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Bürgerliches Gesetzbuch von Deutschland (BGB)
German Civil Code
Código Civil de Alemania

Code civil allemand

BGB

Ausfertigungsdatum: 18.08.1896

Vollzitat:

"Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I

S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010
(BGBl. I S. 977) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.7.2010 I 977

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs
zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug
auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der
Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebstellen (ABl. EG
Nr. L 61, S. 26),
3.
Richtlinie 87/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den
Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG
Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/
EWG zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990
über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994
zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den
Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar
1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über
den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S.
19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs-und Wertpapierliefer-und abrechnungssystemen
vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai
1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L
178 S. 1),
-1


Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.
juris.de

13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Fußnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. BGB Anhang EV;

nicht mehr anzuwenden Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. BGBEG Sechster Teil

(Art. 230 bis Art. 235) Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EWGRL 207/76 (CELEX Nr: 376L0207)

EWGRL 187/77 (CELEX Nr: 377L0187)

EWGRL 577/85 (CELEX Nr: 385L0577)

EWGRL 102/87 (CELEX Nr: 387L0102)

EWGRL 314/90 (CELEX Nr: 390L0314)

EWGRL 13/93 (CELEX Nr: 393L0013)

EGRL 47/94 (CELEX Nr: 394L0047)

EGRL 5/97 (CELEX Nr: 397L0005)

EGRL 7/97 (CELEX Nr: 397L0007)

EGRL 26/98 (CELEX Nr: 398L0026)

EGRL 44/99 (CELEX Nr: 399L0044)

EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 300L0031)

EGRL 35/2000 (CELEX Nr: 300L0035) vgl. Bek. v. 2.1.2002 I 42

Umsetzung der

EGRL 23/2001 (CELEX Nr: 301L0023) vgl. G v. 23.3.2002 I 1163

Inhaltsübersicht

-2


Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Personen
Titel 1
Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

Titel 2
Juristische Personen
Abschnitt 2
Sachen und Tiere
Abschnitt 3
Rechtsgeschäfte
Titel 1
Geschäftsfähigkeit
Titel 2
Willenserklärung
Titel 3
Vertrag

Untertitel 1
Vereine

Untertitel 2
Stiftungen

Untertitel 3

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2
Eingetragene Vereine

Juristische Personen des öffentlichen Rechts


Titel 4
Bedingung und Zeitbestimmung
Titel 5
Vertretung und Vollmacht
Titel 6
Einwilligung und Genehmigung
Abschnitt 4
Fristen, Termine
Abschnitt 5
Verjährung
Titel 1
Gegenstand und Dauer der Verjährung
Titel 2
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung
Abschnitt 6
Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung,
Selbsthilfe
Abschnitt 7
Sicherheitsleistung
Buch 2
Recht der
Schuldverhältnisse
Abschnitt 1
Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1
Verpflichtung zur Leistung
Titel 2


Verzug des Gläubigers

Abschnitt 2
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abschnitt 3
Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 1
Begründung

Untertitel 2
Besondere Vertriebsformen

Untertitel 3
Anpassung und Beendigung von Verträgen

Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

Titel 2
Gegenseitiger Vertrag

Titel 3
Versprechen der Leistung an einen Dritten

Titel 4
Draufgabe, Vertragsstrafe

Titel 5
Rücktritt; Widerrufs-und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

Untertitel 1
Rücktritt

Untertitel 2
Widerrufs-und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

Abschnitt 4


Erlöschen der Schuldverhältnisse

Titel 1
Erfüllung

Titel 2
Hinterlegung

Titel 3
Aufrechnung

Titel 4
Erlass

Abschnitt 5
Übertragung einer Forderung

Abschnitt 6
Schuldübernahme

Abschnitt 7
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

Abschnitt 8
Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 1
Kauf, Tausch

Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 1
Kauf auf Probe
Kapitel 2
Wiederkauf
Kapitel 3


Vorkauf

Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf

Untertitel 4
Tausch

Titel 2
Teilzeit-Wohnrechteverträge

Titel 3
Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher

Untertitel 1
Darlehensvertrag

Untertitel 2
Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

Untertitel 4
Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer

Titel 4
Schenkung

Titel 5
Mietvertrag, Pachtvertrag

Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

Untertitel 2
Mietverhältnisse über Wohnraum

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften


Kapitel 2
Die Miete

Unterkapitel 1
Vereinbarungen über die Miete

Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe

Kapitel 3
Pfandrecht des Vermieters

Kapitel 4
Wechsel der Vertragsparteien

Kapitel 5
Beendigung des Mietverhältnisses

Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Unterkapitel 2
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

Unterkapitel 3
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit

Unterkapitel 4
Werkwohnungen

Kapitel 6
Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an
vermieteten Wohnungen

Untertitel 3
Mietverhältnisse über andere Sachen

Untertitel 4
Pachtvertrag

Untertitel 5
Landpachtvertrag


Titel 6
Leihe

Titel 7
Sachdarlehensvertrag

Titel 8
Dienstvertrag

Titel 9
Werkvertrag und ähnliche Verträge

Untertitel 1
Werkvertrag

Untertitel 2
Reisevertrag

Titel 10
Mäklervertrag

Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften

Untertitel 2
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen

Untertitel 3
Ehevermittlung

Titel 11
Auslobung

Titel 12
Auftrag Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste

Untertitel 1
Auftrag

Untertitel 2
Geschäftsbesorgungsvertrag


Untertitel 3
Zahlungsdienste
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2
Zahlungsdienstevertrag
Kapitel 3
Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
Unterkapitel 1
Autorisierung von Zahlungsvorgängen;
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente
Unterkapitel 2
Ausführung von Zahlungsvorgängen
Unterkapitel 3
Haftung
Titel 13
Geschäftsführung ohne Auftrag
Titel 14
Verwahrung
Titel 15
Einbringung von Sachen bei Gastwirten
Titel 16
Gesellschaft
Titel 17
Gemeinschaft
Titel 18
Leibrente
Titel 19


Unvollkommene Verbindlichkeiten

Titel 20
Bürgschaft

Titel 21
Vergleich

Titel 22
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis

Titel 23
Anweisung

Titel 24
Schuldverschreibung auf den Inhaber

Titel 25
Vorlegung von Sachen

Titel 26
Ungerechtfertigte Bereicherung

Titel 27
Unerlaubte Handlungen

Buch 3
Sachenrecht

Abschnitt 1
Besitz

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

Abschnitt 3
Eigentum

Titel 1
Inhalt des Eigentums

Titel 2


Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken

Titel 3
Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen

Untertitel 1
Übertragung

Untertitel 2
Ersitzung

Untertitel 3
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

Untertitel 4
Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

Untertitel 5
Aneignung

Untertitel 6
Fund

Titel 4
Ansprüche aus dem Eigentum

Titel 5
Miteigentum

Abschnitt 4
Dienstbarkeiten

Titel 1
Grunddienstbarkeiten

Titel 2
Nießbrauch

Untertitel 1
Nießbrauch an Sachen

Untertitel 2


Nießbrauch an Rechten

Untertitel 3
Nießbrauch an einem Vermögen

Titel 3
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten

Abschnitt 5
Vorkaufsrecht

Abschnitt 6
Reallasten

Abschnitt 7
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld

Titel 1
Hypothek

Titel 2
Grundschuld, Rentenschuld

Untertitel 1
Grundschuld

Untertitel 2
Rentenschuld

Abschnitt 8
Pfandrecht an beweglichen Sachen und an
Rechten

Titel 1
Pfandrecht an beweglichen Sachen

Titel 2
Pfandrecht an Rechten

Buch 4
Familienrecht


Abschnitt 1
Bürgerliche Ehe

Titel 1
Verlöbnis

Titel 2
Eingehung der Ehe

Untertitel 1
Ehefähigkeit

Untertitel 2
Eheverbote

Untertitel 3
Ehefähigkeitszeugnis

Untertitel 4
Eheschließung

Titel 3
Aufhebung der Ehe

Titel 4
Wiederverheiratung nach Todeserklärung

Titel 5
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Titel 6
Eheliches Güterrecht

Untertitel 1
Gesetzliches Güterrecht

Untertitel 2
Vertragliches Güterrecht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften


Titel 7
Scheidung der Ehe

Kapitel 2
Gütertrennung

Kapitel 3
Gütergemeinschaft

Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Unterkapitel 2
Verwaltung des Gesamtgutes durch den
Mann oder die Frau

Unterkapitel 3
Gemeinschaftliche Verwaltung des
Gesamtguts durch den Ehegatten

Unterkapitel 4
Auseinandersetzung des Gesamtguts

Unterkapitel 5
Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Untertitel 3
Güterrechtsregister

Untertitel 1
Scheidungsgründe

Untertitel 1a
Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der
Scheidung

Untertitel 2
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Kapitel 1
Grundsatz


Titel 8
Kirchliche Verpflichtungen
Abschnitt 2
Verwandtschaft
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
Titel 2
Abstammung
Titel 3
Unterhaltspflicht
Titel 4

Kapitel 2
Unterhaltsberechtigung

Kapitel 3
Leistungsfähigkeit und Rangfolge

Kapitel 4
Gestaltung des Unterhaltsanspruchs

Kapitel 5
Ende des Unterhaltsanspruchs

Untertitel 3
Versorgungsausgleich

Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften

Untertitel 2
Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern

Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

Titel 5
Elterliche Sorge


Titel 6
Beistandschaft

Titel 7
Annahme als Kind

Abschnitt 3
Vormundschaft, Rechtliche Betreuung,
Pflegschaft

Titel 1
Vormundschaft

Titel 2
Rechtliche Betreuung

Titel 3
Pflegschaft

Untertitel 1
Annahme Minderjähriger

Untertitel 2
Annahme Volljähriger

Untertitel 1
Begründung der Vormundschaft

Untertitel 2
Führung der Vormundschaft

Untertitel 3
Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts

Untertitel 4
Mitwirkung des Jugendamts

Untertitel 5
Befreite Vormundschaft

Untertitel 6
Beendigung der Vormundschaft


Buch 5
Erbrecht

Abschnitt 1
Erbfolge

Abschnitt 2
Rechtliche Stellung des Erben

Titel 1
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

Titel 2
Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

Untertitel 1
Nachlassverbindlichkeiten

Untertitel 2
Aufgebot der Nachlassgläubiger

Untertitel 3
Beschränkung der Haftung des Erben

Untertitel 4
Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

Untertitel 5
Aufschiebende Einreden

Titel 3
Erbschaftsanspruch

Titel 4
Mehrheit von Erben

Untertitel 1
Rechtsverhältnis der Erben untereinander

Untertitel 2
Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern


Abschnitt 3
Testament

Abschnitt 4
Erbvertrag

Abschnitt 5
Pflichtteil

Abschnitt 6
Erbunwürdigkeit

Abschnitt 7
Erbverzicht

Abschnitt 8
Erbschein

Titel 1
Allgemeine Vorschriften

Titel 2
Erbeinsetzung

Titel 3
Einsetzung eines Nacherben

Titel 4
Vermächtnis

Titel 5
Auflage

Titel 6
Testamentsvollstrecker

Titel 7
Errichtung und Aufhebung eines Testaments

Titel 8
Gemeinschaftliches Testament


Abschnitt 9
Erbschaftskauf


Fußnote

amtliche Inhaltsübersicht ohne Paragraphenangaben seit dem 1.1.2010, vgl. Art. 1 Nr. 27
G v. 24.9.2009 I 3142; insoweit besteht ein Widerspruch zur Änderung durch Art. 1 Nr. 1
Buchst. a bis g G v. 29.7.2009 I 2355 ab dem 11.6.2010

Buch 1
Allgemeiner Teil

Abschnitt 1
Personen

Titel 1
Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

§ 2 Eintritt der Volljährigkeit

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

§§ 3 bis 6

(weggefallen)

§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

(1) Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben
wird, sie aufzugeben.
§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den
Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz
begründen und aufheben.
§ 9 Wohnsitz eines Soldaten

(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im
Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der
Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen
können.
§ 10

(weggefallen)

§ 11 Wohnsitz des Kindes


Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz
eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht
keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind
den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es
ihn rechtsgültig aufhebt.

§ 12 Namensrecht

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten
oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt
den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der
Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf
Unterlassung klagen.

§ 13 Verbraucher

*)

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.

*)

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9

und 11 genannten Richtlinien.

§ 14 Unternehmer

*)

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der
Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
*)

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9

und 11 genannten Richtlinien.

§§ 15 bis 20

(weggefallen)

Titel 2
Juristische Personen

Untertitel 1
Vereine

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 21 Nichtwirtschaftlicher Verein


Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts.

§ 22 Wirtschaftlicher Verein

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein
seinen Sitz hat.

§ 23 (weggefallen)

-

§ 24 Sitz

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem
die Verwaltung geführt wird.

§ 25 Verfassung

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden
Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

§ 26 Vorstand und Vertretung

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der
Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit
der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein
abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die
vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall
beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
§ 28 Beschlussfassung des Vorstands

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung
nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32
und 34.

§ 29 Notbestellung durch Amtsgericht

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden
Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem
Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das
Vereinsregister führt.

§ 30 Besondere Vertreter

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte
besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters


erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene
Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

§ 31 Haftung des Vereins für Organe

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied
des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine
in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz
verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung
erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in
Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den
Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung
seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein
die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand
oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer
Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich,
dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder
ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
§ 33 Satzungsänderung

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des
Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der
Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 35 Sonderrechte

Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der
Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.

§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu
berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit


(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte
Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder,
die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann
Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig
ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das
Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug
genommen werden.
§ 38 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 39 Austritt aus dem Verein

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines
Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die
Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
§ 40 Nachgiebige Vorschriften

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs.
1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein
anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die
Satzung nicht abgewichen werden.

§ 41 Auflösung des Vereines

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich,
wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.

§ 42 Insolvenz

(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des
Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen
worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder
nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht,
aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle
kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein
beschlossen werden.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags
verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt,
den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als
Gesamtschuldner.
§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit
entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck
verfolgt.

§ 44 Zuständigkeit und Verfahren


Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43
bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

§ 45 Anfall des Vereinsvermögens

(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das
Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch
Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden.
Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet,
so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer
öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn
der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente,
an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen
Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet
der Verein seinen Sitz hatte.
§ 46 Anfall an den Fiskus

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem
Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus
hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu
verwenden.

§ 47 Liquidation

Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden,
sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

§ 48 Liquidatoren

(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere
Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands
geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus
dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur
Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist.
§ 49 Aufgaben der Liquidatoren

(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen
und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der
Forderungen sowie die Umsetzung des Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben,
soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des
Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der
Zweck der Liquidation es erfordert.
§ 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die
Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger
zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der
Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf
des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.

(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
§ 50a Bekanntmachungsblatt

Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das
bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des
Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts
bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

§ 51 Sperrjahr

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der
Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
ausgeantwortet werden.

§ 52 Sicherung für Gläubiger

(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die
Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist
eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur
ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
§ 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52
obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen
den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt,
den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als
Gesamtschuldner.

§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft
Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten
gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften
sie als Gesamtschuldner.

Kapitel 2
Eingetragene Vereine

§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat
bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

§ 55a Elektronisches Vereinsregister

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem
Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird.
Hierbei muss gewährleistet sein, dass
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere
Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien
der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände
sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf
Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können,
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen
Maßnahmen getroffen werden.

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an
die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den
für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als
Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen
Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
(3) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen
bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in
lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer
geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede
Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben
beträgt.

§ 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und
ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde
bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3. über die Bildung des Vorstandes,
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist,
über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
§ 59 Anmeldung zur Eintragung

(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des
Vorstands beizufügen.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die
Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
§ 60 Zurückweisung der Anmeldung

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem
Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

§§ 61 bis 63

(weggefallen)

§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der
Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

§ 65 Namenszusatz


Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch
Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen
Informations-und Kommunikationssystem bekannt zu machen.
(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
§ 67 Änderung des Vorstands

(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
§ 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister

Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein
Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur
entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im
Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen,
so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt,
seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands

Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht,
wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.

§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der
Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands
abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.

§ 71 Änderungen der Satzung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das
Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der
Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten
Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten
Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und,
wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung
eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche
Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf
Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von
Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

§ 74 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das
Vereinsregister einzutragen.

(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der
für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung
zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Fall eine Abschrift des
Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) (weggefallen)
§ 75 Eintragungen bei Insolvenz

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die
Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. Von
Amts wegen sind auch einzutragen
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner
ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen
des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die
Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der
Überwachung.
(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz
2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.
§ 76 Eintragungen bei Liquidation

(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in
das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach
der Liquidation.
(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei
der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben.
Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung
des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch
Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des
Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48
Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde
beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von
den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels
öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in
öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

§ 78 Festsetzung von Zwangsgeld

(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften
des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des
§ 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76
angehalten werden.
§ 79 Einsicht in das Vereinsregister


(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht
eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine
Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das
Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an
die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten
aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn
sichergestellt ist, dass
1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert
werden kann.
Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches
Informations-und Kommunikationssystem bestimmen.

(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu
Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben)
zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht
überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der
Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet
oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten
Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem
Missbrauch.
(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die
Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht
liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend
geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können auch die Übertragung der
Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
Untertitel 2
Stiftungen

§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung

(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die
Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung
ihren Sitz haben soll.
(2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den
Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des
Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht
gefährdet.
(3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt. Das
gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen
gleichgestellt sind.
§ 81 Stiftungsgeschäft

(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die
verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von
ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine
Satzung erhalten mit Regelungen über
1. den Namen der Stiftung,
2. den Sitz der Stiftung,
3. den Zweck der Stiftung,

4. das Vermögen der Stiftung,
5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.
Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter
verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf
des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde
beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe
des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei
der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des
Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung
betraut hat.
§ 82 Übertragungspflicht des Stifters

Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in
dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte,
zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des
Stifters ergibt.

§ 83 Stiftung von Todes wegen

Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das
Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern
sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das
Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung
durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine
unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt
werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an
welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters
im Inland als Sitz.

§ 84 Anerkennung nach Tod des Stifters

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt
sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

§ 85 Stiftungsverfassung

Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes-oder Landesgesetz
beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.

§ 86 Anwendung des Vereinsrechts

Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf
Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des
§ 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung,
insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde
geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 2 und des §
29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird,
keine Anwendung.

§ 87 Zweckänderung; Aufhebung

(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das
Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung
geben oder sie aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden,
insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem
Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten

bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des
Zweckes es erfordert.

(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand
der Stiftung gehört werden.
§ 88 Vermögensanfall

Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten
Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an
den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach
dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. Die Vorschriften der §§ 46 bis
53 finden entsprechende Anwendung.

Untertitel 3
Juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 89 Haftung für Organe; Insolvenz

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42
Abs. 2.
Abschnitt 2
Sachen und Tiere

§ 90 Begriff der Sache

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

§ 90a Tiere

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die
für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist.

§ 91 Vertretbare Sachen

Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach
Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

§ 92 Verbrauchbare Sachen

(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren
bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder
zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der
Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.
§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass
der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche
Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund
und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des
Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine
Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des
Gebäudes eingefügten Sachen.
§ 95 Nur vorübergehender Zweck

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu
einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt
von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden
Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind,
gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als
Bestandteile des Grundstücks.

§ 97 Zubehör

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem
wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem
dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht
Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer
anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines
Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
§ 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar

Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:

1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist,
insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu
dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften,
2. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh, die
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft
bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse
voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene
Dünger.
§ 99 Früchte

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute,
welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß
gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die
gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines
Rechtsverhältnisses gewährt.
§ 100 Nutzungen

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der
Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.


§ 101 Verteilung der Früchte

Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer
bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist:

1. die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie
als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der
Berechtigung von der Sache getrennt werden,
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden;
bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs
oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig
wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner
Berechtigung entsprechender Teil.
§ 102 Ersatz der Gewinnungskosten

Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der
Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.

§ 103 Verteilung der Lasten

Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten
Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer
seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer
seiner Verpflichtung zu entrichten sind.

Abschnitt 3
Rechtsgeschäfte

Titel 1
Geschäftsfähigkeit

§ 104 Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter
Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach
ein vorübergehender ist.
§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder
vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens

Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit
geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag
in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald
Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr
für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.


§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§
107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des
Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf,
so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem
Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird
unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der
Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine
Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
§ 109 Widerrufsrecht des anderen Teils

(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der
Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn
der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat;
er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei
dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener
Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige
Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem
Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

§ 111 Einseitige Rechtsgeschäfte

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der
Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen
gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die
Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus
diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der
Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts
den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der
Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der
Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der
Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts
zurückgenommen werden.
§ 113 Dienst-oder Arbeitsverhältnis


(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder
in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst-oder
Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen
Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen
der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von
ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt
werden. Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des
Mündels liegt.
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine
Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
§§ 114, 115

(weggefallen)

Titel 2
Willenserklärung

§ 116 Geheimer Vorbehalt

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim
vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem
anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

§ 117 Scheingeschäft

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen
Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die
für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 118 Mangel der Ernstlichkeit

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird,
der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine
Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten,
wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger
Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche
Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen
werden.
§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder
Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung
angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

§ 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern
(unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund
Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als
rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn
Jahre verstrichen sind.
§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120
angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber
abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der
andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung
vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder
der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der
Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte
(kennen musste).
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder
widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen
gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder
kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung
abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung
ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
§ 124 Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen
Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem
Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die
Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn
Jahre verstrichen sind.
§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist
nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls
Nichtigkeit zur Folge.

§ 126 Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem
Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde
erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so
genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich
nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 126a Elektronische Form

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form
ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und
das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der
in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
§ 126b Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder
auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die
Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

§ 127 Vereinbarte Form

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für
die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit
nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei
einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich
eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt,
soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a
bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebotsund
Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind.
Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende
elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine
dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
§ 127a Gerichtlicher Vergleich

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme
der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes
Protokoll ersetzt.

§ 128 Notarielle Beurkundung

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es,
wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet
wird.

§ 129 Öffentliche Beglaubigung

(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so
muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem
Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens
unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens
erforderlich und genügend.
(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung
ersetzt.
§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in
dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.
Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende
nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer
Behörde gegenüber abzugeben ist.
§ 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen

(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie
nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der
Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat
der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem
Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
§ 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung

(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung
eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den
Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die
Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis
oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für
die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen.
Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk
der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen
Aufenthalt hat, im letzteren Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher
zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes
den letzten Aufenthalt hatte.
§ 133 Auslegung einer Willenserklärung

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und
nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich
nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches
Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur
diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine
Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb
ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in §
135 bezeichneten Art gleich.

§ 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch
Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer


Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift
nicht berührt.

§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung
der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der
erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 139 Teilnichtigkeit

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig,
wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

§ 140 Umdeutung

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen
Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei
Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat,
bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel
verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang
an gültig gewesen wäre.
§ 142 Wirkung der Anfechtung

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an
nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung
erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte
oder hätte kennen müssen.
§ 143 Anfechtungserklärung

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2
Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen
war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft,
das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das
Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der
auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die
Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben
war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung
demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden
ist.
§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem
Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Titel 3
Vertrag

§ 145 Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es
sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 146 Erlöschen des Antrags

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht
diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

§ 147 Annahmefrist

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt
auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von
Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen
werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen
erwarten darf.
§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme
nur innerhalb der Frist erfolgen.

§ 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung

Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet
worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde,
und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden
unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher
geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht
verspätet.

§ 150 Verspätete und abändernde Annahme

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt
als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
§ 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem
Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der
Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der
Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder
den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend
sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme
zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet
Anwendung.

§ 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden


Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor
der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des
Antragenden anzunehmen ist.

§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben,
über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden
soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne
Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im
Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
§ 155 Versteckter Einigungsmangel

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen
Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht
geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne
eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot
erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des
Zuschlags geschlossen wird.

§ 157 Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
es erfordern.

Titel 4
Bedingung und Zeitbestimmung

§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt
die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt
mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt
tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
§ 159 Rückbeziehung

Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften
Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des
Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie
haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.

§ 160 Haftung während der Schwebezeit

(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des
Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser
während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden
vereitelt oder beeinträchtigt.
(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer
auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der
frühere Rechtszustand wieder eintritt.

§ 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit

(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so
ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft,
im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung
abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht
eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder
der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen,
dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen
würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider
Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
§ 163 Zeitbestimmung

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs-oder ein
Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im
letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158,
160, 161 entsprechende Anwendung.

Titel 5
Vertretung und Vollmacht

§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im
Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht
keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder
ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der
Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber
einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
§ 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter

Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung
wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist.

§ 166 Willensmängel; Wissenszurechnung

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch
die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht
die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht)
der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich
dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des
Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste,
sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

§ 167 Erteilung der Vollmacht

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist,
auf das sich die Vollmacht bezieht.
§ 168 Erlöschen der Vollmacht

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses
widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des
Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

§ 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden
Gesellschafters

Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines
geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten
eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder
kennen muss.

§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie
diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

§ 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche
Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser
auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle
jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie
sie erfolgt ist, widerrufen wird.
§ 172 Vollmachtsurkunde

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht
es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der
Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber
zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
§ 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine
Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber
vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht
vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der
Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde


Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem
Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

§ 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde

(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung
für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht
werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen
Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht,
in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das
Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des
Streitgegenstands, zuständig sein würde.
(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht
widerrufen kann.
§ 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so
hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung
ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so
kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter
gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die
Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung
erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
§ 178 Widerrufsrecht des anderen Teils

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei
denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt
hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.

§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine
Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder
zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags
verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum
Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet,
dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht
kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
§ 180 Einseitiges Rechtsgeschäft

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig.
Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war,
die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne
Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende
Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem
Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.


§ 181 Insichgeschäft

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des
Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein
Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in
der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Titel 6
Einwilligung und Genehmigung

§ 182 Zustimmung

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das
einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann
die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen
Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines
Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften
des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts
widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis
sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil
gegenüber erklärt werden.

§ 184 Rückwirkung der Genehmigung

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des
Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung
über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden
oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Insolvenzverwalter erfolgt sind.
§ 185 Verfügung eines Nichtberechtigten

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist
wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der
Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und
dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren
Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende
Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Abschnitt 4
Fristen, Termine

§ 186 Geltungsbereich

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist-
und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

§ 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages
fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht
mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so
wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tag
der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
§ 188 Fristende

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate
umfassenden Zeitraum -Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr -bestimmt ist, endigt im Falle
des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das
Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen
Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch
seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren
Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses
Monats.
§ 189 Berechnung einzelner Fristen

(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr
eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen
verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt,
so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.
§ 190 Fristverlängerung

Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen
Frist an berechnet.

§ 191 Berechnung von Zeiträumen

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht
zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen
gerechnet.

§ 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats

Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des
Monats der letzte Tag des Monats verstanden.

§ 193 Sonn-und Feiertag; Sonnabend

Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben
oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der
Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs-oder Leistungsorte staatlich anerkannten
allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages
der nächste Werktag.

Abschnitt 5
Verjährung

Titel 1


Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 194 Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch),
unterliegt der Verjährung.
(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung
nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für
die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der
leiblichen Abstammung gerichtet sind.
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung,
Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des
Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in
zehn Jahren.

§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und
2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
2. (weggefallen)
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar
geworden sind, und
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig
wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist
von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch
Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des
Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und
Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer
Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung
und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der

Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis
an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von
ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder
dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis
einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis
oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf
die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die
Zuwiderhandlung.
§ 200 Beginn anderer Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist
unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer
Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt
mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder
der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs.
§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch
Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30
Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.
Titel 2
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder
die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine
oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf
Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt
Minderjähriger,

3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen
Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr.
1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur
Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die
Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die
Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen
Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe
demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der
Verjährung bereits mit der Einreichung ein,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung
oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird,
dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die
einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an
den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsverfahren,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage
von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten
nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für
bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende
Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige
Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des
Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu
erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst
nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung
bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung
oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren
dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der
Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder
der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der
Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211
entsprechende Anwendung.
§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem
Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate
der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen


(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe
besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2. dem Kind und
a) seinen Eltern oder
b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der
Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.
§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von
Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung
mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur
Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

§ 209 Wirkung der Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist
nicht eingerechnet.

§ 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne
gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor
dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt
geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist
kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die
Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte
Person prozessfähig ist.
§ 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen
Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt
ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über
den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen
Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs
Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs
Monate.

§ 212 Neubeginn der Verjährung

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung,
Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder
beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als
nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen
Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer
Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben
oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte
Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
§ 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei
anderen Ansprüchen

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für
Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle
gegeben sind.

Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung

§ 214 Wirkung der Verjährung

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu
verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.
Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung
des Schuldners.
§ 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht
verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

§ 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek
oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem
belasteten Gegenstand zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die
Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist
das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der
gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf
Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.
§ 217 Verjährung von Nebenleistungen

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden
Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch
nicht eingetreten ist.

§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist
unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt
ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach
§ 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3 nicht zu leisten braucht und der

Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2
Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§§ 219 bis 225

(weggefallen)

Abschnitt 6
Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

§ 226 Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem
anderen Schaden zuzufügen.

§ 227 Notwehr

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 228 Notstand

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von
sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung
oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht
außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist
er zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 229 Selbsthilfe

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer
zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist,
festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu
dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche
Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr
besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert
werde.

§ 230 Grenzen der Selbsthilfe

(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich
ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt
wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit
gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in
dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht
vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der
weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
§ 231 Irrtümliche Selbsthilfe

Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass
die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden


seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht
auf Fahrlässigkeit beruht.

Abschnitt 7
Sicherheitsleistung

§ 232 Arten

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch
eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem
deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen
Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an
inländischen Grundstücken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung
eines tauglichen Bürgen zulässig.
§ 233 Wirkung der Hinterlegung

Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld
oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das
Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein
Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.

§ 234 Geeignete Wertpapiere

(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber
lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt
werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament
versehen sind.
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil-und Erneuerungsscheine
zu hinterlegen.
(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts
geleistet werden.
§ 235 Umtauschrecht

Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat,
ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten
Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.

§ 236 Buchforderungen

Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder ein Land kann Sicherheit nur in Höhe
von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung
der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.

§ 237 Bewegliche Sachen

Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des
Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren
Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen
werden.


§ 238 Hypotheken, Grund-und Rentenschulden

(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur
Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen
am Ort der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder
Rentenschulden angelegt werden darf.
(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur
Sicherheitsleistung nicht geeignet.
§ 239 Bürge

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit
angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
enthalten.
§ 240 Ergänzungspflicht

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist
sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

Buch 2
Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 1
Inhalt der Schuldverhältnisse

Titel 1
Verpflichtung zur Leistung

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine
Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die
Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
§ 241a Unbestellte Leistungen

*)

(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter
sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch
gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für
den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte
und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der
bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er
darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der
Rücksendung nicht zu tragen hat.
*)

Amtlicher Hinweis:


Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz
bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 243 Gattungsschuld

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von
mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche
getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
§ 244 Fremdwährungsschuld

(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu
zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen
Währung ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den
Zahlungsort maßgebend ist.
§ 245 Geldsortenschuld

Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der
Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die
Münzsorte nicht bestimmt wäre.

§ 246 Gesetzlicher Zinssatz

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert
für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 247 Basiszinssatz

*)

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli
eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der
Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor
dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in
Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
*)

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

§ 248 Zinseszinsen

(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen
sollen, ist nichtig.
(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus
vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen
gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen
gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben,

können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus
versprechen lassen.

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen
würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache
Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu
erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der
nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie
tatsächlich angefallen ist.
§ 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der
Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach
dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die
Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht
genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung
nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines
verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig,
wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
§ 252 Entgangener Gewinn

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt
der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen
Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

§ 253 Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld
nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der
sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
§ 254 Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so
hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den
Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder
dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt,
dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens
aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass
er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278
findet entsprechende Anwendung.
§ 255 Abtretung der Ersatzansprüche


Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist
zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten
auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

§ 256 Verzinsung von Aufwendungen

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder,
wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes
zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf
einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind
Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte
des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

§ 257 Befreiungsanspruch

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten
Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von
der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm
der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

§ 258 Wegnahmerecht

Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine
Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in
den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er
verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung
verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet
wird.

§ 259 Umfang der Rechenschaftspflicht

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung
Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der
Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt
zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über
die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der
Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach
bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung nicht.
§ 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von
Gegenständen

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über
den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein
Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll
an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig
angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen
Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen,
welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu
bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

§ 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
§ 264 Verzug des Wahlberechtigten

(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der
Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner
Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch,
solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat,
durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann der Schuldner ihn unter
Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem
Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger
rechtzeitig die Wahl vornimmt.
§ 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld

Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so
beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung
tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht
wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.

§ 266 Teilleistungen

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

§ 267 Leistung durch Dritte

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung
bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
§ 268 Ablösungsrecht des Dritten

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden
Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein
Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das
gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der
Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
§ 269 Leistungsort

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere
aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort
zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses
seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn
der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der
Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen
hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat,
der Leistungsort sein soll.
§ 270 Zahlungsort

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger
an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn
der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der
Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden
Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die
Kosten oder die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die
Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
§ 271 Leistungszeit

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen,
so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die
Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
§ 272 Zwischenzinsen

Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem
Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.

§ 273 Zurückbehaltungsrecht

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung
beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem
Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die
ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn
ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm
durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch
eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch
Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
§ 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des
Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang
der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne
Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn
der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht

*)


(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder
für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert,
der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und
Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers
steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu
berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich
zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden
Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und
326.
*)

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantie für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).

§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder
mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses,
insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu
entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
§ 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen,
deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu
vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine
Anwendung.

§ 279

(weggefallen)

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger
Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der
Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der
zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen
Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie
geschuldet erbrachter Leistung

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt,
kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt

der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur
Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt,
so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn
er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie
geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung
nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und
endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so
tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der
Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der
Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
§ 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht
nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den
Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm
die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der
Leistungspflicht

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger
unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der
Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht
hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die
Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

§ 285 Herausgabe des Ersatzes

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach
§ 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen
Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz
Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich
dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des
erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
§ 286 Verzug des Schuldners

*)

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt
der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen
die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im
Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die
Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem
Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige
Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er
nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder
gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der
Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung
besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist,
spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands
unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
*)

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen
der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger
Leistung eingetreten sein würde.

§ 288 Verzugszinsen

*)

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der
Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
*)

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

§ 289 Zinseszinsverbot

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz
des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

§ 290 Verzinsung des Wertersatzes

Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des
Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht
herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von
dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das
Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des
Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.

§ 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu
verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist
sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs.
2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 292 Haftung bei Herausgabepflicht

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von
dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz
wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden
Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis
zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des
Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von
Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
Titel 2
Verzug des Gläubigers

§ 293 Annahmeverzug

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

§ 294 Tatsächliches Angebot

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten
werden.

§ 295 Wörtliches Angebot

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat,
dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung
eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die
geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den
Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender
bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig
vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine
angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem
Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

§ 297 Unvermögen des Schuldners

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im
Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist,
die Leistung zu bewirken.

§ 298 Zug-um-Zug-Leistungen

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so
kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit
ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

§ 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung

Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der
bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er


vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass
der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.

§ 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs

(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit
dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er
die angebotene Sache nicht annimmt.
§ 301 Wegfall der Verzinsung

Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers
Zinsen nicht zu entrichten.

§ 302 Nutzungen

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen,
so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die
Nutzungen, welche er zieht.

§ 303 Recht zur Besitzaufgabe

Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs
oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des
Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht
werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.

§ 304 Ersatz von Mehraufwendungen

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen
verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung
des geschuldeten Gegenstands machen musste.

Abschnitt 2
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen

*)

Amtlicher Hinweis:

Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.

April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95

S. 29).
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der
anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob
die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder
in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in
welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine
Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den
Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn
der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis
wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten

möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie
hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise,
die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen
Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die
Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2
bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen

Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden
einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,

1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von
internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der
Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten
Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im
Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders
bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von
Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,

b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations-und andere Dienstleistungen,
die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der
Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden,
wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht
werden können.

