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Gesetz über das Erbbaurecht
(Erbbaurechtsgesetz -ErbbauRG)

 

http://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/index.html
Ausfertigungsdatum: 15.01.1919

Vollzitat:
"Erbbaurechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 G v. 17.12.2008 I 2586
Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 23.1.1974
Überschrift: Bezeichnung idF d. Art. 25 G v. 23.11.2007 I 2614 mWv 30.11.2007;
Kurzbezeichnung u. Abkürzung eingef. durch Art. 25 G v. 23.11.2007 I 2614 mWv
30.11.2007

I.
Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
1.
Gesetzlicher Inhalt
§1

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten
die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter
der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).
(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des
Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein
Stockwerk ist unzulässig.
(4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf
eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten
bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch
zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
2.
Vertragsmäßiger Inhalt
§2

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und
des Erbbauberechtigten über:

1. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
2. die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
3. die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
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4. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten
bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
5. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
6. die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des
Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
7. eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen
Erbbauberechtigten zu verkaufen.
§3

Der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann nicht von dem Eigentum an dem
Grundstück getrennt werden; der Eigentümer kann verlangen, daß das Erbbaurecht einem
von ihm zu bezeichnenden Dritten übertragen wird.

§4

Der Heimfallanspruch sowie der Anspruch auf eine Vertragsstrafe (§ 2 Nr. 4 und 5)
verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer
von dem Vorhandensein der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in zwei Jahren vom Eintreten der Voraussetzungen an.

§5

(1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte
zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.
(2) Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, daß der
Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund-oder
Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.
Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Änderung des Inhalts der
Hypothek, Grund-oder Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere Belastung des
Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen.
§6

(1) Ist eine Vereinbarung gemäß § 5 getroffen, so ist eine Verfügung des
Erbbauberechtigten über das Erbbaurecht und ein Vertrag, durch den er sich zu einer
solchen Verfügung verpflichtet, unwirksam, solange nicht der Grundstückseigentümer die
erforderliche Zustimmung erteilt hat.
(2) Auf eine Vereinbarung, daß ein Zuwiderhandeln des Erbbauberechtigten gegen eine
nach § 5 übernommene Beschränkung einen Heimfallanspruch begründen soll, kann sich der
Grundstückseigentümer nicht berufen.
§7

(1) Ist anzunehmen, daß durch die Veräußerung (§ 5 Abs. 1) der mit der Bestellung
des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird,
und daß die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung
der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet, so kann
der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur
Veräußerung erteilt. Dem Erbbauberechtigten kann auch für weitere Fälle ein Anspruch
auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(2) Ist eine Belastung (§ 5 Abs. 2) mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
vereinbar, und wird der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht
wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß
der Grundstückseigentümer die Zustimmung zu der Belastung erteilt.
(3) Wird die Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne ausreichenden Grund verweigert,
so kann sie auf Antrag des Erbbauberechtigten durch das Amtsgericht ersetzt werden, in
dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. § 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und
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4 und § 63 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.

§8

Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch
den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des
Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen
würden.

3.
Erbbauzins
§9

(1) Wird für die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen
(Erbbauzins) ausbedungen, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Reallasten entsprechende Anwendung. Die zugunsten der Landesgesetze bestehenden
Vorbehalte über Reallasten finden keine Anwendung.
(2) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses kann
in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstück
getrennt werden.
(3) Als Inhalt des Erbbauzinses kann vereinbart werden, daß
1. die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der
Grundstückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden
oder gleichstehenden dinglichen Rechts oder der Inhaber der in § 10 Abs.
1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
genannten Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des
Wohnungserbbaurechts die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt, und
2. der jeweilige Erbbauberechtigte dem jeweiligen Inhaber der Reallast gegenüber
berechtigt ist, das Erbbaurecht in einem bestimmten Umfang mit einer der Reallast
im Rang vorgehenden Grundschuld, Hypothek oder Rentenschuld im Erbbaugrundbuch zu
belasten.
Ist das Erbbaurecht mit dinglichen Rechten belastet, ist für die Wirksamkeit der
Vereinbarung die Zustimmung der Inhaber der der Erbbauzinsreallast im Rang vorgehenden
oder gleichstehenden dinglichen Rechte erforderlich.

