back

Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008

Gesetz über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Tankstellen in
Wien (Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008)

http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/pdf/b1000000.pdf

 

1. Teil

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:

1. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,

2. kraftbetriebene Parkeinrichtungen und

3. Tankstellen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten
Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

Begriffbestimmungen

§ 2. (1) Unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebs-
bereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder
zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt im Sinne dieses Gesetzes als
nicht betriebsbereit, wenn die Kraftstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut sind.

(2) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind Stellplätze und überdachte Stellplätze, Parkdecks,
Garagen sowie Garagengebäude.

(3) Stellplatz heißt jene Fläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient.

(4) Überdachte Stellplätze sind überdachte Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die an höchstens
zwei Seiten durch Wände bzw. durch sonstige Bauteile (zB Gitter) umschlossen sind.

(5) Parkdecks sind Bauwerke zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, die in allen Parkebenen an mindestens
zwei Seiten ihrer gedachten Umfassungswände unverschließbare Öffnungen in einem Mindestausmaß von ei-
nem Drittel der gesamten gedachten Umfassungswandfläche aufweisen.

(6) Garagen sind Räume oder Teile eines Gebäudes, welche zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt
sind.

(7) Garagengebäude sind Gebäude, die mindestens zu 80% ihrer Nutzfläche Stellplätze enthalten.

(8) Die Nutzfläche von Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks ist die Summe der Stell- und
Fahrflächen, ausgenommen Zu- und Abfahrten im Freien bzw. außerhalb der Überdachung.

(9) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen sind dauerhaft installierte nicht-automatisch bewegte Parkeinrich-
tungen, teilweise automatische Parksysteme und automatische Parksysteme.

(10) Nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen sind kraftbetriebene Parkeinrichtungen für Kraftfahr-
zeuge, die auf Lastaufnahmemitteln (zB Plattformen, Paletten) abgestellt und durch nicht automatischen Folge-
betrieb in senkrechter oder in waagrechter Richtung bewegt werden.

(11) Teilweise automatische Parksysteme sind kraftbetriebene Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge mit
mehreren übereinander angeordneten Ebenen von Lastaufnahmemitteln und mit verriegelten Torabschlüssen bei
jedem Lastaufnahmemittel in der definierten Zufahrtsebene (Fahrgasse). Die Lastaufnahmemittel, die in der
Zufahrtsebene horizontal und in den anderen Ebenen vertikal in die Zufahrtsebene bewegt werden, werden für
das Ein- und Ausfahren automatisch bereitgestellt.

(12) Automatische Parksysteme sind kraftbetriebene Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die in sequen-
tiellem Ablauf (automatischer Folgebetrieb) Kraftfahrzeuge auf Lastaufnahmemitteln von einem Einfahrtsraum
in den Einstellraum zu den Stellplätzen einlagern und zum Abholen in einem Ausfahrtsraum wieder bereitstel-
len, einschließlich der Türen zum Ein-, Ausfahrts- bzw. Einstellraum.

(13) Einstellräume sind Räume, in denen automatische Parkeinrichtungen eingebaut sind und die von Nut-
zern oder Nutzerinnen nicht betreten werden.


(14) Ein- bzw. Ausfahrtsräume sind Räume, in denen bei automatischen Parksystemen Kraftfahrzeuge zum
Abstellen und Abholen für den Nutzer oder die Nutzerin bereitgestellt werden.

(15) Nutzer oder Nutzerinnen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind Personen, die ein Kraftfahrzeug
in einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung abstellen bzw. wieder abholen.

(16) Tankstellen sind Anlagen, in denen Kraftstoffe und Heizöle in Lagerbehältern gelagert, über Rohrlei-
tungen zu Zapfsäulen geleitet und von diesen in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen oder in für Heizöl
bestimmte Transportbehälter gefüllt werden.

(17) Zapfsäulen sind ortsfeste Abfülleinrichtungen, die durch Rohrleitungen mit Lagerbehältern fest ver-
bunden sind.

(18) Kleinzapfgeräte sind Abfülleinrichtungen, die aus einem höchstens 100 Liter fassenden Behälter für
die Abgabe eines Kraftstoff-Öl-Gemisches und der unmittelbar auf dem Behälter aufgesetzten Förder- und
Messeinrichtung bestehen.

(19) Auffangwannen sind aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehende, flüssigkeitsdichte, gegen die gela-
gerten brennbaren Flüssigkeiten beständige sowie den statischen Erfordernissen entsprechend ausgeführte Ein-
richtungen, die geeignet sind, aus Lagerbehältern und ortsveränderlichen Behältern austretende brennbare Flüs-
sigkeiten zur Gänze aufzunehmen.

(20) Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-
Abkommens, die von der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 52 ff des EG-Vertrages oder Art. 31 ff des EWR-
Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.

(21) Betreiber sind der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
der kraftbetriebenen Parkeinrichtung bzw. der Tankstelle sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtig-
te.

2. Teil

Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen

1. Abschnitt

Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen – Allgemeines

Bewilligungspflicht

§ 3. (1) Sofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer
baubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:

1. Neu- und Zubauten von Bauwerken zum Einstellen von Kraftfahrzeugen;

2. die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bau-
führung erfolgt, soweit hiefür eine baubehördliche Bewilligung noch nicht vorliegt;

3. wesentliche bauliche Änderungen von Bauwerken zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sowie eben-
solche Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen (Abwei-
chungen von bewilligten Bauvorhaben);

4. die Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge in Bauwerken zum Einstellen
von Kraftfahrzeugen;

5. die Errichtung oder wesentliche Änderung von mechanischen Anlagen für die Be- und Entlüftung
sowie für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen von Garagen.

(2) Als wesentlich gelten Änderungen von Anlagen und Bauwerken, wenn sie von Einfluss auf die Festig-
keit, die Feuersicherheit oder die Verkehrsverhältnisse sind oder geeignet sind, Gefährdungen oder unzumutbare
Belästigungen im Sinne des § 6 herbeizuführen.

(3) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 bedarf das Einstellen von höchstens zehn Krafträdern oder zwei
Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg auf einer unbebauten Liegenschaft
oder in einem nicht allseits durch Gebäudemauern umschlossenen Hof von mindestens 80 m² Grundfläche, wei-
ters in einer Abstandsfläche, wenn der Abstand vom Gebäude zur Nachbargrenze mindestens 3 m beträgt. Die
Bestimmungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Vorschriften über den Betrieb von Stellplätzen
gelten auch für solches Einstellen von Kraftfahrzeugen.


(4) Bei Anlagen zum Einstellen von mit Flüssiggas betriebenen Kraftfahrzeugen ist zur Erteilung einer
Bewilligung nach Abs. 1 durch das Gutachten eines oder einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen
Vorschriften berechtigten Sachverständigen nachzuweisen, dass das spezifische Gefährdungspotential derart
betriebener Kraftfahrzeuge durch geeignete Maßnahmen wirksam unterbunden wird. Dieses Gutachten ist den
weiteren zur Erteilung der Bewilligung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. In Garagen unterhalb von
Aufenthaltsräumen ist das Einstellen von mit Flüssiggas betriebenen Kraftfahrzeugen unzulässig.

Städtebauliche Vorschriften

§ 4. (1) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind im Bauland grundsätzlich zulässig. Auf öffentli-
chen Verkehrsflächen dürfen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nicht errichtet werden.

(2) Im Wohngebiet sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bis zu einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von 3.500 kg sowie von Autobussen für Beherbergungsstätten zulässig. Soweit dies im Hinblick
auf Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen geboten ist, sind im Wohn-
gebiet und im gemischten Baugebiet bei Bauwerken in unmittelbarer Nähe dieser Einrichtungen Vorkehrungen
vorzusehen, um einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, insbesondere einer Belästi-
gung durch Lärm oder üblen Geruch vorzubeugen.

(3) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegen-
schaft grundsätzlich unzulässig. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von nicht
mehr als 50 m² sind in der Bauklasse I und II auf seitlichen Abstandsflächen, im Vorgarten jedoch dann zuläs-
sig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf Teilen der Liegenschaft, die der Bebauung
offenstehen, im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumut-
bar ist.

(4) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 dürfen nicht mehr als ein oberirdisches Ge-
schoß aufweisen. Die Gebäudehöhe darf nicht mehr als 3,50 m und die Firsthöhe nicht mehr als 4 m betragen.

(5) Die durch Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 in Anspruch genommene Grund-
fläche ist auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche des Bauplatzes anzu-
rechnen, auf die nach § 5 Abs. 4 lit. d der Bauordnung für Wien durch den Bebauungsplan beschränkte bebau-
bare Fläche jedoch nicht.