§ 305b Vorrang der Individualabrede

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen,
insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass
der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht
Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des
Verwenders.
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil
geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind,
richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung
der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei
darstellen würde.
§ 306a Umgehungsverbot


Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass
die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so
einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder
diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1
Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1. (Annahme-und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht
hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder
die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt,
erst nach Ablauf der Widerrufs-oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 bis 3 und §
356 zu leisten;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende
Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht
hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten
und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt
nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern
oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung
unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil
zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei
Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder
nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen
Erklärung eingeräumt ist und

b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf
die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;

6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer
Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom
Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,

a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache
oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder

b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;

8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von
der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu
lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und

b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen
vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder
erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen
von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach §
320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder

b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht,
soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder
eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender
abhängig gemacht wird;

3.
(Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis
genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit
freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die
Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz
oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt
oder

b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein
Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die Pauschale;

6.
(Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder
verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass
der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe
versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem
Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)


ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Verwenders beruhen;

b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die
auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach
Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und
Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr,
soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die
Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn-und Obusverkehr sowie
den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe
b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie-oder
Ausspielverträge;

8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in
einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung
das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt
oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten
Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten
Voraussetzungen;

b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter
Sachen und über Werkleistungen

aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder
bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von
Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen
Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;

bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner
Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem
anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird,
bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine
Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag
zurückzutreten;

cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die
zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, zu tragen;

dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des
vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels
unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;

ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht
offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die
nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;

ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in
den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert


oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende
Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;

9.
(Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die
regelmäßige Erbringung von Dienst-oder Werkleistungen durch den Verwender zum
Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des
Vertrags,

b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des
Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder

c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei
Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten
Vertragsdauer;

dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter
Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern
urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des
Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;

10.
(Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst-oder Werkverträgen ein
Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und
Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder

b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;

11.
(Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den
anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene
Haftung oder Einstandspflicht oder

b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung

auferlegt;

12.
(Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen
Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des
Verwenders liegen, oder

b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;

Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder
mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;

13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem
Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder
an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
§ 310 Anwendungsbereich

(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine
Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.
§ 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies
zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf
die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht
zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs. 1 und 2 auf Verträge, in
die die Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils

zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen
insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen
keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas,
Fernwärme-und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern
mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die
Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme
und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von
Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
(Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben
Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn,
dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte
Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung
bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren
Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind
auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des
Erb-, Familien-und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs-und
Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht
geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht
anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs-und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften
im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Abschnitt 3
Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 1
Begründung

§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung
des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten
erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine
etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur
Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese
anvertraut, oder
3. ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen
entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis
entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in
Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich
beeinflusst.
§ 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach
§ 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei
Vertragsschluss vorliegt.
(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz
seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine
Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet
entsprechende Anwendung.

§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.
Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn
die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen
oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch
zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen
oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem
Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche
gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines
noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über
den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein
solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 311c Erstreckung auf Zubehör

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich
diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

Untertitel 2
Besondere Vertriebsformen

*)

*)

Amtlicher Hinweis:

Dieser Untertitel dient der Umsetzung

1. der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den
Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
2. der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG
Nr. L 144 S. 19) und
3. der Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im

Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr.
L 178 S. 1).

§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine
entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer
Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse
des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich
öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß §
355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356
eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang
mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten
werden soll.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher gemäß § 360 über sein Widerrufs-
oder Rückgaberecht zu belehren. Die Belehrung muss auf die Rechtsfolgen des § 357
Abs. 1 und 3 hinweisen. Der Hinweis ist nicht erforderlich, soweit diese Rechtsfolgen
tatsächlich nicht eintreten können.
(3) Das Widerrufs-oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht
bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss
des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden
sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und
das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften

Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs-oder
Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 126 des Investmentgesetzes
zu, ist das Widerrufs-oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.

§ 312b Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über
die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen,
die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind
Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung,
Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder
zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können,
insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Teleund
Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),

3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die
Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort
oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und
regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn
sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu
einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu
erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von
öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran
anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe
getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art
umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste
Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen,
gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten
Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so
gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des
Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu
unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität
und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs
ausdrücklich offenzulegen.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags
jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung
stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und
weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 312d Widerrufs-und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von
Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung
der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht
vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger
Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor
Vertragsschluss.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag
von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist,
bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei
Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder
eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund
ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell
verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio-oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die
gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der
Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
4. zur Erbringung von Wett-und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der
Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum
Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf
die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist
auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien,
Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren,
Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder
7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des
Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden,
sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem
Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs-oder Rückgaberecht
nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei Ratenlieferungsverträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von
§ 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über
den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung
auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat,
dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung
beginnt.
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die
Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele-oder
Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen,
mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und
berichtigen kann,
2. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und
verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen
und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in
wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen,
wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen
können.


(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich
durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz
2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind,
etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die
Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1
Satz 1 geregelten Pflichten.
§ 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein
Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen
Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der
Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher

1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer
oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den
bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder
2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung
gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,
bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.

§ 312g Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften
dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn
sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Untertitel 3
Anpassung und Beendigung von Verträgen

§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach
Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder
mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so
kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen
Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die
zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar,
so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des
Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden
Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet
werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist
die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach
erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er
vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht
ausgeschlossen.
Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im
Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene
Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das
Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
§ 316 Bestimmung der Gegenleistung

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt,
so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu
fordern hat.

§ 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel
Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn
verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
§ 318 Anfechtung der Bestimmung

(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung
gegenüber einem der Vertragschließenden.
(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger
Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere
Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte
von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre
verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.
§ 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die
getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar
unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt,
wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag
unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie
verzögert.
Titel 2
Gegenseitiger Vertrag


§ 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende
Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er
vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem
einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert
werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung
insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere
wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und
Glauben verstoßen würde.
§ 321 Unsicherheitseinrede

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm
obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass
sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen
Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung
bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher
der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu
bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der
Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.
§ 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete
Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die
Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der
andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der
Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

*)

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht
oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos
eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag
zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb
einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand
seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den
sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so
tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung
zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts
eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen
Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der
Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag
nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum
Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn
der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der
Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
*)

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S.
12).

§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs.
2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr
zuzumuten ist.

§ 325 Schadensersatz und Rücktritt

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den
Rücktritt nicht ausgeschlossen.

§ 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der
Leistungspflicht

*)

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt
der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3
entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht
vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen
braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs.
1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder
tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher
der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf
die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge
der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand
erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung
verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der
Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung
zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann
das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger
zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
*)

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S.
12).


§ 327

(weggefallen)

Titel 3
Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 328 Vertrag zugunsten Dritter

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden,
dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere
aus dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das
Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den
Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne
dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
§ 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme

Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des
anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass
der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.

§ 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag

Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der der Leibrente an einen Dritten
vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben
soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen
Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer
Vermögens-oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum
Zwecke der Abfindung versprochen wird.

§ 331 Leistung nach Todesfall

(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen, welchem sie
versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem
Tod des Versprechensempfängers.
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das
Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden,
wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
§ 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt

Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des
Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu
setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.

§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber
zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.

§ 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers


Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden
anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht
auf die Leistung zusteht.

Titel 4
Draufgabe, Vertragsstrafe

§ 336 Auslegung der Draufgabe

(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als
Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
§ 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen
oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.
§ 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung

Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den er zu vertreten
hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der
Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt der Empfänger Schadensersatz
wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht
geschehen kann, bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben.

§ 339 Verwirkung der Vertragsstrafe

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit
nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so
ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in
einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

§ 340 Strafversprechen für Nichterfüllung

(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine
Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der
Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange,
so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu,
so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung

(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine
Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit,
erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen
Erfüllung zu, so finden die Vorschriften des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er
sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
§ 342 Andere als Geldstrafe


Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so
finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz
ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.

§ 343 Herabsetzung der Strafe

(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des
Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der
Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht
bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist
die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe
für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
§ 344 Unwirksames Strafversprechen

Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für
den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe
unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.

§ 345 Beweislast

Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit
erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete
Leistung in einem Unterlassen besteht.

Titel 5
Rücktritt; Widerrufs-und Rückgaberecht bei
Verbraucherverträgen

Untertitel 1
Rücktritt

*)

*)

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S.
12).

§ 346 Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr
ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten,
soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder
umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch
bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung
außer Betracht.

Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes
zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten,
kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder
Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder
der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der
Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt
beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§
280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
§ 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz
verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte
hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine
Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm
notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der
Gläubiger durch diese bereichert wird.
§ 348 Erfüllung Zug-um-Zug

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu
erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

§ 349 Erklärung des Rücktritts

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung

Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart,
so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist
bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf
der Frist erklärt wird.

§ 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts

Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so
kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das
Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.

§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn
der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und
unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.

§ 353 Rücktritt gegen Reugeld

Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rücktritt
unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der


andere Teil aus diesem Grund die Erklärung unverzüglich zurückweist. Die Erklärung ist
jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.

§ 354 Verwirkungsklausel

Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem
Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der
Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.

Untertitel 2
Widerrufs-und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

*)

*)

Amtlicher Hinweis:

Dieser Untertitel dient der Umsetzung

1. der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den
Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
2. der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von
Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr.
L 280 S. 82) und
3. Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997
über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L
144 S. 19).
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift
eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der
Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung
der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens
bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende
Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine
unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer
solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel
246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet
hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2
maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt
auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel
246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu
einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360
Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden
ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem
Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder
eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist
der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese
Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger.
Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht
entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform
belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht,

wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht
ordnungsgemäß erfüllt hat.

§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz
zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch
ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine den Anforderungen des § 360 Abs. 2 entsprechende Belehrung
über das Rückgaberecht enthalten ist und
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur
Kenntnis nehmen konnte.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt
der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als
Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Im Übrigen sind
die Vorschriften über das Widerrufsrecht entsprechend anzuwenden. An die Stelle von §
360 Abs. 1 tritt § 360 Abs. 2.
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs-und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.
§ 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser
Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs-oder
Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine
Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf
eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet,
wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung
trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach §
312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der
Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache
einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache
der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs
noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten
entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu
leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und
eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Bei Fernabsatzverträgen
steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis
einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher
rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine
Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. §
346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein
Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis
erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§ 358 Verbundene Verträge

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer
Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete
Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines

mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über
die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen
Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen
ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge
eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert,
oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei
der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung
des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines
grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der
Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder
wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks
oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert,
indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der
Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt
oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend. Im Falle des Absatzes 1
sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des
Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber
tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder
der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag
ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der
Rückgabe bereits zugeflossen ist.
(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs-oder Rückgaberecht muss auf die
Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen.
§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen

Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen
aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen
Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt
nicht bei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher
nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen.
Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens
erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

§ 359a Anwendungsbereich

(1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1
und 4 entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem
widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist.
(2) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz
2 und 4 entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher
in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat.
(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 359 sind nicht anzuwenden auf
Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dienen.
(4) § 359 ist nicht anzuwenden, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro
beträgt.
§ 360 Widerrufs-und Rückgabebelehrung


(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher
entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine
wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform
oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu
erklären ist, und
4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur
Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache
genügt.
(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss
Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,
2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung
bedarf,
3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder,
wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in
Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,
4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu
erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und
5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur
Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens
genügt.
(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung
genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften
dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz
2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den
Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes,
wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in
Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in
Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein
Kennzeichen des Unternehmers anbringen.
§ 361 (weggefallen)

-

Abschnitt 4
Erlöschen der Schuldverhältnisse

Titel 1
Erfüllung

§ 362 Erlöschen durch Leistung

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger
bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die
Vorschriften des § 185 Anwendung.

§ 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung

Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen,
so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung
gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie
unvollständig gewesen sei.

§ 364 Annahme an Erfüllungs statt

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete
Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem
gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die
Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
§ 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt

Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an
Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen
eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.

§ 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen
Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher
Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter
mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet,
unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich
lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
§ 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird
eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme
der Leistung ablehnen.
§ 368 Quittung

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches
Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse,
dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form
verlangen.

§ 369 Kosten der Quittung

(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht
aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes
ergibt.
(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die
Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den
Gläubigern zur Last.
§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung

Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern
nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung
entgegenstehen.


§ 371 Rückgabe des Schuldscheins

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner
neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger,
zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte
Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

Titel 2
Hinterlegung

§ 372 Voraussetzungen

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner
bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn
der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus
einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht
auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine
Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

§ 373 Zug-um-Zug-Leistung

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so
kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung
der Gegenleistung abhängig machen.

§ 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht

(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen;
hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle
der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben,
wenn sie untunlich ist.
§ 375 Rückwirkung bei Postübersendung

Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so
wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.

§ 376 Rücknahmerecht

(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur
Rücknahme verzichte,
2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner
ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für
rechtmäßig erklärt.
§ 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts

(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann
während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner
ausgeübt werden.

§ 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch
die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur
Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

§ 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme

(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der
Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der
Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen
zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als
nicht erfolgt.
§ 380 Nachweis der Empfangsberechtigung

Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der
Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung
des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner
die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die
Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.

§ 381 Kosten der Hinterlegung

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner
die hinterlegte Sache zurücknimmt.

§ 382 Erlöschen des Gläubigerrechts

Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30
Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich
vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt,
auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.

§ 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der
Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen
und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der
Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden ist.
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu
erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Ort zu versteigern.
(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten
Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich
angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und
Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt
zu machen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und
Schiffsbauwerke.
§ 384 Androhung der Versteigerung

(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden
ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem
Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist.

(2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu
benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
(3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich
sind.
§ 385 Freihändiger Verkauf

Hat die Sache einen Börsen-oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus
freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder
durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

§ 386 Kosten der Versteigerung

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem
Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.

Titel 3
Aufrechnung

§ 387 Voraussetzungen

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind,
so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen,
sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken
kann.

§ 388 Erklärung der Aufrechnung

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist
unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

§ 389 Wirkung der Aufrechnung

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in
dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander
gegenübergetreten sind.

§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

§ 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte

(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen
verschiedene Leistungs-oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil hat
jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er infolge
der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann.
(2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort
erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung einer Forderung, für
die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.
§ 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung

Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen
den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine
Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der
Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.

§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung


Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die
Aufrechnung nicht zulässig.

§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung
gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs-oder Sterbekassen,
insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden
Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

§ 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer
Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die
Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu
berichtigen ist.

§ 396 Mehrheit von Forderungen

(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so
kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet
werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder
widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und
Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.
Titel 4
Erlass

§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die
Schuld erlässt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt,
dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.
Abschnitt 5
Übertragung einer Forderung

§ 398 Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen
übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger
an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den
ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn
die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen
ist.

§ 401 Übergang der Neben-und Vorzugsrechte


(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder
Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten
Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des
Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend
machen.
§ 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung
der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung
dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

§ 403 Pflicht zur Beurkundung

Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich
beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger
zu tragen und vorzuschießen.

§ 404 Einwendungen des Schuldners

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit
der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

§ 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung

Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die
Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber
nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur
zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen
Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung
den Sachverhalt kannte oder kennen musste.

§ 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch
dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der
Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der
Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

§ 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an
den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung
zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung
vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die
Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger
anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung
ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn,
dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
§ 408 Mehrfache Abtretung

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen
Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn
zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein
Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem
früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen
Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten

gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den
Dritten übergegangen sei.

§ 409 Abtretungsanzeige

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so
muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen,
auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn
der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen
Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als
der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde

(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung
einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde
verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn
sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grund
unverzüglich zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem
Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
§ 411 Gehaltsabtretung

Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer
öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des
Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung
einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten
Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die
Abtretung als der Kasse nicht bekannt.

§ 412 Gesetzlicher Forderungsübergang

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399
bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

§ 413 Übertragung anderer Rechte

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung
anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes
vorschreibt.

Abschnitt 6
Schuldübernahme

§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise
übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

§ 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt
ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst
erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme
mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder
aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt.
Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur
Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der
Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der
Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu
befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
§ 416 Übernahme einer Hypothekenschuld

(1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine
Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so kann der
Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt.
Sind seit dem Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung
als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert
hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als Eigentümer
im Grundbuch eingetragen ist. Sie muss schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten,
dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der
Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt.
(3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die Schuldübernahme
mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat der
Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.
§ 417 Einwendungen des Übernehmers

(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus
dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine
dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem
Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber
Einwendungen nicht herleiten.
§ 418 Erlöschen von Sicherungs-und Vorzugsrechten

(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften
und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so
tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek
verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige,
welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese
einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht
kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht
werden.
§ 419

(weggefallen)

Abschnitt 7
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 420 Teilbare Leistung

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu
fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet,
jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.


§ 421 Gesamtschuldner

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken
verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist
(Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem
der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung
bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

§ 422 Wirkung der Erfüllung

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die Übrigen Schuldner.
Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der
Aufrechnung.
(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen
Schuldnern aufgerechnet werden.
§ 423 Wirkung des Erlasses

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für
die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben
wollten.

§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen
Schuldner.

§ 425 Wirkung anderer Tatsachen

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit
sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den
Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der
Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung,
deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung von der Vereinigung der Forderung mit der
Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen
verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der
auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen
zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern
Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen
Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend
gemacht werden.
§ 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung,
so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

§ 428 Gesamtgläubiger

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die
ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken
verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden
der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf
die Leistung erhoben hat.


§ 429 Wirkung von Veränderungen

(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so
erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung.
Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen
überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht
Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder
Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der
Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht
zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt,
nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
Abschnitt 8
Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 1
Kauf, Tausch

*)

*)

Amtlicher Hinweis:

Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S.
12).

Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die
Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem
Käufer die Sache frei von Sach-und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und
die gekaufte Sache abzunehmen.
§ 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei
von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der
Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer
nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2
des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei
der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn,
dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie
die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den
Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist.
Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die
Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu
geringe Menge liefert.
§ 435 Rechtsmangel

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur
die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem
Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht
besteht.

§ 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet,
Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die
bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt
des Entstehens der Beitragsschuld.
(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von
anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in
das Grundbuch nicht geeignet sind.
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden
Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441
den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der
Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,


2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und

3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der
Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der
regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen
hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der
dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz
einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises
insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht
er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2
entsprechende Anwendung.
§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder
die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des §
275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des
Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des
Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht
des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt
unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so
kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348
verlangen.
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung
auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3
verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen
oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch
als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels
oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

§ 441 Minderung

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem
Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt,
so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur
Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen

Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu
ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag
vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende
Anwendung.
§ 442 Kenntnis des Käufers

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er
bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur
geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es
der Käufer kennt.
§ 443 Beschaffenheits-und Haltbarkeitsgarantie

(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit
behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der
gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und
der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die
Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass
ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie
begründet.
§ 444 Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels
ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er
den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat.

§ 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen

Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter
der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels
nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

§ 446 Gefahr-und Lastenübergang

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem
Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich,
wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der
Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und
weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer
dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
§ 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten


(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der
Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und
der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen
Erklärungen.
§ 449 Eigentumsvorbehalt

(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung
des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter
der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird
(Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen,
wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der
Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines
Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
§ 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen

(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder
Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich
des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder
durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.
(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der
Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist,
die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen
zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383 und 385
zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse.
§ 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer

(1) Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des
gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner,
Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteiligten zur
Erklärung über die Genehmigung auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so
hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös
aufzukommen.
§ 452 Schiffskauf

Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf
von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.

§ 453 Rechtskauf

(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und
sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer
verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach-und Rechtsmängeln zu übergeben.
Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufs


Kapitel 1
Kauf auf Probe

§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags

(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften
Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden
Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu
gestatten.
§ 455 Billigungsfrist

Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur
innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf
einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War
die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein
Schweigen als Billigung.

Kapitel 2
Wiederkauf

§ 456 Zustandekommen des Wiederkaufs

(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so
kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das
Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag
bestimmten Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.
§ 457 Haftung des Wiederverkäufers

(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand
nebst Zubehör herauszugeben.
(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine
Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene
Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand
wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er
nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht
verlangen.
§ 458 Beseitigung von Rechten Dritter

Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften
Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter
zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Insolvenzverwalter erfolgt.

§ 459 Ersatz von Verwendungen

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem
Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch
die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache
versehen hat, kann er wegnehmen.


§ 460 Wiederkauf zum Schätzungswert

Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur
Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den
Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe
des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen
nicht verpflichtet.

§ 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte

Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen
ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen
sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen
auszuüben.

§ 462 Ausschlussfrist

Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen
Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts
ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle
der gesetzlichen Frist.

Kapitel 3
Vorkauf

§ 463 Voraussetzungen der Ausübung

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht
ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den
Gegenstand geschlossen hat.

§ 464 Ausübung des Vorkaufsrechts

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und
dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem
Dritten vereinbart hat.
§ 465 Unwirksame Vereinbarungen

Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von
der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für
den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem
Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.

§ 466 Nebenleistungen

Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der
Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt
der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld
schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der
Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch
ohne sie geschlossen sein würde.

§ 467 Gesamtpreis

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen
Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen
verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann


verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für
ihn getrennt werden können.

§ 468 Stundung des Kaufpreises

(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der
Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten
Betrag Sicherheit leistet.
(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung
insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem
Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine
Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn
ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
§ 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten
geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird
durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei
anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung
ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle
der gesetzlichen Frist.
§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht
auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.

§ 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung
oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.

§ 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte

Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt
werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht
nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.

§ 473 Unübertragbarkeit

Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten
über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit
beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.

Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf

§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache
(Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für
gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der
Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu
ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

§ 475 Abweichende Vereinbarungen

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung,
die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie
von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht
berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines
Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die
Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von
weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss
oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
§ 476 Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird
vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese
Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

§ 477 Sonderbestimmungen für Garantien

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie
muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie
durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung
der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen
Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform
mitgeteilt wird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der
vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
§ 478 Rückgriff des Unternehmers

(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer
Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat,
bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer,
der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend
gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.
(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem
Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis
zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend
gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
(4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung,
die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von
den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen,
wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt
unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf
Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der Übrigen Käufer
in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die
Schuldner Unternehmer sind.
(6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen

(1) Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren
ab Ablieferung der Sache.
(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten Ansprüche des
Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher
verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein,
in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung
endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem
Unternehmer abgeliefert hat.
(3) Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen
Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn
die Schuldner Unternehmer sind.
Untertitel 4
Tausch

§ 480 Tausch

Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.

Titel 2
Teilzeit-Wohnrechteverträge

*)

*)

Amtlicher Hinweis:

Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte
Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien
(ABl. EG Nr. L 280 S. 82).

§ 481 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags

(1) Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die ein Unternehmer einem
Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen
verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen
bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs-oder Wohnzwecken zu
nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch
durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft
eingeräumt werden.
(2) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus
einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen.
(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich.
§ 482 Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

(1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen anbietet, hat
jedem Verbraucher, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen.

(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung des
Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die in der Rechtsverordnung nach
Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben
enthalten.
(3) Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss eine Änderung gegenüber den im Prospekt
enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird,
auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.
(4) In jeder Werbung für den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen ist anzugeben,
dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann.
§ 483 Vertrags-und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

(1) Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt,
in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen,
in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger eines
anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die
oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen. Die Sätze 1 und 2
gelten auch für den Prospekt.
(2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und
16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte
Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen
ist.
(3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht
entsprechen, sind nichtig.
§ 484 Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht
in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Abschluss des
Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die in dem in § 482 bezeichneten,
dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des
Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung
vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderungen müssen dem
Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden. Unbeschadet der Geltung
der Prospektangaben nach Satz 3 muss die Vertragsurkunde die in der in § 482 Abs. 2
bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift der
Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die
Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine
beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen der
Europäischen Union oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zählenden Sprache des Staates auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist.
Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich das
Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten
belegen sind.
§ 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach
§ 355 zu.
(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auch die Kosten angeben,
die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat.
(3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt vor Vertragsschluss nicht
oder nicht in der in § 483 Abs. 1 vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, so
beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1
einen Monat.

(4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten
Rechtsverordnung bestimmt werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts
erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird.
(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von
Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag
der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der
Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den
Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der
Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.
§ 486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht
fordern oder annehmen. Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.

§ 487 Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen
werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Titel 3
Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und
Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher

*)

*)

Amtlicher Hinweis:

Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie
98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung
der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17).

Untertitel 1
Darlehensvertrag

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem
Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der
Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit
das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach
dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres
zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die
Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt.

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der
Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz
oder teilweise kündigen,
1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und
keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem
die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten
Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur
für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang
des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den
Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle
des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz
jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den
geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung
zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch
Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund,
ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die
Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der
pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz
ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere
Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden.
Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der
Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste
Prozentzahl bestimmt ist.
§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit
einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt
oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung
der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor
Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos
kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz
gebunden und das Darlehen durch ein Grund-oder Schiffspfandrecht gesichert ist,
unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine
berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens
sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der
Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung
des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber
denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht
(Vorfälligkeitsentschädigung).
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.
Kapitel 2
Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge


§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen
einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer
(Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis
505 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum
Pfand übergebene Sache beschränkt,
3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat
und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag
zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der
Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten
werden,
5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften
in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den
Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der
marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind.
(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie die §§ 491a bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge
anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes
gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das
Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs
festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die
bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die
Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten
angepasst werden können.
§ 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei
Verbraucherdarlehensverträgen

(1) Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag
über die sich aus Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.
(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des
Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum
Vertragsabschluss nicht bereit ist.
(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss
eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der
Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von
ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind
gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der
vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf
den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern.
§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben
ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und
Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die
Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer
automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben
nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift
des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens
bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach
Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum
Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die
Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach
Vertragsabschluss abzugeben sind, bedürfen der Textform.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können
sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach
Gültigwerden des Vertrags in Textform nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben
nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis
Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der
Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält.
In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung
der Angaben eine der in § 355 Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen erhalten. Werden
Angaben nach diesem Absatz nachgeholt, beträgt die Widerrufsfrist abweichend von § 495
einen Monat. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer in
Textform darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der
nachgeholten Angaben beginnt.
§ 493 Informationen während des Vertragsverhältnisses

(1) Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet
die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der
Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung
darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt sich
der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der
Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten.
(2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor
Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber, ob er zur Fortführung des
Darlehensverhältnisses bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung
bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen
Pflichtangaben gemäß § 491a Abs. 1 enthalten.
(3) Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit
veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den
Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat, die sich aus Artikel 247
§ 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Abweichende
Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels 247 § 15 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig.
(4) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die Pflichten aus
den Absätzen 1 bis 3 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bisherige Darlehensgeber
mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer
weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt.
§ 494 Rechtsfolgen von Formmängeln

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags
vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt
nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 9 bis 13 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag
vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag
gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch
ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den
gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses
oder des Gesamtbetrags fehlt.
(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem
Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den
der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im
Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst
werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers
anzupassen.
(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter
Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der
Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten,
können sie nicht gefordert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag
75 000 Euro übersteigt.
(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur
Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen
2 bis 6 ergeben. Abweichend von § 495 beginnt die Widerrufsfrist in diesem Fall, wenn
der Darlehensnehmer diese Abschrift des Vertrags erhalten hat.
§ 495 Widerrufsrecht

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht
nach § 355 zu.
(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz
2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten,
2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt
a) vor Vertragsschluss und
b) bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 erhält, und
3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346 Absatz 1 dem Darlehensgeber auch die
Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen
erbracht hat und nicht zurückverlangen kann; § 346 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz
ist nur anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist.
§ 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber
wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch
Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches
Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld
des ursprünglichen Vertrags,
2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des
Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
§ 496 Einwendungsverzicht, Wechsel-und Scheckverbot

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet,
Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem

Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende
Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist
unwirksam.

(2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten
abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der
Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers
nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn
der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis
zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. Fallen die
Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des
Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit
einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner
Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der
Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder
Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber
haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel-oder
Scheckbegebung entsteht.
§ 497 Verzug des Darlehensnehmers

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des
Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag
nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren
oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto
zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder
anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen
gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur
Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld
nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der
Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt
auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht
zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist
vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von
ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung.
Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel
geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) (weggefallen)
§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den
Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur
kündigen, wenn

1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen
ganz oder teilweise und mit mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des
Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des
Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung
des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung
innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein
Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.


§ 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung

(1) In einem Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht
des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde
oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.
(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung
eines Darlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem
sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben,
hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe
möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten.
Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
§ 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit
für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist
einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist
unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem
Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.
§ 501 Kostenermäßigung

Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die
Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern sich
die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung) um die Zinsen und sonstigen
laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der
Fälligkeit oder Erfüllung entfallen.

§ 502 Vorfälligkeitsentschädigung

(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene
Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung
zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der
Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz
schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht
überschreiten:
1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der
vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig
zurückgezahlten Betrags,
2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der
vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund
einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die
Rückzahlung zu sichern, oder
2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des
Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend
sind.
§ 503 Immobiliardarlehensverträge

(1) § 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 499, 500 und 502 sind nicht
anzuwenden auf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der
Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt,
die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich

sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen
Sicherung nach § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.

(2) Der Verzugszinssatz beträgt abweichend von § 497 Abs. 1 für das Jahr 2,5
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) § 498 Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer mit mindestens
zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5
Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss.
§ 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in
einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht
einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit),
hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die
Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus
§ 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes
anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten.
§ 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit vereinbart, dass nach der Auszahlung die
Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne
eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1
Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen
keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren
Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer
den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt.
§ 505 Geduldete Überziehung

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein
laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall,
dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben
nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in Textform enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen in
Textform mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit
einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter
Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung
des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.
(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem
Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich in Textform
über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten.
(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über
die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.
(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Verbraucherdarlehensverträge, die
unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.
Untertitel 2
Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher

§ 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe

(1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492
Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden,

durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder
eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche
Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart
ist, dass
1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des
Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung
einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben
(Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§
507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten
Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§
491 Abs. 2 Nr. 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis
oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der
Anschaffungspreis.
§ 507 Teilzahlungsgeschäfte

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden.
Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines
Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der
Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand
beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen
ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem
Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in
Textform mitteilt.
(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des
§ 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6,
12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen
Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft
gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird.
Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen,
wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein
Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis.
Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag
um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247
§§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der
vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive
Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen
Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der
Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf
Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.
§ 508 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften

(1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs. 1 zustehenden Widerrufsrechts
kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung einer bestimmten Sache ein
Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. § 495 Abs. 2 gilt für das Rückgaberecht
entsprechend.
(2) Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des
Verbrauchers nur unter den in § 498 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten.

Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer
auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung
der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen
eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund
des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung
des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher,
diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten.
Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem
Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber
die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis
zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.

§ 509 Prüfung der Kreditwürdigkeit

Vor dem Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe hat
der Unternehmer die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten. Grundlage für
die Bewertung können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte
von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der
Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung
erheben, speichern oder verändern. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
bleiben unberührt.

Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher

§ 510 Ratenlieferungsverträge

(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem
Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines
Vertrags gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen
zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in
Teilzahlungen zu entrichten ist oder
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand
hat,
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3
bestimmten Umfang. Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht
die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu
entrichtenden Teilzahlungen.

(2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form. Satz 1 gilt
nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen
und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den
Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Untertitel 4
Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer

§ 511 Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch
Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


§ 512 Anwendung auf Existenzgründer

Die §§ 491 bis 511 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen,
einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem
Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag
oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro.

§§ 513 bis 515

(weggefallen)

Titel 4
Schenkung

§ 516 Begriff der Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert,
ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich
erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende
unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern.
Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie
vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert
werden.
§ 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs

Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen
Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes
Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.

§ 518 Form des Schenkungsversprechens

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen
wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche
gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780,
781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der
Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
§ 519 Einrede des Notbedarfs

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens
zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt
oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet
wird.
(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene
Anspruch vor.
§ 520 Erlöschen eines Rentenversprechens

Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so
erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tod, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein
anderes ergibt.

§ 521 Haftung des Schenkers


Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 522 Keine Verzugszinsen

Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.

§ 523 Haftung für Rechtsmängel

(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet,
dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst
erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache
bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Die für die
Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und der
§§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung.
§ 524 Haftung für Sachmängel

(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er
verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache
versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete
Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen
oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, dass ihm
anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker
den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer
fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche
finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 525 Schenkung unter Auflage

(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage
verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod
des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
§ 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage

Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache
der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen
Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage
zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird.
Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem
Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen,
als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen.

§ 527 Nichtvollziehung der Auflage

(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des
Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten
Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte
verwendet werden müssen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung
der Auflage zu verlangen.
§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers


(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen
angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten,
seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber
gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten
die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch
Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung
des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der
Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die
Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der
später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker
seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder
wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten
Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein
standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden
Unterhaltspflichten gefährdet wird.
§ 530 Widerruf der Schenkung

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere
Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben
Undankes schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte
vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
§ 531 Widerrufserklärung

(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert
werden.
§ 532 Ausschluss des Widerrufs

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder
wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der
Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem
Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

§ 533 Verzicht auf Widerrufsrecht

Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem
Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.

§ 534 Pflicht-und Anstandsschenkungen

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.

Titel 5
Mietvertrag, Pachtvertrag


Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der
Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter
in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während
der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden
Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
§ 536 Mietminderung bei Sach-und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre
Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit
ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben
ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit
gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine
unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder
später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines
Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 536a Schadens-und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines
Mangels

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein
solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder
kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter
unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des
Bestands der Mietsache notwendig ist.
§ 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme

Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte
aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel
arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den
Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er
sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den
Mieter

(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme
zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat
der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein
Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der
Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu
kündigen.
§ 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines
Mangels

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der
Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen,
wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters

(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er
durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts
gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung
des Gebrauchs erlangt.
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten
außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung
der Miete nicht verpflichtet.
§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen
Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter
ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache
versehen hat.
§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der
Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert
der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit
der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger
Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei
dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die
Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung
des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

§ 542 Ende des Mietverhältnisses

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis
nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf
dieser Zeit, sofern es nicht
1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2. verlängert wird.
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich
fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der
Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung
des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht
rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass
er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich
gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines
nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der
Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für
zwei Monate erreicht.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter
vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld
durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung
erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag,
so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten
angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug
ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b
und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der
Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist
bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
§ 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann
jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das
Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung
ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters
geschlossen worden ist.

§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort,
so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine


Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen
Teil erklärt. Die Frist beginnt

1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses
zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann
der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten
zurückfordern.
§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück,
so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte
Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete

(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus
entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang
zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu
vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der
Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in
dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf
Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme
einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
Untertitel 2
Mietverhältnisse über Wohnraum

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus
den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz
bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§
568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a)
gelten nicht für Mietverhältnisse über

1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der
Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der
Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit
Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt führt,
3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter
privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem
Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die
Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften
hingewiesen hat.
(3) Für Wohnraum in einem Studenten-oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561
sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.
§ 550 Form des Mietvertrags

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form
geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum
Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu
leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache
der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung
ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei
gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des
Mietverhältnisses fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem
Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen
Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In
beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen
die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten-
oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu
verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters

(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung
einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes
Interesse an der Wegnahme hat.
(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur
wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse,
einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von
dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des
Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem
Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete
zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit
einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 554 Duldung von Erhaltungs-und Modernisierungsmaßnahmen

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich
sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser
oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn
die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts
eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind
insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene
Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu
erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in
einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei
Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn,
voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der
Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung
folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften
gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die
vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1
machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat
er Vorschuss zu leisten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 554a Barrierefreiheit

(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder
sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der
Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse
daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an
der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters
an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die
berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.
(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen
zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig
machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe

Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter
versprechen lässt, ist unwirksam.

Kapitel 2
Die Miete

Unterkapitel 1
Vereinbarungen über die Miete

§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten


(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt.
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das
Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch
des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend
entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren,
dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden.
Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens
bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach
Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter
ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu
vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen
die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter
Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten
vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.
Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung
durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen
Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch
Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend
von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt
werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten
unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines
Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist
diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung
mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung
wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen
Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des
Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe

§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz


(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete
vereinbaren.
(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach
§ 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560
verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich
der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 557a Staffelmiete

(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich
vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige
Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der
Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der
Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf
dieses Zeitraums zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 557b Indexmiete

(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom
Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten
Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
(2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559
bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach
§ 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von
Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist
ausgeschlossen.
(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend
gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die
jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete
ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung
eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann
frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen
nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in
der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe,
Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von
Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei
dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt
worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von
Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen
(Kappungsgrenze).
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der
öffentlichen Bindung erloschen ist und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht
übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der
öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur
Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§
34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen
Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche
Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des §
559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu
begründen.
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die
Benennung von drei Wohnungen.
(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des
§ 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem
Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung
auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus,
wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem
der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs.
3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein
veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet
werden.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit
Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats
nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der
Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des
§ 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder
die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die
Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 558c Mietspiegel


(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die
Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter
gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für
Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst
werden.
(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies
mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen
veröffentlicht werden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und
Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.
§ 558d Qualifizierter Mietspiegel

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten
wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von
Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung
anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen
Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in
Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel
neu zu erstellen.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im
qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete
wiedergeben.
§ 558e Mietdatenbank

Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend
geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern
der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der
Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche
Vergleichsmiete zulassen.

§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung

(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der
Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern
oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder
hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht
zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung
aufgewendeten Kosten erhöhen.
(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die
Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 559a Anrechnung von Drittmitteln

(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die
mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den
aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.
(2) Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz oder teilweise durch
zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so
verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung.

Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem
marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens. Maßgebend ist der
marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der
Maßnahmen. Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen
gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder
Darlehens.

(3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den
Mieter erbrachte Leistung für die baulichen Maßnahmen stehen einem Darlehen aus
öffentlichen Haushalten gleich. Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines
Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten.
(4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen für die
einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für die
einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung

(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung
ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet
und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird.
(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang
der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter
die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat
oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die
mitgeteilte.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 560 Veränderungen von Betriebskosten

(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der
Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit
dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der
Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die
Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich
die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung
der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden
Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten
nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom
Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei
nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene
Höhe vornehmen.
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu
beachten.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der
Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters
das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt
der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kapitel 3
Pfandrecht des Vermieters

§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an
den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der
Pfändung nicht unterliegen.
(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit
als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht
werden.
§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts

Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem
Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt.
Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen
entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar
ausreichen.