(4) Zahlungsverzug des Erbbauberechtigten kann den Heimfallanspruch nur dann begründen,
wenn der Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins mindestens in Höhe zweier Jahresbeträge
im Rückstand ist.
§ 9a

(1) Dient das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken, so begründet
eine Vereinbarung, daß eine Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann, einen
Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nur, soweit diese unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles nicht unbillig ist. Ein Erhöhungsanspruch ist
regelmäßig als unbillig anzusehen, wenn und soweit die nach der vereinbarten
Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhöhung über die seit Vertragsabschluß eingetretene
Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht. Änderungen der
Grundstückswertverhältnisse bleiben außer den in Satz 4 genannten Fällen außer
Betracht. Im Einzelfall kann bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
1. einer Änderung des Grundstückswerts infolge eigener zulässigerweise bewirkter
Aufwendungen des Grundstückseigentümers oder
2. der Vorteile, welche eine Änderung des Grundstückswerts oder die ihr zugrunde
liegenden Umstände für den Erbbauberechtigten mit sich bringen,
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ein über diese Grenze hinausgehender Erhöhungsanspruch billig sein. Ein Anspruch
auf Erhöhung des Erbbauzinses darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit
Vertragsabschluß und, wenn eine Erhöhung des Erbbauzinses bereits erfolgt ist,
frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Erhöhung des
Erbbauzinses geltend gemacht werden.

(2) Dient ein Teil des auf Grund des Erbbaurechts errichteten Bauwerks Wohnzwecken,
so gilt Absatz 1 nur für den Anspruch auf Änderung eines angemessenen Teilbetrags des
Erbbauzinses.
(3) Die Zulässigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erhöhung des
Erbbauzinses wird durch die vorstehenden Vorschriften nicht berührt.
4.
Rangstelle
§ 10

(1) Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der
Rang kann nicht geändert werden. Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber
dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben außer
Betracht.
(2) Durch landesrechtliche Verordnung können Bestimmungen getroffen werden, wonach
bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernisse der ersten Rangstelle
abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand
des Erbbaurechts unschädlich ist.
5.
Anwendung des Grundstücksrechts
§ 11

(1) Auf das Erbbaurecht finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit
Ausnahme der §§ 925, 927, 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften
über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dieser
Verordnung ein anderes ergibt. Eine Übertragung des Erbbaurechts, die unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
(2) Auf einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, ein Erbbaurecht
zu bestellen oder zu erwerben, findet der § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
6.
Bauwerk. Bestandteile
§ 12

(1) Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil
des Erbbaurechts. Das gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des
Erbbaurechts schon vorhanden ist. Die Haftung des Bauwerks für die Belastungen des
Grundstücks erlischt mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch.
(2) Die §§ 94 und 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf das Erbbaurecht
entsprechende Anwendung; die Bestandteile des Erbbaurechts sind nicht zugleich
Bestandteile des Grundstücks.
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(3) Erlischt das Erbbaurecht, so werden die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile
des Grundstücks.
§ 13

Das Erbbaurecht erlischt nicht dadurch, daß das Bauwerk untergeht.

II.
Grundbuchvorschriften
§ 14

(1) Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein
besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Erbbaugrundbuch soll auch der
Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks vermerkt werden. Zur näheren
Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug
genommen werden.
(2) Bei der Eintragung im Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des
Inhalts des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen.
(3) Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglich auf
dem Blatt des Grundstücks zu vermerken. Der Vermerk kann durch Bezugnahme auf das
Erbbaugrundbuch ersetzt werden.
(4) Werden das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch in maschineller Form geführt, so
genügt es für die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2, daß lediglich der Eigentümer
des belasteten Grundstücks gemäß der jeweils letzten Eintragung im Grundbuch dieses
Grundstücks vermerkt ist.
§ 15

In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen
werden, wenn dem Grundbuchamt die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen
ist.

§ 16

Bei der Löschung des Erbbaurechts wird das Erbbaugrundbuch von Amts wegen geschlossen.