(6) Beschränkungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Anzahl und Größe von Nebengebäuden finden
auf Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 keine Anwendung.

Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse

§ 5. Die Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ist nur zulässig, wenn es die Ver-
kehrsverhältnisse gestatten; dabei müssen mit Ausnahme der Errichtung von Gebäuden mit nur einer Wohnung
oder von Reihenhäusern darüber hinaus mehr Stellplätze geschaffen werden, als auf den öffentlichen Verkehrs-
flächen durch die Herstellung der Ein- und Ausfahrt untergehen. Für diese Beurteilung sind die Größe der Anla-
ge zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sowie die Lage und Größe des Tores oder der Einmündung der Zu- und
Abfahrt in die öffentliche Verkehrsfläche, insbesondere mit Rücksicht auf die benachbarten Straßenkreuzungen,
auf die Verkehrsbedeutung, die Verkehrsdichte der Straße, die Höhenlage der anschließenden Fahrbahn und die
Sichtverhältnisse, maßgebend.

2. Abschnitt

Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen – Bauliche Anforderungen

Allgemeines und Schutzabstand

§ 6. (1) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Ge-
fährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger
dinglicher Rechte nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung,
Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung
des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verste-
hen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch das Bauwerk
zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein
gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(2) Stellplätze im Freien müssen von Fenstern ins Freie, die zur Belichtung von Aufenthaltsräumen erfor-
derlich sind, allseitig einen Abstand von mindestens 2,0 m aufweisen.


Kraftbetriebene Türen und Tore

§ 7. (1) Kraftbetriebene Türen und Tore von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutz-
fläche von mehr als 250 m² bedürfen vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung durch einen Berech-
tigten oder eine Berechtigte gemäß § 15. Weiters sind diese Türen und Tore in Abständen von 24 Monaten einer
regelmäßigen Überprüfung durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte gemäß § 15 zu unterziehen. Die
genannte Frist darf um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige
Überprüfung bleibt dadurch unberührt.

(2) Erkennt der Betreiber oder die Betreiberin der Anlage oder der oder die Überprüfende, dass die Be-
triebssicherheit dieser Türen und Tore nicht mehr gegeben ist, hat er oder sie diese sofort außer Betrieb zu neh-
men. Eine Wiederinbetriebnahme ist erst nach Behebung der Mängel durch einen Berechtigten oder eine Be-
rechtigte zulässig.

Behindertenstellplätze

§ 8. (1) Bei Anlagen zum Einstellen von mehr als 30 Kraftfahrzeugen ist für jeweils angefangene
50 Stellplätze ein Stellplatz für Personenkraftwagen von behinderten Menschen (Behindertenstellplatz) herzu-
stellen.

(2) Hat eine Garage mehr als 30 Stellplätze, muss sie entweder einen barrierefrei erreichbaren, direkt oder
über einen barrierefreien Verbindungsgang ins Freie führenden Aufzug oder eine mit einer maschinellen Auf-
stiegshilfe ausgestattete, direkt ins Freie führende Stiege haben.

3. Abschnitt

Kraftbetriebene Parkeinrichtungen – Allgemeines

Zulässigkeit der Errichtung und Änderung

§ 9. (1) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Be-
stimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

(2) Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen darf nur durch
Berechtigte erfolgen.

(3) Die Errichtung und wesentliche Änderung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen bedarf der Erstel-
lung von Unterlagen für die kraftbetriebenen Parkeinrichtungen (§ 10) und einer Abnahmeprüfung (§ 12) sowie
einer Anzeige (§ 13) bei der Behörde. Automatische Parksysteme bedürfen überdies einer Vorprüfung (§ 11).

(4) Folgende Änderungen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind wesentlich:

1. die Änderung der Anzahl der Stellplätze;

2. die Änderung der Nennlast (Tragfähigkeit) der Stellplätze;

3. die Änderung des funktionellen Ablaufs oder der Sicherheitseinrichtungen im Bereich der Ein- und
Ausfahrtsräume;

4. die Änderung der Art der Benützung;

5. die Änderung der Antriebsart;

6. die Erhöhung der Beanspruchungen auf das Bauwerk durch die Einwirkungen (Kräfte) infolge des
Betriebes der kraftbetriebenen Parkeinrichtung um mehr als 10% bezogen auf die Angaben bei der
Errichtung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung.

Unterlagen, Vorprüfung und Abnahmeprüfung

§ 10. (1) Als Unterlagen für die Vorprüfung von automatischen Parksystemen, für die Abnahmeprüfung
kraftbetriebener Parkeinrichtungen sowie für die Anzeige sind erforderlich:

1. Plan der kraftbetriebenen Parkeinrichtung mit folgenden Darstellungen:

a) die Lage der kraftbetriebenen Parkeinrichtung sowie der Zugang von der öffentlichen Verkehrs-
fläche;

b) die durch den Betrieb der kraftbetriebenen Parkeinrichtung auf das Bauwerk ausgeübten Einwir-
kungen;


2. Beschreibung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung:

a) die Adresse des Aufstellungsortes;

b) die Einsatzbedingungen;

c) der Typ der kraftbetriebenen Parkeinrichtung, die Art der Benützung, die Antriebsart, die Nenn-
last der Lastaufnahmemittel;

d) der Montagebetrieb für die Errichtung oder Änderung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung;

e) das Baujahr und die Anlagennummer;

f) die Anzahl der Stellplätze;

g) die Baustoffe der Umwehrung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung;

h) die Art des Triebwerkes (Aggregates), der Tragmittel und der Steuerung;

i) die Angabe, wie der Nachweis erbracht wird, dass die kraftbetriebene Parkeinrichtung dem
Stand der Technik entspricht (zB Einhaltung von technischen Normen beziehungsweise von
grundlegenden Sicherheitsanforderungen);

3. statische Vorbemessung über die Aufnahme und Ableitung der durch den Betrieb der kraftbetriebenen
Parkeinrichtung auf das Bauwerk ausgeübten Einwirkungen oder ein Gutachten, dass auf Grund der
Geringfügigkeit des Bauvorhabens aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben ist; diese Unterlagen sind von einem oder ei-
ner nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für
das einschlägige Fachgebiet zu erstellen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind

1. vom Verfasser oder der Verfasserin und

2. vom befugten Errichter oder der befugten Errichterin der kraftbetriebenen Parkeinrichtung oder vom
Montagebetrieb (Berechtigten)

zu unterfertigen.

(3) Bei der wesentlichen Änderung einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung genügen jene Darstellungen und
Angaben, mit denen die Änderung beschrieben wird.

§ 11. (1) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines automatischen Parksystems hat der Betrei-
ber oder die Betreiberin die Unterlagen gemäß § 10 einem oder einer Berechtigten gemäß § 15 Abs. 1 zur Vor-
prüfung vorzulegen.

(2) Ergibt die Vorprüfung des automatischen Parksystems, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes ein-
gehalten sind, ist von diesem oder dieser Überprüfenden ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen.

(3) Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung darf mit der Bauausführung des automatischen
Parksystems begonnen werden.

§ 12. (1) Nach Fertigstellung einer neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkein-
richtung ist diese einer Abnahmeprüfung zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen
ist.

(2) Für die Durchführung der Abnahmeprüfung sind heranzuziehen:

– für teilweise automatische Parksysteme und automatische Parksysteme Berechtigte gemäß § 15 Abs. 1;

– für nicht-automatisch betriebene Parkeinrichtungen darüber hinaus Berechtigte gemäß § 15 Abs. 2.

(3) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung
Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen
gemäß § 10 zu entsprechen haben, zu erstellen.

(4) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für die kraftbetriebene Parkeinrichtung sind von dem
oder der die Abnahmeprüfung durchführenden Überprüfenden mit einem Prüfvermerk zu versehen.

(5) Stellt dieser oder diese die Abnahmeprüfung durchführende Überprüfende die gesetzmäßige Ausfüh-
rung fest und besteht Mängelfreiheit, ist ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.

Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung

§ 13. (1) Vor der Inbetriebnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Park-
einrichtung ist von dem (einem) Betreiber oder von der (einer) Betreiberin die Erstattung einer Anzeige bei der
Behörde zu veranlassen. Dieser Anzeige sind die mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen und das Gutach-
ten über die Abnahmeprüfung anzuschließen.

(2) Eine Durchschrift dieser Anzeige sowie das Gutachten über die Abnahmeprüfung sind vom Betreiber
oder von der Betreiberin im Prüfbuch zu hinterlegen.