§ 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch

(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen,
auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung
zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen
Besitz nehmen.
(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden,
so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn
der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht
erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der
Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend
gemacht hat.
§ 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch
Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht
befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.

§ 562d Pfändung durch Dritte

Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen
Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für
eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.

Kapitel 4
Wechsel der Vertragsparteien

§ 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem
Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner.
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod
des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Der Eintritt
des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt. Andere

Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten
mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der
Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer
angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines
Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass
sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210
entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder
die Erklärung für sich abgeben.
(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem
endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit
der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger
Grund vorliegt.
(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die
nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.
§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern

(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das
Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem
sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
§ 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung

(1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen
es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters
entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen
haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus
entrichtet, sind die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind
oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige
herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen.
(3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat,
von den Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit
denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung
verlangen.
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche
Kündigung

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis
ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben
fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das
Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu
kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein
Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

§ 565 Gewerbliche Weitervermietung

(1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem
Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung
des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen
dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag

zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen
Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.

(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 566 Kauf bricht nicht Miete

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter
an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die
sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und
Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem
Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage
verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung
des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der
Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
§ 566a Mietsicherheit

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner
Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte
und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit
von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr
verpflichtet.

§ 566b Vorausverfügung über die Miete

(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf
die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit
sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat
bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch
wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.
(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich
gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.
§ 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete

Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung
vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber
wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat
bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt
der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch
wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein
Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch
unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des
Eigentums Kenntnis hat.

§ 566d Aufrechnung durch den Mieter

Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber
wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den
Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn
der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums
Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis
und später als die Miete fällig geworden ist.

§ 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter

(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten
Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem

Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie
nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.

(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als
der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
§ 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit
dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden,
wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen
wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch
beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu
unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.

§ 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums

Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den
Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen
Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt
das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem
Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten
übernommen hat.

§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind §
566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber
die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem
Mieter nach § 566 Abs. 2.

Kapitel 5
Beendigung des Mietverhältnisses

Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 568 Form und Inhalt der Kündigung

(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des
Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn
der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen
Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr
bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die
ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine
Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der
Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung
des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der
Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat
übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch
vermietet ist.
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum
Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs
hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1
befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine
nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§
558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen
Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger
Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen
fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser
Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung
unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz
zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
§ 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters
zu.

§ 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2
nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der
Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit
eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist
gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf
der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender
Bedingung

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach
Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter
sich nicht berufen.
(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das
Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.
Unterkapitel 2
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der
Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist
ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses
liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder
Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen
wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche
Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung
als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter
kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit
einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von
Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem
Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie
nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten
Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne
dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist
verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst
bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz
ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die
Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 573b Teilkündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines
Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die
Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,
1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder
Grundstücksteilen auszustatten.
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
übernächsten Monats zulässig.
(3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
(4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf
des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich
nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine
kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines
Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt
werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die
§§ 573 und 573a entsprechend.
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15.
eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet
keine Anwendung.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die
Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses
für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine
Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der
den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren
Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem
Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die
Gründe nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch

(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange
fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist
dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen
fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen
Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses,
deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt.
Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund deren die
Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 574b Form und Frist des Widerspruchs

(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf
Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich
Auskunft erteilen.
(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der
Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des
Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der
Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und
Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des
Räumungsrechtsstreits erklären.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen
Umständen

(1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden,
dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter
dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung
der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren
vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte
Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen
und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.
Haben sich die Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren,
so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen;
unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Unterkapitel 3
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit

§ 575 Zeitmietvertrag

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter
nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines
Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand
setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.
Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung
verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund
noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine
Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt
der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die
Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft
den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung
gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des
Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung
verlangt werden kann.
(3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15.

eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet
keine Anwendung.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Unterkapitel 4
Werkwohnungen

§ 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen

(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so
kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1
Satz 2 ist mit folgenden Fristen kündigen:
1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am
dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der
Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;
2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn
das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat,
der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum
aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt
wird.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen

(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange
des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn
1. der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat;
2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne dass ihm von dem
Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass dazu gegeben war, oder der Mieter
durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeten Anlass zur
Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen

(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die
Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über
Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum
überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit
seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt führt.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kapitel 6
Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an
vermieteten Wohnungen

§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters

(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter
Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten

verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter
die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts
verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden
auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.

(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist
mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters
gegenüber dem Verkäufer.
(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das
Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum
begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf
berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei
Jahren seit der Veräußerung berufen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung
der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde
oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2
bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu
bestimmen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Untertitel 3
Mietverhältnisse über andere Sachen

§ 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis
562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz
1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 554 Abs. 1 bis 4 und § 569 Abs. 2
entsprechend anzuwenden. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt
außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
§ 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe

(1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung
oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend.
(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete
getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist dem
Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen
dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere
die Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums
vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat. § 566d gilt entsprechend.
§ 579 Fälligkeit der Miete

(1) Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und
für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach
Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte

zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren
Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten
Werktag des folgenden Monats zu entrichten.

(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.
§ 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das
Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt
haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

§ 580a Kündigungsfristen

(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume
sind, oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung
zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden
Tages;
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche
zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist,
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke
oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines
Kalendervierteljahrs.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung
spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten
Kalendervierteljahrs zulässig.
(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche Kündigung
zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden
Tages;
2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten
Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Untertitel 4
Pachtvertrag

§ 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch
des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit
zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu
entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht
aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag
entsprechend anzuwenden.
§ 582 Erhaltung des Inventars


(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung
der einzelnen Inventarstücke.
(2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom
Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. Der Pächter hat jedoch den
gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
§ 582a Inventarübernahme zum Schätzwert

(1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit
der Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert
zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen.
(2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend
zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die von
ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des
Verpächters.
(3) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar
dem Verpächter zurückzugewähren. Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von
dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind;
mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über.
Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden
Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. Den Schätzwerten sind
die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen.
§ 583 Pächterpfandrecht am Inventar

(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die
sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz
gelangten Inventarstücken zu.
(2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch
Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von dem
Pfandrecht befreien, dass er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet.
§ 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar

Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs verpflichten, nicht oder nicht
ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den
Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter verpflichtet, das
Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben.

§ 584 Kündigungsfrist

(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht
bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat
spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die
Pacht enden soll.
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
gekündigt werden kann.
§ 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.
§ 584b Verspätete Rückgabe


Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses
nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung
die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der
Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen
des ganzen Pachtjahrs stehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.

Untertitel 5
Landpachtvertrag

§ 585 Begriff des Landpachtvertrags

(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung
dienenden Wohn-oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne
solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind
die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um
pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.
(2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die
nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über
forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend
landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.
§ 585a Form des Landpachtvertrags

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form
geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.

§ 585b Beschreibung der Pachtsache

(1) Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam
eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der Zustand,
in dem sie sich bei der Überlassung befindet, festgestellt werden. Dies gilt für die
Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend. Die Beschreibung soll mit der Angabe
des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben.
(2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken,
oder ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art, so
kann jeder Vertragsteil verlangen, dass eine Beschreibung durch einen Sachverständigen
angefertigt wird, es sei denn, dass seit der Überlassung der Pachtsache mehr als neun
Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als drei Monate verstrichen
sind; der Sachverständige wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. Die
insoweit entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.
(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, so wird im Verhältnis der
Vertragsteile zueinander vermutet, dass sie richtig ist.
§ 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag

(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen
Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem
Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen
der Pachtsache, insbesondere die der Wohn-und Wirtschaftsgebäude, der Wege,
Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur
ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.
(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach-und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für
die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des
§ 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.

§ 586a Lasten der Pachtsache

Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.

§ 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher
Verhinderung des Pächters

(1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist die Pacht nach
Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er
durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden
Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung

(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung
erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden, es sei denn,
dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Der Verpächter hat
die dem Pächter durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und entgangenen Erträge
in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat der
Verpächter Vorschuss zu leisten.
(3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge
erzielt oder bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung erzielen könnte, kann der Verpächter
verlangen, dass der Pächter in eine angemessene Erhöhung der Pacht einwilligt, es sei
denn, dass dem Pächter eine Erhöhung der Pacht nach den Verhältnissen des Betriebs
nicht zugemutet werden kann.
(4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag das
Landwirtschaftsgericht. Verweigert der Pächter in den Fällen des Absatzes 3 seine
Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf Antrag des Verpächters
ersetzen.
§ 589 Nutzungsüberlassung an Dritte

(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,
1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache
weiter zu verpachten,
2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum
Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.
(2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein
Verschulden, dass dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch wenn
der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
§ 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen
Nutzung

(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit
vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern.
(2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des
Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über
die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger
Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so
kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden,
soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des
Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten

Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist
oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht
kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine
Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die
Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das
Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.

(3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang
mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der
Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung
des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, dass der Erlös der veräußerten Inventarstücke
zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung der
Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.
§ 590a Vertragswidriger Gebrauch

Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den
Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter auf
Unterlassung klagen.

§ 590b Notwendige Verwendungen

Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die
Pachtsache zu ersetzen.

§ 591 Wertverbessernde Verwendungen

(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem
Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den
Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).
(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung
auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die
Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs
geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen
zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das
Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die
Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.
(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen
treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert nur
in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher
Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung
des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur
verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt
wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande,
so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des
Pachtverhältnisses.
§ 591a Wegnahme von Einrichtungen

Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat,
wegzunehmen. Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer
angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein berechtigtes
Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des
Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich
vorgesehen ist.

§ 591b Verjährung von Ersatzansprüchen

(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der
verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder
auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.

(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in
welchem er die Sache zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt
mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren
auch die Ersatzansprüche des Verpächters.
§ 592 Verpächterpfandrecht

Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den
eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Für künftige
Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Mit
Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung genannten Sachen erstreckt
sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. Die
Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.

§ 593 Änderung von Landpachtverträgen

(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die
Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die
gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind,
so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer
verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der
Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart
ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.
(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder
nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden.
Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz
nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig
verändert haben.
(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt
werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann
der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen,
kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere
Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4
ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
§ 593a Betriebsübergabe

Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein
zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der
Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von
der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige
Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der
Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
zu kündigen.

§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so
gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.

§ 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses

Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es
verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden
sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere
Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer


Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen
der schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge
der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des
drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.

§ 594a Kündigungsfristen

(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis
spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs
kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer
kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines
Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu
erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
§ 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre

Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann nach
30 Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines
Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Die Kündigung ist nicht
zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters
geschlossen ist.

§ 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters

Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur
Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet,
widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 594d Tod des Pächters

(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb
eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das
Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs
zu kündigen.
(2) Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung
des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der
Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten
gewährleistet erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf
des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die
weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die
Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form. Kommt keine
Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
(3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein
Fortsetzungsverlangen des Erben nach § 595 ausgeschlossen.
§ 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in
entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.
(2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b liegt ein wichtiger Grund
insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht
unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht
nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst
zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung
der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.

§ 594f Schriftform der Kündigung

Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.

§ 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses

(1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen,
wenn
1. bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage
bildet,
2. bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück der Pächter auf dieses Grundstück
zur Aufrechterhaltung seines Betriebs, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage
bildet, angewiesen ist
und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine
Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen
des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann unter diesen
Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, dass das Pachtverhältnis so
lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen
ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden
Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen, dass es unter
einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen, wenn
1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat,
2. der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder im Falle des § 593a
zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist,
3. die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis über einen Betrieb, der
Zupachtung von Grundstücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei einem
Pachtverhältnis über Moor-und Ödland, das vom Pächter kultiviert worden ist, auf
mindestens 18 Jahre, bei der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens zwölf Jahre
vereinbart ist,
4. der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen
oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben verwenden
will.
(4) Die Erklärung des Pächters, mit der er die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Verpächters soll der Pächter
über die Gründe des Fortsetzungsverlangens unverzüglich Auskunft erteilen.
(5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn der
Pächter die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung des Pachtverhältnisses
vom Verpächter verlangt oder auf eine Anfrage des Verpächters nach § 594 die
Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwölfmonatige oder kürzere Kündigungsfrist
vereinbart, so genügt es, wenn das Verlangen innerhalb eines Monats nach Zugang der
Kündigung erklärt wird.
(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht
über eine Fortsetzung und über die Dauer des Pachtverhältnisses sowie über die
Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Absatz 3
Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden Pachtverhältnisses, nicht
übersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache beschränkt werden.
(7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung spätestens neun Monate
vor Beendigung des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen oder kürzeren
Kündigungsfrist zwei Monate nach Zugang der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht
zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung

einer unbilligen Härte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen
ist.

(8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses nach den Absätzen 1 bis
7 zu verlangen, kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines
Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle
erklärt wird. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder
besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 7
ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
§ 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen

(1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentliche Kündigung eines
Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht ihnen
dieses Recht auch nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung des
Landpachtvertrags zu.
(2) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die
Abwicklung eines vorzeitig beendeten oder eines teilweise beendeten Landpachtvertrags
treffen. Wird die Verlängerung eines Landpachtvertrags auf einen Teil der Pachtsache
beschränkt, kann das Landwirtschaftsgericht die Pacht für diesen Teil festsetzen.
(3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter den
Vertragsteilen als Vertragsinhalt. Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt
betreffen, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
§ 596 Rückgabe der Pachtsache

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses
in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung entspricht.
(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein
Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.
(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann
der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten
zurückfordern.
§ 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende

(1) Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs, so hat der Verpächter
dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu
ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.
(2) Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten Gründen
nicht feststellen, so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf diese Früchte
insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen.
(3) Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene, aber noch nicht
eingeschlagene Holz. Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsmäßiger
Nutzung zulässig war, so hat er dem Verpächter den Wert der die normale Nutzung
übersteigenden Holzmenge zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
nicht ausgeschlossen.
§ 596b Rücklassungspflicht

(1) Der Pächter eines Betriebs hat von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses
vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur
Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Beginn
des Pachtverhältnisses solche Erzeugnisse nicht übernommen hat.

(2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in größerer Menge oder
besserer Beschaffenheit zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Beginn des
Pachtverhältnisses übernommen hat, kann er vom Verpächter Ersatz des Wertes verlangen.
§ 597 Verspätete Rückgabe

Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so
kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte
Pacht verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Titel 6
Leihe

§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den
Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

§ 599 Haftung des Verleihers

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 600 Mängelhaftung

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der
verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.

§ 601 Verwendungsersatz

(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei
der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach
den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt,
eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
§ 602 Abnutzung der Sache

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den
vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

§ 603 Vertragsmäßiger Gebrauch

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen
Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den
Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

§ 604 Rückgabepflicht

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die
Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher
den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann
die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der
Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der
Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher
sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der
Leihe.
§ 605 Kündigungsrecht

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht,
insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch
Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3. wenn der Entleiher stirbt.
§ 606 Kurze Verjährung

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der
verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen
oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die
Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Titel 7
Sachdarlehensvertrag

§ 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem
Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer
ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von
Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
§ 608 Kündigung

(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt
die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht
ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder
teilweise gekündigt werden.
§ 609 Entgelt

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen
Sache zu bezahlen.

§ 610

(weggefallen)

Titel 8
Dienstvertrag

*)

*)

Amtlicher Hinweis:

Dieser Titel dient der Umsetzung

1. der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs

zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug
auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40) und

2. der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der
Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl.
EG Nr. L 61 S. 26).
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung
der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§§ 611a und 611b (weggefallen)

-

§ 612 Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die
taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart
anzusehen.
(3) (weggefallen)
§ 612a Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme
nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

§ 613 Unübertragbarkeit

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten.
Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen
Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des
Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten
durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt,
so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem
Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs
zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte
und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags
oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist
nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag
oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger
Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung
zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach
Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf
von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche
Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige
Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs
abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine
Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen
Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines
Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus
anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang
betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die
Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats
nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch
kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Fußnote

§ 613a: Zur Anwendung im beigetretenen Gebiet vgl. BGBEG Art. 232 § 5

§ 614 Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach
Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu
entrichten.

§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der
Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte
Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich
jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der
Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder
zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen,
in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

§ 616 Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch
verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in
seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert
wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der
Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken-oder
Unfallversicherung zukommt.

§ 617 Pflicht zur Krankenfürsorge

(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, welches die Erwerbstätigkeit des
Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete
in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im
Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur
Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses
hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und
ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt
gewährt werden. Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete
Vergütung angerechnet werden. Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von

dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte
Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.

(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung
und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der
öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur
Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und
Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind,
so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit
geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn-und Schlafraums, der Verpflegung sowie der
Arbeits-und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche
mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten
erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des
Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum
Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846
entsprechende Anwendung.
§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können
nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

§ 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der
Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten,
wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

§ 620 Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit
oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach
Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das
Teilzeit-und Befristungsgesetz.
§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die
Kündigung zulässig,

1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des
folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer
Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines
Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist,
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines
Kalendervierteljahrs;

5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem
die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch
nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen
einzuhalten.
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann
mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats
gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das
Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des
25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten,
kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag
vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die
abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist
nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt
nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt
wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich
der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier
Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als
20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die
einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine
längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
§ 623 Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf
Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren
gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.


§ 625 Stillschweigende Verlängerung

Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit
Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert,
sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.

§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund
derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des
Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden
Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den
Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist,
ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn
der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit
festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen
Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte
die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die
unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem
Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626
oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen
entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges
Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein
vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch
auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der
Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine
spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des §
346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten
hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst,
so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden
Schadens verpflichtet.
§ 629 Freizeit zur Stellungssuche

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte
dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen
Dienstverhältnisses zu gewähren.

§ 630 Pflicht zur Zeugniserteilung

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von
dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer
fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst
zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.


Titel 9
Werkvertrag und ähnliche Verträge

Untertitel 1
Werkvertrag

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen
Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer
Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg
sein.
§ 632 Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes
den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die
taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart
anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
§ 632a Abschlagszahlungen

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung
eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung
einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung
nicht verweigert werden. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch
eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen
ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile,
die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller
nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende
Sicherheit hierfür geleistet wird.
(2) Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines
vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des
Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen
oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, können Abschlagszahlungen nur
verlangt werden, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.
(3) Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder
den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem
Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige
Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des
Vergütungsanspruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller
bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert
des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist
die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die
Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.
(4) Sicherheiten nach dieser Vorschrift können auch durch eine Garantie oder
ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

§ 633 Sach-und Rechtsmangel

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach-und Rechtsmängeln zu
verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei
Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks
erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte
Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder
nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden
Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen,
3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638
die Vergütung mindern und
4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 634a Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der
Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von
Planungs-oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung
von Planungs-oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der
regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen
hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort
bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz
einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit
verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von
diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2
entsprechende Anwendung.
§ 635 Nacherfüllung

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den
Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des
mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§ 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung
auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert
oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

§ 637 Selbstvornahme

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer
von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen
und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die
Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es
auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar
ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels
erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
§ 638 Minderung

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber
dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine
Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere
beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem
zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem
wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch
Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag
vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende
Anwendung.
§ 639 Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels
ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit
er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Werkes übernommen hat.

§ 640 Abnahme

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen,
sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen
unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht
es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer
bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den
Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn
er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

§ 641 Fälligkeit der Vergütung

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen
abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für
jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem
Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen
Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als
abgenommen gilt oder
3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft
über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet,
gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der
Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen
ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen
Kosten.
(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an
zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
§ 641a (weggefallen)

-

§ 642 Mitwirkung des Bestellers

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so
kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug
der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und
der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer
infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwerben kann.
§ 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung

Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der
Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag
kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der
Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist
erfolgt.

§ 644 Gefahrtragung

(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller
in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang
und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der
Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447
entsprechende Anwendung.
§ 645 Verantwortlichkeit des Bestellers

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller
gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten

Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein
Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer
einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der
Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in
Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
§ 646 Vollendung statt Abnahme

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den
Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die
Vollendung des Werkes.

§ 647 Unternehmerpfandrecht

Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm
hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der
Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

§ 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers

(1) Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks kann
für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem
Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er
die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden
Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der
Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk
oder dem Schiff des Bestellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. § 647 findet
keine Anwendung.
§ 648a Bauhandwerkersicherung

(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann
vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht
gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 vom
Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1
gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten.
Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit
denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen
kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie
sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als
ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein
Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der
Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen
eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts
oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer
darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den
Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares
Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung
bis zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht,
soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch
des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet
erweisen.

(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach den
Absätzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek
nach § 648 Abs. 1 ausgeschlossen.
(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern
oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die
vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was
er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird
vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten
Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder
2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung
eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über
die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.

(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.
Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung
zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der
Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet,
dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der
Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

§ 650 Kostenanschlag

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der
Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt
sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar
ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt,
nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer
dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 651 Anwendung des Kaufrechts

Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442
Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom
Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden
oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch
die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.

*)

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S.
12).

Untertitel 2


Reisevertrag

*)

Amtlicher Hinweis:

Dieser Untertitel dient der Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S.
59).

§ 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag

(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine
Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem
Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen
Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach
den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich
vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zur Verfügung zu stellen. Die
Reisebestätigung und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt,
müssen die in der Rechtsverordnung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten.
(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen
Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer
Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, die Hafen-
oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem
vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
(5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine
zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässig Absage der
Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs-oder Absagegrund
zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert
oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende
vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise
durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese
Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber
geltend zu machen.
§ 651b Vertragsübertragung

(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter
in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann
dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten.
§ 651c Abhilfe

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die
zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder
die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen
aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten
angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn
die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe
durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
§ 651d Minderung

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die
Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet
entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den
Mangel anzuzeigen.
§ 651e Kündigung wegen Mangels

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die
Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren
Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden
bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der
Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch
ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende
Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung
des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter
zur Last.
§ 651f Schadensersatz

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand,
den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende
auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen.
§ 651g Ausschlussfrist, Verjährung

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach
der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
§ 651h Zulässige Haftungsbeschränkung


(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften,
nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber
dem Reisenden hierauf berufen.
§ 651i Rücktritt vor Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung
verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug
des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten
Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich
möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt
werden.
§ 651j Kündigung wegen höherer Gewalt

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser
Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des des § 651e
Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last.
§ 651k Sicherstellung, Zahlung

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit
oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters
ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die
Rückreise entstehen.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen

1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine
Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden
Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem
Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz

1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem
Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen
und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten
Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich
gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder
auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der
Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt
worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den
Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden
befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den
Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden
aushändigt.
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den
Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein
Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter
zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein
übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er
von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht,
wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form
gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine
Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er
dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates
leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit
der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit
Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und
der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über
deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
§ 651l Gastschulaufenthalte

(1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und
mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers
bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat,
gelten die nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen kürzeren
Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines
Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand
hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.
(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den Verhältnissen des
Aufnahmelands angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des
Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und
2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im
Aufnahmeland zu schaffen.
(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und
Abs. 3 keine Anwendung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens zwei Wochen vor
Antritt der Reise jedenfalls über

1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch
Abhilfe verlangt werden kann,
informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.

(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen.
Kündigt der Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten
Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Er ist verpflichtet, die
infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag
die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen
dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach §
651e oder § 651j kündigen kann.
§ 651m Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum
Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung
kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch
nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2
bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt.

Titel 10
Mäklervertrag

Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die
Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes
nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung
des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung
geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt
auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
§ 653 Mäklerlohn

(1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene
Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der
taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs

Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen,
wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen
ist.

§ 655 Herabsetzung des Mäklerlohns

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die
Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn vereinbart
worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen
Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung
ausgeschlossen.


Untertitel 2
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen

§ 655a Darlehensvermittlungsvertrag

(1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher
gegen ein vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistendes Entgelt einen
Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln
oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags nachzuweisen, gelten
vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht in dem in § 491
Abs. 2 bestimmten Umfang.
(2) Der Darlehensvermittler hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 247 § 13
Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten
in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten. Der Darlehensvermittler ist gegenüber
dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet. Satz
2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich
untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler tätig werden, etwa indem sie als
Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.
§ 655b Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher

(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen
Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden.
Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen
des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus
Artikel 247 § 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht
erfüllt worden sind, ist nichtig.
§ 655c Vergütung

Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge
der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den
Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr
möglich ist. Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers
der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein
Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht; bei
der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige
Vermittlungskosten außer Betracht.

§ 655d Nebenentgelte

Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des
Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein
Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler
entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. Dieser Anspruch darf die Höhe
oder die Höchstbeträge, die der Darlehensvermittler dem Verbraucher gemäß Artikel 247
§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
mitgeteilt hat, nicht übersteigen.

§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers
abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.

Untertitel 3
Ehevermittlung

§ 656 Heiratsvermittlung

(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur
Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine
Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht
deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil
zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit
eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.

Titel 11
Auslobung

§ 657 Bindendes Versprechen

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung,
insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die
Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn
dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.

§ 658 Widerruf

(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Der Widerruf
ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder
wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.
(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht
liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.

§ 659 Mehrfache Vornahme

(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen
worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen
hat.
(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein
gleicher Teil der Belohnung. Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht
teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so
entscheidet das Los.
§ 660 Mitwirkung mehrerer

(1) Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so
hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an
dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung ist nicht
verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durch
Urteil.
(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich
anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis die
Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von
ihnen kann verlangen, dass die Belohnung für alle hinterlegt wird.
(3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
§ 661 Preisausschreiben


(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in
der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der
Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist
durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den
Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.
(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf die Zuerteilung des Preises die
Vorschriften des § 659 Abs. 2 Anwendung.
(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der Auslobende nur verlangen, wenn
er in der Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.
§ 661a Gewinnzusagen

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilung an Verbraucher sendet
und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher
einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Titel 12
Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste

Untertitel 1
Auftrag

§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem
Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

§ 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung

Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich
erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt,
verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt,
wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten
hat.

§ 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen

(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten
übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung
zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er
nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
§ 665 Abweichung von Weisungen

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn
er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage
die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber
Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist.

§ 666 Auskunfts-und Rechenschaftspflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu
geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der
Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.


§ 667 Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des
Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

§ 668 Verzinsung des verwendeten Geldes

Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder
für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu
verzinsen.

§ 669 Vorschusspflicht

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber
dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

§ 670 Ersatz von Aufwendungen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er
den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz
verpflichtet.

§ 671 Widerruf; Kündigung

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten
jederzeit gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die
Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein
wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur
Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann
berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
§ 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers

Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte,
wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts
fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit
Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

§ 673 Tod des Beauftragten

Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag,
so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und,
wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts
fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt
insoweit als fortbestehend.

§ 674 Fiktion des Fortbestehens

Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des
Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen
Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.

Untertitel 2
Geschäftsbesorgungsvertrag

*)

*)

Amtlicher Hinweis:


Dieser Untertitel dient der Umsetzung

1. der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar
1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) und
2. Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs-und Wertpapierlieferund
-abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45).
§ 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum
Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird,
die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das
Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften
des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der
sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen
gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung
des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
§ 675a Informationspflichten

Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich
erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge
(Standardgeschäfte) schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, unentgeltlich
Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung,
soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen
gesetzlich verbindlich geregelt sind.

§ 675b Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen

Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs-und Abrechnungssystemen kann einen Auftrag, der
die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im
Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat, von dem in den Regeln
des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.

Untertitel 3
Zahlungsdienste

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 675c Zahlungsdienste und elektronisches Geld

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum
Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden,
soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe
und Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden.
(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.
§ 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten

(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von
Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum

Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu
unterrichten. Dies gilt nicht für die Erbringung von Zahlungsdiensten in der Währung
eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Erbringung
von Zahlungsdiensten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des
Zahlungsempfängers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.

(2) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig, so trifft die Beweislast den
Zahlungsdienstleister.
(3) Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer
nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen des
Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister
1. diese Information häufiger erbringt, als in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen,
2. eine Information erbringt, die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen hinausgeht, oder
3. diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungsdiensterahmenvertrag
vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt.
Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters
ausgerichtet sein.

(4) Zahlungsempfänger und Dritte unterrichten über die in Artikel 248 §§ 17 und 18 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände.
§ 675e Abweichende Vereinbarungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels
nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.
(2) Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2 sind § 675q Abs. 1 und
3, § 675s Abs. 1, § 675t Abs. 2, § 675x Abs. 1 und § 675y Abs. 1 und 2 sowie § 675z
Satz 3 nicht anzuwenden; soweit solche Zahlungsdienste in der Währung eines Staates
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden, ist auch § 675t Abs.
1 nicht anzuwenden. Im Übrigen darf für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1
Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels
abgewichen werden; soweit solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der Währung
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, gilt dies nicht für §
675t Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3.
(3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der Zahlungsdienstnutzer
und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz
oder teilweise nicht anzuwenden ist.
(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können
die Parteien vereinbaren, dass § 675d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 675f Abs. 4
Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Abs. 2 und § 675p sowie die §§ 675v bis 676 ganz
oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch eine andere als die in § 676b
vorgesehene Frist vereinbaren.
Kapitel 2
Zahlungsdienstevertrag

§ 675f Zahlungsdienstevertrag

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet,
für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in
beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang
auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister
verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende
Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf
dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu
führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags
sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines
Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler
und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem
Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder
mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt.
(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die
Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung
von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen
Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer
und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und
an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(5) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem
Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung
eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten,
nicht ausgeschlossen werden.
§ 675g Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags

(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des
Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung
spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem
Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.
(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren,
dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1
als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor
dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Im
Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den
Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Änderung fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den
Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines
Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.
(3) Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen werden unmittelbar und ohne
vorherige Benachrichtigung wirksam, soweit dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag
vereinbart wurde und die Änderungen auf den dort vereinbarten Referenzzinssätzen
oder Referenzwechselkursen beruhen. Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der bei
der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen
und für beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags überprüfbaren Quelle stammt.
Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde
gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich
zugänglichen Quelle stammt.
(4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung nach Absatz 3
nicht benachteiligt werden.
§ 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser
für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die
Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn
der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart
wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist
in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
vorgesehenen Form zu erklären.
(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum
Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die
auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.
§ 675i Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld

(1) Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an
den Zahlungsdienstnutzer vorsehen. Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel,
1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden
können,
2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat oder
3. das Geldbeträge speichert, die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Betragsgrenze auf 200 Euro, wenn das
Kleinbetragsinstrument nur für inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden kann.

(2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, dass
1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 675g
Abs. 1 vorgesehenen Form anbieten muss,
2. § 675l Satz 2, § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, Satz 2 und § 675v Abs. 3 nicht
anzuwenden sind, wenn das Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine weitere
Nutzung nicht verhindert werden kann,
3. die §§ 675u, 675v Abs. 1 und 2, die §§ 675w und 676 nicht anzuwenden sind, wenn
die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet
werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die in dem
Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind, nicht nachweisen kann, dass ein
Zahlungsvorgang autorisiert war,
4. der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675o Abs. 1 nicht verpflichtet ist, den
Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn
die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht,
5. der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder
nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat,
nicht widerrufen kann, oder
6. andere als die in § 675s bestimmten Ausführungsfristen gelten.
(3) Die §§ 675u und 675v sind für elektronisches Geld nicht anzuwenden, wenn der
Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto
oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren. Satz 1 gilt nur für Zahlungskonten oder
Kleinbetragsinstrumente mit einem Wert von höchstens 200 Euro.
Kapitel 3
Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten

Unterkapitel 1
Autorisierung von Zahlungsvorgängen;
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

§ 675j Zustimmung und Widerruf der Zustimmung


(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt
hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern
zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung
erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem
Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die
Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt
werden kann.
(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister
so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch
die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen
werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.
§ 675k Nutzungsbegrenzung

(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wird, können der Zahler
und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses
Zahlungsauthentifizierungsinstruments vereinbaren.
(2) Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister
das Recht hat, ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren, wenn
1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments dies rechtfertigen,
2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments besteht oder
3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich
erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen
kann.
In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die
Sperrung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch
unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind die Gründe
für die Sperrung anzugeben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der
Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde.
Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsauthentifizierungsinstrument
zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument
zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Der
Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten.

§ 675l Pflichten des Zahlers in Bezug auf
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um
die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat
dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den
Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung
eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon
Kenntnis erlangt hat.

§ 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente; Risiko der Versendung

(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt,
ist verpflichtet,
1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l
sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person
zugänglich sind,

2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten
an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den
Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument muss ersetzt
werden,
3. sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die
Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung
der Sperrung gemäß § 675k Abs. 2 Satz 5 zu verlangen, und
4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern, sobald eine
Anzeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt ist.
Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche
Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungsdienstleister ihm
auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung, mit
denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist.

(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments
und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments an den Zahler trägt der Zahlungsdienstleister.
Unterkapitel 2
Ausführung von Zahlungsvorgängen

§ 675n Zugang von Zahlungsaufträgen

(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des
Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag
des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf
folgenden Geschäftstag zugegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass
Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags
zugehen, für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf folgenden Geschäftstag
zugegangen gelten. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines
Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von
Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsvorgang auslöst oder
über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein Zahlungsdienstleister, dass die
Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten
Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur
Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so
gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs.
Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters
des Zahlers, so gilt für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag
als Zeitpunkt des Zugangs.
§ 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen

(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags ab, ist
er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall
aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung
sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben,
wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe
von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften
verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im
Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein
Entgelt vereinbaren.
(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines
autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag
festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen
sonstige Rechtsvorschriften verstößt.

(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen
Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.
§ 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis
4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.
(2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann
der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag
oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger
übermittelt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag
jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem
vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.
(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein
bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2)
vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des
Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag
nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister
dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des
Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem
Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen
Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.
(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines
anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht
mehr widerrufen.
§ 675q Entgelte bei Zahlungsvorgängen

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang
beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den Betrag, der Gegenstand
des Zahlungsvorgangs ist (Zahlungsbetrag), ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers zu übermitteln.
(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darf ihm zustehende Entgelte vor
Erteilung der Gutschrift nur dann von dem übermittelten Betrag abziehen, wenn dies mit
dem Zahlungsempfänger vereinbart wurde. In diesem Fall sind der vollständige Betrag des
Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen gemäß Artikel 248 §§ 8 und 15
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Zahlungsempfänger getrennt
auszuweisen.
(3) Bei einem Zahlungsvorgang, der mit keiner Währungsumrechnung verbunden ist, tragen
Zahlungsempfänger und Zahler jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen
Entgelte.
§ 675r Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen

(1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang
ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung
auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung
ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten
Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt.
(2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die
dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der
Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte
Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann.
(3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den Zahlungsdienstleister des
Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen,

ist dieser verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm
gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.

§ 675s Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der
Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags
folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht;
bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist
von bis zu drei Geschäftstagen vereinbaren. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein
Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. Für in
Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren
Geschäftstag verlängert werden.
(2) Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist
der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsauftrag
dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger
und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Fall einer
Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung
an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird.
§ 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem
Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er
auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. Sofern der Zahlungsbetrag
auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll, ist die
Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt,
den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder
Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum),
spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des
Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Satz 1 gilt auch dann,
wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält.
(2) Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister
in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser
Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich
nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der
Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag
spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag verfügbar gemacht und
wertgestellt werden.
(3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen, dass das
Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem
Zahlungsbetrag belastet wird.
Unterkapitel 3
Haftung

§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte
Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister
des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist
verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der
Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den
Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten
Zahlungsvorgang befunden hätte.


§ 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung
eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen
Zahlungsauthentifizierungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers
von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag
von 150 Euro verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schaden infolge einer sonstigen
missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden ist
und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat.
(2) Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens
verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist,
wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob
fahrlässige Verletzung
1. einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l oder
2. einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
herbeigeführt hat.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden
verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Satz 2
verwendeten Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden sind. Der Zahler ist
auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wenn der
Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist.
Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht
gehandelt hat.
§ 675w Nachweis der Authentifizierung

Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat
der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt
ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie
nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung
ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten
Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der
Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ausgelöst, reicht
die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich
der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise
aus, um nachzuweisen, dass der Zahler

1. den Zahlungsvorgang autorisiert,
2. in betrügerischer Absicht gehandelt,
3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l verletzt oder
4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die
Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments verstoßen
hat.

§ 675x Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger
ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang

(1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung
eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den
Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn
1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem
bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und
den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen

Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der zwischen
den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.

Der Zahler ist auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters verpflichtet, die
Sachumstände darzulegen, aus denen er sein Erstattungsverlangen herleitet.

