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Das Grundbuch in Brasilien

 

Nur das Justizministerium führt verlässliche Listen über Adressen und Zuständigkeit der Cartorios:
http://www.mj.gov.br/CartorioInterConsulta/index.html

Geschichte des Grundbuches von Brasilien

Die verschiedenen Arten von Registrierungsämtern / cartorios

Grundbuchgesetze in Brasilien (Grundbuchaufbau / Immobilienregistrierung in Brasilien)

Grundbuch Brasilien - Dokumente

Die Raumordnung von Brasilien - Arten der Liegenschaften

Grundkauf für Ausländer in Brasilien

 

Registro de Imóveis = Grundbuchamt
cartorio = Archiv, Notariat,
cartorio publico = öffentliches Archiv, öffentlicher Notar
registros públicos = Öffentliches Verzeichnis / Kataster

In Brasilien gilt das "Intabulierungsprinzip" , was soviel bedeutet wie:
ein Dokument (Kaufvertrag, Grundbucheintragung, Vollmacht usw. ) das nicht einem öffentlichen Register einverleibt (intabuliert) wurde, hat keinerlei Rechtsgültigkeit!!!
Und das Publizitätsprinzip = die Öffentlichkeit ist Zeuge, jeder hat Einsicht (auch Touristen!!)

Deswegen wird in Brasilien ein Notar der ein Register/Verzeichnis/Archiv führt auch Tabelião de Notas genannt!
Auch geläufig ist der Ausdruck:
Tabelionato de Notas

Auch im Jahr 2009 / 2010 gilt in Brasilien für alle Arten von Immobilien:
quem não registra não é dono = wer nicht registriert (intabuliert) ist nicht Eigentümer!!
Das wurde vom Obersten Gerichtshof in Brasilia bestätigt!


Der Publizitätsgrundsatz :
A propriedade de bens imóveis somente se transfere após o registro em cartório do título em nome do novo dono.
= auf deutsch: Das Eigentum von Liegenschaften wird erst übertragen, mit der Einverleibung des Titels und den Namen des neuen Eigentümers ins Grundbuchverzeichnis!!
Mit anderen Worten: Mit dem Kaufvertrag wird man in Brasilien nicht zum Eigentümer!!!
Quelle port.:
http://registradores.org.br/stf-confirma-quem-nao-registra-nao-e-dono/

gesetzliche Grundlagen zur Übertragung von Eigentum in Brasilien finden Sie im Novo Código Civil unter den Kapiteln:
Art. 1.227 bis Art. 1.232 , 1.228, Art. 1.245, Art. 1.247,

Gesetzliche Grundlagen zur Führung von öffentlichen Verzeichnissen/ Kataster und deren Büchern (mit Abbildung der Formvorschriften der Bücher) ist das Grundbuchgesetz LEI Nº 6.015, DE 31 DE DEZEMBRO DE 1973 :

Quelle : http://www.planalto.gov.br/ccivil_03/Leis/L6015.htm

DOI = Declaração sobre Operações Imobiliárias
http://www.receita.gov.br/PessoaJuridica/DOI/Perguntas/default.htm