(3) Einer Anzeige bedürfen nicht:

1. andere als wesentliche Änderungen einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung;

2. der Austausch gleichartiger Bauteile einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung.

Zulässigkeit des Betriebes

§ 14. Wird eine Anzeige gemäß § 13 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung erstattet,
so ist der Betrieb der neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung zulässig.

Berechtigte für die Durchführung von Überprüfungen

§ 15. (1) Für Vorprüfungen, Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen von kraftbetriebenen
Parkeinrichtungen sind Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen im Sinne des Wiener Aufzugsgesetzes 2006
heranzuziehen.

(2) Bei nicht-automatisch bewegten Parkeinrichtungen können für Abnahmeprüfungen und regelmäßige
Überprüfungen weiters auch Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere
für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Be-
fugnisse herangezogen werden.

4. Abschnitt

Kraftbetriebene Parkeinrichtungen – Technische Bestimmungen

§ 16. (1) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen müssen in allen Teilen entsprechend dem Stand der Technik so
geplant und ausgeführt werden, dass sie den für kraftbetriebene Parkeinrichtungen notwendigen Erfordernissen
der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit und des Brand- und Schallschutzes entsprechen.

(2) Das Einstellen von Krafträdern oder Fahrrädern auf Lastaufnahmemitteln ist nur zulässig, wenn

1. dies vom Errichter oder von der Errichterin der kraftbetriebenen Parkeinrichtung vorgesehen ist und

2. ein unbeabsichtigtes Bewegen der Kraft- oder Fahrräder (zB Abrollen oder Umkippen) durch ge-
eignete Vorrichtungen, unter Berücksichtigung der maximalen Neigung des Lastaufnahmemittels,
wirksam verhindert wird.

3. Teil

Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrich-
tungen

1. Abschnitt

Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen

Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin

§ 17. Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Anlage zum Einstellen von Kraft-
fahrzeugen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und in Stand gehalten wird.

Untersagung des Betriebes

§ 18. Steht der Betrieb einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Widerspruch zu den Bestim-
mungen des § 6, so ist dieser von der Behörde zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag des Betreibers
oder der Betreiberin der Anlage durch die Behörde aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur Beseiti-
gung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung getroffen worden sind.


Verbot feuergefährlicher Handlungen und Lagerungsverbote

§ 19. (1) Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer wie auch das Rauchen sind innerhalb der Anlagen
zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Diese Verbote sind an deutlich sichtbarer Stelle im Inneren der
Anlage, bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m² auch vor
der Einfahrt, haltbar anzuschlagen.

(2) In Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen dürfen nicht gelagert werden:

– leicht brennbare Gegenstände und brandfördernde Stoffe (zB Holz),

– brennbare Flüssigkeiten und Gase mit Ausnahme der in Kraftstoffbehältern der Kraftfahrzeuge enthal-
tenen Menge.

Schutz vor Gesundheitsgefährdungen

§ 20. (1) Innerhalb von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ist ein Laufenlassen der Motoren von
Kraftfahrzeugen über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus verboten.

(2) Fahrzeug- und Starterbatterien dürfen innerhalb der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nur
dann geladen werden, wenn eine ausreichende Lüftung während des Ladevorganges sichergestellt ist.

(3) Die Verbote gemäß Abs. 1 und 2 sind an deutlich sichtbarer Stelle haltbar anzuschlagen.

2. Abschnitt

Betriebsvorschriften für kraftbetriebene Parkeinrichtungen

Betriebsvorschriften für automatische Parksysteme

§ 21. Das Betreten des Einstellraumes darf nur durch das Wartungspersonal erfolgen. Im Bereich des Zu-
ganges ist ein diesbezüglicher Hinweis deutlich sichtbar und haltbar anzuschlagen.

Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin

§ 22. (1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die kraftbetriebene Parkeinrichtung
den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung entsprechend betrieben und in
Stand gehalten wird.

(2) Die Benützung der kraftbetriebenen Parkeinrichtungen muss durch geeignete Maßnahmen auf befugte
und eingewiesene Personen beschränkt sein.

(3) Jeder Nutzer und jede Nutzerin ist vom Betreiber oder der Betreiberin einer Garage durch geeignete
Maßnahmen nachweislich zur richtigen und gefahrlosen Benützung der Anlage anzuleiten.

Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung

§ 23. (1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die kraftbetriebene Parkeinrichtung durch die gemäß § 15
jeweils Berechtigten in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich des gesetzesgemäßen bzw. der letzten Abnah-
meprüfung entsprechenden Zustandes überprüfen zu lassen.

(2) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen sind in Abständen von 12 Monaten zu überprüfen. Die genannte
Frist darf um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprü-
fung bleibt dadurch unberührt.

(3) Über das Ergebnis jeder Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Prüfbuch anzuschließen
ist. Zu behebende Mängel oder Gebrechen sind dem Betreiber oder der Betreiberin unter Einräumung einer Frist
für ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung ist diesem oder dieser Überprüfenden
schriftlich zu melden.

(4) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der kraftbetriebenen Parkeinrichtungen durch ei-
nen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (§ 15 Abs. 1) anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit
von Personen erforderlich ist.


Außerbetriebnahme und Sperre

§ 24. (1) Die Berechtigten gemäß § 15 sowie der Betreiber oder die Betreiberin sind verpflichtet, kraftbe-
triebene Parkeinrichtungen, die sie als nicht betriebssicher erkennen, unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Sol-
che kraftbetriebenen Parkeinrichtungen dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen wieder benützt
werden.

(2) Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie außergewöhnliche Vorfälle der Behörde unver-
züglich zu melden und einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (§ 15 Abs. 1) mit einer unfall- bzw.
vorfallbezogenen Überprüfung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung zu beauftragen. Über das Ergebnis der
Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Prüfbuch anzuschließen ist (§ 23 Abs. 3). Der Betreiber
oder die Betreiberin hat das Gutachten unverzüglich der Behörde zu übermitteln.

(3) Die Behörde hat kraftbetriebene Parkeinrichtungen mit Bescheid zu sperren, wenn sie

1. mangelhaft und nicht betriebssicher sind,

2. eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,

3. nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden, oder

4. vor Erstattung der Anzeige gemäß § 13 betrieben werden.

Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von
der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.

(4) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen, die gemäß Abs. 3 gesperrt sind, dürfen erst nach Aufhebung der
Sperre durch die Behörde wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind folgende
Belege anzuschließen:

1. Gutachten über die Überprüfung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung durch einen Aufzugsprüfer
oder eine Aufzugsprüferin (§ 15 Abs. 1) (bei Sperre gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3);

2. Anzeige gemäß § 13 (bei Sperre gemäß Abs. 3 Z 4).

Prüfbuch

§ 25. (1) Für jede kraftbetriebene Parkeinrichtung ist ein Prüfbuch zu führen. Sofern mehrere nicht-
automatisch bewegte Parkeinrichtungen mit einem gemeinsamen Triebwerk (Aggregat) angetrieben werden,
genügt die Führung eines gemeinsamen Prüfbuches. In das Prüfbuch sind aufzunehmen:

1. die grundlegenden technischen Daten,

2. das Gutachten über die Abnahmeprüfung und

3. die Ergebnisse jeder regelmäßigen und außerordentlichen Überprüfung.

(2) Das Prüfbuch muss im Bereich der kraftbetriebenen Parkeinrichtung zur jederzeitigen Einsichtnahme
durch die Behörde aufliegen.

4. Teil

Tankstellen

1. Abschnitt

Allgemeines

Bewilligungspflicht

§ 26. (1) Sofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer
behördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:

1. die Errichtung von Tankstellen;

2. wesentliche bauliche Änderungen von Tankstellen, sowie ebensolche Abweichungen von Bauplä-
nen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen (Abweichungen von bewilligten Bauvorha-
ben).

(2) Als wesentlich gelten bauliche Änderungen von Tankstellen, wenn sie von Einfluss auf die Festigkeit,
die Feuersicherheit oder die Verkehrsverhältnisse sind oder geeignet sind, Gefährdungen oder unzumutbare
Belästigungen im Sinne des § 29 Abs. 2 herbeizuführen.

(3) Der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien ist zusätzlich ein im Rahmen der
Befugnis ausgestellter Abnahmebefund eines oder einer Berechtigten gemäß § 43 Abs. 1 über die gesetzmäßige
Ausführung der Tankstelle anzuschließen.


Städtebauliche Vorschriften

§ 27. (1) Die Errichtung von Tankstellen ist nur in als Betriebsbaugebiet ausgewiesenen Teilen des ge-
mischten Baugebietes, im Industriegebiet, in Sondergebieten sowie auf Verkehrsbändern zulässig.

(2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Tankstellen unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften
nur unter der Voraussetzung errichtet werden, dass dadurch der Zweck der Widmung nicht beeinträchtigt wird.

Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse

§ 28. Die Errichtung von Tankstellen ist nur zulässig, wenn es die Verkehrsverhältnisse gestatten.

2. Abschnitt

Bauliche Anforderungen, Technische Bestimmungen

Allgemeines

§ 29. (1) Tankstellen müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass
sie den für Tankstellen notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit sowie des
Brand- und Schallschutzes entsprechen.

(2) Tankstellen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesund-
heit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten ist
und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen)
auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer
bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zu-
mutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Tankstelle verursachten Änderungen der tatsächli-
chen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal emp-
findenden Erwachsenen auswirken.

Lagerung und Leitung von Kraftstoffen und Heizöl – Allgemeines

§ 30. (1) Bei der Lagerung und Leitung von brennbaren Flüssigkeiten sind die Abs. 2 und 3 und die §§ 31
bis 38 einzuhalten.

(2) Die in Tankstellen gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II dürfen nur in un-
terirdischen Lagerbehältern oder in Behältern von Kleinzapfgeräten gelagert werden.

(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so dürfen dem Betrieb von Kraftfahrzeugen die-
nende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I oder II und ausschließlich Heizzwecken dienende brennba-
re Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nicht in benachbarten Kammern gelagert werden.

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in unterirdischen Lagerbehältern

§ 31. (1) Unterirdische Lagerbehälter sind bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen
und mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Die als Korrosi-
onsschutz dienenden Außenschutzbeschichtungen von Lagerbehältern müssen auf dem Grundanstrich dauerhaft
haften, wasserundurchlässig und gegen mögliche mechanische, thermische und chemische Beanspruchungen
widerstandsfähig sein.

(2) Unterirdische Lagerbehälter haben einen Mindestabstand von 1 m zu Gebäuden, Fundamenten und ähn-
lichen Bauteilen, Kanälen und Nachbargrenzen aufzuweisen. Zwei oder mehrere nebeneinander angeordnete
Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.

(3) Unterhalb von Bauwerken oder Bauwerksteilen sind unterirdische Lagerbehälter nicht zulässig.

(4) Bei Lagerbehältern, die überfahren werden können oder bei denen andere zusätzliche Auflasten vorlie-
gen, sind deren Überdeckungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen entsprechend zu bemessen.
Domschächte und Domschachtabdeckungen müssen den möglichen Belastungen standhalten und so ausgeführt
werden, dass Lasten durch den darüber liegenden Verkehrsbereich nicht auf die Lagerbehälter übertragen wer-
den können.


Lagerung brennbarer Flüssigkeiten innerhalb von Gebäuden

§ 32. Innerhalb von Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III höchstens in einer
Menge von 100.000 Liter und nur in Lagerbehältern, die in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten aufgestellt
sind, gelagert werden. Ausgenommen davon ist die Lagerung

1. bis zu einer Gesamtmenge von 60 Liter in ortsveränderlichen Behältern (zB Fässern, Kanistern) mit
einem Inhalt von nicht mehr als jeweils 20 Liter;

2. bis zu einer Gesamtmenge von 500 Liter in Lagerbehältern, die in einer Auffangwanne aufgestellt
oder die doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgeführt sind.

Oberirdische Lagerung brennbarer Flüssigkeiten außerhalb von Gebäuden

§ 33. (1) Außerhalb von Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in oberirdischen
Lagerbehältern nur im Industriegebiet und auf Lagerplätzen und Ländeflächen gelagert werden. Die Lagerung
darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1. bei Mengen von 300 Liter bis 100.000 Liter bei Einhaltung eines Mindestabstandes von

a) 1 m zu öffnungslosen, brandabschnittsbildenden Wänden aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2,

b) 5 m zu Öffnungen in Wänden gemäß lit. a,

c) 12 m zu sonstigen Wänden und zu brennbaren Lagerungen;

2. bei Mengen über 100.000 Liter bis 200.000 Liter bei Einhaltung eines Mindestabstandes von

a) 5 m zu öffnungslosen, brandabschnittsbildenden Wänden aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2,

b) 10 m zu Öffnungen in Wänden gemäß lit. a,

c) 25 m zu Wänden von Gebäuden in nicht brandabschnittsbildender Ausführung und zu brennba-
ren Lagerungen;

3. bei einer Menge von mehr als 200.000 Liter ist eine Schutzzone von 25 m frei zu halten, gemessen
in alle Richtungen von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwan-
digen Lagerbehältern. In der Schutzzone dürfen keine brennbaren Gegenstände und Stoffe gelagert
und keine Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden, die Aufenthaltsräume enthalten, der Lage-
rung brennbarer Stoffe dienen oder deren Außenwände in nicht brandabschnittsbildender Ausfüh-
rung hergestellt sind. Darüber hinaus gelten jedenfalls die Mindestabstände der Z 2 lit. a und b.

(2) Zu Nachbargrenzen hat der einzuhaltende Mindestabstand im Fall des Abs. 1 Z 1 12 m, im Fall des
Abs. 1 Z 2 und 3 25 m zu betragen. Die Abstände sind von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der Au-
ßenwände von doppelwandigen Lagerbehältern zu messen.

(3) Oberirdische Lagerbehälter sind so aufzustellen, dass sie durch thermische und mechanische Einwir-
kungen, wie Brandeinwirkung, Verkehr, Schneedruck, Hochwasser und dergleichen, nicht gefährdet werden.
Zudem ist sicherzustellen, dass Instandhaltungsarbeiten ungehindert durchgeführt werden können und eine
Brandbekämpfung leicht möglich ist.

(4) Oberirdische Lagerbehälter aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie zur Aufstellung im
Freien geeignet sind.

(5) Oberirdische Lagerbehälter sind in einer gegen Niederschlagswasser geschützten Auffangwanne aufzu-
stellen, die keine Bodenabläufe aufweisen darf. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat

1. bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der gesamten
höchstzulässigen Lagermenge und

2. bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen
Lagermenge des größten Behälters

zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen.

Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

§ 34. (1) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen gefahrlos vom Freien oder von allgemein zu-
gänglichen Stellen des Gebäudes erreichbar sein. Zugänge durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten zu
anderen Räumen sind nicht zulässig.

(2) Die Türen müssen als Feuerschutztüren in der Klassifizierung zum Brandverhalten El2 30-C, in Flucht-
richtung aufschlagend sowie versperrbar sein. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,80 m und eine
lichte Breite von mindestens 80 cm haben.


(3) Die lichte Durchgangshöhe von Türen darf durch die bauliche Ausgestaltung der Auffangwanne auf bis
zu 1,20 m verkleinert werden, wenn dies auf Grund der Raumhöhe unvermeidbar ist. Hat die Auffangwanne
eine Tiefe von mehr als 60 cm, sind im Bereich der Zugangstür Überstiegshilfen und Haltegriffe anzubringen,
deren Befestigungen die Dichtheit der Auffangwanne nicht beeinträchtigen dürfen. Senkrechte Einstiege in
Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten oder in Bedienungskammern unterirdischer Lagerbehälter müssen feu-
erhemmende Abschlüsse mit lichten Durchstiegsöffnungen von mindestens 70 cm x 90 cm haben.

(4) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen durch ausreichend groß bemessene Lüftungsöffnungen
ständig wirksam mit dem Freien verbunden sein. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnungen hat 300 cm2 zu
betragen. Die Lüftungsöffnungen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall durch
Feuer und Rauch nicht gefährdet werden. Luftleitungen (Poterien) sind außerhalb von Lagerräumen für brennba-
re Flüssigkeiten bis zur Ausmündung ins Freie feuerbeständig auszuführen. Lüftungsöffnungen sind gegen das
Eindringen brennender oder glimmender Gegenstände zu sichern.

(5) Liegt bei Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sowie bei Bedienungskammern unterirdischer La-
gerbehälter der Fußboden tiefer als 3 m unter dem anschließenden Umgebungsniveau, sind diese Räume mit
Lüftungsöffnungen derart auszustatten, dass sich eine Durchlüftung möglichst in der Raumdiagonale ergibt.

(6) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten sind elektrisch beleuchtbar einzurichten.