(2) Im Fall von Lastschriften können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister
vereinbaren, dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen
Zahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1
nicht erfüllt sind.
(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen
Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des
Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er, sofern
vereinbart, über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem
Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet
wurde.
(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn
nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden
Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht.
(5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn Geschäftstagen
nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des
Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der
Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf
die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf
die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes
anzurufen, hinzuweisen. Das Recht des Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist
nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall
nach Absatz 2.
(6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Lastschriften, sobald diese durch eine
Genehmigung des Zahlers unmittelbar gegenüber seinem Zahlungsdienstleister autorisiert
worden sind.
§ 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder
fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht

(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem
Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung
des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags
verlangen. Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses
Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft
ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen §
675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers
den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln. Weist
der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und
ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt
die Haftung nach diesem Absatz.
(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann
dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags
verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich,
gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt. Weist der
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er die ihm bei der Ausführung
des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister
des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag
entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen
§ 675q Abs. 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar
zu machen.

(3) Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz
1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der Zahlungsauftrag in
Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung
ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister
jedoch verlangen, dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht,
den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem
Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für diese Wiederbeschaffung ein
Entgelt vereinbaren.
(4) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über die Ansprüche
nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen,
die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder
fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er
dessen Zahlungskonto belastet hat.
(5) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt, hat der
Zahlungsdienstleister desjenigen Zahlungsdienstnutzers, der einen Zahlungsvorgang
ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wurde, auf Verlangen
seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen und seinen
Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.
§ 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung
eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang

Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines
Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber
seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter
Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y
erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienstleister
besonders übernommen hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das
einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten,
es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt,
die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz
haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle
des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y Abs. 3 Satz 1 ist auf die
Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

§ 676 Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen

Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob
der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister
nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie
nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

§ 676a Ausgleichsanspruch

Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675y
und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer
zwischengeschaltete Stelle, so kann er vom anderen Zahlungsdienstleister oder der
zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der
Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675y und 675z
entsteht.

§ 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter
Zahlungsvorgänge

(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach
Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu
unterrichten.
(2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den
Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser

seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung
mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon
unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister
den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß
Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung
maßgeblich.

(3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers
gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder
fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der
Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
§ 676c Haftungsausschluss

Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden
Umstände

1. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige
Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen
trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt
wurden.
Titel 13
Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 677 Pflichten des Geschäftsführers

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber
sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse
des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es
erfordert.

§ 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen
Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen,
so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden
Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last
fällt.

§ 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht
in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren
Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des
Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden
dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten.

§ 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist,
dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden
ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des


Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668
entsprechende Anwendung.

§ 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers

Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen
und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

§ 683 Ersatz von Aufwendungen

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder
dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein
Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser
Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem
Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

§ 684 Herausgabe der Bereicherung

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet,
dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.
Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der im §
683 bestimmte Anspruch zu.

§ 685 Schenkungsabsicht

(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte,
von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt,
so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu
verlangen.
§ 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der
wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

§ 687 Unechte Geschäftsführung

(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes
Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er
nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678,
681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem
Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.
Titel 14
Verwahrung

§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem
Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

§ 689 Vergütung

Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die
Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.


§ 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige
Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

§ 691 Hinterlegung bei Dritten

Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten
zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer
nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für
das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

§ 692 Änderung der Aufbewahrung

Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er
den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die
Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige
zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist.

§ 693 Ersatz von Aufwendungen

Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach
für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.

§ 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers

Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem
Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die gefahrdrohende
Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er
sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.

§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die
Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der
Sache beginnt mit der Rückforderung.

§ 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit
die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die
vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung
des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.

§ 697 Rückgabeort

Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache
aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu
bringen.

§ 698 Verzinsung des verwendeten Geldes

Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der
Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

§ 699 Fälligkeit der Vergütung

(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung
zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem
Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit, so kann
der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung

verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein anderes
ergibt.

§ 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den
Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art,
Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den
Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag
Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen
zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei
anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt
an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen
bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über
den Verwahrungsvertrag.
(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1
bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
Titel 15
Einbringung von Sachen bei Gastwirten

§ 701 Haftung des Gastwirts

(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden
zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen
entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in
die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen
oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft
gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen
Leuten in Obhut genommen sind,
2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der
der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in
Obhut genommen sind.
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt
dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt
anzusehen waren.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die
Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast
bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere
Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem
Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.
§ 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen

(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem
Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis
zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld,
Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800
Euro.
(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt,
1. wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten
verschuldet ist,

2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen
oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3
abgelehnt hat.
(3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere
Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, dass sie im Hinblick auf die
Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang oder dass sie
gefährlich sind. Er kann verlangen, dass sie in einem verschlossenen oder versiegelten
Behältnis übergeben werden.
§ 702a Erlass der Haftung

(1) Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach §
702 Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch insoweit kann sie nicht erlassen
werden für den Fall, dass der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem
Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wird oder dass es sich um Sachen handelt, deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt
entgegen der Vorschrift des § 702 Abs. 3 abgelehnt hat.
(2) Der Erlass ist nur wirksam, wenn die Erklärung des Gastes schriftlich erteilt ist
und wenn sie keine anderen Bestimmungen enthält.
§ 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs

Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der
Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung
Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von
dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung
oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.

§ 704 Pfandrecht des Gastwirts

Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung
seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an
den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden
Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende
Anwendung.

Titel 16
Gesellschaft

§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die
Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu
fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

§ 706 Beiträge der Gesellschafter

(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge
zu leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen.
Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach
einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
§ 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags


Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust
verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

§ 708 Haftung der Gesellschafter

Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

§ 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern
gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter
erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist
die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§ 710 Übertragung der Geschäftsführung

Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder
mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der
Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern
übertragen, so finden die Vorschriften des § 709 entsprechende Anwendung.

§ 711 Widerspruchsrecht

Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren
Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann
jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen. Im Falle des
Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.

§ 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung

(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis
zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem
Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss der
übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.
(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3
findet entsprechende Anwendung.
§ 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter

Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich
nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht
aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

§ 714 Vertretungsmacht

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur
Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter
Dritten gegenüber zu vertreten.

§ 715 Entziehung der Vertretungsmacht

Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter
Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712
Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden
ist, nur mit dieser entzogen werden.

§ 716 Kontrollrecht der Gesellschafter


(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen
ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die
Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine
Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der
Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher
Geschäftsführung besteht.
§ 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte

Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander
zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus
seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der
Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil
oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.

§ 718 Gesellschaftsvermögen

(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für
die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der
Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem
Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands
erworben wird.
§ 719 Gesamthänderische Bindung

(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen
und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt,
Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner
nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
§ 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners

Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum
Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn
er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden
entsprechende Anwendung.

§ 721 Gewinn-und Verlustverteilung

(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und
Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die
Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.
§ 722 Anteile am Gewinn und Verlust

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat
jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen
gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im
Zweifel für Gewinn und Verlust.
§ 723 Kündigung durch Gesellschafter

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder
Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die

Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende
wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat
oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten
von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung
Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der
Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb
eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft
allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen
Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne
Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger
Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen
Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen
Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
§ 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter
Gesellschaft

Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann
sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene
Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit
stillschweigend fortgesetzt wird.

§ 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des
Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig
vollstreckbar ist.
(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem
Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des
Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.
§ 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes

Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung
unmöglich geworden ist.

§ 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern
nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den Übrigen
Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen
Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm
anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise
zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die
Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
§ 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines
Gesellschafters


(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt
oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft
vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft
beschließen.
(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet
Anwendung.
§ 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis

Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur
Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der
Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das Gleiche gilt bei
Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der
Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise.

§ 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens
die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen
der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung
neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung
es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende
Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein
anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der
Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
§ 731 Verfahren bei Auseinandersetzung

Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit
der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die
Gemeinschaft.

§ 732 Rückgabe von Gegenständen

Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind
ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten
Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.

§ 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen

(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden
mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter
den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen
Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie
streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen
sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden
haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für
Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines
Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.
(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das
Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
§ 734 Verteilung des Überschusses


Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung
der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis
ihrer Anteile am Gewinn.

§ 735 Nachschusspflicht bei Verlust

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden
und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den
Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen
haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt
werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu
tragen.

§ 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt
oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die
Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem
Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt,
aus der Gesellschaft aus.
(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der
Nachhaftung gelten sinngemäß.
§ 737 Ausschluss eines Gesellschafters

Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die
Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein
Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz
2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen
werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich
zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden
Gesellschafter.

§ 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am
Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem
Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen
hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden
zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten
würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind
gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem
Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung
zu ermitteln.
§ 739 Haftung für Fehlbetrag

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden
und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für
den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.

§ 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte

(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, welcher sich aus den
zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter
sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten
erscheint.
(2) Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die
inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft
über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

Titel 17
Gemeinschaft

§ 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem
Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft
nach Bruchteilen).

§ 742 Gleiche Anteile

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

§ 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit
befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
§ 744 Gemeinschaftliche Verwaltung

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern
gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen
Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass
diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
§ 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen
Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden.
Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung
oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach
billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt
werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden
Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands
geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen
Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

§ 748 Lasten-und Kostentragung

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des
gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer
gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

§ 749 Aufhebungsanspruch

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder
auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine
Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen
Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
§ 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit
ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tod eines Teilhabers außer
Kraft.

§ 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für
immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die
Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung
des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung
die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig
vollstreckbar ist.

§ 752 Teilung in Natur

Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der
gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind,
diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber
entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber
geschieht durch das Los.

§ 753 Teilung durch Verkauf

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft
durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den
Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des
Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter
den Teilhabern zu versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder
Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der
wiederholte Versuch misslingt.
§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen

Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch
nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber
gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

§ 755 Berichtigung einer Gesamtschuld

(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in
Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die
sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann
jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem
gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.
(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands
erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.
§ 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld


Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die
Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung
seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen
Gegenstands verlangen. Die Vorschriften des § 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.

§ 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber

Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der
Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der
Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer
Gewähr zu leisten.

§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.

Titel 18
Leibrente

§ 759 Dauer und Betrag der Rente

(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für
die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
§ 760 Vorauszahlung

(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente
bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der
Beschaffenheit und dem Zweck der Rente.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im Voraus
zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
§ 761 Form des Leibrentenversprechens

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit
nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens
erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist
ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts
dient.

Titel 19
Unvollkommene Verbindlichkeiten

§ 762 Spiel, Wette

(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf
Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden,
weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende
Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel-oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil
gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
§ 763 Lotterie-und Ausspielvertrag


Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder
die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762
Anwendung.

§ 764

(weggefallen)

Titel 20
Bürgschaft

§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger
eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit
übernommen werden.
§ 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der
Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in
elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit
erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

§ 767 Umfang der Bürgschaftsschuld

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit
maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden
oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der
Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des
Bürgen nicht erweitert.
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten
der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
§ 768 Einreden des Bürgen

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt
der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die
Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie
verzichtet.
§ 769 Mitbürgschaft

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner,
auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.

§ 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem
Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende
Rechtsgeschäft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung
gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
§ 771 Einrede der Vorausklage


Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger
eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede
der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung
des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine
Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

§ 772 Vollstreckungs-und Verwertungspflicht des Gläubigers

(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung
in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der
Hauptschuldner an einem anderen Ort eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem
Ort, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem
Aufenthaltsort versucht werden.
(2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer
beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung
suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere
Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt
werden.
§ 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als
Selbstschuldner verbürgt hat,
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der
Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen
Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert
ist,
3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
4. wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der
Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er
ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz
2 findet Anwendung.
§ 774 Gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen
den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers
geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem
Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
§ 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung

(1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft
die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem
Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert
haben,
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der
Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen
Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert
ist,
3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist,

4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung
erwirkt hat.
(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem
Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
§ 776 Aufgabe einer Sicherheit

Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie
bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder
das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem
aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn
das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.

§ 777 Bürgschaft auf Zeit

(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt,
so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die
Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren
ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des
Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die
Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei,
wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.
(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im
Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der
Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die
Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.
§ 778 Kreditauftrag

Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten
ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die
aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten
als Bürge.

Titel 21
Vergleich

§ 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein
Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist
unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte
Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei
Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung
eines Anspruchs unsicher ist.
Titel 22
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis

§ 780 Schuldversprechen

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird,
dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen),
ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des
Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist
ausgeschlossen.


§ 781 Schuldanerkenntnis

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses
anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der
Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in
elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses,
dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der
Anerkennungsvertrag dieser Form.

§ 782 Formfreiheit bei Vergleich

Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung
oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781
vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

Titel 23
Anweisung

§ 783 Rechte aus der Anweisung

Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere
oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist
dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der
Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu
leisten.

§ 784 Annahme der Anweisung

(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber
zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen,
welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung
oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den
Anweisungsempfänger zustehen.
(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist der
Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt
worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
§ 785 Aushändigung der Anweisung

Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.

§ 786

(weggefallen)

§ 787 Anweisung auf Schuld

(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in
deren Höhe von der Schuld befreit.
(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der
Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er
Schuldner des Anweisenden ist.
§ 788 Valutaverhältnis

Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den
Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die
Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger
bewirkt.


§ 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers

Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung
oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden
unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die
Anweisung nicht geltend machen kann oder will.

§ 790 Widerruf der Anweisung

Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht
der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung
bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm
gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.

§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit
eines der Beteiligten.

§ 792 Übertragung der Anweisung

(1) Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten
auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die
Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur Übertragung ist die
Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.
(2) Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. Die Ausschließung ist dem
Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist
oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser die
Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.
(3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so kann er aus einem
zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen
nicht herleiten. Im Übrigen finden auf die Übertragung der Anweisung die für die
Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Titel 24
Schuldverschreibung auf den Inhaber

§ 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine
Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von
ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur
Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch
die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene
Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur
Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte
Namensunterschrift.
§ 794 Haftung des Ausstellers

(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann
verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst
ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne
Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder
geschäftsunfähig geworden ist.

§ 795

(weggefallen)

§ 796 Einwendungen des Ausstellers

Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen
entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der
Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.

§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung

Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung
verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn
der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.

§ 798 Ersatzurkunde

Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer
Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr
wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar
sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber
gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu
tragen und vorzuschießen.

§ 799 Kraftloserklärung

(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann,
wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens
für kraftlos erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten-und Gewinnanteilscheine
sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur
Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und
die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige
Inhaber zu tragen und vorzuschießen.
§ 800 Wirkung der Kraftloserklärung

Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige,
welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der
Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen
Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die
Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

§ 801 Erlöschen; Verjährung

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem
Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn
nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt
wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der
Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs
aus der Urkunde gleich.
(2) Bei Zins-, Renten-und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte
Zeit eintritt.
(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der
Urkunde anders bestimmt werden.
§ 802 Zahlungssperre


Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch
die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit
der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des
Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens
verfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung
entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die
Einleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 206,
210, 211 entsprechende Anwendung.

§ 803 Zinsscheine

(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so
bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft,
auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben
oder geändert wird.
(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht
zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er
nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
§ 804 Verlust von Zins-oder ähnlichen Scheinen

(1) Ist ein Zins-, Renten-oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet
und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der
Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist
die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der
abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus
dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass die Vorlegung oder
die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch
verjährt in vier Jahren.
(2) In dem Zins-, Renten-oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte
Anspruch ausgeschlossen werden.
§ 805 Neue Zins-und Rentenscheine

Neue Zins-oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an
den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein)
nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe
widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Fall dem Inhaber der Schuldverschreibung
auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.

§ 806 Umschreibung auf den Namen

Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen
eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller
ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.

§ 807 Inhaberkarten und -marken

Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet
ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er
dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des §
793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.

§ 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung
ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt
werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde
befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet.
Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes

bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802
für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

Titel 25
Vorlegung von Sachen

§ 809 Besichtigung einer Sache

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder
sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die
Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der
Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

§ 810 Einsicht in Urkunden

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde
einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die
Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem
anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen
über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem
von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

§ 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten

(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem
sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen
Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt.
Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten
vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
Titel 26
Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 812 Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten
etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit
einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder
des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
§ 813 Erfüllung trotz Einrede

(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann
zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die
Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214
Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung
ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
§ 814 Kenntnis der Nichtschuld

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht


verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

§ 815 Nichteintritt des Erfolgs

Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges ist
ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war und der
Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu
und Glauben verhindert hat.

§ 816 Verfügung eines Nichtberechtigten

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem
Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch
die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft
die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen
rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten
gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des
Geleisteten verpflichtet.
§ 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme
gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der
Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn
dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass
die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer
solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie
auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für
die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist
der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu
ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen,
soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen
Vorschriften.
§ 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes-oder
Sittenverstoß

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder
erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis
an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit
rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot
oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen
Weise verpflichtet.
§ 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des
Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg
nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe

zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung
aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich
angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er
erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist;
zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit
nicht mehr bereichert ist.
§ 821 Einrede der Bereicherung

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann
verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

§ 822 Herausgabepflicht Dritter

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit
infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung
ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung
von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

Titel 27
Unerlaubte Handlungen

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die
Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,
ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines
anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß
gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des
Verschuldens ein.
§ 824 Kreditgefährdung

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist,
den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder
Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu
ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser
nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr
ein berechtigtes Interesse hat.
§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen

Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines
Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist
ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich
Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen
Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige


Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt,
so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht,
in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die
Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten
ist.

§ 828 Minderjährige

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er
einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den
Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer
Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die
Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine
Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden,
den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der
schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche
Einsicht hat.
§ 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm
verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat
gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten
erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den
Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung
erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt
sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

§ 830 Mittäter und Beteiligte

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen
Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt,
wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine
Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich
zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der
bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder
die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung
dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn
die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag
übernimmt.
§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist,
die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der
Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person
einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner
Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung
entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht
durch Vertrag übernimmt.
§ 833 Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines
Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier
hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das
dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt
ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
entstanden sein würde.

§ 834 Haftung des Tieraufsehers

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch
Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in
der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er
bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn
der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 835

(weggefallen)

§ 836 Haftung des Grundstücksbesitzers

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück
verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein
Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache
beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung
die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem
Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht
ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der
Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes
eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt
die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers

Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder
ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836
bestimmte Verantwortlichkeit.

§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen

Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes
für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden
Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von
Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.

§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber
obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in

Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen
vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht,
so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die
Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder
Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig
unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
§ 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob
fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf
diesem Gutachten beruht.
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 840 Haftung mehrerer

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere
nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen
verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich,
so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der
Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens
verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem
Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
§ 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung

Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für
einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder
durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser
Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so
ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet.

§ 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten
unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den
Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

§ 843 Geldrente oder Kapitalabfindung

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit
des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse
ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und
für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach
den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten
Unterhalt zu gewähren hat.
§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung


(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen
zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis,
vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf
den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer
Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen
Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die
Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht
tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht
geboren war.
§ 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste

Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der
Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem
Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war,
dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu
leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 846 Mitverschulden des Verletzten

Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte
erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des
Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung.

§ 847

(weggefallen)

§ 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache

Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch eine
unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine aus
einem anderen Grund eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine
zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, dass der Untergang,
die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die
Entziehung eingetreten sein würde.

§ 849 Verzinsung der Ersatzsumme

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache
die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags
von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

§ 850 Ersatz von Verwendungen

Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die
Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem
Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.

§ 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten

Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum
Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die
Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch
die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein
sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas
erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus
einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch
verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung
in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden
auslösenden Ereignis an.

§ 853 Arglisteinrede

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen
den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der
Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

Buch 3
Sachenrecht

Abschnitt 1
Besitz

§ 854 Erwerb des Besitzes

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die
Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der
Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
§ 855 Besitzdiener

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt
oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich
auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der
andere Besitzer.

§ 856 Beendigung des Besitzes

(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über
die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt
wird der Besitz nicht beendigt.
§ 857 Vererblichkeit

Der Besitz geht auf den Erben über.

§ 858 Verbotene Eigenmacht

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz
stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet,
widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit
muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist
oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen,
so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder
abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen,
so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters
wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858
Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt,
welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.

§ 861 Anspruch wegen Besitzentziehung

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser
die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber
fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen
Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre
vor der Entziehung erlangt worden ist.
§ 862 Anspruch wegen Besitzstörung

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem
Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so
kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen
Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahr vor der
Störung erlangt worden ist.
§ 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers

Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder
zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht
werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht
sei.

§ 864 Erlöschen der Besitzansprüche

(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres
nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der
Klage geltend gemacht wird.
(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht
durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache
zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden
Besitzstands verlangen kann.
§ 865 Teilbesitz

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen
Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.

§ 866 Mitbesitz

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander
ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen
zustehenden Gebrauchs handelt.


§ 867 Verfolgungsrecht des Besitzers

Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen
befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung
und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen
worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und
die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines
Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird;
die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

§ 868 Mittelbarer Besitz

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer
oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf
Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer
(mittelbarer Besitz).

§ 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers

Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862
bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des
Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an
den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder
übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz
eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen,
dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.

§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der
Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.

§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868
bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

§ 872 Eigenbesitz

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks
mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die
Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung
und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das
Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die
Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem
eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der
Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
§ 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren
Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen
werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.


§ 875 Aufhebung eines Rechts

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein
anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die
Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder
demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er
sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie
erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung
ausgehändigt hat.
§ 876 Aufhebung eines belasteten Rechts

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur
Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das
aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn
dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten
erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird.
Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen
Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

§ 877 Rechtsänderungen

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines
Rechts an einem Grundstück Anwendung.

§ 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung
wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird,
nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem
Grundbuchamt gestellt worden ist.

§ 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte

(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist,
bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind,
nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen
eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den
Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen
Rang.
(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873
zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen
ist.
(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

§ 880 Rangänderung

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden
Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die
Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek,
eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung
des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der
Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so finden die
Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.

(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das
zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben,
werden durch die Rangänderung nicht berührt.
§ 881 Rangvorbehalt

(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Recht die
Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor
jenem Recht eintragen zu lassen.
(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muss bei dem
Recht erfolgen, das zurücktreten soll.
(3) Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber
über.
(4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechts, dem der Vorrang beigelegt
ist, mit einem Recht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat
der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht
infolge der inzwischen eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende
Beeinträchtigung erleiden würde.

§ 882 Höchstbetrag des Wertersatzes

Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet, für welches nach den für die
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens
durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen ist, so kann der Höchstbetrag des
Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

§ 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem
Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts
oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen
werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder
eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück
oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch
vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter
erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt
sich nach der Eintragung der Vormerkung.
§ 884 Wirkung gegenüber Erben

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des
Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

§ 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung
oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von
der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht
erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die
einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
§ 886 Beseitigungsanspruch


Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen
wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung
gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die
Beseitigung der Vormerkung verlangen.

§ 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers

Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt,
so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden,
wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten
Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt
die Wirkung der Vormerkung.

§ 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen
Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam
ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung
verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs
erforderlich ist.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
§ 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des
Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

§ 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung

(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der
Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.
(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht
werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.
§ 891 Gesetzliche Vermutung

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das
Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht
nicht bestehe.
§ 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an
einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als
richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder
die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über
ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so
ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch
ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis
des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach §
873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
§ 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen

Die Vorschrift des § 892 finden entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für
welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung
bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht


unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine
Verfügung über das Recht enthält.

§ 894 Berichtigung des Grundbuchs

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines
Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1
bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,
dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer
nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung
zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die
Berichtigung betroffen wird.

§ 895 Voreintragung des Verpflichteten

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894
Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen
zu lassen.

§ 896 Vorlegung des Briefes

Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld-oder
Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung
erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt
vorgelegt wird.

§ 897 Kosten der Berichtigung

Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat
derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen
ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

§ 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

§ 899 Eintragung eines Widerspruchs

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
eingetragen werden.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer
Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen
wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine
Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung
des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind,
die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und
dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899
gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

§ 900 Buchersitzung

(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass
er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre
bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die
dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung
einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen
die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht
zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks
berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften
geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.
§ 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte

Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so
erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das
Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück
nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.

§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies
gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf
Schadensersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.
Abschnitt 3
Eigentum

Titel 1
Inhalt des Eigentums

§ 903 Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung
ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die
besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

§ 904 Notstand

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf
die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr
notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer
entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm
entstehenden Schadens verlangen.

§ 905 Begrenzung des Eigentums

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der
Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch
Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass
er an der Ausschließung kein Interesse hat.

§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen,
Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück
ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung
seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche
Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen
festgelegten Grenz-oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten
und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in
allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine
ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch
Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar
sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem
Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn
die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über
das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
§ 907 Gefahr drohende Anlagen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken
nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen
ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein
Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die
einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so
kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung
tatsächlich hervortritt.
(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.
§ 908 Drohender Gebäudeeinsturz

Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines
anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch die Ablösung
von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von
demjenigen, welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für den eintretenden
Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, dass er die zur Abwendung der Gefahr
erforderliche Vorkehrung trifft.

§ 909 Vertiefung

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des
Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine
genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

§ 910 Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches,
die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das
Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des
Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die
Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die
Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
§ 911 Überfall

Früchte, die von einem Baum oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück
hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine
Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

§ 912 Überbau; Duldungspflicht

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die
Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so
hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der
Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist
die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

§ 913 Zahlung der Überbaurente

(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von
dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.
§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente

(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den
älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.
(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie
zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen
Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.
§ 915 Abkauf

(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen
Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den
dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis
Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den
Vorschriften über den Kauf.
(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.
§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück
beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis
914 entsprechende Anwendung.

§ 917 Notweg

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung
mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen,
dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung
der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des
Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu
entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden
entsprechende Anwendung.
§ 918 Ausschluss des Notwegrechts

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige
Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung
des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der
zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten, so
hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden
hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von
mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
§ 919 Grenzabmarkung

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks
verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen
verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen;
enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen,
sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes
ergibt.
§ 920 Grenzverwirrung

(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln,
so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht
festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der
streitigen Fläche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem
Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden
Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter
Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine
Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke
dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke
zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere
Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

§ 922 Art der Benutzung und Unterhaltung

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen
gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer
Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen
beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen
zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse
hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen
bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die
Gemeinschaft.

§ 923 Grenzbaum

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt
wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der
Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die
Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf
sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das
Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum
als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges
Grenzzeichen ersetzt werden kann.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs.
2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

Titel 2
Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken

§ 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche
Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme
der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar
zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem
rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist
unwirksam.
§ 925a Urkunde über Grundgeschäft

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach §
311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig
errichtet wird.

§ 926 Zubehör des Grundstücks

(1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung
auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem
Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen
Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich
die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die
dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die
Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die
Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.
§ 927 Aufgebotsverfahren

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im
Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht
ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist
für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen,
so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und
eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30
Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum
dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder
wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.
§ 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der
Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das
Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes
zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich
als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Titel 3
Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen

Untertitel 1
Übertragung


§ 929 Einigung und Übergabe

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der
Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das
Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung
über den Übergang des Eigentums.

§ 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister
eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht
erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das
Eigentum sofort übergehen soll.
(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte
Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.
§ 930 Besitzkonstitut

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden,
dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen
der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass
der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer,
wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der
er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In
dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von
dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
§ 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe

Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber
Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu
dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der
Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem
Schiff.

§ 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut

Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber
Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er
zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

§ 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs

Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber,
wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des
Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten
erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in
gutem Glauben ist.

§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen


(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die
Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen
war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn
die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf
Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979
Absatz 1a veräußert werden.
§ 936 Erlöschen von Rechten Dritter

(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das
Recht mit dem Erwerb des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch
nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die
Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im
mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn
der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1
maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.
(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem
gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
Untertitel 2
Ersitzung

§ 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum
(Ersitzung).
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des
Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das
Eigentum nicht zusteht.
§ 938 Vermutung des Eigenbesitzes

Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so
wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.

§ 939 Hemmung der Ersitzung

(1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer
oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum
Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung
der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. Die Hemmung tritt jedoch nur
zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.
(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs
nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist.
§ 940 Unterbrechung durch Besitzverlust

(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz
ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb
dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung


Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder
behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 942 Wirkung der Unterbrechung

Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit
nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung
beginnen.

§ 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge

Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt
die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten
zugute.

§ 944 Erbschaftsbesitzer

Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem
Erben zustatten.

§ 945 Erlöschen von Rechten Dritter

Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb
des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei
dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder
ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muss auch in Ansehung des Rechts des
Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende
Anwendung.

Untertitel 3
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

§ 946 Verbindung mit einem Grundstück

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie
wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem
Grundstück auf diese Sache.

§ 947 Verbindung mit beweglichen Sachen

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche
Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer
Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes,
den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das
Alleineigentum.
§ 948 Vermischung

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden
die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.
(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder
vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.
§ 949 Erlöschen von Rechten Dritter

Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die
sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache
Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache


tritt. Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich
die Rechte auf die hinzutretende Sache.

§ 950 Verarbeitung

(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue
bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht
der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des
Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren
oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe
bestehenden Rechte.
§ 951 Entschädigung für Rechtsverlust

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann
von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die
Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter
Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht
zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist
die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer
geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer
der Hauptsache bewirkt worden ist.
§ 952 Eigentum an Schuldurkunden

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem
Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den
Schuldschein.
(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine
Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld-und
Rentenschuldbriefe.
Untertitel 4
Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer
Sache

§ 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem
Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.

§ 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder
sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet
der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

§ 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer

(1) Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen
und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der
Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der
Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache
zum Fruchtbezug berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes
nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.

(2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung
eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.
(3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des §
940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten

(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile
der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der
Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist
der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange
sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem
anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der
Trennung gehören.
§ 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten

Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die
Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass
der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung,
anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen
Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.

Untertitel 5
Aneignung

§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an
der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder
wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
§ 959 Aufgabe des Eigentums

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das
Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

§ 960 Wilde Tiere

(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere
in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind
nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos,
wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung
aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm
bestimmten Ort zurückzukehren.
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn
unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers


Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten.
Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der
Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben
herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die
Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen
Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen

Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken
sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung
besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem
eingezogenen Schwarm erlöschen.

Untertitel 6
Fund

§ 965 Anzeigepflicht des Finders

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem
Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt
unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der
Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige
nicht.
§ 966 Verwahrungspflicht

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich
versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu
machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
§ 967 Ablieferungspflicht

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die
Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

§ 968 Umfang der Haftung

Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 969 Herausgabe an den Verlierer

Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen
Empfangsberechtigten gegenüber befreit.

§ 970 Ersatz von Aufwendungen

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke
der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

§ 971 Finderlohn


(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der
Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem
Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den
Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu
bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder
den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
§ 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders

Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des
Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000
bis 1002 entsprechende Anwendung.

§ 973 Eigentumserwerb des Finders

(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen
Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher
ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der
zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die
sonstigen Rechte an der Sache.
(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist
mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage
verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb
des Eigentums nicht entgegen.
§ 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung

Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt
geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist, ihre
Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die
Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den
§§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärung
bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an
der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der
Ansprüche bereit erklären.

§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung

Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige
Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die
Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde
darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten
herausgeben.

§ 976 Eigentumserwerb der Gemeinde

(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb
des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die
zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so
geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer
ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.
§ 977 Bereicherungsanspruch

Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in
den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des
Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch


erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder
oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.

§ 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt

(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer
öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt
findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die
Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§
965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
(2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem
Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der
Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der
Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die für die
Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des
§ 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch
auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe
der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
(3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1
Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen
diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung
gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.
§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung

(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich
versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs,
der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten
vornehmen lassen.
(1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als
allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen.

(1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von
Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen
zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die
sie länderübergreifend nutzen. Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf
die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.

(2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
§ 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes

(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer
öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung
einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig,
wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen
oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
§ 981 Empfang des Versteigerungserlöses

(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten
Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein
Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten
an den Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des

Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei
Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.

(2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt
die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen
Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das
Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.
§ 982 Ausführungsvorschriften

Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und
Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der
Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.

§ 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie
verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der
Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften
der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.

§ 984 Schatzfund

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr
zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so
wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache
erworben, in welcher der Schatz verborgen war.

Titel 4
Ansprüche aus dem Eigentum

§ 985 Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

§ 986 Einwendungen des Besitzers

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare
Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum
Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur
Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem
Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den
Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf
Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen
entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
§ 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem
Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die
er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem
Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
§ 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines
ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz


unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen,
die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

§ 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den
Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die
Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht
herausgegeben werden kann.

§ 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er
dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer
später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der
Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
§ 991 Haftung des Besitzmittlers

(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so
findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die
Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem
gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
(2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl
von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit
zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
§ 992 Haftung des deliktischen Besitzers

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz
verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz
wegen unerlaubter Handlungen.

§ 993 Haftung des redlichen Besitzers

(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat
der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder
zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze verpflichtet.
(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die
Vorschrift des § 101 Anwendung.
§ 994 Notwendige Verwendungen

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem
Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die
Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der
in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht
des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
§ 995 Lasten

Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen,
die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche
dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche


außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt
anzusehen sind.

§ 996 Nützliche Verwendungen

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen,
als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990
bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit
erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

§ 997 Wegnahmerecht

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil
verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet
Anwendung.
(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs.
1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn
keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach
der Abtrennung für ihn haben würde.
§ 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück

Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die
Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden
Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen.

§ 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers

(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger
er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer
fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.
(2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch
auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.
§ 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu
ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu,
wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

§ 1001 Klage auf Verwendungsersatz

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen,
wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis
zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch
befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs
angebotene Sache annimmt.

§ 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf
den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit
dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche
Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.
(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206,
210, 211 entsprechende Anwendung.
§ 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers


(1) Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags
auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu
erklären, ob er die Verwendungen genehmige. Nach dem Ablauf der Frist ist der Besitzer
berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei
einem Grundstück nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
(2) Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor dem Ablauf der Frist, so kann sich der
Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskräftiger Feststellung
des Betrags der Verwendungen den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen
Frist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das Recht auf
Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig
erfolgt.
§ 1004 Beseitigungs-und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des
Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der
Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der
Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
§ 1005 Verfolgungsrecht

Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer
der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867
bestimmte Anspruch zu.

§ 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer
der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache
gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass
es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines
Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren
Besitzer.
§ 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis

(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die
Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem
Glauben war.
(2) Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst
abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer
verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der
Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des
Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im Übrigen
finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.
Titel 5
Miteigentum

§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen


Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die
Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

§ 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers

(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet
werden.
(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen
Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks
zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des
gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.
§ 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt
oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit
ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung
gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils
im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines
Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung
der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit
des § 432.

§§ 1012 bis 1017

(weggefallen)

Abschnitt 4
Dienstbarkeiten

Titel 1
Grunddienstbarkeiten

§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in
der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen
darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen
oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an
dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

§ 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des
Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus
kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

§ 1020 Schonende Ausübung

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des
Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung


der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in
ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

§ 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht

(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten
Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage
zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem
Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass
der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des
Eigentümers erforderlich ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten
entsprechende Anwendung.
§ 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen

Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten
Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt
ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das
Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für
diese Unterhaltungspflicht.

§ 1023 Verlegung der Ausübung

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des
belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine
andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an
der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat
er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf
den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
§ 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte

Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem
sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte
nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte
gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach
billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen.

§ 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die
einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig,
dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.
Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die
übrigen Teile.

§ 1026 Teilung des dienenden Grundstücks

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der
Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist,
die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit
frei.

§ 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004
bestimmten Rechte zu.

§ 1028 Verjährung


(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit
beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten
auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im
Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit,
soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.
(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.
§ 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers

Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im
Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb
eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.

Titel 2
Nießbrauch

Untertitel 1
Nießbrauch an Sachen

§ 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die
Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
§ 1031 Erstreckung auf Zubehör

Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem
Zubehör nach den für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des § 926.

§ 1032 Bestellung an beweglichen Sachen

Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der
Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass diesem
der Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932 und
der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in den Fällen des § 936 tritt nur
die Wirkung ein, dass der Nießbrauch dem Recht des Dritten vorgeht.

§ 1033 Erwerb durch Ersitzung

Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für
den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende
Anwendung.

§ 1034 Feststellung des Zustands

Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige
feststellen lassen. Das Gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.

§ 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis

Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der
Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen
mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und
von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung
öffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch
die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen


wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder
die Beglaubigung verlangt.

§ 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs

(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.
(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung
der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu
verfahren.
§ 1037 Umgestaltung

(1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu
verändern.
(2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen,
Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern
nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.
§ 1038 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk

(1) Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann sowohl der Eigentümer als der
Nießbraucher verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen
Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche
Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des
Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten hat jeder Teil zur Hälfte zu tragen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von
Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist.
§ 1039 Übermäßige Fruchtziehung

(1) Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht, weil
dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist jedoch,
unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der
Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die
Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigentümer als der
Nießbraucher kann verlangen, dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der
Sache insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
(2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fällt die
Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug
die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden.
§ 1040 Schatz

Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an
einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.

§ 1041 Erhaltung der Sache

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand
zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der
gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

§ 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers

Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung
oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht
vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich
Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache
anmaßt.


§ 1043 Ausbesserung oder Erneuerung

Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche
Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der
Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks verwenden,
die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören.

§ 1044 Duldung von Ausbesserungen

Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der
Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück
Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile
des Grundstücks zu gestatten.

§ 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers

(1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und
sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass
die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.
(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden
Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur
Versicherung verpflichtet sein würde.
§ 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung

(1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach
den Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung
gelten.
(2) Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl
der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass die Versicherungssumme zur
Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet
wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Der Eigentümer kann die
Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen.
§ 1047 Lastentragung

Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des
Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der
außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen
sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit
der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der
Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu
entrichtenden Leistungen.