§ 17

(1) Jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch soll auch dem Grundstückseigentümer, die
Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten den im Erbbaugrundbuch
eingetragenen dinglich Berechtigten bekanntgemacht werden. Im übrigen sind § 44 Abs.
2, 3, § 55 Abs. 1 bis 3, 5 bis 8, §§ 55a und 55b der Grundbuchordnung entsprechend
anzuwenden.
(2) Dem Erbbauberechtigten soll die Eintragung eines Grundstückseigentümers,
die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers sowie die
Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch des
Grundstücks bekanntgemacht werden.
(3) Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.
III.
Beleihung
1.
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Mündelhypothek

§ 18

Eine Hypothek an einem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück ist für die
Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und
den Erfordernissen der §§ 19, 20 entspricht.

§ 19

(1) Die Hypothek darf die Hälfte des Wertes des Erbbaurechts nicht übersteigen. Dieser
ist anzunehmen gleich der halben Summe des Bauwerts und des kapitalisierten, durch
sorgfältige Ermittlung festgestellten jährlichen Mietreinertrags, den das Bauwerk nebst
den Bestandteilen des Erbbaurechts unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit bei
ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Der angenommene
Wert darf jedoch den kapitalisierten Mietreinertrag nicht übersteigen.
(2) Ein der Hypothek im Range vorgehender Erbbauzins ist zu kapitalisieren und von ihr
in Abzug zu bringen. Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 Satz 1
getroffen worden ist.
§ 20

(1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß
1. unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen,
2. spätestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hypothekenkapitals
folgenden Kalenderjahrs beginnen,
3. spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endigen und darf
4. nicht länger dauern, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach
wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
(2) Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine den Vorschriften des
Absatzes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine
Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist.
2.
Sicherheitsgrenze für Beleihungen durch
Versicherungsunternehmen
§ 21

(1) Erbbaurechte können nach Maßgabe des § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
von Versicherungsunternehmen beliehen werden, wenn eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4
entsprechende Tilgung vereinbart wird.
(2) Auf einen der Hypothek im Range vorgehenden Erbbauzins ist die Vorschrift des § 19
Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
3.
Landesrechtliche Vorschriften
§ 22

Die Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen
Grundstücke

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1. die Mündelsicherheit der Erbbaurechtshypotheken abweichend von den Vorschriften der
§§ 18 bis 20 regeln,
2. bestimmen, in welcher Weise festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für die
Mündelsicherheit (§§ 19, 20) vorliegen.
IV.
Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
1.
Feuerversicherung
§ 23

Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den
Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des
Versicherungsfalls angezeigt wird.

2.
Zwangsversteigerung
a)
des Erbbaurechts

§ 24

Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer
als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung.

b)
des Grundstücks

§ 25

Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann
bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.

V.
Beendigung, Erneuerung, Heimfall
1.
Beendigung
a)
Aufhebung

§ 26

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Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden.
Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären;
sie ist unwiderruflich.

b)
Zeitablauf

§ 27

(1) Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem
Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Als Inhalt des
Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer
Zahlung sowie über ihre Ausschließung getroffen werden.
(2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter
Bevölkerungskreise bestellt, so muß die Entschädigung mindestens zwei Drittel des
gemeinen Wertes betragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat. Auf eine
abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung
dadurch abwenden, daß er dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für
die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert; lehnt der Erbbauberechtigte
die Verlängerung ab, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Das Erbbaurecht kann
zur Abwendung der Entschädigungspflicht wiederholt verlängert werden.
(4) Vor Eintritt der Fälligkeit kann der Anspruch auf Entschädigung nicht abgetreten
werden.
§ 28

Die Entschädigungsforderung haftet auf dem Grundstück an Stelle des Erbbaurechts und
mit dessen Rang.

§ 29

Ist das Erbbaurecht bei Ablauf der Zeit, für die es bestellt war, noch mit einer
Hypothek oder Grundschuld oder mit Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten
belastet, so hat der Gläubiger der Hypothek, Grund-oder Rentenschuld oder Reallast
an dem Entschädigungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens seines
Rechts durch Zwangsversteigerung an dem Erlös zustehen.