(7) In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sind Kanaleinläufe und Kanalputzöffnungen, Einmündun-
gen von Feuerstätten in Abgasanlagen, Reinigungsöffnungen von Abgasanlagen, Wasser- und Gasleitungen
sowie nicht zur Raumbeleuchtung und zum Betrieb der Anlage gehörende elektrische Anlagen unzulässig.

(8) Die Fußböden von Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sind aus nicht brennbaren Baustoffen,
flüssigkeitsdicht und mineralölbeständig herzustellen. Falls nicht ausschließlich doppelwandige Lagerbehälter
mit Leckanzeigesystem zur Aufstellung gelangen, sind Auffangwannen herzustellen, die keine Bodenabläufe
aufweisen dürfen. Das Fassungsvermögen jeder Auffangwanne hat

1. bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der gesamten
höchstzulässigen Lagermenge,

2. bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen
Lagermenge des größten Behälters und

3. bei ortsveränderlichen Behältern (Fässern, Kanistern und dgl.) der Hälfte der gesamten höchstzuläs-
sigen Lagermenge, mindestens jedoch der Lagermenge des größten Behälters

zu entsprechen.

(9) Lagerbehälter in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sind so aufzustellen, dass zur leichten Be-
gehbarkeit ein seitlicher Abstand von mindestens 50 cm um jeden Lagerbehälter und der gleiche Abstand von
der Decke frei bleiben müssen. Lagerbehälter mit einem Nenninhalt bis 20.000 Liter dürfen an zwei zusammen-
stoßenden Seiten mit einem Abstand von mindestens 15 cm von den Raumwänden aufgestellt werden. Bei der
Aufstellung von Batteriebehältern gelten diese Abstände nicht zwischen den einzelnen Behältern. Bei Lagerbe-
hältern mit einem Nenninhalt bis 2.000 Liter ist ein Mindestabstand von 30 cm zur Decke ausreichend.

(10) An der Außenseite der Türen zu Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sowie allenfalls vorgelager-
ter Schleusen sowie an der Oberseite von Einstiegsklappen senkrechter Einstiege sind die Aufschriften „Lager-
raum für brennbare Flüssigkeiten“, „Unbefugten ist der Zutritt verboten“, sowie „Rauchen und Hantieren mit
Feuer und offenem Licht verboten“ gut lesbar und haltbar anzubringen.

Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten

§ 35. (1) Lagerbehälter müssen dauerhaft dicht, bruchsicher, allseits geschlossen und aus Werkstoffen her-
gestellt sein, die gegen die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten beständig sind; sie müssen weiters den stati-
schen Erfordernissen entsprechen sowie dem möglichen Innen- und Außendruck und den thermischen Bean-
spruchungen standhalten.

(2) Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten Messvorrichtung ausgestattet sein, durch die der jeweilige
Flüssigkeitsstand festgestellt werden kann. Die Messvorrichtung kann entfallen, wenn Lagerbehälter so durch-
scheinend sind, dass der Flüssigkeitsstand von außen leicht festgestellt werden kann.

(3) Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von mehr als 1.000 Liter müssen mit einem festen Füllanschluss an
einer für die Befüllung leicht zugänglichen Stelle und einer Lüftungsleitung gemäß § 36 Abs. 6 bis 10 ausgestat-
tet werden. Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine Überfüllsicherung vorzusehen.

(4) Die Außenflächen oberirdischer Lagerbehälter aus Stahl sind mit einem Korrosionsschutz zu versehen.
Bei im Freien aufgestellten Lagerbehältern aus Stahl müssen die Beschichtungsstoffe auch gegen atmosphäri-
sche Einflüsse ausreichend widerstandsfähig sein; außerdem sind die Lagerbehälter mit einer Blitzschutzanlage
auszustatten.


Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen für brennbare Flüssigkeiten

§ 36. (1) Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen müssen dauerhaft dicht und aus Werkstof-
fen hergestellt sein, die gegen die geleiteten brennbaren Flüssigkeiten beständig sind; sie müssen weiters gegen
Korrosion geschützt und so beschaffen sein, dass sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen
Beanspruchungen standhalten.

(2) Nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen von
Lagerbehältern sind in korrosionsbeständigen flüssigkeitsdichten Schutzrohren zu verlegen. Der Überwachungs-
raum zwischen jeder Rohrleitung und dem Schutzrohr ist mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder
Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten.

(3) Füllleitungen sind möglichst mit Gefälle so zu verlegen, dass sie sich nach dem Befüllvorgang selbsttä-
tig in den Lagerbehälter entleeren. Liegt die Füllstelle tiefer als der höchste Punkt der Füllleitung oder des La-
gerbehälters, so sind in der Füllleitung beim Füllanschluss ein Rückschlagventil und ein Absperrventil einzu-
bauen. Weiters sind Füllanschlüsse mit Kappverschraubungen dicht abzuschließen. Bei unterirdischen Lagerbe-
hältern ist die Anordnung von Füllanschlüssen in Domschächten nur zulässig, wenn diese mit der Außenwand
des Lagerbehälters flüssigkeitsdicht und ölbeständig verbunden sind.

(4) Rohrleitungen aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Hersteller des Rohrleitungs-
systems in der technischen Dokumentation für diesen Verwendungszweck als zulässig angeführt sind.

(5) In Rohrleitungen, bei denen die Gefahr besteht, dass bei Undichtheiten durch die Heberwirkung der
Behälterinhalt selbsttätig ausfließt, sind Heberschutzventile als Sicherheitsventile einzubauen.

(6) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen ins Freie münden. Die Mündungen sind gegen das Ein-
dringen von Niederschlagswasser und Fremdkörpern zu sichern und möglichst so anzuordnen, dass sie von der
Füllstelle aus eingesehen werden können. Die Mündungen müssen von Öffnungen von Abgasanlagen, Öffnun-
gen in Regenfallrohren und öffenbaren Fenstern einen horizontalen Abstand von mindestens 2 m haben.

(7) Mündungen der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
sind in ausreichender Höhe anzuordnen, sodass keine Gefährdung durch Zündquellen und keine Geruchsbelästi-
gung zu erwarten ist. Zu Grundstücksgrenzen ist durch die Mündungen ein den explosionsgefährdeten Berei-
chen (Zonen) entsprechender seitlicher Abstand von mindestens 1 m einzuhalten.

(8) Mündungen der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse III sind derart auszuführen bzw. müssen einen derart ausreichenden Abstand zu Mündungen
von Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklas-
sen I und II aufweisen, dass keine Gefährdung durch Flammendurchschlag zu erwarten ist.

(9) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II sind
bei der Mündung mit einer Sicherung gegen Flammendurchschlag samt einem davor eingebauten Strömungs-
rückschlagventil auszustatten.

(10) Lüftungsleitungen in der Außenwand von Gebäuden zu öffentlichen Verkehrsflächen sind unter Putz
zu verlegen.

(11) Freiliegende Armaturen bei oberirdischen Lagerbehältern im Freien sind erforderlichenfalls gegen
Manipulationen durch Unbefugte zu sichern.

Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten

§ 37. (1) Füllstellen zur Befüllung von Lagerbehältern sind in Füllschränken oder Füllschächten anzuord-
nen und auf jener Liegenschaft einzurichten, auf der sich die Tankstelle befindet, wenn auf der öffentlichen
Verkehrsfläche und auf der Liegenschaft für das Tankfahrzeug eine leichte und verkehrssichere Zu- und Abfahrt
sichergestellt ist und das Tankfahrzeug zur Gänze auf die Liegenschaft einfahren kann.

(2) Füllstellen müssen von Kanaleinlauföffnungen mindestens 5 m entfernt sein. Sofern Füllstellen allge-
mein zugänglich sind, müssen sie versperrbar ausgeführt werden.

(3) Sind Füllschränke in der Gebäudewand angeordnet, so sind diese zum Gebäude hin als brandab-
schnittsbildende Wand auszugestalten, sofern sie nicht unmittelbar an den Lagerraum für brennbare Flüssigkei-
ten grenzen. Unterhalb jedes Füllanschlusses ist eine flüssigkeitsdichte Auffangtasse anzuordnen.

(4) Füllschächte sind unter Bedachtnahme auf das unterschiedliche Dehnungsverhalten der eingesetzten
Baustoffe flüssigkeitsdicht und mineralölbeständig auszugestalten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern,
können Füllschächte auch auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Liegenschaft, auf der die Tankstelle situ-
iert ist, eingebaut werden. Füllschächte sind tagwasserdicht abzudecken; bei Ausführung von Füllschächten in
öffentlichen Verkehrsflächen sind die Abdeckungen rutschfest und flüssigkeitsdicht auszuführen.


(5) Füllschächte müssen mit festem, nicht brennbarem und leicht entfernbarem Füllmaterial ausgefüllt oder
so ausgeführt sein, dass sich in ihnen keine explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemische ansammeln können; dies
gilt nicht, wenn sich in solchen Schächten ausschließlich Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahren-
klassen I und II befinden.

(6) Bei den Füllanschlüssen sind Schilder über die abzufüllende brennbare Flüssigkeit und über das Vor-
handensein einer Überfüllsicherung gut lesbar und haltbar anzubringen.

Zapfsäulen und Kleinzapfgeräte für brennbare Flüssigkeiten

§ 38. (1) Zapfsäulen zur Abgabe brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II müssen von Ge-
bäuden mindestens 5 m und von oberirdischen Lagerbehältern mindestens 8 m entfernt sein. Zapfsäulen zur
Abgabe brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen von Gebäuden sowie von Wänden, die nicht
aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, mindestens 1 m entfernt sein.

(2) In Abhängigkeit von den gegebenen örtlichen Verhältnissen dürfen die Abstände an zwei zusammen-
hängenden Seiten durch öffnungslose, standfeste, nichtbrennbare Schutzwände ersetzt werden, wenn diese Wän-
de den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Abs. 1 gegeben wäre.

(3) Zapfsäulen müssen auf einer erhöhten Fläche errichtet sein, die mindestens 12 cm höher ist als die an-
grenzende Verkehrsfläche (Betankungsfläche). Der Sockel der Zapfsäulen muss von den Rändern dieser erhöh-
ten Flächen mindestens 30 cm entfernt sein. Um die Zapfsäule muss in einem Umkreis von mindestens 80 cm
jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Zapfsäule
erforderlich ist.

(4) Kleinzapfgeräte müssen so aufgestellt bzw. so gesichert sein, dass sie nicht umstürzen, abrollen oder
von Kraftfahrzeugen angefahren werden können.

(5) Abfülleinrichtungen müssen an gut durchlüfteten Orten aufgestellt sein. Sie dürfen nicht in Räumen,
deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, oder in Obergeschossen aufgestellt sein.

(6) Im Umkreis von 8 m um Abfülleinrichtungen dürfen keine Einläufe zu Kanälen ohne Abscheideranlage
vorhanden sein, sofern brennbare Flüssigkeiten in die Kanaleinläufe eindringen können. Verkehrsflächen im
Bereich von Tankstellen müssen so geneigt errichtet werden, dass durch ausfließende brennbare Flüssigkeiten
auch im Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden können.

(7) Tankstellen müssen so ausgeführt sein, dass im Umkreis von mindestens 5 m um Zapfsäulen, die der
Abgabe von Kraftstoffen der Gefahrenklassen I und II dienen, keine ortsfesten Zündquellen und keine Öffnun-
gen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen
vorhanden sind.

(8) Pumpenmotoren von Zapfsäulen müssen im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort
mit einem als solchem deutlich gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur
dann auch als Betriebsschalter verwendet werden, wenn er nach seiner Bauart hiefür geeignet ist.

3. Abschnitt

Betriebsbestimmungen

Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin

§ 39. Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Tankstelle entsprechend den Vor-
schriften dieses Gesetzes betrieben und instand gehalten wird.

Untersagung des Betriebes

§ 40. Steht der Betrieb einer Tankstelle im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 29, so ist dieser von
der Behörde zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag des Betreibers oder der Betreiberin aufzuheben,
wenn ausreichende Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung getroffen
worden sind.


Erstmalige Überprüfung

§ 41. Tankstellen sind vor ihrer Inbetriebnahme, unterirdische Lagerbehälter jedoch vor dem Zuschütten
der Behältergrube, von einem oder einer Berechtigten zur Durchführung von Überprüfungen gemäß § 43 Abs. 1
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Regelmäßige Überprüfungen

§ 42. (1) Tankstellen sind regelmäßig in Abständen von 6 Jahren auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu
überprüfen. Ausgenommen sind Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
mit einem Nenninhalt von nicht mehr als 1.000 Liter und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, wenn die
Lagerbehälter in einem Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten aufgestellt sind und die höchstzulässige Lager-
menge in diesem Lagerraum nicht mehr als 1.000 Liter beträgt.

(2) Der erste Stichtag zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfung richtet sich nach der erstmaligen
Überprüfung gemäß § 41. Für oberirdische Einrichtungen ist die erste regelmäßige Überprüfung zwölf Jahre
nach deren Herstellung durchzuführen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Fristen dürfen um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag
für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.

(4) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der Tankstellen durch Berechtigte gemäß § 43
Abs. 1 anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.

Berechtigte zur Durchführung von Überprüfungen

§ 43. (1) Zur Durchführung der erstmaligen Überprüfung sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:

1. Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau
oder Elektrotechnik oder

2. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse oder

3. technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse oder

4. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung
brennbarer Flüssigkeiten zu planen und herzustellen.

(2) Zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen sind Berechtigte nach Abs. 1 oder die zur Abnah-
me von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen.

Prüfbescheinigung

§ 44. Über jede Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Män-
gel zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung ist bei der Tankstelle aufzubewahren. Der oder die Überprüfende
hat zusätzlich je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der Behörde und nachweislich dem Betreiber oder der
Betreiberin unverzüglich zu übermitteln, wenn er oder sie

1. die erstmalige Überprüfung vorgenommen hat oder

2. bei einer regelmäßigen Überprüfung festgestellt hat, dass

– der Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn oder

– eine unmittelbare Gefahr hervorruft oder

– ein Mangel im Sinne des § 45 Abs. 2 besteht.

Behebung von Mängeln

§ 45. (1) Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn alle bei einer Überprüfung festgestellten, die Be-
triebssicherheit beeinträchtigenden Mängel behoben sind.

(2) Wird eine Undichtheit bei einem Lagerbehälter festgestellt (Behälterwand, Außenwand oder Leck-
schutzauskleidung), so ist dieser unverzüglich unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu
entleeren. Die weitere Verwendung des Lagerbehälters ist erst dann zulässig, wenn eine Überprüfung die Dicht-
heit des Lagerbehälters ergeben hat.

(3) Wenn bei der Überprüfung eines Lagerbehälters festgestellt wird, dass dessen Betriebssicherheit nicht
mehr gegeben ist, ist dessen Weiterverwendung bis zur Herstellung der Betriebssicherheit unzulässig. Bei unter-
irdischen einwandigen Lagerbehältern ist die Betriebssicherheit insbesondere dann nicht mehr anzunehmen,
wenn festgestellt wird, dass die Wanddicke zumindest an einer Stelle durch Korrosion um mehr als 50% ge-
schwächt ist.


(4) Erkennt der oder die Überprüfende das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr, so ist der Betreiber oder
die Betreiberin der Anlage von dem oder der Überprüfenden nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass
diese nicht weiter betrieben werden darf. Der oder die Überprüfende hat die zur Beseitigung der unmittelbaren
Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen und die Behörde unverzüglich von den getroffenen
Maßnahmen zu verständigen.

(5) Die Wiederaufnahme des Betriebes der Anlage ist erst nach Vorliegen eines von einem oder einer Be-
rechtigten ausgestellten Prüfbefundes über die Behebung der Mängel zulässig.

Befüllen von Lagerbehältern

§ 46. (1) Das Befüllen von Lagerbehältern darf nur aus hiefür zugelassenen Tankfahrzeugen erfolgen.

(2) Das Befüllen von Lagerbehältern mit einem Inhalt von mehr als 1.000 Liter muss über Füllstellen und
festverlegte Füllleitungen zu den Lagerbehältern erfolgen. Die Behälter der Tankfahrzeuge müssen vor dem
Anschließen der Abfüllschläuche wirksam geerdet werden. Die Befüllung von Lagerbehältern für brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II darf nur unter Verwendung der Gaspendelleitungen erfolgen.

(3) Beim Befüllen darf in Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten.
Lagerbehälter mit einer Überfüllsicherung, deren Funktion von einer Steuereinrichtung am Tankfahrzeug ab-
hängig ist, dürfen nur unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden.

(4) Der Befüllvorgang von Lagerbehältern ist während der ganzen Dauer vom Bedienungspersonal zu
überwachen. Während des Befüllvorganges ist im Gefahrenbereich das Rauchen und Hantieren mit offenem
Feuer und Licht verboten.

(5) Beim Befüllen über eine Füllstelle auf der öffentlichen Verkehrsfläche sind gut sichtbare Warnhinweise
anzubringen, die auf die möglichen Gefahren durch den Befüllvorgang hinweisen. Auf dem öffentlichen Gut
sind Füllschläuche so kurz wie möglich zu verlegen.

(6) Beim Befüllen von Lagerbehältern dürfen Verkehrsflächen, Grünanlagen, Gebäudeteile oder sonstiges
fremdes Eigentum nicht verunreinigt werden.

Betanken von Kraftfahrzeugen

§ 47. Während des Abfüllens von Kraftstoffen bei der Zapfsäule müssen der Motor und die Fremdheizung
des zu betankenden Kraftfahrzeuges abgestellt sein. Auf dieses Verbot muss durch deutlich sichtbare und dauer-
hafte Anschläge hingewiesen werden.

5. Teil

Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen

Inhalt der Verpflichtung; Stellplatzregulativ

§ 48. (1) Bei Neu- und Zubauten sowie Änderungen der Raumwidmung oder Raumeinteilung entsteht eine
Stellplatzverpflichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese ist entweder als Naturalleistung
(Pflichtstellplätze) grundsätzlich auf dem Bauplatz oder Baulos oder durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe an
die Stadt Wien zu erfüllen.

(2) Für räumlich begrenzte Teile des Stadtgebietes kann der Bebauungsplan in Abweichung von den Be-
stimmungen des § 50 besondere Anordnungen über das zulässige Ausmaß der Herstellung von Stellplätzen, über
die Art, in der die Stellplatzverpflichtung zu erfüllen ist, sowie über die Zulässigkeit von Garagengebäuden
treffen (Stellplatzregulativ). Dabei kann die gesetzlich erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen bis zu 90 %
unterschritten werden.

(3) Bei Festsetzung oder Abänderung eines Stellplatzregulativs hat der Gemeinderat auf die Erreichbarkeit
des betreffenden Gebietes mit öffentlichen Verkehrsmitteln, auf die für das Gebiet unter Berücksichtigung der
zulässigen Nutzungen notwendige Ausstattung mit Stellplätzen sowie auf folgende Ziele Bedacht zu nehmen:

1. Erhaltung beziehungsweise Schaffung einer mit den Zielen und Festsetzungen des Flächenwid-
mungsplanes und des Bebauungsplanes nutzungsverträglichen Verwendung öffentlicher Verkehrsflä-
chen, insbesondere für soziale und stadtökologische Zwecke, ferner aus gesundheitlichen Rücksich-
ten;

2. Erhaltung beziehungsweise Erweiterung der Verwendung öffentlicher Verkehrsflächen für stadtver-
trägliche Verkehrsarten wie insbesondere den Fußgänger- und Fahrradverkehr und den öffentlichen
Nahverkehr;


3. Erhaltung beziehungsweise Verbesserung der Qualität und Verkehrssicherheit stadtverträglicher Ver-
kehrsarten.

(4) Pflichtstellplätze müssen ab Einlangen der Fertigstellungsanzeige des die Stellplatzverpflichtung auslö-
senden Bauvorhabens für die Dauer des Bestehens der Verpflichtung der widmungsgemäßen Verwendung of-
fenstehen. Über das Bestehen der Verpflichtung hat die Behörde auf Antrag mit Feststellungsbescheid zu ent-
scheiden.

(5) Fällt ein Stellplatz, der an die Verpflichtung angerechnet wurde, weg und kann die Verpflichtung nicht
in anderer Art und Weise erfüllt werden, so ist die dementsprechende Ausgleichsabgabe in der zum Zeitpunkt
des Wegfalls geltenden Höhe vorzuschreiben und zu entrichten.

(6) Eine Änderung in der Art der Erfüllung der Verpflichtung ist der Behörde vorher schriftlich zur Kennt-
nis zu bringen.

Anforderung an Pflichtstellplätze

§ 49. Bei Pflichtstellplätzen muss die Anfahrbarkeit des Stellplatzes gewährleistet sein, ohne dass dazu erst
ein anderes Fahrzeug durch Dritte entfernt werden muss.

Umfang der Verpflichtung

§ 50. (1) Für jede Wohnung ist ein Stellplatz zu schaffen. Bei Gebäuden für Beherbergungsstätten ist für je
5 Zimmereinheiten oder Appartements ein Stellplatz oder für je 30 Zimmereinheiten oder Appartements ein
Busstellplatz zu schaffen. Bei Heimen, bei welchen Wohneinheiten bestehen oder vorgesehen sind, ist für je 10
Wohneinheiten ein Stellplatz zu schaffen.

(2) Bei Industrie- und Betriebsbauwerken, Bürogebäuden, Amtsgebäuden, Schulen, Instituten, Krankenan-
stalten und dergleichen ist für je 80 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen. Bei Geschäftsgebäuden und
anderen, dem Verkehr mit Kunden, Gästen und anderen, vorwiegend nicht betriebsangehörigen Personen die-
nenden Räumlichkeiten ist für je 80 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen. Bei Heimen, bei welchen
keine Wohneinheiten bestehen oder vorgesehen sind, wie bei Heimen für Lehrlinge, jugendliche Arbeiterinnen
und Arbeiter, Schülerinnen, Schüler und Studierende, ist für je 300 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaf-
fen.

(3) Bei Gebäuden für Veranstaltungen, Versammlungsräumen, Sportanlagen und dergleichen ist für je 50
Personen ein Stellplatz zu schaffen, wobei die behördlich zugelassene Besucherzahl als Bemessungsgrundlage
dient.

(4) Bei Bädern ist für je 10 Kabinen oder 30 Kästchen ein Stellplatz zu schaffen. Für jede Wechselkabine
oder jedes Wechselkästchen ist ein Stellplatz zu schaffen.

(5) Bei Schaffung von Kleingärten im Kleingartengebiet sowie im Kleingartengebiet für ganzjähriges
Wohnen sind im Rahmen der Abteilungsbewilligung Trennstücke für Stellplätze zu schaffen; dabei sind bei
Kleingärten mit der Widmung „Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ für jeden Kleingarten, sonst für je
fünf Kleingärten, ein Stellplatz zu berechnen. Bei Neufestsetzung der Widmung „Grünland – Erholungsgebiet –
Kleingartengebiet“ oder „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ ist bei
Abteilung auf Kleingärten, sofern diese Kleingärten in ihrer überwiegenden Anzahl tatsächlich bereits bebaut
sind, von der Verpflichtung zur Schaffung der Stellplätze insofern abzusehen, als dafür Grundflächen nicht zur
Verfügung stehen; diese Verpflichtung gilt bis zum Freiwerden eines Kleingartens, der sich für die Erfüllung der
Stellplatzverpflichtung eignet, als gestundet.

(6) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 5 ist ein Stellplatz jeweils nur für die volle Verhältniszahl zu berechnen.

(7) Bei Änderungen der Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung ist für die betroffenen Räume die
Zahl der Pflichtstellplätze nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 6 gesondert für die bisherige und für die neue
Widmung zu ermitteln; Stellplätze sind insoweit zu schaffen, als die Gegenüberstellung dieser Zahlen für die
neue Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergibt.

(8) Entsteht bei einem einheitlichen Bauvorhaben nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 7 einerseits die
Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen und andererseits durch die Änderung der Raumwidmung bezie-
hungsweise Raumeinteilung rechnerisch ein Guthaben von Pflichtstellplätzen, dürfen sie gegeneinander aufge-
rechnet werden.

(9) Keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen besteht für

1. Kleinhäuser mit nur einer Wohneinheit, Kleingartenwohnhäuser und Kleingartenhäuser;

2. unmittelbar kultische oder der Bestattung dienende Anlagen.


Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen

§ 51. Die Verpflichtung nach § 48 Abs. 1 oder nach einem gemäß § 48 Abs. 2 erlassenen Stellplatzregula-
tiv gilt auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß
außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet wird und die Einstellmöglichkeit vertrag-
lich sichergestellt ist.

Nichterfüllung der Verpflichtung

§ 52. (1) Bleibt bei einem Bauvorhaben nach der Berechnung der Stellplatzverpflichtung die Zahl der vor-
gesehenen Stellplätze hinter der sich aus dem Gesetz oder dem Stellplatzregulativ ergebenden Anzahl zurück, ist
dies, sofern nicht § 70a der Bauordnung für Wien anzuwenden ist, im Baubewilligungsbescheid festzustellen
und auszusprechen, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder
dem sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt. Wird nur gegen diese Feststellung Beru-
fung erhoben, kann das bewilligte Vorhaben begonnen werden, wenn die entsprechende Ausgleichsabgabe be-
zahlt wird. Wird der Berufung stattgegeben, ist die Ausgleichsabgabe zur Gänze oder nach Maßgabe der Herab-
setzung zurückzuerstatten.