§ 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar

(1) Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann der
Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für
die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz
zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das
Inventar Eigentum desjenigen, welchem das Inventar gehört.
(2) Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung,
es bei der Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren, so finden die
Vorschriften des § 582a entsprechende Anwendung.
§ 1049 Ersatz von Verwendungen


(1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet
ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag.
(2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen
hat, wegzunehmen.
§ 1050 Abnutzung

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige
Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.

§ 1051 Sicherheitsleistung

Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung
der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung
verlangen.

§ 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung

(1) Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt, so kann der
Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen, dass die Ausübung des Nießbrauchs
für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter
übertragen wird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn dem Nießbraucher
auf Antrag des Eigentümers von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt
worden und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem
Ablauf der Frist geleistet wird.
(2) Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die
Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter. Verwalter kann auch der
Eigentümer sein.
(3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird.
§ 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch

Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und
setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der
Eigentümer auf Unterlassung klagen.

§ 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung

Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maß und setzt er
das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der
Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.

§ 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers

(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs
dem Eigentümer zurückzugeben.
(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften
des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die
Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
§ 1056 Miet-und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs

(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet
oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der
Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs.
1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet-oder Pachtverhältnis unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den

Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der
Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.

(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht
Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
§ 1057 Verjährung der Ersatzansprüche

Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der
Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift
des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 1058 Besteller als Eigentümer

Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des
Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß,
dass der Besteller nicht Eigentümer ist.

§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen
überlassen werden.

§ 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger
Personengesellschaft

(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften übertragbar:
1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über,
es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil
eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber
auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens
oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen
gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde
festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die
Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.
§ 1059b Unpfändbarkeit

Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch
verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.

§ 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs

(1) Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber
anstelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte
und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein. Sind in Ansehung dieser Rechte und
Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten getroffen
worden, so wirken sie auch für und gegen den Erwerber.
(2) Durch den Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein Anspruch
auf Entschädigung weder für den Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte
begründet.
§ 1059d Miet-und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs


Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die
Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung
des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden
Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.

§ 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs

Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder
einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a
bis 1059d entsprechend.

§ 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte

Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen
Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht
oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so
findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.

§ 1061 Tod des Nießbrauchers

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer
juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er
mit dieser.

§ 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör

Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt
sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.

§ 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum

(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in
derselben Person zusammentrifft.
(2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches
Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.
§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen

Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt
die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er
den Nießbrauch aufgebe.

§ 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche
des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.

§ 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers

(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher
die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der
Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher
gemeinschaftlich verlangt werden.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den
Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
§ 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen

(1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher
Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den

Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller
als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen
lassen.

(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des
Wertes gefährdet ist.
Untertitel 2
Nießbrauch an Rechten

§ 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten

(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.
(2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.
§ 1069 Bestellung

(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung
des Rechts geltenden Vorschriften.
(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt
werden.
§ 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung

(1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand
des Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher
und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle
der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem
Verpflichteten gelten.
(2) Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter übertragen, so ist
die Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen
Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt
wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.
§ 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts

(1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit
Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber
zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des
§ 876 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießbrauch
beeinträchtigt.
§ 1072 Beendigung des Nießbrauchs

Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann
ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen
Sache ist.

§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente

Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren
die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.

§ 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung

Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die
Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. Er hat


für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu anderen Verfügungen über die Forderung
ist er nicht berechtigt.

§ 1075 Wirkung der Leistung

(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den
geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand.
(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum;
die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung.
§ 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung

Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die
Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.

§ 1077 Kündigung und Zahlung

(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger
gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich
gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.
(2) Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. Die
Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger
erklärt wird.
§ 1078 Mitwirkung zur Einziehung

Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander
verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung
ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen, wenn die
Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.

§ 1079 Anlegung des Kapitals

Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass
das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften
verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird.
Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.

§ 1080 Nießbrauch an Grund-oder Rentenschuld

Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch
an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

§ 1081 Nießbrauch an Inhaber-oder Orderpapieren

(1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen
ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier
gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu.
Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten-oder Gewinnanteilscheine steht
dem Nießbraucher zu.
(2) Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle der Übergabe des Papiers die
Einräumung des Mitbesitzes.
§ 1082 Hinterlegung

Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des
Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass
die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt
werden kann. Der Nießbraucher kann auch Hinterlegung bei der Reichsbank, bei der


Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen
Kommunalbank) verlangen.

§ 1083 Mitwirkung zur Einziehung

(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet,
zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten-oder
Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen
Vermögensverwaltung erforderlich sind.
(2) Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung.
Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.
§ 1084 Verbrauchbare Sachen

Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist,
nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei den Vorschriften des § 1067.

Untertitel 3
Nießbrauch an einem Vermögen

§ 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen

Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden,
dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden
Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der
§§ 1086 bis 1088.

§ 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers

Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung
entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem
Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigentum
an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des
Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum
sofortigen Ersatz verpflichtet.

§ 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller

(1) Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fällig
ist, von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen
Gegenstände verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise
geeigneten Gegenstände auswählen. Soweit die zurückgegebenen Gegenstände ausreichen,
ist der Besteller dem Nießbraucher gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers
verpflichtet.
(2) Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten
Gegenstands erfüllen. Gehört der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen, das dem
Nießbrauch unterliegt, so ist der Nießbraucher berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung
des Gläubigers einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu veräußern, wenn die
Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. Er hat
einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen. Soweit er zum Ersatz des Wertes
verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung nicht vornehmen.
§ 1088 Haftung des Nießbrauchers

(1) Die Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung
verzinslich waren, können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem
Nießbraucher verlangen. Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen, die
bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden, wenn
die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist.

(2) Die Haftung des Nießbrauchers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem
Besteller ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(3) Der Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur Befriedigung der Gläubiger wegen
der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche verpflichtet. Die Rückgabe von Gegenständen zum
Zwecke der Befriedigung kann der Besteller nur verlangen, wenn der Nießbraucher mit der
Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt.
§ 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft

Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft
entsprechende Anwendung.

Titel 3
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten

§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen
zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer
Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende
Anwendung.
§ 1091 Umfang

Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach
dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.

§ 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der
Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet
ist.
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer
rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis
1059d entsprechend.
(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für
Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder
Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar
dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten
zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen
oder für Straßenbahn-oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit
übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren
Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der
Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
§ 1093 Wohnungsrecht

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein
Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu
benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§
1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062
entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung
und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte
die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen
mitbenutzen.
Abschnitt 5
Vorkaufsrecht

§ 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten
die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.
(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen
Grundstücks bestellt werden.
§ 1095 Belastung eines Bruchteils

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er
in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

§ 1096 Erstreckung auf Zubehör

Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück
verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses
Zubehör erstrecken soll.

§ 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer,
welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann
jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.

§ 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich
nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt
werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.
(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung
des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.
(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person
oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit
nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis
1059d entsprechend.
§ 1099 Mitteilungen

(1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher
Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im §
469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.
(2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung
des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.
§ 1100 Rechte des Käufers

Der neue Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers
ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe
des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer


vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird. Erlangt der
Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige Eigentümer von ihm die
Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks fordern.

§ 1101 Befreiung des Berechtigten

Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den
Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem
Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.

§ 1102 Befreiung des Käufers

Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des
Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete
Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten
Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.

§ 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes
Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem
Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.
§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter

(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit
seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines
Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des
Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.
(2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks
besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Abschnitt 6
Reallasten

§ 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu
entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass
die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen,
wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der
Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.
(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen
Grundstücks bestellt werden.
§ 1106 Belastung eines Bruchteils

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in
dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

§ 1107 Einzelleistungen

Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers


(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden
Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als
Gesamtschuldner.
§ 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks

(1) Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die
einzelnen Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der
Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so finden
die Vorschriften des § 432 Anwendung. Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in
der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht
beschwerlicher wird.
(2) Der Berechtigte kann bestimmen, dass das Recht nur mit einem der Teile verbunden
sein soll. Die Bestimmung hat dem Grundbuchamt gegenüber zu erfolgen und bedarf der
Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der §§ 876, 878 finden entsprechende
Anwendung. Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, ohne eine solche
Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teil verbunden, den er behält.
(3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteil, so bleibt sie mit diesem
Teil allein verbunden.
§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann
nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

§ 1111 Subjektiv-persönliche Reallast

(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem
Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.
(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht
nicht veräußert oder belastet werden.
§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter

Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechts die
Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.

Abschnitt 7
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld

Titel 1
Hypothek

§ 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer
ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).
(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt
werden.
§ 1114 Belastung eines Bruchteils


Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung
bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines
Miteigentümers besteht.

§ 1115 Eintragung der Hypothek

(1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung
und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen
zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur
Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren
Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur
Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die
Bezugnahme auf die Satzung.
§ 1116 Brief-und Buchhypothek

(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch
nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des
Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des §
873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung
erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.
§ 1117 Erwerb der Briefhypothek

(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs
ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des
Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2
und der §§ 930, 931 Anwendung.
(2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der
Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu
lassen.
(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe
erfolgt sei.
§ 1118 Haftung für Nebenforderungen

Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung
sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück
bezweckenden Rechtsverfolgung.

§ 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen

(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom
Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich-oder nachstehenden
Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom
Hundert haftet.
(2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser
Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.
§ 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und
sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in
das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks
gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke,
welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.


§ 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung

(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden
von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor
sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.
(2) Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gläubiger
gegenüber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben
gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstück, so ist eine vor der
Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er bei der Entfernung
in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.
§ 1122 Enthaftung ohne Veräußerung

(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne
Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei
denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
(2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die
Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der
Beschlagnahme aufgehoben wird.
§ 1123 Erstreckung auf Miet-oder Pachtforderung

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf
die Miet-oder Pachtforderung.
(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem
Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme
zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu
entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine
spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die
Beschlagnahme nach dem 15. Tag des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den
Miet-oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.
§ 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers
in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über
sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht
die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die
Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der
Hypothek im Range vor.
(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf
die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden
Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats,
so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für
den folgenden Kalendermonat bezieht.
(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das
Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.
§ 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht

Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam
ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den
Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.

§ 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen

Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen
verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen.


Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden
entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den
Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird,
ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.

§ 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den
Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die
Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte
Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.
§ 1128 Gebäudeversicherung

(1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit
Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der
Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit
dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum
Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf
unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt
an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.
(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der
Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen,
wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.
(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften
Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem
Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.
§ 1129 Sonstige Schadensversicherung

Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der
Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des
§ 1124 Abs. 1, 3.

§ 1130 Wiederherstellungsklausel

Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die
Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen,
so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem
Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.

§ 1131 Zuschreibung eines Grundstücks

Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch
zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf
das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet
ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.

§ 1132 Gesamthypothek

(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek),
so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung
nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.
(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen
Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten
Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878
entsprechende Anwendung.
§ 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek


Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek
gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung
der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt,
sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch
Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt
worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem
Gläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit
von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.

§ 1134 Unterlassungsklage

(1) Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter auf das Grundstück in solcher Weise ein,
dass eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grundstücks zu
besorgen ist, so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen.
(2) Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus, so hat das Gericht auf Antrag des
Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen.
Das Gleiche gilt, wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, weil der
Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere
Beschädigungen unterlässt.
§ 1135 Verschlechterung des Zubehörs

Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich,
wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.

§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet,
das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

§ 1137 Einreden des Eigentümers

(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die
Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt
der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der
Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
(2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede
nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
§ 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der
Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.

§ 1139 Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek

Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Erteilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs,
der sich darauf gründet, dass die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem
Eigentümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats
nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird. Wird der Widerspruch innerhalb des
Monats eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche Wirkung, wie wenn der Widerspruch
zugleich mit der Hypothek eingetragen worden wäre.

§ 1140 Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs

Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk
auf dem Brief hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892, 893
ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Brief
oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen
Widerspruch gleich.


§ 1141 Kündigung der Hypothek

(1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung
für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem
Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zugunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher
im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer.
(2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des
§ 132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht, in dessen Bezirk
das Grundstück liegt, dem Eigentümer einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber die
Kündigung des Gläubigers erfolgen kann.
§ 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm
gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt
ist.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
§ 1143 Übergang der Forderung

(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den
Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden
Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften
des § 1173.
§ 1144 Aushändigung der Urkunden

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des
Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des
Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

§ 1145 Teilweise Befriedigung

(1) Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung
des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise
Befriedigung auf dem Brief zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des
Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines
Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen Behörde oder einem zuständigen
Notar vorzulegen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Nebenleistungen
nur, wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Gläubiger
befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden. Auf Kosten, für die das
Grundstück nach § 1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.
§ 1146 Verzugszinsen

Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in
Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.

§ 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich
die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

§ 1148 Eigentumsfiktion

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige,
welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des


nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen
geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden

Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist,
dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung
des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf
andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken.

§ 1150 Ablösungsrecht Dritter

Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der
§§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken

Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der
Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.

§ 1152 Teilhypothekenbrief

Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt
werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. Der
Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des
bisherigen Briefes.

§ 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die
Forderung übertragen werden.
§ 1154 Abtretung der Forderung

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher
Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117
findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die
Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die
Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung
der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.
§ 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen

Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer
zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von
öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891
bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger
im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung
steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte
Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.

§ 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger

Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden
auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung
der Hypothek keine Anwendung. Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen
Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich gelten lassen, es


sei denn, dass die Übertragung zur Zeit der Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im
Grundbuch eingetragen ist.

§ 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek

Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen
Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem
neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140
gelten auch für diese Einrede.

§ 1158 Künftige Nebenleistungen

Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht
später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentümer von der Übertragung
Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden, finden auf das
Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger die Vorschriften der
§§ 406 bis 408 Anwendung; der Gläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen, welche
dem Eigentümer nach den §§ 404, 406 bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften
des § 892 berufen.

§ 1159 Rückständige Nebenleistungen

(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen
gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen
dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen
geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung
von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.
(2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine
Anwendung.
§ 1160 Geltendmachung der Briefhypothek

(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den
Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im §
1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.
(2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam,
wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der
Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.
§ 1161 Geltendmachung der Forderung

Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch
auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.

§ 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs

Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des
Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.

§ 1163 Eigentümerhypothek

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung
gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt
der Eigentümer die Hypothek.
(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen
ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.
§ 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner


(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit
auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers
Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der
Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der
Hypothek des Schuldners geltend machen.
(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in
einer Person vereinigen.
§ 1165 Freiwerden des Schuldners

Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt
er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit
frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen
können.

§ 1166 Benachrichtigung des Schuldners

Ist der persönliche Schuldner berechtigt, von dem Eigentümer Ersatz zu verlangen, falls
er den Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung
des Grundstücks betreibt, ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen, die Befriedigung
des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern,
als er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die
Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

§ 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden

Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek
oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der
Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte
zu.

§ 1168 Verzicht auf die Hypothek

(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.
(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und
bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§
876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen
dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.
§ 1169 Rechtszerstörende Einrede

Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek
dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek
verzichtet.

§ 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger

(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem
Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden
Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers
nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1
zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die
Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor
dem Ablauf des Zahlungstags.
(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die
Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
§ 1171 Ausschluss durch Hinterlegung


(1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht
auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers
oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter
Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur
erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere
Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sind
nicht zu hinterlegen.
(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als
befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung
schon vorher eingetreten ist. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
(3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von
30 Jahren nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, wenn nicht der Gläubiger
sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme
berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
§ 1172 Eigentümergesamthypothek

(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten
Grundstücke gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass
die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes
seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs.
2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird. Der Wert wird unter Abzug
der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.
§ 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer

(1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke
den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den
übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer
steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn
sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.
(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der
anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so
geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers
auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek.
§ 1174 Befriedigung durch den persönlichen Schuldner

(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesamthypothek
zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer
Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der Grundstücke oder
von einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann, die Hypothek an diesem
Grundstück auf ihn über; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt.
(2) Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und geht deshalb die Hypothek nur
zu einem Teilbetrag auf ihn über, so hat sich der Eigentümer diesen Betrag auf den ihm
nach § 1172 gebührenden Teil des übrigbleibenden Betrags der Gesamthypothek anrechnen
zu lassen.
§ 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek

(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der
belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des § 1172 Abs. 2 finden
Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so
erlischt die Hypothek an diesem.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht ausgeschlossen
wird.

§ 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel

Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines
Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer
oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum
Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.

§ 1177 Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek

(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem
Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine
Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der
Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen
maßgebend.
(2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus
der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des
Eigentümers geltenden Vorschriften.
§ 1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten

(1) Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für
Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum
in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein
Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.
(2) Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen genügt
die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer. Solange einem Dritten ein
Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten
erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten
sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§ 1179 Löschungsvormerkung

Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Hypothek löschen zu
lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung
des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn
demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,

1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld am Grundstück zusteht oder
2. ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung
des Eigentums am Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künftiger oder
bedingter sein.
§ 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten

(1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser
eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der
Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist
oder eine solche Vereinigung später eintritt. Ist das Eigentum nach der Eintragung der
nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen,
so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen
zur Löschung verpflichtet. Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als
wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in
das Grundbuch eingetragen worden wäre.
(2) Die Löschung einer Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in
einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt,
dass die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der Löschungsanspruch
besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen.
Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach § 1163 Abs. 2 wird ein
Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet.

(3) Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 vor, ohne dass
das Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen
ist, so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder seinen
Rechtsnachfolger.
(4) Tritt eine Hypothek im Range zurück, so sind auf die Löschung der ihr infolge der
Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des
zurückgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung tritt.
(5) Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein
Anspruch auf Löschung zusteht, kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden;
der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden. Der
Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem Löschungsanspruch ganz oder
teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluss nicht für alle
Fälle der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle
auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Wird der Ausschluss aufgehoben,
so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur vor dieser
Aufhebung bestanden haben.
§ 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht

(1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des
§ 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser
Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer
Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt.
(2) § 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 1180 Auswechslung der Forderung

(1) An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere
Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des
Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des §
873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll,
nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich;
die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des § 876 finden
entsprechende Anwendung.
§ 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück

(1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die Hypothek.
(2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek
belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.
(3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus den Gegenständen
gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.
§ 1182 Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek

Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentümer des Grundstücks, aus dem der
Gläubiger befriedigt wird, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder
einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen kann, geht die Hypothek
an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über. Die Hypothek kann jedoch, wenn
der Gläubiger nur teilweise befriedigt wird, nicht zum Nachteil der dem Gläubiger
verbleibenden Hypothek und, wenn das Grundstück mit einem im Range gleich-oder
nachstehenden Recht belastet ist, nicht zum Nachteil dieses Rechts geltend gemacht
werden.

§ 1183 Aufhebung der Hypothek


Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers
erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu
erklären; sie ist unwiderruflich.

§ 1184 Sicherungshypothek

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus
der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der
Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).
(2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.
§ 1185 Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften

(1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen.
(2) Die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung.
§ 1186 Zulässige Umwandlungen

Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek
kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich-
oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

§ 1187 Sicherungshypothek für Inhaber-und Orderpapiere

Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel
oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur
eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch
wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3
findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b
besteht nicht.

§ 1188 Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber

(1) Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf
den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass er
die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des § 878
findet Anwendung.
(2) Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht nach § 1170 ist nur zulässig,
wenn die im § 801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb der
Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich
geltend gemacht worden, so kann die Ausschließung erst erfolgen, wenn die Verjährung
eingetreten ist.
§ 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters

(1) Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger
ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden
späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger
bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die
Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen,
zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem
Vertreter verlangen.
§ 1190 Höchstbetragshypothek

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis
zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung
vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen werden.

(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag
eingerechnet.
(3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als
solche bezeichnet ist.
(4) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden
allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften
übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen.
Titel 2
Grundschuld, Rentenschuld

Untertitel 1
Grundschuld

§ 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen
ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie
andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
§ 1192 Anwendbare Vorschriften

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende
Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine
Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden
(Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des
Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen
oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld
entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen
bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer
Hypothekenforderung.
§ 1193 Kündigung

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die
Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt
sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer
Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
§ 1194 Zahlungsort

Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz
hat.

§ 1195 Inhabergrundschuld

Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf
den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über
Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.


§ 1196 Eigentümergrundschuld

(1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden.
(2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt,
dass die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die
Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.
(3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur
wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die
eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat.
§ 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld

(1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum
Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
(2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen
zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der
Zwangsverwaltung.
§ 1198 Zulässige Umwandlungen

Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek
umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich-oder nachstehenden Berechtigten
ist nicht erforderlich.

Untertitel 2
Rentenschuld

§ 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld

(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig
wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist
(Rentenschuld).
(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen
Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch
angegeben werden.
§ 1200 Anwendbare Vorschriften

(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die
Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
(2) Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die
Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.
§ 1201 Ablösungsrecht

(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.
(2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden.
Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme
aus dem Grundstück zu verlangen.
§ 1202 Kündigung

(1) Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer
nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann.
(3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablauf der
Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück verlangen.
§ 1203 Zulässige Umwandlungen

Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld
kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich-oder
nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

Abschnitt 8
Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Titel 1
Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen

(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet
werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen
(Pfandrecht).
(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt
werden.
§ 1205 Bestellung

(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem
Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht
zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die
Entstehung des Pfandrechts.
(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache
kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den
Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.
§ 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes

Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die
Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines
Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich
erfolgen kann.

§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb
des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.

§ 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs

Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht
vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in
Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz
2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 1209 Rang des Pfandrechts


Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es
für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.

§ 1210 Umfang der Haftung des Pfandes

(1) Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch
für Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer
des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung
vornimmt, die Haftung nicht erweitert.
(2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen,
für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung
sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.
§ 1211 Einreden des Verpfänders

(1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner
gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend
machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf
berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
(2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede
nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
§ 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse

Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.

§ 1213 Nutzungspfand

(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgläubiger
berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.
(2) Ist eine von Natur fruchttragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz
übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug
berechtigt sein soll.
§ 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers

(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er
verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.
(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und
Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.
(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
§ 1215 Verwahrungspflicht

Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.

§ 1216 Ersatz von Verwendungen

Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht
des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der
Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat,
wegzunehmen.

§ 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger

(1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und
setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort, so
kann der Verpfänder verlangen, dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt
oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden
Verwahrer abgeliefert wird.

(2) Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann
der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers verlangen.
Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Pfandgläubiger
nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der
Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.
§ 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb

(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen,
so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung
verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich
Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.
§ 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb

(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende
wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann
dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der
Erlös zu hinterlegen.
§ 1220 Androhung der Versteigerung

(1) Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig, nachdem sie dem Verpfänder
angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem Verderb
ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist. Im Falle
der Wertminderung ist außer der Androhung erforderlich, dass der Pfandgläubiger dem
Verpfänder zur Leistung anderweitiger Sicherheit eine angemessene Frist bestimmt hat
und diese verstrichen ist.
(2) Der Pfandgläubiger hat den Verpfänder von der Versteigerung unverzüglich zu
benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
(3) Die Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben,
wenn sie untunlich sind.
§ 1221 Freihändiger Verkauf

Hat das Pfand einen Börsen-oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus
freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder
durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

§ 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen

Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.

§ 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht

(1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts
dem Verpfänder zurückzugeben.
(2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers
verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
§ 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung

Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung
oder durch Aufrechnung erfolgen.

§ 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder


Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den
Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden
Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.

§ 1226 Verjährung der Ersatzansprüche

Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des
Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift
des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 1227 Schutz des Pfandrechts

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche
des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.

§ 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf

(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf.
(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum
Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf
erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.
§ 1229 Verbot der Verfallvereinbarung

Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher
dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum
an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.

§ 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern

Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum
Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.

§ 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf

Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt
der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern.
Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen
gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu
verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.

§ 1232 Nachstehende Pfandgläubiger

Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden
Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im Besitz
des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkauf durch
einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.

§ 1233 Ausführung des Verkaufs

(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.
(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen
den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer
gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.
§ 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist

(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den
Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann

erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn
sie untunlich ist.

(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist
die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an
berechnet.
§ 1235 Öffentliche Versteigerung

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen-oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221
Anwendung.
§ 1236 Versteigerungsort

Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird.
Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu
erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung

Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes
öffentlich bekannt zu machen. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande
zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben,
wenn sie untunlich ist.

§ 1238 Verkaufsbedingungen

(1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den
Kaufpreis sofort bar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies
nicht geschieht.
(2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem
Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher
bleiben unberührt. Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das
Gleiche, wenn nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins von dem Vorbehalt der
Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.
§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer

(1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten.
Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen
anzusehen.
(2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar
erlegt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine
fremde Schuld haftet.
§ 1240 Gold-und Silbersachen

(1) Gold-und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold-oder Silberwert zugeschlagen
werden.
(2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur
öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold-oder
Silberwert erreichenden Preis erfolgen.
§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers

Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis
unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

§ 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung


(1) Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen
Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Dies gilt auch dann,
wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.
(2) Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das
Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range
vorgeht.
§ 1243 Rechtswidrige Veräußerung

(1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des §
1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen
wird.
(2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist
er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
§ 1244 Gutgläubiger Erwerb

Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht
oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung
abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung,
wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235
oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.

§ 1245 Abweichende Vereinbarungen

(1) Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§
1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an
dem Pfand ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des
Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen
Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235, des § 1237 Satz 1 und des § 1240
kann nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.
§ 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen

(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des
Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von
ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.
§ 1247 Erlös aus dem Pfand

Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt
die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die
Stelle des Pfandes.

§ 1248 Eigentumsvermutung

Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der
Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der
Eigentümer ist.

§ 1249 Ablösungsrecht

Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann
den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die
Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 1250 Übertragung der Forderung


(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über.
Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
(2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen,
so erlischt das Pfandrecht.
§ 1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs

(1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des
Pfandes verlangen.
(2) Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger anstelle des
bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen
den Verpfänder ein. Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet für den von ihm zu
ersetzenden Schaden der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf die Einrede der
Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers tritt nicht ein,
wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.
§ 1252 Erlöschen mit der Forderung

Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.

§ 1253 Erlöschen durch Rückgabe

(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem
Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.
(2) Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet,
dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermutung
gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz
nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat.
§ 1254 Anspruch auf Rückgabe

Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des
Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des
Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.

§ 1255 Aufhebung des Pfandrechts

(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des
Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht
aufgebe.
(2) Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des
Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen
Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§ 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum

(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person
zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das
Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist.
(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches
Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.
§ 1257 Gesetzliches Pfandrecht

Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein
kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

§ 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers


(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der
Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in
Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung
des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich
verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die
Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers
bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer
das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit
ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an
den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.
§ 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes

Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des
Pfandes, das einen Börsen-oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren,
dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder
durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei
Fälligkeit der Forderung zufallen soll. In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe
des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen-oder Marktpreises als von dem Eigentümer
berichtigt. Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung.

§§ 1260 bis 1272

(weggefallen)

Titel 2
Pfandrecht an Rechten

§ 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an
beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296
ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist
ausgeschlossen.
§ 1274 Bestellung

(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung
des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer
Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.
(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht
bestellt werden.
§ 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung

Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des
Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem
Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das
Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle
einer nach § 1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des § 1070
Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§ 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts


(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des
Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären,
zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3
bleibt unberührt.
(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht
beeinträchtigt.
§ 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines
vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften
suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des §
1245 Abs. 2 bleiben unberührt.

§ 1278 Erlöschen durch Rückgabe

Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist,
Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die
Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.

§ 1279 Pfandrecht an einer Forderung

Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280
bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen-oder Marktpreis hat, findet § 1259
entsprechende Anwendung.

§ 1280 Anzeige an den Schuldner

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist
nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

§ 1281 Leistung vor Fälligkeit

Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich
leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet
wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide
hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu
bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

§ 1282 Leistung nach Fälligkeit

(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger
zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die
Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu
seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er
auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.
(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt;
das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
§ 1283 Kündigung

(1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf
der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser
berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.
(2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem
Gläubiger erklärt wird.
(3) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch der
Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt; für die Kündigung des Schuldners genügt die
Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger.

§ 1284 Abweichende Vereinbarungen

Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger
und der Gläubiger ein anderes vereinbaren.

§ 1285 Mitwirkung zur Einziehung

(1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu
erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die
Forderung fällig ist.
(2) Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des
Gläubigers einzuziehen, hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Von der
Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die
Benachrichtigung untunlich ist.
§ 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung

Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann
der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger
die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer
Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. Unter
der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur
Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.

§ 1287 Wirkung der Leistung

Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung
der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem
Gegenstand. Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück,
so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung
des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der
Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.

§ 1288 Anlegung eingezogenen Geldes

(1) Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der
Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der
eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers
tunlich ist, nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften
verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird.
Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.
(2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des
Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als
von dem Gläubiger berichtigt.
§ 1289 Erstreckung auf die Zinsen

Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die
Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung;
an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner,
dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.

§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige
Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.

§ 1291 Pfandrecht an Grund-oder Rentenschuld

Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das Pfandrecht
an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.


§ 1292 Verpfändung von Orderpapieren

Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament
übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und
die Übergabe des indossierten Papiers.

§ 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren

Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht
an beweglichen Sachen.

§ 1294 Einziehung und Kündigung

Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder
ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des
§ 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls
Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn
leisten.

§ 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren

Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen
Börsen-oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen
des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. § 1259 findet
entsprechende Anwendung.

§ 1296 Erstreckung auf Zinsscheine

Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden
Zins-, Renten-oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben
sind. Der Verpfänder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der
Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2
fällig werden.

Buch 4
Familienrecht

Abschnitt 1
Bürgerliche Ehe

Titel 1
Verlöbnis

§ 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens

(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt,
ist nichtig.
§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt

(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten
und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben,
den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe
Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen
Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er

in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende
Maßnahmen getroffen hat.

(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der
Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt
vorliegt.
§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen
wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2
zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 1300

(weggefallen)

§ 1301 Rückgabe der Geschenke

Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe
desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das
Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.

§ 1302 Verjährung

Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der
Auflösung des Verlöbnisses.

Titel 2
Eingehung der Ehe

Untertitel 1
Ehefähigkeit

§ 1303 Ehemündigkeit

(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen,
wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte
volljährig ist.
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger
Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur
erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.
(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der
Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

§ 1305

(weggefallen)


Untertitel 2
Eheverbote

§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die
die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine
Lebenspartnerschaft besteht.

§ 1307 Verwandtschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie
zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das
Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

§ 1308 Annahme als Kind

(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im
Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das
Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn
zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind
eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt
werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.
Untertitel 3
Ehefähigkeitszeugnis

§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels
13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht
unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde
seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht
dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt
auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem
Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert
seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen
wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts,
in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden
ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit
gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden,
deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen.
In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die
Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
Untertitel 4
Eheschließung

§ 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen

(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem
Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf
seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der

Eheschließung vorliegen; er muss seine Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist,
dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 aufhebbar wäre.

(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines
Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.
(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe
miteinander eingehen zu wollen, und
1. der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen
Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister
eingetragen hat oder
3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer
Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten
hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens
jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

§ 1311 Persönliche Erklärung

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung
oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 1312 Trauung

Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen,
ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese
Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene
Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen,
sofern die Eheschließenden dies wünschen.

Titel 3
Aufhebung der Ehe

§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe
ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen
die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

§ 1314 Aufhebungsgründe

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303,
1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder
vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine
Eheschließung handelt;
3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände
bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung
des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht,
wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne
Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden
ist;

5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine
Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
§ 1315 Ausschluss der Aufhebung

(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen
1. bei Verstoß gegen § 1303, wenn die Voraussetzungen des § 1303 Abs. 2 bei der
Eheschließung vorlagen und das Familiengericht, solange der Ehegatte nicht
volljährig ist, die Eheschließung genehmigt oder wenn der Ehegatte, nachdem er
volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will
(Bestätigung);
2. bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit
zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
3. im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der
Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat,
dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
4. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des
Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben
hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
5. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung
als Ehegatten miteinander gelebt haben.
Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam. Die Bestätigung eines
Minderjährigen bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1
der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; verweigert der gesetzliche Vertreter die
Zustimmung ohne triftige Gründe, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag
des Minderjährigen ersetzen.

(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen
1. bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder
Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen
ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;
2. bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre
oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch
mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei
Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.
§ 1316 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt
1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des
§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und
in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde
wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen;
2. ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.
(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen
Vertreter gestellt werden. In den übrigen Fällen kann ein minderjähriger Ehegatte den
Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters.
(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs.
2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht
die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen
Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe
ausnahmsweise geboten erscheint.

§ 1317 Antragsfrist

(1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 nur binnen eines
Jahres gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der
Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines
geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in
welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden, für einen
minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit. Auf den Lauf der
Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht
rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem
Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.
(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
§ 1318 Folgen der Aufhebung

(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten
Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.
(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung
1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307
oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit
der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314
Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder
bedroht worden ist;
2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder § 1311, wenn
beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen
§ 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden
Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde.
Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine
Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.

(3) Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht
im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im
Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.
(4) Die §§ 1568a und 1568b finden entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei
der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders
zu berücksichtigen.
(5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306,
1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei
der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.
Titel 4
Wiederverheiratung nach Todeserklärung

§ 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe

(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist,
eine neue Ehe ein, so kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die neue
Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten
bei der Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der
Todeserklärung noch lebte.
(2) Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst, es sei denn, dass
beide Ehegatten der neuen Ehe bei der Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte

Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte. Sie bleibt auch dann aufgelöst,
wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.

§ 1320 Aufhebung der neuen Ehe

(1) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann unbeschadet des § 1319 sein
früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, dass er bei
der Eheschließung wusste, dass der für tot erklärte Ehegatte zum Zeitpunkt der
Todeserklärung noch gelebt hat. Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt
werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe
Kenntnis davon erlangt hat, dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt. § 1317 Abs. 1
Satz 3, Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 entsprechend.
§§ 1321 bis 1352

(weggefallen)

Titel 5
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft

(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen
Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach
Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch
seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
§ 1354

(weggefallen)

§ 1355 Ehename

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die
Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen
Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der
Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens
geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung
erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt
werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem
Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die
Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht,
wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus
mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann
gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung
nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt
werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch
Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder
annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen

seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt
der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die
Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in
eigener Verantwortung.
(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung
einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie
die gebotene Rücksicht zu nehmen.
§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche
Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich
aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung
für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder
Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag
aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach
Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Fußnote

§ 1357 Abs. 1: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 3.10.1989 I 2052 -1 BvL 78/86;
1 BvL 79/86

§ 1358

(weggefallen)

§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht

Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden
Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die
Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen,
so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen,
in der Regel durch die Führung des Haushalts.

§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen
der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und
die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen
unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche
Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum
gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum
im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis
1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der
eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm
diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt
für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten
gerichtet ist.
§ 1360b Zuvielleistung

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt,
so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten
Ersatz zu verlangen.

§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach
den Lebensverhältnissen und den Erwerbs-und Vermögensverhältnissen der Ehegatten
angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper-oder
Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten
ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der
Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des
Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen
Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach
seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit
unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des
Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist
monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch
dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§
1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
§ 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden
Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch
verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser
sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den
Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen
nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht.
Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände
festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes
vereinbaren.
§ 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben,
so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur
alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des
anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige
Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern
beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das

Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die
Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für
das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten
widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt
oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich
gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.
Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren
Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem
verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der
Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der
andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts
zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine
Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus
der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine
ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird
unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das
alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
§ 1362 Eigentumsvermutung

(1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet,
dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen
Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt
leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist.
Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den
beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen
wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie
dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Titel 6
Eheliches Güterrecht

Untertitel 1
Gesetzliches Güterrecht

§ 1363 Zugewinngemeinschaft

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch
Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches
Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der
Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch
ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
§ 1364 Vermögensverwaltung

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung
seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

§ 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen


(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten,
über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere
Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so
kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten
ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit
oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist.
§ 1366 Genehmigung von Verträgen

(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen
Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass
der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann oder
die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann
auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt
war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen
Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die
Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten
gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb
von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht
erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung,
so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der
zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.
§ 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen
wird, ist unwirksam.

§ 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit

Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein
Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit
der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.

§ 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände

(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur
verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere
Ehegatte einwilligt.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen
Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch
Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.
§ 1370 (weggefallen)

-

§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich
des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden

Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die
Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis
zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383,
1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen
Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten
gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem
Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den
erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit
seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet
hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus
der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der
überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen
bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich
gewährten Viertel zu gewähren.
§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird
der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

§ 1373 Zugewinn

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen
übersteigt.

§ 1374 Anfangsvermögen

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der
Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt,
wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es
nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
§ 1375 Endvermögen

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten
bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des
Vermögens hinaus abzuziehen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses
Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht
oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft
zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu
beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer
1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn
sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der

andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden
gewesen ist.