§ 30

(1) Erlischt das Erbbaurecht, so finden auf Miet-und Pachtverträge, die der
Erbbauberechtigte abgeschlossen hat, die im Falle der Übertragung des Eigentums
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so ist der Grundstückseigentümer
berechtigt, das Miet-oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu
kündigen. Die Kündigung kann nur für einen der beiden ersten Termine erfolgen, für die
sie zulässig ist. Erlischt das Erbbaurecht vorzeitig, so kann der Grundstückseigentümer
das Kündigungsrecht erst ausüben, wenn das Erbbaurecht auch durch Zeitablauf erlöschen
würde.
(3) Der Mieter oder Pächter kann den Grundstückseigentümer unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er von dem Kündigungsrecht
Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
2.
Erneuerung
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§ 31

(1) Ist dem Erbbauberechtigten ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts eingeräumt
(§ 2 Nr. 6), so kann er das Vorrecht ausüben, sobald der Eigentümer mit einem Dritten
einen Vertrag über Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück geschlossen hat.
Die Ausübung des Vorrechts ist ausgeschlossen, wenn das für den Dritten zu bestellende
Erbbaurecht einem anderen wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt ist.
(2) Das Vorrecht erlischt drei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht
bestellt war.
(3) Die Vorschriften der §§ 464 bis 469, 472, 473 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden
entsprechende Anwendung.
(4) Dritten gegenüber hat das Vorrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung
eines Anspruchs auf Einräumung des Erbbaurechts. Die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend. Wird das Erbbaurecht vor Ablauf der drei Jahre (Abs.
2) im Grundbuch gelöscht, so ist zur Erhaltung des Vorrechts eine Vormerkung mit dem
bisherigen Rang des Erbbaurechts von Amts wegen einzutragen.
(5) Soweit im Falle des § 29 die Tilgung noch nicht erfolgt ist, hat der Gläubiger bei
der Erneuerung an dem Erbbaurecht dieselben Rechte, die er zur Zeit des Ablaufs hatte.
Die Rechte an der Entschädigungsforderung erlöschen.
3.
Heimfall
§ 32

(1) Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so hat er
dem Erbbauberechtigten eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu gewähren. Als
Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe dieser Vergütung und die
Art ihrer Zahlung sowie ihre Ausschließung getroffen werden.
(2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter
Bevölkerungskreise bestellt, so darf die Zahlung einer angemessenen Vergütung für das
Erbbaurecht nicht ausgeschlossen werden. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich
der Grundstückseigentümer nicht berufen. Die Vergütung ist nicht angemessen, wenn
sie nicht mindestens zwei Drittel des gemeinen Wertes des Erbbaurechts zur Zeit der
Übertragung beträgt.
§ 33

(1) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleiben die Hypotheken, Grund-und Rentenschulden
und Reallasten bestehen, soweit sie nicht dem Erbbauberechtigten selbst zustehen.
Dasselbe gilt für die Vormerkung eines gesetzlichen Anspruchs auf Eintragung einer
Sicherungshypothek. Andere auf dem Erbbaurecht lastende Rechte erlöschen.
(2) Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Erbbauberechtigte zugleich
persönlich, so übernimmt der Grundstückseigentümer die Schuld in Höhe der Hypothek. Die
Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Das
gleiche gilt, wenn bei einer bestehenbleibenden Grundschuld oder bei Rückständen aus
Rentenschulden oder Reallasten der Erbbauberechtigte zugleich persönlich haftet.
(3) Die Forderungen, die der Grundstückseigentümer nach Absatz 2 übernimmt, werden auf
die Vergütung (§ 32) angerechnet.
4.
Bauwerk
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§ 34

Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des
Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.

VI.
Schlußbestimmungen
§ 35

(1) Für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das
Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) am 23. Januar 1974 fällig werdende
Erbbauzinsen ist § 9a auch bei Vereinbarungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden,
die vor dem 23. Januar 1974 geschlossen worden sind.
(2) Ist der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 23. Januar
1974 erhöht worden, so behält es hierbei sein Bewenden. Der Erbbauberechtigte kann
jedoch für die Zukunft eine bei entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genannten
Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann verlangen, wenn das Bestehenbleiben der
Erhöhung für ihn angesichts der Umstände des Einzelfalles eine besondere Härte wäre.
§ 36

(weggefallen)

§ 37

-

§ 38

Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück zur Zeit des Inkrafttretens dieser
Verordnung belastet ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.

§ 39

Erwirbt ein Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer
Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Nr. 7 das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück
oder wird ein bestehendes Erbbaurecht erneuert, sind die Kosten und sonstigen Abgaben
nicht noch einmal zu erheben, die schon bei Begründung des Erbbaurechts entrichtet
worden sind.

Schlußformel

Die Reichsregierung

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