(2) Die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ist insoweit zu erfüllen, als dies auf dem Bauplatz
oder Baulos nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Bebauung möglich und nach den Vorschriften des
2. Teiles dieses Gesetzes zulässig ist.

(3) Die Herstellung eines Stellplatzes gilt als unwirtschaftlich, wenn die Herstellungskosten den doppelten
Betrag der durch Verordnung festgesetzten Ausgleichsabgabe übersteigen. Für solche Stellplätze ist nur die
Ausgleichsabgabe zu entrichten.

6. Teil

Ausgleichsabgabe

Gegenstand der Ausgleichsabgabe, Abgabepflicht und Haftung

§ 53. (1) Abgabepflichtig ist der Bauwerber oder die Bauwerberin. Ist er oder sie nicht der Grundeigentü-
mer oder die Grundeigentümerin, so haftet dieser oder diese für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand. Bei
einem Wechsel im Grundeigentum haftet auch der neue Grundeigentümer oder die neue Grundeigentümerin für
die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand.

(2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind zur Errichtung oder Förderung der Errichtung von Anlagen
zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.

Höhe der Ausgleichsabgabe

§ 54. Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl, um die nach
den Feststellungen des Bewilligungsbescheides (§ 52 Abs. 1) die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der
gesetzlich geforderten Anzahl zurückbleibt. Der Einheitssatz wird nach den durchschnittlichen Kosten des
Grunderwerbes und der Errichtung eines Stellplatzes durch Verordnung der Wiener Landesregierung festge-
setzt; er beträgt je Stellplatz höchstens 18.000,–- Euro.

Bemessung der Ausgleichsabgabe

§ 55. Die Ausgleichsabgabe wird mit gesondertem Bescheid bemessen. Die Erhebung einer Berufung nach
§ 52 Abs. 1 hindert nicht die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe.

Fälligkeit und Erstattung der Ausgleichsabgabe

§ 56. (1) Die Ausgleichsabgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu
entrichten.

(2) Wird die Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf unwirksam, steht ein
Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu.


(3) Wird zunächst die Ausgleichsabgabe gemäß § 52 Abs. 3 entrichtet, werden die fehlenden Stellplätze
jedoch zur Gänze oder teilweise geschaffen oder wird die Einstellmöglichkeit auf einem bereits bestehenden
Stellplatz vertraglich sichergestellt (§ 51), steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abga-
benbetrages zu.

(4) Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die
von Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Ausgleichsabgabe ist, so hat die Behörde den Bemessungsbe-
scheid von Amts wegen entsprechend abzuändern und gegebenenfalls den entrichteten Abgabenbetrag auf An-
trag zinsenfrei zu erstatten.

(5) Die Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 sind spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres ab folgen-
den Stichtagen geltend zu machen:

– nach Abs. 2 ab Erlöschen der Baubewilligung,

– nach Abs. 3 ab Einlangen einer Mitteilung gemäß § 48 Abs. 6 und

– nach Abs. 4 ab Rechtskraft des Bemessungsbescheides.

(6) Anspruchsberechtigt für die Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 ist

1. wer einen fehlenden Stellplatz geschaffen hat;

2. wer eine fehlende Einstellmöglichkeit auf einem bereits bestehenden Stellplatz vertraglich sichergestellt
hat (§ 51);

3. wer die Abgabe entrichtet hat, sofern keine andere Anspruchsberechtigung nach Z 1 und 2 besteht;

4. der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, sofern keine andere Anspruchsberechtigung besteht.

7. Teil

Strafbestimmungen

Übertretungen und Strafen

§ 57. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Ausgleichsabgabe verkürzt wird, sind als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2) Sonstige Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungs-
verordnungen sind nach den Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien zu bestrafen.

8. Teil

Behörden und Verfahren

Behörden

§ 58. (1) Bemessungsbehörde hinsichtlich der Ausgleichsabgabe ist in erster Instanz der Magistrat. Alle
Verwaltungsstrafverfahren hat in erster Instanz der Magistrat durchzuführen. Über Berufungen in Angelegenhei-
ten der Ausgleichsabgabe entscheidet die Abgabenberufungskommission, über Berufungen in Verwaltungsstraf-
sachen der Unabhängige Verwaltungssenat.

(2) Für sonstige Angelegenheiten gelten die Zuständigkeitsbestimmungen der Bauordnung für Wien.

Verfahren

§ 59. Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren betreffend die Bemessung und Einhebung
der Ausgleichsabgabe die Bestimmungen der das Verfahren in Abgabesachen regelnden Vorschriften, für sons-
tige Verfahren auf Grund dieses Gesetzes die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

Nichtigkeitsgründe

§ 60. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 137 der Bauordnung für Wien sind Bescheide des Magist-
rates mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes), wenn sie einer
zwingenden Vorschrift dieses Gesetzes widersprechen. Bescheide, die lediglich den Vorschriften des


2. Abschnittes des 2. Teiles oder des 2. Abschnittes des 4. Teiles zuwiderlaufen, können aber nur bis zur Been-
digung des Rohbaues (§ 127 der Bauordnung für Wien) als nichtig erklärt werden. Die Nichtigerklärung von
Bescheiden obliegt der Bauoberbehörde für Wien.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Bescheide im Verfahren betreffend die Ausgleichsabga-
be.

Vollzugsbestimmung

§ 61. (1) Die Erlassung von Durchführungsbestimmungen obliegt, wenn nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes die Zuständigkeit der Landesregierung vorgesehen ist, in den Fällen des Art. 15 Abs. 5 B-VG dem
Landeshauptmann.

(2) Die Gemeinde hat – unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Art. 15 Abs. 5 B-VG – ihre in die-
sem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 62. (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der
Baubewilligung oder zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen wei-
terzuführen.

(2) Bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen sind diese Verfahren nach den Be-
stimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen, sofern Unterlagen vorgelegt werden, die nach ihrer Art (insbeson-
dere nach § 3 Abs. 4 oder § 26 Abs. 3) und ihrem Inhalt den Anforderungen dieses Gesetzes in Verbindung mit
der geltenden Fassung der Bauordnung für Wien entsprechen.

(3) Bei kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind diese Verfahren jedoch einzustellen, sofern der Behörde
die vollständige Anzeige gemäß § 13 vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung
ist für die Erstattung einer Anzeige nach § 13 der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß
§ 12 Abs. 5 ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen
wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird.

(4) Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von kraftbetriebenen Parkeinrichtun-
gen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben unberührt. Darin
vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die
Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mehr vorlie-
gen.

(5) Bewilligungen von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen, die nach den bisher
geltenden gesetzlichen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben unberührt.

(6) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Tankstelle, bei der unterirdische Lagerbehälter oder nicht ein-
sehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen einwandig ausgeführt sind, hat innerhalb einer Frist von fünf
Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Lagerbehälter gemäß § 31 Abs. 1 doppelwandig mit einem
Leckanzeigesystem auszuführen und Rohrleitungen mit einer Überfüllsicherung mit flüssigkeitsdichten Schutz-
rohren gemäß § 36 Abs. 2 auszuführen. Desgleichen sind Lagerbehälter, die nicht mit einer Überfüllsicherung
gemäß § 35 Abs. 3 ausgestattet sind, innerhalb dieser Frist damit auszustatten.

(7) Ist bei bestehenden Tankstellen der Stichtag zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfung gemäß
§ 42 nicht feststellbar oder liegt dieser außerhalb der Frist gemäß § 42, so ist die nächste regelmäßige Überprü-
fung binnen eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzunehmen.

(8) Ist bei bestehenden kraftbetriebenen Türen und Toren von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeu-
gen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² der Stichtag zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfung
gemäß § 7 nicht feststellbar oder liegt dieser außerhalb der Frist gemäß § 7, so ist die nächste regelmäßige Über-
prüfung binnen eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzunehmen.

(9) Bei bestehenden Garagen ist das Einstellen von mit Erdgas betriebenen Kraftfahrzeugen dann zulässig,
wenn durch eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist, dass durch austretendes Gas keine Gefährdung für das
Leben oder die Gesundheit von Personen entsteht.

(10) Bestehende vertragliche Sicherstellungen von Einstellmöglichkeiten im Sinne des § 51 bleiben in ihrer
Gültigkeit und behördlichen Anerkennung unberührt. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes,
insbesondere die Verpflichtungen gemäß § 48 Abs. 5 und 6, auch auf bestehende vertragliche Sicherstellungen
Anwendung.