§ 1376 Wertermittlung des Anfangs-und Endvermögens

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das
beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem
Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.
(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei
Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem
Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie
eingetreten ist.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von
Verbindlichkeiten.
(4) Ein land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des
Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert
anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und
eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen
Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.
Fußnote

§ 1376 Abs. 4: Wegen der Vereinbarkeit mit dem GG vgl. BVerfGE v. 16.10.1984; 1985 I 99
(1 BvL 17/80)

§ 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden
Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam
in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander
vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.
(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des
Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den
Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den
Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch
Sachverständige feststellen lassen.
(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines
Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
§ 1378 Ausgleichsforderung

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die
Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das
nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich
nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des
§ 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von
diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten
während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall
der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen
Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren
in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein
Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung
zu verfügen.
(4) (weggefallen)

§ 1379 Auskunftspflicht

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung
der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der
Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt,
kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs-und
Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei
der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der
Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch
verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder
durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
§ 1380 Anrechnung von Vorausempfängen

(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem
anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet
ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist
anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von
Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten
üblich sind.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn
des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich
nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.
§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der
Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der
den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen
Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht
erfüllt hat.
§ 1382 Stundung

(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom
Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung
der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung
würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen
Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine
gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung
entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der
Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder
ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.

§ 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen

(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner
bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die
Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine
grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner
zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die
Ausgleichsforderung angerechnet wird.
(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag
bezeichnen.
(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung
bei Scheidung

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der
Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten
bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei
vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind
und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu
besorgen ist,
3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen,
die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und
anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne
ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert
hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung
der Zugewinngemeinschaft verlangen.

§ 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung
bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für
die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der
Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Klagen erhoben sind.

§ 1388 Eintritt der Gütertrennung

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt,
tritt Gütertrennung ein.

§ 1389 (weggefallen)

-

§ 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte


(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer
unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen,
wenn
1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in
der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und
2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten
bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen
Ehegatten übersteigt.
Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe
des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als
Gesamtschuldner.

(2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu
benachteiligen, dem Dritten bekannt war.
(3) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands.
Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht
dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte
die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.
(4) (weggefallen)
§§ 1391 bis 1407

(weggefallen)

Untertitel 2
Vertragliches Güterrecht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag)
regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder
ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den
Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes
anzuwenden.
§ 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit

Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches
Recht bestimmt werden.

§ 1410 Form

Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines
Notars geschlossen werden.

§ 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger

(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen. Dies gilt auch für einen
Betreuten, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist.
Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des
Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart
oder aufgehoben wird; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung
des Betreuungsgerichts erforderlich. Der gesetzliche Vertreter kann für einen in der
Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten keinen
Ehevertrag schließen.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den
Vertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetzliche
Vertreter ein Vormund, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts
schließen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des
Betreuungsgerichts erforderlich.
§ 1412 Wirkung gegenüber Dritten

(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so
können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das
zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn
der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem
Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein
rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist,
sind nur zulässig, wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als
der Rechtsstreit anhängig wurde.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene
Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern.
§ 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das
Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen
oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grund bleibt gleichwohl zulässig.

Kapitel 2
Gütertrennung

§ 1414 Eintritt der Gütertrennung

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf,
so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes
ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die
Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

Kapitel 3
Gütergemeinschaft

Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die
nachstehenden Vorschriften.

§ 1416 Gesamtgut

(1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die
Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu

dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der
Gütergemeinschaft erwirbt.

(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch
Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das
Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen,
dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht
gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen
ist.
§ 1417 Sondergut

(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden
können.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung
des Gesamtguts.
§ 1418 Vorbehaltsgut

(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,
1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,
2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten
unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung,
der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut
gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das
Vorbehaltsgut bezieht.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene
Rechnung.
(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur
nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
§ 1419 Gesamthandsgemeinschaft

(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen
Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu
verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer
Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.
§ 1420 Verwendung zum Unterhalt

Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das
Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts
oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden.

§ 1421 Verwaltung des Gesamtguts

Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft
vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen
gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so
verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.


Unterkapitel 2
Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau

§ 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum
Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er
führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der
andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.

§ 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen
Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne
Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur
erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

§ 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen
Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer
solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe
gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.

§ 1425 Schenkungen

(1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen
Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses
Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Das Gleiche gilt von
einem Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht.
(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§ 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten

Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen
Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts
erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen
Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch
Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem
Aufschub Gefahr verbunden ist.

§ 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung

(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die
erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des §
1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst,
dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser
wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in
diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass
der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
§ 1428 Verfügungen ohne Zustimmung

Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung
des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht
gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
braucht hierzu nicht mitzuwirken.


§ 1429 Notverwaltungsrecht

Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit
verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht,
so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden
Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf
das Gesamtgut bezieht.

§ 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters

Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die
Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen
Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese
Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das
Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.

§ 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft

(1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, dass der andere
Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen
Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb
mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen,
sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
(2) Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, dass der andere Ehegatte ein
Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht
dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach
Maßgabe des § 1412 wirksam.
§ 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder
Schenkung

(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein
Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis
anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht
erforderlich. Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den
Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer
Schenkung.
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar über eine ihm
angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.
§ 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft
anhängig war.

§ 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des
anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den
Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

§ 1435 Pflichten des Verwalters

Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. Er hat den anderen Ehegatten
über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung
Auskunft zu erteilen. Mindert sich das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz
leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt
hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat.


§ 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung

Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft oder fällt die
Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Vormund
oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung
des Gesamtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder
Betreuer bestellt ist.

§ 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung

(1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet,
und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger des
anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet für die Verbindlichkeiten
des anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch persönlich als
Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, wenn
die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur
Last fallen.
§ 1438 Haftung des Gesamtguts

(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das
während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das
Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn
das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil
dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
§ 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft
entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die
Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt;
das Gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses.

§ 1440 Haftung für Vorbehalts-oder Sondergut

Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft
infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes
einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut
nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem
Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten
selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts
gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.

§ 1441 Haftung im Innenverhältnis

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem
Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:

1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der
Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen
Handlung gegen ihn gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut
beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder
vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden
ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Verbindlichkeiten.
§ 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts


Die Vorschrift des § 1441 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den
Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die
Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines
für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem
solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache
entstehen.

§ 1443 Prozesskosten

(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den
die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen
Vorschriften zu tragen hat.
(2) Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen Rechtsstreit mit
einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten
zueinander diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last,
wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine
persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft
und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1441 Nr. 3 und § 1442
bleiben unberührt.
§ 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes

(1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem
gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Verhältnis
der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Maß übersteigt, das
dem Gesamtgut entspricht.
(2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht
gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie im Verhältnis
der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; für den Ehegatten, der
das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die
Ausstattung nicht das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
§ 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder-und Gesamtgut

(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein
Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut
zu ersetzen.
(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus
dem Gesamtgut verlangen.
§ 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

(1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er
erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu
fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern.
(2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum
Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach der
Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu
berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.
§ 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung der
Gütergemeinschaft klagen,

1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass
der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das
Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,

2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen,
verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu
besorgen ist,
3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten
entstanden sind, in solchem Maß überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb des
Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefährdet wird,
4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen
Ehegatten fällt.
§ 1448 Aufhebungsklage des Verwalters

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft
klagen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten,
die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße
überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.

§ 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft
aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des §
1412 wirksam.
Unterkapitel 3
Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die
Ehegatten

§ 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die
Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen
und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an
den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.
(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Ehegatten.
§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die
zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.

§ 1452 Ersetzung der Zustimmung

(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das
Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten
ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der
persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das
der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten
vornehmen kann.
§ 1453 Verfügung ohne Einwilligung

(1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten
über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367
entsprechend.

(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst,
dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser
wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in
diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass
der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
§ 1454 Notverwaltungsrecht

Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft
mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das
Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei
im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die
Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

§ 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

1.
eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder
ausschlagen,
2.
auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,
3.
ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft
errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu
dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,
4.
einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,
5.
ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen
Ehegatten vornehmen,
6.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend
machen,
7.
einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig
war,
8.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen,
wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt
hat,
9.
ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
gerichtlich geltend machen,
10.
die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem
Aufschub Gefahr verbunden ist.
§ 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft

(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein
Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und
Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.
Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem
Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
(2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er
hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach
Maßgabe des § 1412 wirksam.
§ 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des
anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den
Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

§ 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten


Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, verwaltet
der andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind
anzuwenden.

§ 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung

(1) Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können, soweit sich aus den
§§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen
(Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als
Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander
einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit
der Beendigung der Gütergemeinschaft.
§ 1460 Haftung des Gesamtguts

(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein
Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte
dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das
Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil
dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
§ 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb
einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft
oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut
erwirbt.

§ 1462 Haftung für Vorbehalts-oder Sondergut

Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die während der
Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden Rechts
oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch,
wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit
Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit
zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden
pflegen.

§ 1463 Haftung im Innenverhältnis

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem
Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:

1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der
Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen
Handlung gegen ihn gerichtet wird,
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut
beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder
vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden
ist,
3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Verbindlichkeiten.
§ 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts

Die Vorschriften des § 1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den
Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die
Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines
für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem


solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache
entstehen.

§ 1465 Prozesskosten

(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den
die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen
Vorschriften zu tragen hat.
(2) Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten
des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der
den Rechtsstreit führt. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das
Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche
Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die
Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr. 3 und § 1464 bleiben
unberührt.
§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht
gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.

§ 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder-und Gesamtgut

(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so
hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er
Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
§ 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen
Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten;
soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die
Schuld schon vorher zu berichtigen.

§ 1469 Aufhebungsklage

Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,

1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass
der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur
gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen,
2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur
ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken,
3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen,
verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu
besorgen ist,
4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten
entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen,
in solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet
wird,
5. wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten, das sich aus der
Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird.
§ 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft
aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des §
1412 wirksam.
Unterkapitel 4
Auseinandersetzung des Gesamtguts

§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung

(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das
Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.
§ 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts

(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
(2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der
Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen
muss. Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines
Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muss, dass die Gütergemeinschaft beendet ist.
(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken,
die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind; die zur Erhaltung
notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
(4) Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der überlebende
Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht
ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweit
Fürsorge treffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte
das Gesamtgut allein verwaltet hat.
§ 1473 Unmittelbare Ersetzung

(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands
oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird
Gesamtgut.
(2) Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft erworben ist, zum Gesamtgut, so
braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfährt,
dass die Forderung zum Gesamtgut gehört; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 1474 Durchführung der Auseinandersetzung

Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis
1481 auseinander.

§ 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten

(1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist
eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten
zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.
(2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem
der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, dass die Verbindlichkeit
aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die
Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
§ 1476 Teilung des Überschusses


(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.
(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil
anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem
anderen Ehegatten verpflichtet.
§ 1477 Durchführung der Teilung

(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.
(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die
ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider,
Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte
in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge,
durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder
als Ausstattung erworben hat.
§ 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung

(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf
Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in
die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus,
so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen
Eingebrachten zu tragen.
(2) Als eingebracht sind anzusehen
1. die Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört
haben,
2. die Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn,
dass der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war,
3. die Rechte, die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den
Tod eines Ehegatten bedingt ist.
(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.
§ 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung

Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch
richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche
Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn
der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem
die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist.

§ 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten

Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so
haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit
der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die
ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der
§§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.

§ 1481 Haftung der Ehegatten untereinander

(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt
ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so
hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet
hat, dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der
Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen
wird.

(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich
verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, dass dieser von dem
Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.
(3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der
Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafür einzustehen, dass der andere
Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.
§ 1482 Eheauflösung durch Tod

Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des
verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach
den allgemeinen Vorschriften beerbt.

Unterkapitel 5
Fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft

(1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach
dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird
die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei
gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am
Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass; im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen
Vorschriften beerbt.
(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden,
so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte
Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.
§ 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
(2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden
Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende
Anwendung. Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung
des Betreuungsgerichts erforderlich.
(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche
wie im Falle des § 1482.
§ 1485 Gesamtgut

(1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen
Gesamtgut, soweit es nicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht anteilsberechtigten
Abkömmling zufällt, und aus dem Vermögen, das der überlebende Ehegatte aus dem Nachlass
des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
erwirbt.
(2) Das Vermögen, das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des Eintritts der
fortgesetzten Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt, gehört nicht zu dem Gesamtgut.
(3) Auf das Gesamtgut finden die für die eheliche Gütergemeinschaft geltende Vorschrift
des § 1416 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
§ 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut

(1) Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut
gehabt hat oder was er nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.

(2) Sondergut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut gehabt hat
oder was er als Sondergut erwirbt.
§ 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge

(1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften der §§ 1419, 1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der §§ 1436,
1445; der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten, der das
Gesamtgut allein verwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die rechtliche
Stellung des anderen Ehegatten.
(2) Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut
zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu
leisten.
§ 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten

Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die
Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des
verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft
waren.

§ 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten

(1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der
überlebende Ehegatte persönlich.
(2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts
der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für
die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die
Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts
der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.
(3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die
Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch die
fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.
§ 1490 Tod eines Abkömmlings

Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht
zu seinem Nachlass. Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden,
wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge
an seine Stelle. Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den
übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem
überlebenden Ehegatten an.

§ 1491 Verzicht eines Abkömmlings

(1) Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgut
verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass
des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich
beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem überlebenden
Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen mitteilen.
(2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den
Übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen
Beurkundung.
(3) Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu
dem Verzicht die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Bei einem Verzicht
durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts
erforderlich.

(4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur Zeit des
Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre.
§ 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten

(1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit
aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass
des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich
beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erklärung den
anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher
Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht,
dem Betreuungsgericht mitteilen.
(2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und
den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen
Beurkundung.
(3) Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft,
so ist zu der Aufhebung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Bei einer
Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des
Betreuungsgerichts erforderlich.
§ 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des
überlebenden Ehegatten

(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder
heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet.
(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig
ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen, ein
Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die
Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Familiengericht kann gestatten, dass die
Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die
Auseinandersetzung erst später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die
Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis
eines Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das
Betreuungsgericht.
(3) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem
Familiengericht die Anmeldung mit.
§ 1494 Tod des überlebenden Ehegatten

(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
(2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den
Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte
Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
§ 1495 Aufhebungsklage eines Abkömmlings

Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung
der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen,

1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass
der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht,
das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,
2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkömmling Unterhalt
zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des
Unterhalts zu besorgen ist,
3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des
überlebenden Ehegatten fällt,

4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling verwirkt hat
oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt haben würde.
§ 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit
der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein,
auch wenn die richterliche Entscheidung auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen
ist.

§ 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende
Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den
§§ 1419, 1472, 1473.
§ 1498 Durchführung der Auseinandersetzung

Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1,
der §§ 1479, 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an die Stelle des Ehegatten, der
das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der überlebende Ehegatte, an die Stelle des
anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge. Die in § 1476 Abs. 2 Satz
2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur für den überlebenden Ehegatten.

§ 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten

Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last:

1. die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden
Gesamtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die
im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen;
2. die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen
Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft
in seiner Person entstanden wären, im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur
Last gefallen sein würden;
3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abkömmling über das dem
Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten
Abkömmling versprochen oder gewährt hat.
§ 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge

(1) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen
Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei der
Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen, als der überlebende
Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können.
(2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen zu
lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgut zu ersetzen hatte.
§ 1501 Anrechnung von Abfindungen

(1) Ist einem anteilsberechtigten Abkömmling für den Verzicht auf seinen Anteil eine
Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so wird sie bei der Auseinandersetzung in
das Gesamtgut eingerechnet und auf die den Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet.
(2) Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen
schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine abweichende
Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung; sie ist
auch denjenigen Abkömmlingen gegenüber wirksam, welche erst später in die fortgesetzte
Gütergemeinschaft eintreten.

§ 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten

(1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende
Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben
über.
(2) Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil
aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht
zu. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände
gegen Ersatz des Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs.
2 zu übernehmen berechtigt sein würde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich
ausgeübt werden.
§ 1503 Teilung unter den Abkömmlingen

(1) Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende Hälfte des
Gesamtguts nach dem Verhältnis der Anteile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen
Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden, wenn dieser erst zur
Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre.
(2) Das Vorempfangene kommt nach den für die Ausgleichung unter Abkömmlingen geltenden
Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine solche bereits bei der Teilung des
Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.
(3) Ist einem Abkömmling, der auf seinen Anteil verzichtet hat, eine Abfindung aus dem
Gesamtgut gewährt worden, so fällt sie den Abkömmlingen zur Last, denen der Verzicht
zustatten kommt.
§ 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen

Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften,
sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut
verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände;
die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden
entsprechende Anwendung.

§ 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings

Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden zugunsten eines
anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung; an die Stelle des Erbfalls
tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, als gesetzlicher Erbteil
gilt der dem Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut, als
Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes dieses Anteils.

§ 1506 Anteilsunwürdigkeit

Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem
Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende
Anwendung.

§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein
finden entsprechende Anwendung.

§ 1508

(weggefallen)

§ 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch
letztwillige Verfügung


Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er
berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung
der Gütergemeinschaft zu klagen. Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist,
die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat. Auf die Ausschließung
finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung.

§ 1510 Wirkung der Ausschließung

Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im
Falle des § 1482.

§ 1511 Ausschließung eines Abkömmlings

(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird,
einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch
letztwillige Verfügung ausschließen.
(2) Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem
Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen,
der ihm von dem Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft als Pflichtteil gebühren
würde, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre. Die für den
Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(3) Der dem ausgeschlossenen Abkömmling gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung
den anteilsberechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe des § 1501 angerechnet. Im Verhältnis
der Abkömmlinge zueinander fällt er den Abkömmlingen zur Last, denen die Ausschließung
zustatten kommt.
§ 1512 Herabsetzung des Anteils

Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tod die fortgesetzte
Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der
Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut
durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.

§ 1513 Entziehung des Anteils

(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tod die fortgesetzte
Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der
Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut
durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den
Pflichtteil zu entziehen. Die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 findet entsprechende
Anwendung.
(2) Der Ehegatte kann, wenn er nach § 2338 berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht
des Abkömmlings zu beschränken, den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer
entsprechenden Beschränkung unterwerfen.
§ 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags

Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem
Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.

§ 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten

(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte
Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein
anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder
einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.
(2) Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, dass das Landgut
mit dem Ertragswert oder mit einem Preis, der den Ertragswert mindestens erreicht,

angesetzt werden soll. Die für die Erbfolge geltenden Vorschriften des § 2049 finden
Anwendung.

(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Wert oder Preis zu
übernehmen, kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.
§ 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten

(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines
Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
(2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Ehegatte in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
nicht erforderlich. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die
Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in
einem gemeinschaftlichen Testament treffen.
§ 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil

(1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem
der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf
seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch
den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten
erforderlich. Für die Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Abs. 2 Satz 3, 4.
(2) Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
§ 1518 Zwingendes Recht

Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen,
können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag
getroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung
der Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unberührt.

§§ 1519 bis 1557

(weggefallen)

Untertitel 3
Güterrechtsregister

§ 1558 Zuständiges Registergericht

(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken,
in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht
für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers
zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts

Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen
anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden.
Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen
Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt.

§ 1560 Antrag auf Eintragung


Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie
beantragt ist. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.

§ 1561 Antragserfordernisse

(1) Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich; jeder Ehegatte ist dem
anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Der Antrag eines Ehegatten genügt
1. zur Eintragung eines Ehevertrags oder einer auf gerichtlicher Entscheidung
beruhenden Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, wenn mit
dem Antrag der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene
Entscheidung vorgelegt wird;
2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen Bezirks, wenn mit
dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte, öffentlich
beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung vorgelegt wird;
3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs
der Einwilligung, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und der Ehegatte,
der den Antrag stellt, das Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten
gemeinschaftlich verwaltet;
4. zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des anderen
Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen (§ 1357 Abs. 2).
(3) (weggefallen)
§ 1562 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte
Blatt zu veröffentlichen.
(2) Wird eine Änderung des Güterstands eingetragen, so hat sich die Bekanntmachung auf
die Bezeichnung des Güterstands und, wenn dieser abweichend von dem Gesetz geregelt
ist, auf eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschränken.
§ 1563 Registereinsicht

Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine
Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

Titel 7
Scheidung der Ehe

Untertitel 1
Scheidungsgründe

§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider
Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung
aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben
sich aus den folgenden Vorschriften.

§ 1565 Scheitern der Ehe

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert,
wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden
kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden
werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der
Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Fußnote

§ 1565 Abs. 1 Satz 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 28.2.1980 I 283 -1 BvL 136/78

u. a. §
1566 Vermutung für das Scheitern

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten
seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der
Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten
seit drei Jahren getrennt leben.
Fußnote

§ 1566 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 28.2.1980 I 283 -1 BvL 136/78 u. a.

§ 1567 Getrenntleben

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft
besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche
Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr,
wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll,
unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
§ 1568 Härteklausel

(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und
solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen
minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder
wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund
außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die
Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers
ausnahmsweise geboten erscheint.
(2) (weggefallen)
Untertitel 1a
Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände
anlässlich der Scheidung

§ 1568a Ehewohnung

(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung
die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls
der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem
Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen
der Billigkeit entspricht.
(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer
des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten
allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein
dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung
nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.

(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den
Vermieter oder
2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes
Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort.
§ 563 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die
die Ehegatten auf Grund eines Dienst-oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen
einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden
oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der
Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person
die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter
den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten
Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig
ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine
angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein
Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung
in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
§ 1568b Haushaltsgegenstände

(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der
Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und
übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt
lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen
ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft
wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn,
das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene
Ausgleichszahlung verlangen.
Untertitel 2
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Kapitel 1
Grundsatz

§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf
Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Kapitel 2
Unterhaltsberechtigung

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes


(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung
eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt
verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit
dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden
Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter
Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe
sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
§ 1571 Unterhalt wegen Alters

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im
Zeitpunkt

1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und
1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit
von ihm vom Zeitpunkt

1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis
1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der
Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt
(§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den
§§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen
Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575
zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte
aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen
nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung
nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu
sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem
vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
Fußnote

§ 1573 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 14.7.1981 I 826 -1 BvL 28/77 u. a.

§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit


(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten,
einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des
geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den
ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen
sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist,
obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu
lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.
§ 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine
Schul-oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem
anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung
sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt
nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung
zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche
Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der
Ausbildung zu berücksichtigen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen
lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder
Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen
Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.
§ 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange
von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider
Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen
berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.

§ 1577 Bedürftigkeit

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und
1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem
Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen
Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen,
sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen
wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit
die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen
wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten
aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später
weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt
des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§ 1578 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der
Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den
Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul-oder
Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis
1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen
Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.
§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Für Aufwendungen infolge eines Körper-oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.

§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen
Unbilligkeit

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen
Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte
Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten
zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei
ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf
die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile
können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe
sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn
ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem
Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig
wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander
verbunden werden.
§ 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober
Unbilligkeit

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen,
soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines
dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob
unbillig wäre, weil

1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der
Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach §
1570 Unterhalt verlangen kann,
2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens
gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig
gemacht hat,
4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten
mutwillig hinweggesetzt hat,
6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes
Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7
aufgeführten Gründe.
§ 1580 Auskunftspflicht


Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre
Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

Kapitel 3
Leistungsfähigkeit und Rangfolge

§ 1581 Leistungsfähigkeit

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs-und Vermögensverhältnissen unter
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung
des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren,
so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die
Bedürfnisse und die Erwerbs-und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten
der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten,
soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen
wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen
Ehegatten nach § 1609.

§ 1583 Einfluss des Güterstands

Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im
Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.

§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des
Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die
Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

Kapitel 4
Gestaltung des Unterhaltsanspruchs

§ 1585 Art der Unterhaltsgewährung

(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist
monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag
auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod
des Berechtigten erlischt.
(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
§ 1585a Sicherheitsleistung

(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung,
Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass
die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die
Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Der Betrag, für den Sicherheit zu
leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen,
sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung
angemessen erscheint.
(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die Beschränkung
des § 232 gilt nicht.
§ 1585b Unterhalt für die Vergangenheit


(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die
Vergangenheit verlangen.
(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.
(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass
der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt

Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung
Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung
getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine
Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht
protokolliert wird.

Kapitel 5
Ende des Unterhaltsanspruchs

§ 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod
des Berechtigten

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer
Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten.
(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die
Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit
der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen
Monatsbetrag.
§ 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und
wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren
Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder
Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat.
(2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher
aufgelösten Ehe.
§ 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten

(1) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als
Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe
haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher
dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des
Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.
Untertitel 3
Versorgungsausgleich

§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen
Ehegatten ein Ausgleich von im In-oder Ausland bestehenden Anrechten
statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen


Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen
Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters-und
Invaliditätsvorsorge.

Titel 8
Kirchliche Verpflichtungen

§ 1588 (keine Überschrift)

Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften
dieses Abschnitts nicht berührt.

Abschnitt 2
Verwandtschaft

Titel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1589 Verwandtschaft

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt.
Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person
abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich
nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
§ 1590 Schwägerschaft

(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die
Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der
sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde,
aufgelöst ist.
Titel 2
Abstammung

§ 1591 Mutterschaft

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

§ 1592 Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann,

1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
gerichtlich festgestellt ist.
§ 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod


§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb
von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr
als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird
von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl
nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind
des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird
die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann
nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

§ 1594 Anerkennung der Vaterschaft

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz
anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die
Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines
anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die
elterliche Sorge nicht zusteht.
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter
Geschäftsfähigkeit

(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen
kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist
der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts
erforderlich. Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur
der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im Übrigen kann ein Kind, das
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903
bleibt unberührt.
(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt
werden.
§ 1597 Formerfordernisse; Widerruf

(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die
Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind
sowie dem Standesamt zu übersenden.
(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung
noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie §
1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf


(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den
Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre
verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der
vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur
Klärung der leiblichen Abstammung

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die
Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss
nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte
Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen
Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes
begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten
für das Kind unzumutbar wäre.
(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine
genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine
Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten
oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach
Satz 1 entscheidet das Familiengericht.
§ 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung
rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines
Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres
nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft
anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596
notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im
Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung
gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und
2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des
dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.
§ 1600 Anfechtungsberechtigte

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2. der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der
Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3. die Mutter,
4. das Kind und
5. die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592
Nr. 2.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem
Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im

Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des
Kindes ist.

(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 5 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und
dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der
Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche
Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder
eines Elternteiles geschaffen werden.
(4) Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater
im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche
Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung
liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter
des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft
zusammengelebt hat.
(5) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche
Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der
Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Behörden nach Absatz 1 Nr. 5 durch
Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ist eine
örtliche Zuständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften nicht begründet, so wird
die Zuständigkeit durch den Sitz des Gerichts bestimmt, das für die Klage zuständig
ist.
§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter
Geschäftsfähigkeit

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
(2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die
Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen
Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter
anfechten.
(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann
nur der gesetzliche Vertreter anfechten.
(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl
des Vertretenen dient.
(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.
§ 1600b Anfechtungsfristen

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen
die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von
§ 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.
(1a) Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 kann die Vaterschaft binnen eines Jahres
gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt, wenn die anfechtungsberechtigte
Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass die
Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen. Die Anfechtung ist spätestens nach
Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im
Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen; ansonsten spätestens fünf Jahre nach der
Einreise des Kindes.

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung
wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der
Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der
Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht
rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst
anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit
und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die
Vaterschaft sprechen.
(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht
rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der
Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2
gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der
Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird.
Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und
210 entsprechend anzuwenden.
(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft
für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des
Absatzes 1 Satz 1 erneut.
§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren

(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von
dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft
anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel
nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden.
§ 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft
gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet,
wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht,
wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt
des Kindes, mit Einschluß sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass
das Kind ausserhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser
abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz
anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
Titel 3
Unterhaltspflicht

Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1601 Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

§ 1602 Bedürftigkeit

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es
Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines
Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
§ 1603 Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den
Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen
unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und
der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten
Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht
ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch
nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens
bestritten werden kann.
§ 1604 Einfluss des Güterstands

Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine
Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. Haben
beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus
dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in
dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten
beruht.

§ 1605 Auskunftspflicht

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre
Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines
Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe
der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers,
vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte
oder weiteres Vermögen erworben hat.
§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie
unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die
näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs-und
Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind
betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der
Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
§ 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der
nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland
ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen
Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den
Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter
den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht
unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt
leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater
Unterhalt gewährt.
(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des
Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der
Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist,
ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die
Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner
des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
(2) (weggefallen)
§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige
außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder
im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer
Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch
Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den
Entfernteren vor.
§ 1610 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des
Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer
angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch
die Kosten der Erziehung.
§ 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen
in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs
vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser
Sozialleistungen.

§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig
geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen
gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den
Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig
gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu
leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die
Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber
ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung
seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete
kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird,
wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie
bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden
soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das
Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht
zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den
vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem
Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts
verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das
sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87
Prozent,
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite
Altersstufe) 100 Prozent und
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich
ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des
Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in
dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) u. (5) (weggefallen)
§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu
verwenden:
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes
erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
§ 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit
sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.


§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum
Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine
Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in
Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt
wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet,
wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1
Erfüllung verlangen
1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach
Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend
gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch
rechtshängig geworden ist;
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des
Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen
oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die
sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies
gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des
Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit
des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er
selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen
Zeitabschnitt befreit.
§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder des
Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist,
die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung
zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
Untertitel 2
Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht
miteinander verheirateten Eltern

§ 1615a Anwendbare Vorschriften

Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und haben die
Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die
Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nichts
anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt.

§§ 1615b bis 1615k


(weggefallen)

§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen
nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der
Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums
entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der
Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten
Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1
Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der
Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und
besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und
soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes
und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend
anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der
Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod
des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen
die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 1615m Beerdigungskosten für die Mutter

Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die
Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter
zu erlangen ist.

§ 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der
Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt
gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.

Titel 4
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im
Allgemeinen

§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so
bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder
die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der
Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die
Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung,
überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt
entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts
eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt
worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht
übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil
das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das
Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches
Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich
wird.
Fußnote

§ 1617 Abs. 1 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar
gem. BVerfGE v. 30.1.2002 I 950 (1 BvL 23/96)

§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem
Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der
Geburt des Kindes führt.
(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein
zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des
anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des
anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der
Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die
Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
§ 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen
Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung
der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil
bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland
hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat das Kind das
fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der
Bestimmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten
entsprechend.
(2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname
des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen
Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf
Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt,
als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die
öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2
und 3 entsprechend.
§ 1617c Name bei Namensänderung der Eltern

(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr
vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann,
wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes
Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben;
es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist
gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines
Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch
Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den
Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der
Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 1618 Einbenennung


Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder
gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil
des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen
haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können
diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen
oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter
Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der
Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit
dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und,
wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.
Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die
Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

§ 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen
oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung
entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.

§ 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt

Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der
Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern
zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die
Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.

§§ 1621 bis 1623

(weggefallen)

§ 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen

(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer
selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der
Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch
wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung
das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter,
entsprechende Maß übersteigt.
(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht
oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht
als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden
Vorschriften.
§ 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen

Gewährt der Vater einem Kinde, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft
oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet auf die
Mutter entsprechende Anwendung.

Titel 5
Elterliche Sorge

§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze


(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen
(elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes
(Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und
das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln.
Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist,
Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.
Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt,
wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern;
Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht
ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Fußnote

§ 1626a idF v. 16.12.1997: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 6 Abs. 2 u. 5
(GG 100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 29.1.2003 I 274 -1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01
§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 idF v. 16.12.1997: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 6
Abs. 2 GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 21.7.2010 I 1173 -1 BvR 420/09

§ 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung

(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die
elterliche Sorge nach den §§ 1671, 1672 getroffen oder eine solche Entscheidung nach §
1696 Abs. 1 geändert wurde..
§ 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil

(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.
(2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst
abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die
Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die
Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.
§ 1626d Form; Mitteilungspflicht

(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen
unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den
das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs.
6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der
Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.
§ 1626e Unwirksamkeit

Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der
vorstehenden Vorschriften nicht genügen.


§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem
Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie
versuchen, sich zu einigen.

§ 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art
von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher
Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils
die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen
oder mit Auflagen verbunden werden.

§ 1629 Vertretung des Kindes

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten
das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben,
so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind
allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach
§ 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt,
alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere
Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795
ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die elterliche
Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut
sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil
geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die
Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach §
1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil,
solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist,
Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen
geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein
zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das
Kind.
§ 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung

(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen
Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer
Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für
das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit
erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand
des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt
für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108
oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus
Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten
haben. Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden
die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende
Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für
Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen
Bedürfnisse dienten.
(3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende, sowie deren Rechte
aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung
sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.

(4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft
nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung
des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel
anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach
dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig
gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach
Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen
wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits
bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.
§ 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die
ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet
das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht
einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das
Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der
elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der
Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat
die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu
pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen,
seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in
geeigneten Fällen zu unterstützen.
§ 1631a Ausbildung und Beruf

In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes nehmen die Eltern insbesondere auf
Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines
Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.

§ 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung

Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf
der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie
zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst-oder
Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht
durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die
Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung
ist unverzüglich nachzuholen.

§ 1631c Verbot der Sterilisation

Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. Auch das Kind
selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. § 1909 findet keine Anwendung.

§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung
bei Familienpflege

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu
verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung
für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen,
entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind
von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf
Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn
und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
§ 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen

Die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt
sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten.

§§ 1634 bis 1637

(weggefallen)

§ 1638 Beschränkung der Vermögenssorge

(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von
Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn
der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt
hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder
als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen
gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen
bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.
(3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein
Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil.
Insoweit vertritt dieser das Kind.
§ 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden

(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich
zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch
letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach § 1803 Abs.
2, 3 einem Vormund gestattet ist.
§ 1640 Vermögensverzeichnis

(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind
von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der
Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen.
Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anläßlich eines Sterbefalls erwirbt,
sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche
Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt oder
2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der
Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.
(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das
eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das
Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar
aufgenommen wird.

§ 1641 Schenkungsverbot

Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen wird.

§ 1642 Anlegung von Geld

Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den
Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur
Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

§ 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des
Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis
11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
(2) Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses
sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge
der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem
anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben
dem Kind berufen war.
(3) Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.
§ 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind

Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts
veräußern dürfen, dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem
Kind geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.

§ 1645 Neues Erwerbsgeschäft

Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft
im Namen des Kindes beginnen.

§ 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes

(1) Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem
Erwerb das Eigentum auf das Kind über, es sei denn, dass die Eltern nicht für Rechnung
des Kindes erwerben wollen. Dies gilt insbesondere auch von Inhaberpapieren und von
Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern mit
Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht
erwerben, zu dessen Übertragung der Abtretungsvertrag genügt.
§ 1647

(weggefallen)

§ 1648 Ersatz von Aufwendungen

Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge
Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können
sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last
fallen.

§ 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens

(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens
nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die
Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das

Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb
eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.

(2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung
des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren
eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Geschwister
des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens-und
Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht. Diese Befugnis erlischt
mit der Eheschließung des Kindes.
§§ 1650 bis 1663

(weggefallen)

§ 1664 Beschränkte Haftung der Eltern

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für
die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner.
§ 1665

(weggefallen)

§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen
gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr
abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der
Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der
Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit
der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die
sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder-und Jugendhilfe
und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine
andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten
oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig
aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind
herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung
gegen einen Dritten treffen.
§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden
ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch
öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil
vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt
werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind

mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer
der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes
gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn
der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos
geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht
ausreichen.
§ 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens

(1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens
des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das
Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist
das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass
das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder
Notar aufgenommen wird.
(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter
Weise anzulegen und dass zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören
Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Schuldbuchforderung gegen den Bund oder ein Land zum
Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt,
die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund
obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet,
Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die
Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem
Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des
Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf
nur dadurch erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder
teilweise entzogen wird.
(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.
§§ 1668 bis 1670

(weggefallen)

§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend
getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die
elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr
vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf
den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer
Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
§ 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter

(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche
Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter
beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der
elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung
dem Wohl des Kindes dient.

(2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht
auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, dass
die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht
widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben
wurde.
Fußnote

§ 1672 Abs. 1 idF v. 16.12.1997: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 6 Abs. 2
GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 21.7.2010 I 1173 -1 BvR 420/09

§ 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
(2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Die
Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu;
zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit
geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des
Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.
§ 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt,
dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.
(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der
Grund des Ruhens nicht mehr besteht.
§ 1675 Wirkung des Ruhens

Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.

§ 1676

(weggefallen)

§ 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung

Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine
Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem
Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

§ 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den
anderen Elternteil

(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder
ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus;
dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Abs. 2, § 1671
oder § 1672 Abs. 1 allein zustand.
(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach § 1626a Abs. 2 allein
zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat
das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn
dies dem Wohl des Kindes dient.
§ 1679

(weggefallen)

§ 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts

(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil
gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein
zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden
Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Stand die
elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so hat das Familiengericht
die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil, dem die
elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß § 1626a Abs. 2 allein
zustand, die elterliche Sorge entzogen wird.
§ 1681 Todeserklärung eines Elternteils

(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils
endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.
(2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die
elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677
maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
§ 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen

Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen
Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681
den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten
wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten
anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl
durch die Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit
längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder
einer nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.

