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Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetz

Gesamte Rechtsvorschrift für Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetz, Fassung vom 30.10.2012
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001706

Langtitel
Gesetz vom 17. März 1897, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die Anlegung von Grundbüchern und die innere Einrichtung derselben.
StF: GVBlTirVbg. Nr.  9/1897

Änderung
GVBlTirVbg. Nr. 48/1900
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Text
2. Innere Einrichtung der Grundbücher.
A. Hauptbuch.
§ 3.
(Anm.: Gegenstandslos.)
b) Blätter der Grundbuchseinlage.
§ 6.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§ 7.
Das Gutsbestandblatt hat alle Bestandtheile des Grundbuchskörpers, ferner die mit dem Eigenthume des Grundbuchskörpers oder eines Theiles davon verbundenen dinglichen Rechte und radicierten Gewerbe anzugeben.
Die Bezeichnung der zum Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften hat derart zu geschehen, dass sich selbe von allen anderen Liegenschaften deutlich unterscheiden. Insbesondere sind außer den Parcellennummern, unter denen die Liegenschaften im Grundsteuerkataster vorkommen, die Riedbenennung und die Culturgattung anzugeben.
Bei Liegenschaften, worauf sich Bäume befinden, die selbständige Vermögensobjekte bilden, ist dieses Verhältnis zu bemerken.
Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist diese in der Aufschrift des Gutsbestandblattes anzugeben.
In der Aufschrift ist es auch ersichtlich zu machen, wenn der Grundbuchskörper einen geschlossenen Hof bildet, oder wenn selber in einem von dem vollständigen Eigenthume verschiedenen Verhältnisse steht.
§ 9.
Das Eigenthumsblatt hat die Eigenthumsrechte, sowie jene Beschränkungen anzugeben, welchen ein Eigenthümer für seine Person in Beziehung auf die freie Vermögensverwaltung unterworfen ist.
Außerdem sind die in das Lastenblatt einzutragenden, jeden Eigenthümer betreffenden Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Theil desselben in dem Eigenthumsblatte ersichtlich zu machen.
Bei Liegenschaften, deren Miteigenthumsantheile als Realrechte zu geschlossenen Höfen gehören, erfolgt die Eintragung des Eigenthums zu Gunsten der jeweiligen, nicht namentlich zu bezeichnenden Eigenthümer der betreffenden Höfe.
Bei Liegenschaften, die in die Kategorie des öffentlichen Gutes gehören, genügt es, auf dem Eigenthumsblatte die Qualität der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen.
3. Verfahren zur Anlegung der Grundbücher.
a) Organe.
§ 15.
(Anm.: Gegenstandslos.)
c) Gegenstand und Gang der Erhebungen.
§ 23.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§ 24.
Als Bestandtheile eines geschlossenen Hofes sind sämmtliche, dem Eigenthümer des Hofes gehörige, den Zwecken der Landwirtschaft dienende Liegenschaften oder Miteigenthums-Antheile an Liegenschaften zu behandeln:
        a) welche im Steuerkataster vom 1787 dem betreffenden Wohnhause zukatastriert waren;
        b) welche später im Erbswege auf Grund der Bestimmungen des § 8 des Patentes vom 9. October 1795, J.-G.-S. Nr. 258 dem Hofe zugetheilt wurden;
        c) welche vom Eigenthümer des Gutes oder einem Vorbesitzer desselben an Stelle der unter b) fallenden Liegenschaften erworben oder auf andere Weise mit dem Gute consolidiert wurden;
        d) deren Vereinigung mit dem geschlossenen Hofe der Eigenthümer beantragt.
Als Bestandtheile des geschlossenen Hofes sind ferner die mit dem Besitze des Gutes oder einzelner Theile desselben verbundenen (radicierten) Gewerbe- und Nutzungsrechte, insbesondere Weide-, Holzungs- und Wasserrechte an Gemeindegrundstücken oder an anderen, fremden oder gemeinschaftlichen Grundstücken anzusehen.
Eine landwirtschaftliche Besitzung, welche nicht behaust ist, oder eine behauste landwirtschaftliche Besitzung, auf welcher selbst eine kleine Familie ihren Unterhalt durch den landwirtschaftlichen Betrieb nicht zu finden vermag, ist auch dann nicht als geschlossener Hof zu behandeln, wenn sie in dem Steuerkataster vom Jahre 1787 als Hof vorkommt.
Hingegen ist eine behauste landwirtschaftliche Besitzung, welcher bisher die Höfeeigenschaft nicht zukam, auf Antrag des Eigenthümers als geschlossener Hof dann zu behandeln, wenn der Durchschnittsertrag zur angemessenen Erhaltung einer Familie von mindestens fünf Köpfen ausreicht, ohne das vierfache eines solchen Ertrags zu überschreiten.
7. Beginn der Wirksamkeit und Vollzug des Gesetzes.
§ 40.
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage der Kundmachung dieses und des Gesetzes vom 17. März 1897, R.-G.-Bl. Nr. 77, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebührenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden.
Mit der Eröffnung eines Grundbuches hört die Weiterführung des Verfachbuches hinsichtlich des Gebietes der betreffenden Katastralgemeinde auf.
§ 41.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen beauftragt.