§ 1683 (weggefallen)

-

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum
Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils
anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt,
wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und
seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch
Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht
nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht
auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft).
Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung
des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.
Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des
Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen
über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes
erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für
längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn
andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere
anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter
anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser
bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem
Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind
tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung).
Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person
mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3
Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666
Abs. 1 erfüllt sind.
§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über
die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes
nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.

§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend
getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind
von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der
Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder
auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur
alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in
Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen
und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes
haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteils aufhält, hat dieser die Befugnis
zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs.
1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken
oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das
Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge
oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und
5 und Abs. 2 entsprechend.

§ 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten

(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des
Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur
Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz
1 gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil
ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder
ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur
vorübergehend getrennt leben.
§ 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson


(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson
berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber
der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt,
den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-,
Versorgungs-und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu
verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34,
35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung
und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas
anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2
einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung
nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe,
dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen
kann.
§§ 1689 bis 1692

(weggefallen)

§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht
die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

§§ 1694, 1695

(weggefallen)

§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter
Vergleiche

(1) Eine Entscheidung zum Sorge-oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter
Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig
berührenden Gründen angezeigt ist. § 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1681
Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer
Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche
Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht
oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
§ 1697 (weggefallen)

-

§ 1697a Kindeswohlprinzip

Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem
Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der
Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

§ 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung

(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde
ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf
Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.

(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit
Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen
entgegen den Vorschriften des § 1649 verwendet haben.
§ 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der
elterlichen Sorge

(1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind
verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge
Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis
nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder
kennen muss.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.
§ 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes

Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte,
die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit
Fürsorge treffen kann.

§§ 1699 bis 1711

(weggefallen)

Titel 6
Beistandschaft

§ 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes
für folgende Aufgaben:
1. die Feststellung der Vaterschaft,
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese
Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der
Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu
befriedigen.
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt
werden.
§ 1713 Antragsberechtigte

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten
Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind
bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam
zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind
befindet. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden.
Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen,
wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die
werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst
stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für
eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag
stellen.
§ 1714 Eintritt der Beistandschaft

Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch,
wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.


§ 1715 Beendigung der Beistandschaft

(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712
Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713
genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
§ 1716 Wirkungen der Beistandschaft

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen
gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht
des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind
nicht anzuwenden.

§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.

§§ 1718 bis 1740

(weggefallen)

Titel 7
Annahme als Kind

Untertitel 1
Annahme Minderjähriger

§ 1741 Zulässigkeit der Annahme

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu
erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis
entsteht. Wer an einer gesetzes-oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines
Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder
hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes
erforderlich ist.
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein
Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein
annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind
nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines
Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

§ 1743 Mindestalter

Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr
vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25.
Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.

§ 1744 Probezeit


Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind
eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

§ 1745 Verbot der Annahme

Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der
Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten
ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden.
Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.

§ 1746 Einwilligung des Kindes

(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das
geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher
Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur
selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die
Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und
des Kindes der Genehmigung des Familiengerichts; dies gilt nicht, wenn die Annahme
deutschem Recht unterliegt.
(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so
kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber
dem Familiengericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen
Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch
die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die
Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht
ersetzt worden ist.
§ 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein
anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des §
1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie
ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht
kennt.
(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen
abgegeben,
1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 beantragt
hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters
entschieden worden ist;
3. kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 zu
beantragen. Die Verzichtserklärung muss öffentlich beurkundet werden. § 1750 gilt
sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer
Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§ 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils

(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu
ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt
hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und
wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen
würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht

anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr
der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche
Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil
vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des
§ 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der
Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist
hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort
ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom
Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen
nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die
Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung
des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes
ab.
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer
besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder
seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und
wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und
dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Familiengericht die Einwilligung des
Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem
Nachteil gereichen würde.
§ 1749 Einwilligung des Ehegatten

(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des
anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden
die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte
Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.
(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der
Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§ 1750 Einwilligungserklärung

(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu
erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in
dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.
(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt
werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der
Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2,
3 bleibt unberührt.
(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die
Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft,
wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung
angenommen wird.
§ 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt

(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche
Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf
nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere
Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt
ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Für den Annehmenden gilt während
der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend. Hat die Mutter in die

Annahme eingewilligt, so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 nicht ihrer
Zustimmung.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen
Ehegatten angenommen wird.
(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das
Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und
soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des
Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung
erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme
aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die
Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts
verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und
das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.
§ 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht
ausgesprochen.
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch
einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 1753 Annahme nach dem Tode

(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende
den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen
Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.
(3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die
gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre.
§ 1754 Wirkung der Annahme

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen
Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen
Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des
Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in
den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen

(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner
Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und
Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf
Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die
Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im
Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
§ 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen

(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder
verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner

Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und
Pflichten.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das
Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen
Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.
§ 1757 Name des Kindes

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als
Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen
hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz).
(2) Nimmt eine Ehepaar ein Kind an oder nimmt eine Ehegatte ein Kind des anderen
Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den
Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem
Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr
vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem
Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann,
wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch
Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich
beglaubigt werden.
(4) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit
dem Ausspruch der Annahme
1. Vornamen des Kindes ändern oer ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn
dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder
anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich
ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

§ 1758 Offenbarungs-und Ausforschungsverbot

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen
ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht
werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt
ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten,
wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
§ 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses

Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.

§ 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen

(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden,
wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die
erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende
a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden
Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war
oder das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung
selbst erteilt hat,

b) nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies
zwar gewusst hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung


zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person
des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des
Annehmenden geirrt hat,

c) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden
ist,

d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,

e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt
hat.

(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der
Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch
die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der
in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt
oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden
soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind
entsprechend anzuwenden.
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner
ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes
getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags-oder
Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags-noch
einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil
zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt
sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung
nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis
aufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 1761 Aufhebungshindernisse

(1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche
Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn
die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme
vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag
vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs.
2 nicht erfolgt ist.
(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des
Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interessen des
Annehmenden die Aufhebung erfordern.
§ 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form

(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind
angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre
alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen
Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter
gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme
noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der
Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem
gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14
Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird;

b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der
Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;


c) in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage
aufhört;

d) in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1
bestimmten Frist;

e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt
wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.

Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend
anzuwenden.

(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 1763 Aufhebung von Amts wegen

(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das
Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum
Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und
einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.
(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
a) wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher
Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und
wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht
widersprechen würde oder

b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.

§ 1764 Wirkung der Aufhebung

(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das
Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem
Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das
Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete
Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen
Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge
zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und
Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.
(4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge
zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht;
andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im
Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen
dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die
Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.
§ 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung

(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den
Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Satz 1 ist in den Fällen
des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs.
1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der
Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt
dieser unberührt.
(2) Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht mit der Aufhebung anordnen, dass das
Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein

berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist
entsprechend anzuwenden.

(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder
Lebenspartnerschaftsnamen geworden, so hat das Familiengericht auf gemeinsamen Antrag
der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten oder
Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den
das Kind vor der Annahme geführt hat.
§ 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind

Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den
eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch
die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind
nicht anzuwenden.

Untertitel 2
Annahme Volljähriger

§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich
gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und
dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme
Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
ergibt. § 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Angenommene eine
Lebenspartnerschaft begründet hat und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen
bestimmt worden ist. Zur Annahme einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist
die Einwilligung des Lebenspartners erforderlich.
§ 1768 Antrag

(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des
Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, §
1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem
gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
§ 1769 Verbot der Annahme

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende
Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

§ 1770 Wirkung der Annahme

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die
Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht
mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden
verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und
seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit
das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen
Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
§ 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses


Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet
worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der
Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

§ 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme

(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag
des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme
nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten
Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von

dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird

oder

b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden
aufgenommen worden ist oder

c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder

d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem
Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.

Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen
der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der
Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Abschnitt 3
Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft

Titel 1
Vormundschaft

Untertitel 1
Begründung der Vormundschaft

§ 1773 Voraussetzungen

(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher
Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen
betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu
ermitteln ist.
§ 1774 Anordnung von Amts wegen

Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. Ist anzunehmen,
dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt
des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes
wirksam.

§ 1775 Mehrere Vormünder

Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. Im
Übrigen soll das Familiengericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung


mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind,
für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.

§ 1776 Benennungsrecht der Eltern

(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.
(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung
durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
§ 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts

(1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die
Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.
(2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund
benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren
wäre.
(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.
§ 1778 Übergehen des benannten Vormunds

(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen
werden,
1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist,
3. wenn er die Übernahme verzögert,
4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde,
5. wenn der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.
(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht nach
dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum
Vormund zu bestellen.
(3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776
Berufenen zum Vormund bestellt werden.
(4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht

(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das
Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.
(2) Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen
Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung
der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen
sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die
Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des
Mündels zu berücksichtigen.
(3) Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte
des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige
Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel
Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht
festgesetzt.
§ 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft

Zum Vormund kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.


§ 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft

Zum Vormund soll nicht bestellt werden:

1. wer minderjährig ist,
2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.
§ 1782 Ausschluss durch die Eltern

(1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels
von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern einander widersprechende
Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.
(2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden.
§ 1783

(weggefallen)

§ 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund

(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen
Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene
Erlaubnis zum Vormund bestellt werden.
(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund
vorliegt.
§ 1785 Übernahmepflicht

Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt
wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§
1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.

§ 1786 Ablehnungsrecht

(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder
überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge für die
Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert,
2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,
3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen
Kindern zusteht,
4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft
ordnungsmäßig zu führen,
5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts die
Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann,
6. (weggefallen)
7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt
werden soll,
8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die
Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die
Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem
Familiengericht geltend gemacht wird.
§ 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung


(1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein
Verschulden zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch
entsteht, dass sich die Bestellung des Vormunds verzögert.
(2) Erklärt das Familiengericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende,
unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des
Familiengerichts vorläufig zu übernehmen.
§ 1788 Zwangsgeld

(1) Das Familiengericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von
Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
(2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche
festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.
§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht

Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und
gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels
Handschlags an Eides Statt erfolgen.

§ 1790 Bestellung unter Vorbehalt

Bei der Bestellung des Vormunds kann die Entlassung für den Fall vorbehalten werden,
dass ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt.

§ 1791 Bestallungsurkunde

(1) Der Vormund erhält eine Bestallung.
(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die
Namen des Vormunds, des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung
der Vormundschaft die Art der Teilung.
§ 1791a Vereinsvormundschaft

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom
Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund
bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht
vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf
der Einwilligung des Vereins.
(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind
nicht anzuwenden.
(3) Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner
Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als
Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein Verschulden
des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise
verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
(4) Will das Familiengericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen
Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.
§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts

(1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann
auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des
Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind
nicht anzuwenden.
§ 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts


(1) Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind
und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn
bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach
§ 1592 Nr. 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds,
so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig
wird.
(2) War das Jugendamt Pfleger eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet
sind, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird
das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.
(3) Das Familiengericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den
Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.
§ 1792 Gegenvormund

(1) Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund,
so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine
Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich
oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so
kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der
Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.
Untertitel 2
Führung der Vormundschaft

§ 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels

(1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen
des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt
entsprechend. Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes
aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.
(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber
dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel entsprechend § 1629a.
§ 1794 Beschränkung durch Pflegschaft

Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person und das Vermögen des Mündels
zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger
bestellt ist.

§ 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht

(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:
1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem
seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei
denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit
besteht,
2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch
Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des
Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum
Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung,
Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet,

3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei
einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.
(2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.
§ 1796 Entziehung der Vertretungsmacht

(1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten
oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.
(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse
des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1
bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.
§ 1797 Mehrere Vormünder

(1) Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer
Meinungsverschiedenheit entscheidet das Familiengericht, sofern nicht bei der
Bestellung ein anderes bestimmt wird.
(2) Das Familiengericht kann die Führung der Vormundschaft unter mehrere Vormünder nach
bestimmten Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises
führt jeder Vormund die Vormundschaft selbständig.
(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für die
Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des § 1777 getroffen hat, sind von
dem Familiengericht zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des Mündels
gefährden würde.
§ 1798 Meinungsverschiedenheiten

Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels verschiedenen
Vormündern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die Vornahme
einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das
Familiengericht.

§ 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds

(1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, dass der Vormund die Vormundschaft
pflichtmäßig führt. Er hat dem Familiengericht Pflichtwidrigkeiten des Vormunds sowie
jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das Familiengericht zum Einschreiten
berufen ist, insbesondere den Tod des Vormunds oder den Eintritt eines anderen
Umstands, infolge dessen das Amt des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vormunds
erforderlich wird.
(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft
Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden
Papiere zu gestatten.
§ 1800 Umfang der Personensorge

Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen
sich nach §§ 1631 bis 1633.

§ 1801 Religiöse Erziehung

(1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem
Familiengericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem
der Mündel zu erziehen ist.
(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels
zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des
Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen.

§ 1802 Vermögensverzeichnis

(1) Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist
oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit
der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem Familiengericht
einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme
des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund mit der
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.
(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten,
eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen.
(3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen,
dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten
oder Notar aufgenommen wird.
§ 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung

(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem
Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des
Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch
letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Familiengerichts von den Anordnungen
abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung
unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und
genügend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das Familiengericht ersetzt werden,
wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt
dauernd unbekannt ist.
§ 1804 Schenkungen des Vormunds

Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen wird.

§ 1805 Verwendung für den Vormund

Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund
verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von
Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt
errichtet ist.

§ 1806 Anlegung von Mündelgeld

Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen,
soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

§ 1807 Art der Anlegung

(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück
besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen
Grundstücken;
2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die
in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet
ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen
jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt

einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für
geeignet erklärt sind;

5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde
des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet
erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage
ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen
Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
§ 1808

(weggefallen)

§ 1809 Anlegung mit Sperrvermerk

Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung
anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des
Familiengerichts erforderlich ist.

§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht

Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung
des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die
Genehmigung des Familiengerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so
soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen, sofern nicht die
Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.

§ 1811 Andere Anlegung

Das Familiengericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in § 1807
vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn
die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer
wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.

§ 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere

(1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der
Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit
Genehmigung des Gegenvormunds verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die
Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt von der Eingehung
der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
(2) Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts
ersetzt.
(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des
Gegenvormunds die Genehmigung des Familiengerichts, sofern nicht die Vormundschaft von
mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
§ 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte

(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer
geschuldeten Leistung:
1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht,
2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
3. wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro-oder Kontokorrentkonto zum
Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat,
4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört,

5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung
oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von
Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz
1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
angelegt ist.
§ 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren

Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst
den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807
Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die
Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts verlangt werden kann.
Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen
gehören, sowie von Zins-, Renten-oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. Den
Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.

§ 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren

(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu hinterlegen, auf
den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit
Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder einem
Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen
gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.
(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund
oder ein Land umgewandelt werden können, so kann das Familiengericht anordnen, dass sie
nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden.
§ 1816 Sperrung von Buchforderungen

Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der
Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche
Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass
er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann.

§ 1817 Befreiung

(1) Das Familiengericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806
bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit
1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und
2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.
Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens
ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6 000 Euro nicht übersteigt.

(2) Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§
1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen.
§ 1818 Anordnung der Hinterlegung

Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen anordnen, dass der Vormund auch solche
zu dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach § 1814
nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des Mündels in der im § 1814 bezeichneten
Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des Vormunds kann die Hinterlegung von Zins-,
Renten-und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund
nicht vorliegt.

§ 1819 Genehmigung bei Hinterlegung


Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten
nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und, wenn
Hypotheken-, Grundschuld-oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer Verfügung
über die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des
Familiengerichts. Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen
Verfügung.

§ 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung

(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder
in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der
Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung
ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Familiengerichts.
(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816
bezeichnete Vermerk eingetragen ist.
§ 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder
Schiffsbauwerke

(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:
1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;
2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück
oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;
3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine
Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder
Schiffsbauwerk gerichtet ist;
4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten
Verfügungen;
5. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines
eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück
gerichtet ist.
(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
§ 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte

Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:

1.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein
Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen
künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet
wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,
2.
zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf einen
Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag,
3.
zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines
Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,
4.
zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb,
5.
zu einem Miet-oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der Mündel
zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis
länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern
soll,
6.
zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,
7.
zu einem auf die Eingehung eines Dienst oder Arbeitsverhältnisses gerichteten
Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr
verpflichtet werden soll,

8.
zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,
9.
zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer
Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament
übertragen werden kann,
10.
zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer
Bürgschaft,
11.
zur Erteilung einer Prokura,
12.
zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand
des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3 000
Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten
gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,
13.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende
Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird.
§ 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels

Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft
im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels
auflösen.

§ 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel

Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds
oder des Familiengerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur
Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.

§ 1825 Allgemeine Ermächtigung

(1) Das Familiengericht kann dem Vormund zu Rechtsgeschäften, zu denen nach § 1812 die
Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich ist, sowie zu den im § 1822 Nr. 8 bis 10
bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen.
(2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der
Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.
§ 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung

Das Familiengericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds
erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die
Anhörung tunlich ist.

§ 1827

(weggefallen)

§ 1828 Erklärung der Genehmigung

Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund
gegenüber erklären.

§ 1829 Nachträgliche Genehmigung

(1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des
Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen
Genehmigung des Familiengerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem
anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.
(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung
erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier Wochen
nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung
als verweigert.

(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der
Genehmigung des Familiengerichts.
§ 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners

Hat der Vormund dem anderen Teil gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung
des Familiengerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der
nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn,
dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

§ 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des
Familiengerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung
ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft
unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das
Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

§ 1832 Genehmigung des Gegenvormunds

Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf,
finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung; abweichend von §
1829 Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei
Wochen.

§ 1833 Haftung des Vormunds

(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden
verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche gilt von dem
Gegenvormund.
(2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormund für den von diesem verursachten Schaden
der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht
verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein verpflichtet.
§ 1834 Verzinsungspflicht

Verwendet der Vormund Geld des Mündels für sich, so hat er es von der Zeit der
Verwendung an zu verzinsen.

§ 1835 Aufwendungsersatz

(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann
er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel
Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des
Justizvergütungs-und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung
entsprechend. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu. Ersatzansprüche erlöschen,
wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht
werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als
Geltendmachung gegenüber dem Mündel.
(1a) Das Familiengericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens
zwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der
Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Familiengericht verlängert werden. Der
Anspruch erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird.

(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden,
die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem
Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz
eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist; dies
gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach

§ 1836 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder-und Betreuervergütungsgesetz
erhält.

(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds,
die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören.
(4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der
Staatskasse verlangen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend.
(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen
keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und
Vermögen des Mündels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten
nach Absatz 2 werden nicht ersetzt.
§ 1835a Aufwandsentschädigung

(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als
Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht,
einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht,
was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter
Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs-und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden
kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss
oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.
(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung
des Vormunds.
(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der
Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit
bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei
Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird;
die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt auch als Geltendmachung
gegenüber dem Mündel.
(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
§ 1836 Vergütung des Vormunds

(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich
geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der
Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder-und
Betreuervergütungsgesetz.
(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund
und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung
bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte
dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.
§§ 1836a u. 1836b

(weggefallen)

§ 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels

Der Mündel hat einzusetzen

1. nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen,
soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten
oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften
bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Wird im
Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten

Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens
bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der
Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Als Einkommen
gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung
zu entrichtenden Renten;

2. sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels

Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus
seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen

1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann.
§ 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche
des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über. Nach
dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls
vorhandenen Nachlasses; § 102 Abs. 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung.
(2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 3 einzusetzen sind, findet zugunsten der
Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine Anwendung.
Untertitel 3
Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts

§ 1837 Beratung und Aufsicht

(1) Das Familiengericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben
einzuführen.
(2) Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des
Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete
Gebote und Verbote einzuschreiten. Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben,
eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.
(3) Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner
Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen
Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
(4) §§ 1666, 1666a und § 1696 gelten entsprechend.
§ 1838

(weggefallen)

§ 1839 Auskunftspflicht des Vormunds

Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit
über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels
Auskunft zu erteilen.

§ 1840 Bericht und Rechnungslegung

(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht
mindestens einmal jährlich zu berichten.

(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu
legen.
(3) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht
bestimmt.
(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das Familiengericht, nachdem die
Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere,
höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
§ 1841 Inhalt der Rechnungslegung

(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
enthalten, über den Ab-und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege
erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.
(2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als
Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Familiengericht kann jedoch
die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.
§ 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds

Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Rechnung
unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung
mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.

§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht

(1) Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und,
soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.
(2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können schon
vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg geltend gemacht werden.
§ 1844

(weggefallen)

§ 1845 (weggefallen)

-

§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts

Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner
Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen
erforderlichen Maßregeln zu treffen.

§ 1847 Anhörung der Angehörigen

Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des
Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten
geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 1848

(weggefallen)

Untertitel 4
Mitwirkung des Jugendamts

§§ 1849, 1850


(weggefallen)

§ 1851 Mitteilungspflichten

(1) Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter
Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und
die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.
(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen
Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen
Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung
mitzuteilen.
(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Untertitel 5
Befreite Vormundschaft

§ 1852 Befreiung durch den Vater

(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormunds
ausschließen.
(2) Der Vater kann anordnen, dass der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von
Geld den in den §§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den
im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormunds oder des
Familiengerichts nicht bedürfen soll. Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen,
wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat.
§ 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung

Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden,
Inhaber-und Orderpapiere zu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk in das
Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen.

§ 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht

(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden,
während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.
(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren
eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem
Familiengericht einzureichen. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Übersicht in
längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.
(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die
Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die
Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
§ 1855 Befreiung durch die Mutter

Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen treffen wie nach
den §§ 1852 bis 1854 der Vater.

§ 1856 Voraussetzungen der Befreiung

Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften
des § 1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander
widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt
verstorbenen Elternteils.

§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht


Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft
gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.

§ 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins

Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854
zulässigen Befreiungen zu.

§§ 1858 bis 1881

(weggefallen)

Untertitel 6
Beendigung der Vormundschaft

§ 1882 Wegfall der Voraussetzungen

Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfall der im § 1773 für die Begründung der
Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.

§ 1883

(weggefallen)

§ 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels

(1) Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung
durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn
ihm der Tod des Mündels bekannt wird.
(2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft
des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
§ 1885

(weggefallen)

§ 1886 Entlassung des Einzelvormunds

Das Familiengericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts,
insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels
gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der im § 1781 bestimmten
Gründe vorliegt.

§ 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins

(1) Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen
und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine
andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.
(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes
Interesse des Mündels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag
stellen, sobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) Das Familiengericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein
hören.
§ 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern

Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormund bestellt, so hat ihn das
Familiengericht zu entlassen, wenn die Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur


Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das Amts-
oder Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder
zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige Untersagung der
Fortführung der Vormundschaft erfolgt.

§ 1889 Entlassung auf eigenen Antrag

(1) Das Familiengericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt
eines Umstands, der den Vormund nach § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen würde, die
Übernahme der Vormundschaft abzulehnen.
(2) Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen Antrag
zu entlassen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl
des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. Ein Verein ist auf seinen Antrag
ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung

Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen
herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem
Familiengericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.

§ 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds

(1) Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. Der
Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm
Anlass gibt.
(2) Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu
imstande ist, über das von dem Vormund verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu
erteilen.
§ 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung

(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem
Familiengericht einzureichen.
(2) Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und
deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds
zu vermitteln. Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Familiengericht
das Anerkenntnis zu beurkunden.
§ 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft,
Rückgabe von Urkunden

(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amtes finden
die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht
zurückzugeben. In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist der Beschluss des
Familiengerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der
Vormundschaft zurückzugeben.
§ 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds

(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
(2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich
anzuzeigen.
§ 1895 Amtsende des Gegenvormunds

Die Vorschriften der §§ 1886 bis 1889, 1893, 1894 finden auf den Gegenvormund
entsprechende Anwendung.


Titel 2
Rechtliche Betreuung

§ 1896 Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder
teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von
Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.
Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten
nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden,
es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten
des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3
bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher
Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die
Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des
Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
§ 1897 Bestellung einer natürlichen Person

(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet
ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten
rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu
betreuen.
(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort
ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit
Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter
einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder
teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der
Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in
einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann,
so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht
zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf
Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der
Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen
Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann,
so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen
persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu
Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von
Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer
bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur
ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt,
aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete

Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht
mitzuteilen.

(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in
dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor
die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1
Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder-und Betreuervergütungsgesetzes zu
treffenden Feststellungen anhören. Die zuständige Behörde soll die Person auffordern,
ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.
(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie
sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären.
§ 1898 Übernahmepflicht

(1) Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu
übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter
Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet
werden kann.
(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur
Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
§ 1899 Mehrere Betreuer

(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des
Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Fall bestimmt es, welcher
Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. Mehrere Betreuer, die eine Vergütung
erhalten, werden außer in den in den Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt.
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist
stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.
(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die
Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht
etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die
Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.
§ 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde

(1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend
betreut werden, so bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten Betreuungsverein
zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vorschlägen
des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe
entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der
Betreuung übertragen hat.
(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige
durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er
dies dem Gericht mitzuteilen.
(4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen
Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behörde
zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine
Sterilisation des Betreuten nicht übertragen werden.
§ 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers


(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die
Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu
besorgen.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen
Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner
Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen
Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche,
die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass
er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige
Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl
nicht zuwiderläuft.
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass
Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu
beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf
Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen.
In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu
ergreifenden Maßnahmen darzustellen.
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen,
so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine
Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung
eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903)
erfordern.
§ 1901a Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner
Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt
der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines
Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder
sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf
die aktuelle Lebens-und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat
der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine
Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer
Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens-und Behandlungssituation zu,
hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten
festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme
nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund
konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere
mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und
sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des
Betreuten.
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die
Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines
Vertragsschlusses gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
§ 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den
Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer
erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für
die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der
Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen
Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung
gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
§ 1901c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht

Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge
zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat
es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung
eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso
hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene
eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu
unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.

§ 1902 Vertretung des Betreuten

In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und
außergerichtlich.

§ 1903 Einwilligungsvorbehalt

(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen
des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute
zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen
Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210
gelten entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen,
die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind,
auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt
Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht
der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich
einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies
auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens
betrifft.
(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands,
eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des
Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund
der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden
erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem
Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine
Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen
Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch
angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des
Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger
dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung,
die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten
entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen
Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die
Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten
Willen des Betreuten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen
oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich
umfasst und schriftlich erteilt ist.
§ 1905 Sterilisation

(1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser
nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn
1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen
würde,
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr
einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen
Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise
abgewendet werden könnte, und
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt
auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil
betreuungsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§
1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.

(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation
darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der
Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung
zulässt.
§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung
verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist,
weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung
des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen
gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher
Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt
werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen
oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder
nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die
Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden
ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer
Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu
sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen
längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines
Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht
schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen
ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung

(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet
hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches gilt für eine
Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.
(2) Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses
in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich
mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung
umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch
Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Zu einem Miet-oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der
Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der
Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre
dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.
§ 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung

Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung
des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren.

§ 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des
Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige

Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für einen Minderjährigen, der das 17.
Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie bei Eintritt
der Volljährigkeit erforderlich werden. Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der
Volljährigkeit wirksam.

§ 1908b Entlassung des Betreuers

(1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die
Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein
anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch
vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt
hat. Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der
Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut
werden kann.
(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände
eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete
Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
(4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die
Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Betreuungsgericht
statt dessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen, dass dieser die Betreuung
künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer
entsprechend.
(5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder
mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
§ 1908c Bestellung eines neuen Betreuers

Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.


§ 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese
Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen
Aufgabenkreis einzuschränken.
(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen
Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist.
Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die
Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend.
(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die
Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
§ 1908e

(weggefallen)

§ 1908f Anerkennung als Betreuungsverein

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er
gewährleistet, dass er
1.
eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen,
weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit
zufügen können, angemessen versichern wird,
2.
sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre
Aufgaben einführt, fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte berät,
2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,

3.
einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile
beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die
Anerkennung vorsehen.
(4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung
einer Vorsorgevollmacht beraten.
§ 1908g Behördenbetreuer

(1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1
festgesetzt.
(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft
anlegen, bei der er tätig ist.
§ 1908h

(weggefallen)

§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften

(1) Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, §
1791a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz
2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis
1826, 1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1843, 1846, 1857a,
1888, 1890 bis 1895 sinngemäß anzuwenden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden,
dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher
Hinsicht sowie beim Abschluss von Lehr-und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der
zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben.

(2) § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des
Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten
entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist. § 1857a ist auf die
Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten, den Lebenspartner oder einen
Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer
sinngemäß anzuwenden, soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
§ 1908k

(weggefallen)

Titel 3
Pflegschaft

§ 1909 Ergänzungspflegschaft

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für
Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen
Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von
Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der
Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat,
dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem
Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die
Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
§ 1910

(weggefallen)

§ 1911 Abwesenheitspflegschaft

(1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine
Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger.
Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch
Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände
eingetreten sind, die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben.
(2) Das Gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der
Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.
§ 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht

(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer
Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.
(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge
zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.
§ 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann
dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein
Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht gezeugt ist
oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die
Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.

§ 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen


Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck
zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens
ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen
Personen weggefallen sind.

§ 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts

(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder-und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt
sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die
Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach
dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht
mittellos ist. An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies
gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich.
(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.
§ 1916 Berufung als Ergänzungspfleger

Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung
zur Vormundschaft nicht.

§ 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte

(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist
als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung benannt
worden ist; die Vorschriften des § 1778 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für den benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügung oder bei der
Zuwendung die in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. Das
Familiengericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des
Pfleglings gefährden.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt,
seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd
außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das Familiengericht die
Zustimmung ersetzen.
§ 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes

(1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende
Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.
(2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.
(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren
Erledigung.
§ 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes

Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft
weggefallen ist.

§ 1920

(weggefallen)

§ 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft

(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben, wenn der Abwesende an der
Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist.

(2) Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das
Betreuungsgericht. Das Betreuungsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der
Tod des Abwesenden bekannt wird.
(3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften
des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Pflegschaft mit der
Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der
Todeszeit.
Buch 5
Erbrecht

Abschnitt 1
Erbfolge

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf
eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft
beziehenden Vorschriften Anwendung.
§ 1923 Erbfähigkeit

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor
dem Erbfall geboren.
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem
Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten
die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an
die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der
ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der
überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der
leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander
nicht Erben der zweiten Ordnung.
§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen
Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die
Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge.
Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil
des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der
Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge
allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden
die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört,
erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als
besonderer Erbteil.

§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und
deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu
gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien
angehören.
(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen
derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere
gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
§ 1929 Fernere Ordnungen

(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die
entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 1930 Rangfolge der Ordnungen

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer
vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu
einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte
der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von
Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der
nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden,
so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem
überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der
überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in
diesem Fall.
§ 1932 Voraus des Ehegatten


(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben
Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen
Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und
die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der
ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur
Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist
ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die
Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr
zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung
der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte
nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten

Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich
als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als
besonderer Erbteil.

§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung

Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen
der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der
Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder
der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als
besonderer Erbteil.

§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers
vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten
Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige
Verfügung) den Erben bestimmen.

§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den
Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

§ 1939 Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen
Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

§ 1940 Auflage

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer
Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden
(Auflage).

§ 1941 Erbvertrag

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und
Auflagen anordnen (Erbvertrag).

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere
Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.
Abschnitt 2
Rechtliche Stellung des Erben

Titel 1
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des
Nachlassgerichts

§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie
auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht
ausschlagen.
§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder
wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der
Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

§ 1944 Ausschlagungsfrist

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem
Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen
berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch
das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden
Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im
Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
§ 1945 Form der Ausschlagung

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die
Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter
Form abzugeben.
(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des
Beurkundungsgesetzes errichtet.
(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht
muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten
ist.

§ 1947 Bedingung und Zeitbestimmung

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung erfolgen.

§ 1948 Mehrere Berufungsgründe


(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die
Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe
ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft
aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.
§ 1949 Irrtum über den Berufungsgrund

(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum
war.
(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben
zur Zeit der Erklärung bekannt sind.
§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt
werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teiles ist unwirksam.

§ 1951 Mehrere Erbteile

(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen
Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen.
(2) Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des
einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. Die
Berufung beruht auf demselben Grund auch dann, wenn sie in verschiedenen Testamenten
oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen
Erbverträgen angeordnet ist.
(3) Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein, so kann er ihm durch
Verfügung von Todes wegen gestatten, den einen Erbteil anzunehmen und den anderen
auszuschlagen.
§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts

(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht
vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der
Erbschaft ausschlagen.
§ 1953 Wirkung der Ausschlagung

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als
nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der
Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem
Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die
Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung
jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§ 1954 Anfechtungsfrist

(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen
sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in
welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf

der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211
entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im
Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30
Jahre verstrichen sind.
§ 1955 Form der Anfechtung

Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

§ 1956 Anfechtung der Fristversäumung

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme
angefochten werden.

§ 1957 Wirkung der Anfechtung

(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung
gilt als Annahme.
(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen,
welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des §
1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet,
nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung

(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er
demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag
berechtigt und verpflichtet.
(2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die
Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung
nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte.
(3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss,
bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird,
auch nach der Ausschlagung wirksam.
§ 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des
Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe
unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines
Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger
(Nachlasspfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.
§ 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu
bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines
Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.


§ 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder
Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.

§ 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben

Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter,
falls sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen
Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus
dem Erbteil des Kindes verlangen. Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass
nur ein Kind geboren wird.

§ 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt,
so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht
vorhanden ist.
(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
§ 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

(1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung
und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren
geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand
des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
(2) Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei
Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht
besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine
öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der
gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.
§ 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung

Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann
ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt
worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.

Titel 2
Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

Untertitel 1
Nachlassverbindlichkeiten

§ 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden
Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die
Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
§ 1968 Beerdigungskosten

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

§ 1969 Dreißigster


(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des
Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben,
in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der
Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der
Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine
abweichende Anordnung treffen.
(2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
Untertitel 2
Aufgebot der Nachlassgläubiger

§ 1970 Anmeldung der Forderungen

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer
Forderungen aufgefordert werden.

§ 1971 Nicht betroffene Gläubiger

Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern
gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich
um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot
nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung
gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in
Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.

§ 1972 Nicht betroffene Rechte

Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht
betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.

§ 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern

(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen
Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung
der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den
ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten,
Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine
Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
(2) Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers
im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch
vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskräftige
Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem
anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
§ 1974 Verschweigungseinrede

(1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall
dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich,
es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt
geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot
erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes
festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des
Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
(2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im
Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen
zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens
im Range vorgehen würde.

(3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die
Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.
Untertitel 3
Beschränkung der Haftung des Erben

§ 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf
den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der
Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren
eröffnet ist.

§ 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so
gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder
von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

§ 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung

(1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der
Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass
gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der
Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die
Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlassgläubiger ist, die ihm
gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung
aufgerechnet hat.
§ 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung,
Aufwendungsersatz

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet,
so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses
so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für
sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft
von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum
Nachlass gehörend.
(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den
Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz
verlangen könnte.
§ 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die
Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der
Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller
Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.

§ 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

(1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses
Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus
entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des

Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer
Betracht.

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf
Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere,
wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat,
das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist
nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber
unverhältnismäßig groß sind.
§ 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung

(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die
Anordnung beantragt.
(2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem
Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der
Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre
verstrichen sind.
(3) Die Vorschrift des § 1785 findet keine Anwendung.
§ 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse

Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten
entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

§ 1983 Bekanntmachung

Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine
Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

§ 1984 Wirkung der Anordnung

(1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den
Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der
Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den
Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.
(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers, der
nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.
§ 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters

(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die
Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.
(2) Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den
Nachlassgläubigern verantwortlich. Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979,
1980 finden entsprechende Anwendung.
§ 1986 Herausgabe des Nachlasses

(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die
bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder
ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur
erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine bedingte Forderung
ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der
Bedingung eine so entfernte ist, dass die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert
nicht hat.
§ 1987 Vergütung des Nachlassverwalters


Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung
verlangen.

§ 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung

(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den
Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
§ 1989 Erschöpfungseinrede des Erben

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen
Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973
entsprechende Anwendung.

§ 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des
Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse
nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder
das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines
Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist
in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im
Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem
Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein
Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung
erlangt hat.
§ 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf
seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§
1978, 1979 Anwendung.
(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von
Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem
Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.
(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt
einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat
der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung
kommen würden.
§ 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist
der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die
Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu
bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung
des Wertes abwenden.

Untertitel 4
Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

§ 1993 Inventarerrichtung

Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem
Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).


§ 1994 Inventarfrist

(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur
Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der
Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher
das Inventar errichtet wird.
(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der
Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.
§ 1995 Dauer der Frist

(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der
Annahme der Erbschaft.
(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen
verlängern.
§ 1996 Bestimmung einer neuen Frist

(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu
errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu
beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm
auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen.
(2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und
spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist
gestellt werden.
(3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist
bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden.
§ 1997 Hemmung des Fristablaufs

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei
Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende
Anwendung.

§ 1998 Tod des Erben vor Fristablauf

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten
Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft
des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

§ 1999 Mitteilung an das Gericht

Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das
Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung
machen. Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben,
tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.

§ 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung

Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung
angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Während der Dauer der
Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht
bestimmt werden. Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder
durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten
Haftung der Inventarerrichtung nicht.

§ 2001 Inhalt des Inventars


(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen
Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.
(2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine
solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.
§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen
zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.

§ 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars

(1) Auf Antrag des Erben hat das Nachlassgericht entweder das Inventar selbst
aufzunehmen oder die Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten
oder Notar zu übertragen. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist
gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu
erteilen.
(3) Das Inventar ist von der Behörde, dem Beamten oder dem Notar bei dem
Nachlassgericht einzureichen.
§ 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003
entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist
dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten
soll.

§ 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars

(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar
enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht,
die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden
Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt.
Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert
oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.
(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des
Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt
werden.
§ 2006 Eidesstattliche Versicherung

(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des
Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern,
dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als
er dazu imstande sei.

(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar
vervollständigen.
(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er
dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er
weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin
erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in
diesem Termin genügend entschuldigt wird.
(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger
oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem
Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände
bekannt geworden sind.

§ 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen

Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die
Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die
Erbteile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt
dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.

§ 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft

(1) Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft
zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch
dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit
seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegenüber nicht
verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. Die
Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist,
zustatten.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der
Gütergemeinschaft.
§ 2009 Wirkung der Inventarerrichtung

Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen
dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere
Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.

§ 2010 Einsicht des Inventars

Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.

§ 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden.
Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des
Nachlasses Auskunft zu erteilen.

§ 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

(1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist
nicht bestimmt werden. Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber
verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Nachlasspfleger
kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.
§ 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die
Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der
Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf
eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der
Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs.
1 eintritt.
(2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer
Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe
einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Untertitel 5
Aufschiebende Einreden


§ 2014 Dreimonatseinrede

Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf
der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung
des Inventars hinaus, zu verweigern.

§ 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens

(1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der
Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt
und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer
Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
(2) (weggefallen)
(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des
Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als
beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.
§ 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung

(1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe
unbeschränkt haftet.
(2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der
Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem
Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen
Verfügung erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.
§ 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft

Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger
bestellt, so beginnen die im § 2014 und im § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der
Bestellung.

Titel 3
Erbschaftsanspruch

§ 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden
Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des
Erlangten verlangen.

§ 2019 Unmittelbare Ersetzung

(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch
Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.
(2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der
Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis
erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
§ 2020 Nutzungen und Früchte

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die
Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum
erworben hat.

§ 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen


Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine
Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung.

§ 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen
nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch
Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die für den
Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung.
(2) Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer
zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von
Nachlassverbindlichkeiten macht.
(3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden
sind, insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen
Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des
Erbschaftsbesitzers unberührt.
§ 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen

(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so
bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf
Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund
eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis
zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
Eigentumsanspruchs an gelten.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von
Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.
§ 2024 Haftung bei Kenntnis

Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem
Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig
geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet
er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung
wegen Verzugs bleibt unberührt.

§ 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung

Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur
Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den
Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger
Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften
nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.

§ 2026 Keine Berufung auf Ersitzung

Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der
Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er
als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.

§ 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft
und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus
dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
§ 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen


(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft
befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,
welche erbschaftliche Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der
Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu
Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so
vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.
§ 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen,
die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den
Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.

§ 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im
Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.

§ 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten

(1) Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den
Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als
Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für
den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. Solange sie noch lebt, wird
die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt
vollendet, in welchem sie von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit
Kenntnis erlangt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung
der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
Titel 4
Mehrheit von Erben

Untertitel 1
Rechtsverhältnis der Erben untereinander

§ 2032 Erbengemeinschaft

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches
Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch
den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht
verfügen.
§ 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer

(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben
zum Vorkauf berechtigt.

(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das
Vorkaufsrecht ist vererblich.
§ 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer

(1) Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das
ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber
ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des
Anteils.
(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 2036 Haftung des Erbteilkäufers

Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für
die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den
Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der
§§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils

Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§
2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.

§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder
Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur
ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln
kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der
Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere
Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die
Teilung des Reinertrags verlangen.
§ 2039 Nachlassforderungen

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben
gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern.
Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für
alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen
einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
§ 2041 Unmittelbare Ersetzung

Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft
erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch
ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2
Anwendung.

§ 2042 Auseinandersetzung

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht
aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

§ 2043 Aufschub der Auseinandersetzung

(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt
sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil
die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des
Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung
als rechtsfähig noch aussteht.
§ 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung

(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung
des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung
einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§
750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls
verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum
Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er
eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge
oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen
Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der
dreißigjährigen Frist.
§ 2045 Aufschub der Auseinandersetzung

Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung
des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061
bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist der Antrag auf Einleitung des
Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061
noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der
Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.

§ 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

(1) Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist
eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur
Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese
die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
(3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
§ 2047 Verteilung des Überschusses

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss
gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.
(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf
dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
§ 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung
treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen
Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung
getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig
ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Fall durch Urteil.

§ 2049 Übernahme eines Landguts


(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein
zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das
Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner
bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig
gewähren kann.
§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet,
dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten
haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit
nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu
werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur
Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers
entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der
Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings

(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor
oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine
Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt,
so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling
unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
§ 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben

Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als
gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie
zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im
Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung
verpflichtet sein sollen.

§ 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling

(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der
Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings
als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur
Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die
Ausgleichung angeordnet hat.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines
solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.
§ 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut

(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von
jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen
Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der
Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem
Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
§ 2055 Durchführung der Ausgleichung


(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur
Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der sämtlichen
Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet,
soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.
§ 2056 Mehrempfang

Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung
zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der
Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass
der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.

§ 2057 Auskunftspflicht

Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über
die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu
bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.

§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings

(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers
während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in
besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten
oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den
Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; §
2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während
längerer Zeit gepflegt hat.
(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein
angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling
wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der
Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619,
1620 erbracht worden sind.
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den
Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des
ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge
werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter
denen die Ausgleichung stattfindet.
Untertitel 2
Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den
Nachlassgläubigern

§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als
Gesamtschuldner.

§ 2059 Haftung bis zur Teilung

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der
Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass
hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm
dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit
nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von
sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
§ 2060 Haftung nach der Teilung

Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil
entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:

1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot
erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die
Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet;
2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem im § 1974 Abs. 1
bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf
der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet
worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971
von dem Aufgebot nicht betroffen wird;
3. wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder
durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist.
§ 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger

(1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen
binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die
Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem
Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die
Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.
(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die
Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Frist
beginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die
Aufforderung erlässt.
§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich
beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.

§ 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung

(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben
zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt
ist.
(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner
Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber
unbeschränkt haftet.
Abschnitt 3
Testament

Titel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 2064 Persönliche Errichtung

Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.

§ 2065 Bestimmung durch Dritte


(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein
anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll,
sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
§ 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers

Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind
diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach
dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer
aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt
die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen
als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser
zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.

§ 2067 Verwandte des Erblassers

Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere
Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit
des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer
gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet
Anwendung.

§ 2068 Kinder des Erblassers

Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor
der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist
im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der
gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.

§ 2069 Abkömmlinge des Erblassers

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung
des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit
bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

§ 2070 Abkömmlinge eines Dritten

Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist
im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit
des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter
Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach
dem Erbfall eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht
gezeugt sind.

§ 2071 Personengruppe

Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen
bedacht, die zu ihm in einem Dienst-oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten
Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.

§ 2072 Die Armen

Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen
letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme
zu verteilen.

§ 2073 Mehrdeutige Bezeichnung


Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen
paßt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten
sie als zu gleichen Teilen bedacht.

§ 2074 Aufschiebende Bedingung

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung
gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der
Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.

§ 2075 Auflösende Bedingung

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass
der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder
fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür
des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden
Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun
unterlässt.

§ 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten

Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil
eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt
der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.

§ 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder
Verlobung

(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht
hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist.
Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die
Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung
beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit
seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag
gestellt hatte.
(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat,
ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch
für einen solchen Fall getroffen haben würde.
§ 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den
Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt
nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der
Sachlage nicht abgegeben haben würde.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme
oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich
durch Drohung bestimmt worden ist.
(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.
§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen
zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen
Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst
nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung
ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der
Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.


§ 2080 Anfechtungsberechtigte

(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen
Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.
(2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und
ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur
Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.
(3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.
§ 2081 Anfechtungserklärung

(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein
gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt
oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Nachlassgericht.
(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die
angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung
jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen
Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für
die Anfechtung einer Auflage.
§ 2082 Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem
Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung
geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.
§ 2083 Anfechtbarkeitseinrede

Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung
begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn
die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.

§ 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im
Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

§ 2085 Teilweise Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat
die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der
Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.

§ 2086 Ergänzungsvorbehalt

Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die
Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist,
dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.

Titel 2
Erbeinsetzung


§ 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner
Gegenstände

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten
zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte
nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht
anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
§ 2088 Einsetzung auf Bruchteile

(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil
der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche
Erbfolge ein.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden
auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.
§ 2089 Erhöhung der Bruchteile

Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein,
so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die
Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile
ein.

§ 2090 Minderung der Bruchteile

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und
übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der
Bruchteile ein.

§ 2091 Unbestimmte Bruchteile

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu
gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes
ergibt.

§ 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile

(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile
eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.
(2) Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige
Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten
Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteil bedachte Erbe.
§ 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil

Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft
eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen
Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.

§ 2094 Anwachsung

(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge
ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg,
so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an.
Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die
Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet
in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung

unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil
eingesetzt sind.

(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
§ 2095 Angewachsener Erbteil

Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse
und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in
Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.

§ 2096 Ersatzerbe

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls
wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

§ 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben

Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für
den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.

§ 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben

(1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als
Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis
ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.
(2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf
einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für diesen
Erbteil den anderen vor.
§ 2099 Ersatzerbe und Anwachsung

Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor.

Titel 3
Einsetzung eines Nacherben

§ 2100 Nacherbe

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird,
nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

§ 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe

(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt,
so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es
nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die
Einsetzung unwirksam.
(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem
Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 84 bleibt unberührt.
§ 2102 Nacherbe und Ersatzerbe

(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt
er als Ersatzerbe.
§ 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft


Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten
Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist
anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.

§ 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben

Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten
Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die
Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt
sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des
Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. Der Fiskus gehört nicht
zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

§ 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben

(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit
dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu
bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers
die Vorerben.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall
eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des
Erbfalls noch nicht gezeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen
juristischen Person als Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.
§ 2106 Eintritt der Nacherbfolge

(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis
zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem
Nacherben mit dem Tod des Vorerben an.
(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1
als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt
an. Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen
Person ein.
§ 2107 Kinderloser Vorerbe

Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen
Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß,
dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tod einen Nacherben bestimmt, so
ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling
ohne Nachkommenschaft stirbt.

§ 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts

(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge,
aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern
nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer
aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.
§ 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft

(1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall
unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie bleibt auch
nach dieser Zeit wirksam,
1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben
oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen
Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine
Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.

(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll,
eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§ 2110 Umfang des Nacherbenrechts

(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem
Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.
(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben
zugewendetes Vorausvermächtnis.
§ 2111 Unmittelbare Ersetzung

(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden
Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt,
sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch
Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen
sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften
der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen
Grundstücks einverleibt.
§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich
nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

§ 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke;
Schenkungen

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht
an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder
Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie
das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die
unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten
Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§ 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund-und Rentenschulden

Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder
eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben
zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der
Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt
wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die
Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften des § 2113
Anwendung.

§ 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben

Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung
oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle
des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben
vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der
Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes
Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben
gegenüber wirksam ist.


§ 2116 Hinterlegung von Wertpapieren

(1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden
Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei
der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen
Girozentrale (Deutschen Kommunalbank) mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die
Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von
Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins,
Renten-oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren
stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben
verfügen.
§ 2117 Umschreibung; Umwandlung

Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen
Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Zustimmung des
Nacherben verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so
kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land
umwandeln lassen.

§ 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch

Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe
auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu
lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.

§ 2119 Anlegung von Geld

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist,
darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften
anlegen.

§ 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben

Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von
Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit
Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber
verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist
auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung
fallen dem Vorerben zur Last.

§ 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände

(1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft
gehörenden Gegenstände mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages
der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf
Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen
wird.
(3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das
Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder
Notar aufnehmen zu lassen.
(4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.
§ 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft

Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch
Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.


§ 2123 Wirtschaftsplan

(1) Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe
verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch
einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände
ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die
Kosten fallen der Erbschaft zur Last.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von
Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.
§ 2124 Erhaltungskosten

(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von
Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus
der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im
Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.
§ 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht

(1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift
des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet.
(2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft
gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.
§ 2126 Außerordentliche Lasten

Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu
tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf
diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.

§ 2127 Auskunftsrecht des Nacherben

Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft
zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine
Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.

§ 2128 Sicherheitsleistung

(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die
Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der
Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
(2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltenden
Vorschriften des § 1052 finden entsprechende Anwendung.
§ 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung

(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so
verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung. Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen
ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der
getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung
zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.
§ 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge,
Rechenschaftspflicht


(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben
die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe
fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines
landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe
eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.
§ 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht

Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige
Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige
Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.

§ 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung

Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder
zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses
notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als
durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden
Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.

§ 2134 Eigennützige Verwendung

Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem
Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatze des Wertes verpflichtet.
Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.

§ 2135 Miet-und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge

Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff
vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet-oder Pachtverhältnis bei dem
Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende
Anwendung.

§ 2136 Befreiung des Vorerben

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113
Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

§ 2137 Auslegungsregel für die Befreiung

(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft
bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in §
2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.
(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der
Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.
§ 2138 Beschränkte Herausgabepflicht

(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die
bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf Gegenstände, die
er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.
(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen
Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu
benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und
fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

§ 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge

Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung
über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von
dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese
Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt
kennt oder kennen muss.

§ 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben

Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu
erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963
entsprechende Anwendung.

§ 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft

(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
(2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht
der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von
Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse
als nicht erloschen.

§ 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten

(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses
tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm
gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.
(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.
(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung
auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt
haftet.
§ 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten

(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die
Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung
bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis
zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.
(2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der
Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit
verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebührt. Die
Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
§ 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

(1) Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der
Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird
durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Titel 4
Vermächtnis

§ 2147 Beschwerter

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit
nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

§ 2148 Mehrere Beschwerte

Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert,
so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer
nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.

§ 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben

Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht
zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus
gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

§ 2150 Vorausvermächtnis

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch
insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

§ 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren
Bedachten

(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der
Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis
erhalten soll.
(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen,
welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die
Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten
oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung
bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung
erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung
verpflichtet.
§ 2152 Wahlweise Bedachte

Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine
oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte
bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält.

§ 2153 Bestimmung der Anteile

(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der
Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand
erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2.
(2) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die
Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
§ 2154 Wahlvermächtnis


(1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von
mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem
solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung
gegenüber dem Beschwerten.
(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten
über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 2155 Gattungsvermächtnis

(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine
den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden
die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den
Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie
wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
§ 2156 Zweckvermächtnis

Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt
hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines
Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis
319 entsprechende Anwendung.

§ 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis
2093 entsprechende Anwendung.

§ 2158 Anwachsung

(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder
nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis
ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten
bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die
Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
§ 2159 Selbständigkeit der Anwachsung

Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der
Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer
beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.

§ 2160 Vorversterben des Bedachten

Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.

§ 2161 Wegfall des Beschwerten

Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist,
wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist
in diesem Fall derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar
zustatten kommt.

§ 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis

(1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung
eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall
unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.

(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine
Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so
wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn
nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine
Persönlichkeit bestimmt wird.
§ 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist

(1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren
wirksam:
1. wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des
Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das
Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall, dass ihm
ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugunsten des
Bruders oder der Schwester beschwert ist.
(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll,
eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§ 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche

(1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls
vorhandene Zubehör.
(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten
Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt
sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
§ 2165 Belastungen

(1) Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer
im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand
belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt
sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
(2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,
die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.
§ 2166 Belastung mit einer Hypothek

(1) Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für
eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der
Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im
Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit
verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. Der Wert
bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer
übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range
vorgehen.
(2) Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet,
so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der
Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.
(3) Auf eine Hypothek der im § 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine
Anwendung.
§ 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek

Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit
der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des
Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes


des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. Der Wert
wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.

§ 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld

(1) Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld
oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht, so ist der
Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers
in Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem
Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke
entspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
(2) Ist neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück
mit einer Gesamtgrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld belastet, so finden, wenn der
Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder
einem Rechtsvorgänger des Eigentümers zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet ist,
die Vorschriften des § 2166 Abs. 1 und des § 2167 entsprechende Anwendung.
§ 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken

§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und
Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.

§ 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände

(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand
zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem
Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.
(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der
Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil
gewährt.
(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder,
falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem
Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im
Zweifel der Anspruch als vermacht.
(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der
Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.
§ 2170 Verschaffungsvermächtnis

(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur
Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem
Bedachten zu verschaffen.
(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten.
Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der
Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
§ 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot

(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche
Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot
verstößt, ist unwirksam.
(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht
entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall
zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.
(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer
anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet,
so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung
oder des Termins behoben wird.

§ 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache

(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache
mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist,
dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt
oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder
umgebildet worden ist, dass nach § 950 derjenige, welcher die neue Sache hergestellt
hat, Eigentümer geworden ist.
(2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den
Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben, so gilt im
Zweifel das Miteigentum als vermacht; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme
der verbundenen Sache zu, so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der
Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der
Vorschrift des § 2169 Abs. 3.
§ 2173 Forderungsvermächtnis

Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall
die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden
ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll.
War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die
entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht
vorfindet.

§ 2174 Vermächtnisanspruch

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten
die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

§ 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht
vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die
infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht
und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht
erloschen.

§ 2176 Anfall des Vermächtnisses

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis
auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

§ 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung

Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines
Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall
ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des
Termins.

§ 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten

Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine
Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so
erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren
Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.

§ 2179 Schwebezeit

Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den
Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine
Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.

§ 2180 Annahme und Ausschlagung


(1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es
angenommen hat.
(2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls
abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des
§ 1950, des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten
überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.

§ 2182 Haftung für Rechtsmängel

(1) Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte
die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1
Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von
Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. § 444 findet entsprechende Anwendung.
(2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender
Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung
der Haftung.
(3) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der Beschwerte im
Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.
§ 2183 Haftung für Sachmängel

Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer,
wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm anstelle der mangelhaften
Sache eine mangelfreie geliefert wird. Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig
verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien
Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ohne dass er eine Frist zur
Nacherfüllung setzen muss. Auf diese Ansprüche finden die für die Sachmängelhaftung
beim Kauf einer Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 2184 Früchte; Nutzungen

Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte
dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte
sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen,
die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

§ 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für
die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die
er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den
Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer
gelten.

§ 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist
er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten
Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.

§ 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers


(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist,
kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit
verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht
ausreicht.
(2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so
haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.
(3) Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des § 1992 finden
entsprechende Anwendung.
§ 2188 Kürzung der Beschwerungen

Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der
Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187
gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers
anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.

§ 2189 Anordnung eines Vorrangs

Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer
auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des
Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt
werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine
Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben soll.

§ 2190 Ersatzvermächtnisnehmer

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht
erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die
für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099
entsprechende Anwendung.

§ 2191 Nachvermächtnisnehmer

(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des
Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten
zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.
(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden
Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
Titel 5
Auflage

§ 2192 Anzuwendende Vorschriften

Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§
2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.

§ 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist

(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat,
die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder
einem Dritten überlassen.
(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung
der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur
Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die
Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.

(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem
Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht
auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und
diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.
§ 2194 Anspruch auf Vollziehung

Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen,
welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten
kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die
zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

§ 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung

Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten
Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht
ohne die Auflage gemacht haben würde.

§ 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung

(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu
vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst
Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit
fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht
durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die
zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.
Titel 6
Testamentsvollstrecker

§ 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker
ernennen.
(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder
nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.
§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers
einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines
der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.
§ 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere
Mitvollstrecker zu ernennen.
(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu
ernennen.
(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
§ 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht


(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen
Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung
vornehmen.
(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne
erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
§ 2201 Unwirksamkeit der Ernennung

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu
welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen
Betreuer erhalten hat.

§ 2202 Annahme und Ablehnung des Amts

(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Ernannte das Amt annimmt.
(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben
werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
abgegeben wird.
(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist
zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als
abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.
§ 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur
Ausführung zu bringen.

§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die
Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.
(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der
Ausführung zu hören.
§ 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere
berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu
verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

§ 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten

(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass
einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist.
Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der
Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung
berechtigt ist.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine
Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für
die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.
§ 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung
von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der


Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen
nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.

§ 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung
durch den Erben

(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte
nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht
zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne
Nachlassgegenstände, so stehen ihm die im § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in
Ansehung dieser Gegenstände zu.
(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur
Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht
ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
§ 2209 Dauervollstreckung

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses
übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch
anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm
sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem
solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.

§ 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre
verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum
Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen
Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift
des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden
Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung
unterliegenden Rechten

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem
Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass

(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben
als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht
dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die
Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn
dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben
geltend gemacht werden.
(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den
Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die
Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.
§ 2214 Gläubiger des Erben


Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht
an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände
halten.

§ 2215 Nachlassverzeichnis

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein
Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten
Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst
erforderliche Beihilfe zu leisten.
(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem
Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen
die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen
wird.
(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet,
das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder
Notar aufnehmen zu lassen.
(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.
§ 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses
verpflichtet.
(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung
getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch
auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem
Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich
gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten
hören.
§ 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen

(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner
Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu
überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.
(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage
beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der
Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe
für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse
oder Auflagen Sicherheit leistet.
§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden
die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz
2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung
verlangen.
§ 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist
er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden
dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer
verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als
Gesamtschuldner.
§ 2220 Zwingendes Recht

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216,
2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung
verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

§ 2222 Nacherbenvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass
dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben
ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

§ 2223 Vermächtnisvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass
dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

§ 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker

(1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer
Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg, so
führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.
(2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen
Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der
gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind.
§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall
eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

§ 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet
entsprechende Anwendung.

§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten
entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

§ 2228 Akteneinsicht

Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3,
§ 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Titel 7
Errichtung und Aufhebung eines Testaments

§ 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit


(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr
vollendet hat.
(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters.
(3) (weggefallen)
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche
oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm
abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein
Testament nicht errichten.
§ 2230

(weggefallen)

§ 2231 Ordentliche Testamente

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1. zur Niederschrift eines Notars,
2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
§ 2232 Öffentliches Testament

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem
Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt,
dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen
oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

§ 2233 Sonderfälle

(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung
gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht
im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung
gegenüber dem Notar errichten.
§§ 2234 bis 2246

(weggefallen)

§ 2247 Eigenhändiges Testament

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und
unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr)
und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.
Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur
Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung
aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament
nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der
Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament
nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit
der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament,
das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere
amtliche Verwahrung zu nehmen.

§ 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister

(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines
Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift
des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister
muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden,
wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt
wird; die Vorschriften der §§ 7, 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für
die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§
2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23,
24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes;
der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss auch von
den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder
nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die
Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in
der Niederschrift ersetzt.
(2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr
möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des
Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine
Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen
Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben
ist.
(4)(weggefallen)

(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Der Vertreter soll in der
Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.
(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden
Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit
Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung
des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht
entgegen.
§ 2250 Nottestament vor drei Zeugen

(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt
abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder
erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder
durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung
eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche
Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss
hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften
der § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 27 des Beurkundungsgesetzes;
auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs.
2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften
des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann
außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser
und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll
in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen
Sprache aufgenommen wird.

§ 2251 Nottestament auf See

Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines
inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei
Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.

§ 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente

(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet,
wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
(2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein
Testament vor einem Notar zu errichten.
(3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise
an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass nach Beendigung der neuen
Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine
Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält
das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach
den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
§ 2253 Widerruf eines Testaments

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene
Verfügung jederzeit widerrufen.

§ 2254 Widerruf durch Testament

Der Widerruf erfolgt durch Testament.

§ 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht,
es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt,
durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt
zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der
bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments
beabsichtigt habe.

§ 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen
Verwahrung

(1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen,
wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird.
Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der
Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides
geschehen ist.
(2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den
Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes
Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.
§ 2257 Widerruf des Widerrufs

Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so
ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.

§ 2258 Widerruf durch ein späteres Testament

(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit
aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in
gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
§§ 2258a und 2258b (weggefallen)

-

§ 2259 Ablieferungspflicht

(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im
Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers
Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
(2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in
amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht
abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die
Ablieferung zu veranlassen.
§ 2260 (weggefallen)

-

§ 2261 (weggefallen)

-

§ 2262 (weggefallen)

-

§ 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots

Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach
seinem Tod zu eröffnen, ist nichtig.

§ 2264 (weggefallen)

-

Titel 8
Gemeinschaftliches Testament

§ 2265 Errichtung durch Ehegatten

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.

§ 2266 Gemeinschaftliches Nottestament

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet
werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten
vorliegen.

§ 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer
der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der
andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der
mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr)
und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

§ 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung


(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt
nach unwirksam.
(2) Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die
Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen
insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein
würden.
§ 2269 Gegenseitige Einsetzung

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich
gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der
beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen,
dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten
eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach
dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das
Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
§ 2270 Wechselbezügliche Verfügungen

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen,
von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des
anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen
Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn
sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen
eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung
zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder
ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die
Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.
§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem
in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den
für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue
Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung
nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende
kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach
der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und
des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten
bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten
zurückgenommen werden.

§ 2273 (weggefallen)

-

Abschnitt 4
Erbvertrag


§ 2274 Persönlicher Abschluss

Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

§ 2275 Voraussetzungen

(1) Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig
ist.
(2) Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen,
auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem Falle der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund,
so ist auch die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend für Verlobte, auch im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes.
§ 2276 Form

(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1 und der
§§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt,
gilt für jeden der Vertragschließenden.
(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem
Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag
vorgeschriebene Form.
§ 2277 (weggefallen)

-

§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen
von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können
vertragsmäßig nicht getroffen werden.
§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen
und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten,
Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch
insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
§ 2280 Anwendung von § 2269

Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig
als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige
Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach
dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269
entsprechende Anwendung.

§ 2281 Anfechtung durch den Erblasser

(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser
angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der
Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten
getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem

Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem
Dritten mitteilen.

§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. Ist der
Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter den
Erbvertrag anfechten; steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft,
ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter
ein Betreuer, die des Betreuungsgerichts.
(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 2283 Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in
welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die
für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht
rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der
Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne
gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.
§ 2284 Bestätigung

Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich
erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die
Bestätigung ausgeschlossen.

§ 2285 Anfechtung durch Dritte

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079
nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls
erloschen ist.

§ 2286 Verfügungen unter Lebenden

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine
Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen
ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
§ 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers

(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses
in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder
beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu
bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.
(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen,
veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand

zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die
Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die
Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem
Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.

§ 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von
§ 2338

(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers
aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In
dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet
der Vorschrift des § 2297.
(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann
der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen
Anordnungen treffen.
§ 2290 Aufhebung durch Vertrag

(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von
den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode
einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. Ist er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters.
(3) Steht der andere Teil unter Vormundschaft, so ist die Genehmigung des
Familiengerichts erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Sorge steht,
es sei denn, dass der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten, auch im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, geschlossen wird. Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis
eines Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
(4) Der Vertrag bedarf der im § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
§ 2291 Aufhebung durch Testament

(1) Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage
angeordnet ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur
Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden
erforderlich; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist
unwiderruflich.
§ 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein
gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die
Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 2293 Rücktritt bei Vorbehalt

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im
Vertrag vorbehalten hat.

§ 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich
der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des
Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten
gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des
Erblassers wäre.


§ 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung
mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser
für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt
zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben
wird.

§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Erblasser in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden.
Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 2297 Rücktritt durch Testament

Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen
Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In
den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende
Anwendung.

§ 2298 Gegenseitiger Erbvertrag

(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so
hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur
Folge.
(2) Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt
eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht
erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Überlebende kann jedoch,
wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch
Testament aufheben.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine
Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.
§ 2299 Einseitige Verfügungen

(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung
treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
(2) Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament
getroffen worden wäre. Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden,
durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.
(3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag
aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des
Erblassers anzunehmen ist.
§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder
notariellen Verwahrung

(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen
oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben
werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen;
die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Wird ein
Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.
§ 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen


(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der
Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes
wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes
Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands,
so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu
errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.

Abschnitt 5
Pflichtteil

§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge
ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil
besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie
durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift
des § 1371 bleibt unberührt.
§ 2304 Auslegungsregel

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.

§ 2305 Zusatzpflichtteil

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als
die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den
Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei
der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306
bezeichneten Art außer Betracht.

§ 2306 Beschränkungen und Beschwerungen

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines
Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung
beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann
er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist
beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der
Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der
Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
§ 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses

(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den
Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so
steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses
reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in §
2306 bezeichneten Art außer Betracht.
(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter
Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses
auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht
vorher die Annahme erklärt wird.

§ 2308 Anfechtung der Ausschlagung

(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in
der im § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das
Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung
oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht
bekannt war.
(2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die
Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht
pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge
ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

§ 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils

Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils
werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge
ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt
sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird
nicht mitgezählt.

§ 2311 Wert des Nachlasses

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses
zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines
Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten
gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser
getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
§ 2312 Wert eines Landguts

(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von
mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem
Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der
Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser
einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert
erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung
des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde
gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu
den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
§ 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte;
Feststellungspflicht des Erben

(1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und
Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz.
Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind,
kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten
Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.
(2) Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten
gilt das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden
Bedingung abhängig sind. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber

verpflichtet, für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines
unsicheren Rechts zu sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.

§ 2314 Auskunftspflicht des Erben

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen
über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann
verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der
Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird.
Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch
einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
§ 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was
ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet
worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass
hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt
ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die
Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 2316 Ausgleichungspflicht

(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden
sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers
oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein
würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der
Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch
Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung
außer Betracht.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr
als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den
Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil
die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.
(3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum
Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.
(4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den
Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur
Anrechnung.
§ 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.
§ 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen

(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern,
dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen
wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.
(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur
soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.

(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast
das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil
verbleibt.
§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe

Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung
die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm
sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.

§ 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten
getretenen Erben

(1) Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im
Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein
ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu
tragen.
(2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des
Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat.
§ 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat
im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die
Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu
tragen.

§ 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen

Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm
ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann
derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage
soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag
verbleibt.

§ 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des §
2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis
2322 nicht zu tragen hat.

§ 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der
Pflichtteilslast

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis
der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318
Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.

§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der
Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um
den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass
hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der
Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit
des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur
dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang,
innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger
berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes

verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten
erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

§ 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann
verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist
dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch
ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.

§ 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter

(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so
ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass
hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen.
Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und
der Ergänzung anzurechnen.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die
Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils
soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt,
was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.

§ 2329 Anspruch gegen den Beschenkten

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der
Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke
der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der
alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der
später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
§ 2330 Anstandsschenkungen

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die
einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen
wird.

§ 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut

(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von
jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen
Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der
nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der
Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
§ 2331a Stundung

(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung
des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine
unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur
Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie

die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten
sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten
wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die
Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.
§ 2332 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den
Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht
dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines
Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
§ 2333 Entziehung des Pflichtteils

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer
dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der
in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig
verletzt oder
4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings
am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die
Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in
einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat
rechtskräftig angeordnet wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern-oder
Ehegattenpflichtteils.
§ 2334 (weggefallen)

-

§ 2335 (weggefallen)

-

§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden

(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung
angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der
Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides
muss in der Verfügung angegeben werden.
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(4) (weggefallen)
§ 2337 Verzeihung

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung,
durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung
unwirksam.

§ 2338 Pflichtteilsbeschränkung


(1) Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in
solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann
der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken,
dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder
den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem
Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch für die
Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der
Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
(2) Auf Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des § 2336 Abs. 1 bis 3
entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der
Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den
Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.
Abschnitt 6
Erbunwürdigkeit

§ 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit

(1) Erbunwürdig ist:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht
oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode
unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von
Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung
bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat
nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor
dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt
oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder
die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein
würde.
§ 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben
gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen
ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
§ 2341 Anfechtungsberechtigte

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei
dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.

§ 2342 Anfechtungsklage

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu
richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.
§ 2343 Verzeihung


Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.

§ 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung

(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der
Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem
Eintritt des Erbfalls erfolgt.
§ 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen
schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften
der §§ 2082, 2083, des § 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte
sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
Abschnitt 7
Erbverzicht

§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit

(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser
auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen
Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat
kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung

(1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die
Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge,
so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten
geschlossen wird. Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des
Betreuungsgerichts erforderlich.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den
gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Familiengerichts oder
Betreuungsgerichts ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich.
§ 2348 Form

Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

§ 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche
Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern
nicht ein anderes bestimmt wird.

§ 2350 Verzicht zugunsten eines anderen

(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im
Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere
Erbe wird.

(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im
Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des
Ehegatten des Erblassers gelten soll.
§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift
des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1
erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.

§ 2352 Verzicht auf Zuwendungen

Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann
durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine
Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§
2347 bis 2349 finden Anwendung.

Abschnitt 8
Erbschein

§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn
er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen
(Erbschein).

§ 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag

(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:
1. die Zeit des Todes des Erblassers,
2. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der
Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.
(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge
ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller
anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.
§ 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag

Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt,
hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche
sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und die im § 2354
Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

§ 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben

(1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1,
2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des §
2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder
nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer
Beweismittel.
(2) Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354, 2355
erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides
Statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben

entgegensteht. Das Nachlassgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie für
nicht erforderlich erachtet.

(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem
Nachlassgericht offenkundig sind.
§ 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein

(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu
erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.
(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten,
dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschrift des § 2356 gilt
auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.
(4) Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das
Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet.
§ 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts

(1) Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen
Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen
Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
(2) Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen
Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer
der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden
Vorschriften.
§ 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins

Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des
Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

§ 2360 (weggefallen)

-

§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

(1) Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das
Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
(2) Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht
durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist nach den für die
öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung
bekannt zu machen. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des
Beschlusses in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
(3) Das Nachlassgericht kann von Amts wegen über die Richtigkeit eines erteilten
Erbscheins Ermittlungen veranstalten.
§ 2362 Herausgabe-und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die
Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen
Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände
Auskunft zu erteilen.
§ 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben


(1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine
Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der
Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der
Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass
der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch
dies anzugeben.
(2) Dem Nacherben steht das in § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
§ 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch
des Testamentsvollstreckers

(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem
Erbschein anzugeben.
(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist,
das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die
angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

§ 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist,
durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand
oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten
der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei
denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe
des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

§ 2367 Leistung an Erbscheinserben

Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher
in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden
Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung
eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft
vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis

(1) Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein
Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der
Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der
Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht
beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben.
(2) (weggefallen)
(3) Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung;
mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein

(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann
der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände
beschränkt werden.
(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des
Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich.
Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht
zuständig ist.

§ 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung

(1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt
ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige,
welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein
würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des
Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, dass der Dritte die
Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß,
dass sie aufgehoben worden sind.
(2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der für tot erklärt oder
dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist,
wenn er noch lebt, die im § 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine
Person, deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht
angenommen worden ist.
Abschnitt 9
Erbschaftskauf

§ 2371 Form

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der
notariellen Beurkundung.

§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile

Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder
aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.

§ 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile

Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufes durch Nacherbfolge oder
infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes
Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von
Familienpapieren und Familienbildern.

§ 2374 Herausgabepflicht

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen
Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf
auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft
erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.

§ 2375 Ersatzpflicht

(1) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht,
unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer
den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstands, im Falle der Belastung die
Wertminderung zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer den
Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufes kennt.
(2) Im Übrigen kann der Käufer wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem
anderen Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstands
nicht Ersatz verlangen.
§ 2376 Haftung des Verkäufers

(1) Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, dass ihm
das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die
Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse,

Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen
und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen
von ihnen eingetreten ist.

(2) Für Sachmängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstands haftet der Verkäufer
nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat.
§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von
Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem
Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches
Rechtsverhältnis wiederherzustellen.

§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten

(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten
zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht
bestehen.
(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er
von dem Käufer Ersatz verlangen.
§ 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf

Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt
für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten.
Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die
außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt
anzusehen sind.

§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs
und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt
an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.

§ 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

(1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der
Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.
(2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu
leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.
§ 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern

(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufes an den Nachlassgläubigern,
unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den
Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§
2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung
zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 2383 Umfang der Haftung des Käufers

(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der
Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs
unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so
gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.
(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem
anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.

§ 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern,
Einsichtsrecht

(1) Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der
Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die
Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.
(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§ 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge

(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den
Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere
Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von
ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der
Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für
eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz
zu leisten. Die in § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines
Mangels im Recht trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig
verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen.