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Gewerbeordnung Deutschland
(GewO
)

§ 34c Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer

Ausfertigungsdatum: 21.06.1869

Vollzitat:

"Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.
202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2258) geändert worden ist"

Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202;
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 G v. 29.7.2009 I 2258

Fußnote

Textnachweis Geltung ab: 1.4.1983 Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. GewO Anhang EV Zur Anwendung
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 305L0036) vgl. G v. 12.12.2008 I 2423

Inhaltsübersicht

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Grundsatz der Gewerbefreiheit

§ 2
(weggefallen)

§ 3
Betrieb verschiedener Gewerbe

§ 4
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung

§ 5
Zulassungsbeschränkungen

§ 6
Anwendungsbereich

§ 6a
Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

§ 6b
Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 6c
Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

§ 7
Aufhebung von Rechten und Abgaben

§ 8
Ablösung von Rechten

§ 9
Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von Rechten

§ 10
Kein Neuerwerb von Rechten

§ 11
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

§ 11a
Vermittlerregister

§ 11b
Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union
und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen

§ 12
Insolvenzverfahren

§ 13
Erprobungsklausel

§ 13a
Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in
reglementierten Berufen

§ 13b
Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen

Titel II
Stehendes Gewerbe

I. Allgemeine Erfordernisse
§ 14 Anzeigepflicht
§ 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
§ 15a (weggefallen)
§ 15b (weggefallen)

II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen
§§ 16 bis 28 (weggefallen)
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B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
§ 29 Auskunft und Nachschau
§ 30 Privatkrankenanstalten
§ 30a (weggefallen)
§ 30b (weggefallen)
§§ 30c bis 33 (weggefallen)
§ 33a Schaustellungen von Personen
§ 33b Tanzlustbarkeiten
§ 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
§ 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
§ 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
§ 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
§ 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
§ 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
§ 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen
§ 34 Pfandleihgewerbe
§ 34a Bewachungsgewerbe
§ 34b Versteigerergewerbe
§ 34c Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
§ 34d Versicherungsvermittler
§ 34e Versicherungsberater
§ 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
§§ 35a und 35b (weggefallen)
§ 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
§ 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 37 (weggefallen)
§ 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe
§ 39 (weggefallen)
§ 39a (weggefallen)
§ 40 (weggefallen)

III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
§ 41 Beschäftigung von Arbeitnehmern
§§ 41a bis 44a (weggefallen)
§ 45 Stellvertreter
§ 46 Fortführung des Gewerbes
§ 47 Stellvertretung in besonderen Fällen
§ 48 Übertragung von Realgewerbeberechtigungen
§ 49 Erlöschen von Erlaubnissen
§ 50 (weggefallen)
§ 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren
§ 52 Übergangsregelung
§§ 53 bis 54 (weggefallen)

Titel III
Reisegewerbe

§ 55 Reisegewerbekarte
§ 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
§ 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
§ 55c Anzeigepflicht
§ 55d (weggefallen)
§ 55e Sonn-und Feiertagsruhe
§ 55f Haftpflichtversicherung
§ 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
§ 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
§ 57 Versagung der Reisegewerbekarte
§§ 57a und 58 (weggefallen)
§ 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
§ 60 Beschäftigte Personen
§ 60a Veranstaltung von Spielen

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§ 60b Volksfest
§ 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
§ 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
§ 61 Örtliche Zuständigkeit
§ 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes
§§ 62 und 63 (weggefallen)

Titel IV
Messen, Ausstellungen, Märkte

§ 64 Messe
§ 65 Ausstellung
§ 66 Großmarkt
§ 67 Wochenmarkt
§ 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt
§ 68a Verabreichen von Getränken und Speisen
§ 69 Festsetzung
§ 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
§ 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung
§ 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
§ 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
§ 70b (weggefallen)
§ 71 Vergütung
§ 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes

Titel V
Taxen

§§ 72 bis 80 (weggefallen)

Titel VI
Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände

§§ 81 bis 104n (weggefallen)

Titel VIa
Handwerksrolle

§§ 104o bis 104u (weggefallen)

Titel VII
Arbeitnehmer

I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
§ 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
§ 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
§ 109 Zeugnis
§ 110 Wettbewerbsverbot
§§ 111 bis 132a (weggefallen)

II. Meistertitel
§ 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
§§ 133a bis 139aa (weggefallen)

III. Aufsicht
§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
§§ 139c bis 139m (weggefallen)

Titel VIII
Gewerbliche Hilfskassen

§§ 140 bis 141f (weggefallen)

Titel IX
Statutarische Bestimmungen

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§ 142 (weggefallen)

Titel X
Straf-und Bußgeldvorschriften

§ 143 (weggefallen)
§ 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
§ 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
§ 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
§ 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
§ 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen
§ 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
§ 148a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
§ 148b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen

Titel XI
Gewerbezentralregister

§ 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
§ 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen
§ 150a Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber
§ 150b Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
§ 151 Eintragungen in besonderen Fällen
§ 152 Entfernung von Eintragungen
§ 153 Tilgung von Eintragungen
§ 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
§ 153b Verwaltungsvorschriften

Schlußbestimmungen

§ 154 (weggefallen)
§ 154a (weggefallen)
§ 155 Landesrecht, Zuständigkeiten
§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
§ 156 Übergangsregelungen
§ 157 Übergangsregelung zu § 34c

Anlage 1 Gewerbeanmeldung -GewA 1
Anlage 2 Gewerbeummeldung -GewA 2
Anlage 3 Gewerbeabmeldung -GewA 3

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses
Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht
deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.
§2

(weggefallen)

§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe

Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren
Betriebs-oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den
Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.

§ 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung

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(1) Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig
gewerbsmäßig tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 4 sowie § 38 Absatz 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. Die §§ 14, 55 Absatz 2 und
3, die §§ 55c, 56a und 57 Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht anzuwenden,
es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Artikels
2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)
vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf Grund der Regelungen des Artikels 17
dieser Richtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht
wird. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn ein Gewerbetreibender, um sich den
in Absatz 1 genannten Vorschriften zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird.
(3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf
unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich
ausgeübt wird.
§ 5 Zulassungsbeschränkungen

In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer-und
Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.

§ 6 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und
Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen,
auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer
und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften
sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater und
das Seelotswesen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als
es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für den Gewerbebetrieb der
Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den
Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner
findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes
keine Anwendung.
(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer
im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren
Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer
Anwendung.
§ 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach
§ 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht
innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für
Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen
bestehen.
§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle

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Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie
2006/123/EG bestimmte Verfahren von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle
auszuschließen.

§ 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen,
insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer
den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung stellt.
Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über die Art und Weise, in der die
Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

§ 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben

(1) Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht früher verfügen,
aufgehoben:
1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, das heißt die mit dem
Gewerbebetrieb verbundenen Berechtigungen, anderen den Betrieb eines Gewerbes, sei
es im allgemeinen oder hinsichtlich der Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials,
zu untersagen oder sie darin zu beschränken;
2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs-und
Bannrechte;
3. alle Zwangs-und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalt der Verleihungsurkunde
ohne Entschädigung zulässig ist;
4. sofern die Aufhebung nicht schon infolge dieser Bestimmungen eintritt oder sofern
sie nicht auf einem Vertrag zwischen Berechtigten und Verpflichteten beruhen:
a) das mit dem Besitz einer Mühle, einer Brennerei oder Brenngerechtigkeit, einer
Brauerei oder Braugerechtigkeit, oder einer Schankstätte verbundene Recht, die
Konsumenten zu zwingen, daß sie bei den Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder
schroten lassen, oder das Getränk ausschließlich von denselben beziehen (der
Mahlzwang, der Branntweinzwang oder der Brauzwang);

b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zustehende Recht, die Einwohner der
Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile zu zwingen, daß sie ihren
Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder teilweise von jenen ausschließlich
entnehmen;

5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum Betrieb von
Gewerben zu erteilen, die dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder einzelnen
Berechtigten zustehen;
6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuern,
alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die
Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen.
(2) Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend aufgehobenen
ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs-und Bannrechte usw. Entschädigung zu
leisten ist, bestimmen die Landesgesetze.
§ 8 Ablösung von Rechten

(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der
Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:
1. diejenigen Zwangs-und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des § 7 nicht
aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder
einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohner eines Ortes oder Distrikts
vermöge ihres Wohnsitzes obliegt;
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2. das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für seinen
Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte entnehme.
(2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze.
§ 9 Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von Rechten

(1) Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den durch die §§ 7 und 8
aufgehobenen oder für ablösbar erklärten gehört, sind im Rechtswege zu entscheiden.
(2) Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu bestimmen, von welchen Behörden
und in welchem Verfahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie weit eine auf einem
Grundstück haftende Abgabe eine Grundabgabe ist oder für den Betrieb eines Gewerbes
entrichtet werden muß.
§ 10 Kein Neuerwerb von Rechten

(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs-und Bannrechte, welche durch
Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr
erworben werden.
(2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden.
§ 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige öffentliche Stelle darf personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden
und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, erheben, soweit die
Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs-und ausübungskriterien
bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren
erforderlich sind. Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits
abgeschlossenen oder sonst anhängigen
1. gewerberechtlichen Verfahren, Straf-oder Bußgeldverfahren,
2. Insolvenzverfahren,
3. steuer-und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder
4. ausländer-und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.
Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen. Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt.

(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu
erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht
oder
2. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt werden. In den Fällen des Satzes 2 sind nicht-öffentliche
Stellen verpflichtet, die Daten zu übermitteln, es sei denn, daß besondere gesetzliche
Regelungen der Übermittlung entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher
Geheimhaltungspflichten oder von Berufs-oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht
auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a, den §§ 31 und 41 des
Bundeszentralregistergesetzes und § 915 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1
gespeichert oder genutzt werden.
(5) Öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1
auf Grund des Absatzes 1 Satz 2, des § 35 Abs. 4 oder einer anderen gesetzlichen
Vorschrift beteiligt waren, können über das Ergebnis informiert werden, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche
Stellen sind zu informieren, wenn auf Grund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen
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eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Der Empfänger darf die
übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt werden oder hätten übermittelt werden dürfen. Für die Weitergabe von
Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle gelten die Übermittlungsregelungen
der Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen
Daten sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 für andere als die in Absatz 5
genannten Zwecke gelten die Datenschutzgesetze der Länder.
§ 11a Vermittlerregister

(1) Jede Industrie-und Handelskammer (Registerbehörde) führt ein Register der
nach § 34d Abs. 7, auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2, Eintragungspflichtigen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Landesrecht. Zweck des Registers
ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Versicherungsnehmern und
Versicherungsunternehmen, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der
zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen. Die Registerbehörden
bedienen sich bei der Führung des Registers der in § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes
bezeichneten gemeinsamen Stelle (gemeinsame Stelle). Die Registerbehörde unterliegt der
Aufsicht der obersten Landesbehörde.
(2) Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das
Internet oder schriftlich erteilt. Die Registerbehörden gewährleisten, dass eine
gleichzeitige Abfrage bei allen Registern nach Absatz 1 Satz 1 möglich ist.
(3) Die für eine Untersagung nach § 35 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde
eine Untersagung unverzüglich mit. Bei Aufhebung der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder
§ 34e Abs. 1 oder der Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 oder einer Mitteilung nach
Satz 1 oder § 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Registerbehörde
unverzüglich die zu dem Betroffenen gespeicherten Daten zu löschen. Der Familienname,
der Vorname, die Registrierungsnummer sowie der Tag der Löschung werden im Register
in einem täglich aktualisierten Verzeichnis gespeichert. Zugang zu diesem Verzeichnis
erhalten nur Versicherungsunternehmen. Die Angaben werden einen Monat nach der
Speicherung in diesem Verzeichnis gelöscht.
(4) Beabsichtigt ein Eintragungspflichtiger, in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde
mitzuteilen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über die Einzelheiten der
Registerführung, insbesondere über
1. die in dem Register zu speichernden Angaben; gespeichert werden dürfen nur Angaben
zur Identifizierung (insbesondere Familienname, Vorname, Geschäftsanschrift,
Geburtstag und Registrierungsnummer), zur Zulassung und zum Umfang der zugelassenen
Tätigkeit der Eintragungspflichtigen,
2. Angaben, die nicht allgemein zugänglich sein sollen, sowie die Stellen, die Zugang
zu diesen Angaben erhalten.
(6) Die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen mit den zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt nach folgenden Maßgaben:
1. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied-oder Vertragsstaates
übermittelt die zuständige Registerbehörde Informationen einschließlich
personenbezogener Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für
die Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater erforderlich
sind, an die zuständige Behörde des anderen Mitglied-oder Vertragsstaates.
2. Die Registerbehörde darf ohne Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitglied-oder Vertragsstaates Informationen einschließlich personenbezogener
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Daten übermitteln, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis dieser
Informationen für die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die
Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater erforderlich ist.

3. Soweit von dem betreffenden Mitglied-oder Vertragsstaat nach Artikel 6 Abs. 2 der
Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember
2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3) gefordert, teilt die
Registerbehörde im Falle des Absatzes 4 die Absicht des Eintragungspflichtigen der
zuständigen Behörde des anderen Mitglied-oder Vertragsstaates mit und unterrichtet
gleichzeitig den Eintragungspflichtigen. Zum Zwecke der Überwachung darf die
Registerbehörde der zuständigen Behörde des anderen Mitglied-oder Vertragsstaates
die zu dem Eintragungspflichtigen im Register gespeicherten Angaben übermitteln.
Die zuständige Behörde eines anderen Mitglied-oder Vertragsstaates ist über
Änderungen übermittelter Angaben zu unterrichten.
4. Handelt es sich bei den nach Absatz 3 gelöschten Angaben um solche eines in einem
anderen Mitglied-oder Vertragsstaat tätigen Gewerbetreibenden, so teilt die
Registerbehörde der zuständigen Behörde des anderen Mitglied-oder Vertragsstaates
die Löschung unverzüglich mit.
Die Zusammenarbeit, insbesondere die Übermittlung von Informationen, erfolgt jeweils
über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das sich dabei der
gemeinsamen Stelle bedient.

(7) Die Registerbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und § 34e Abs. 1 Satz 1,
für die Untersagung nach § 35, die Entgegennahme der Gewerbeanzeige nach § 14 oder
die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
zuständigen Behörden dürfen einander auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen mit
der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern zusammenhängenden
Aufgaben erforderlich ist.
(8) Alle Personen, die im Rahmen des für Versicherungsvermittler und
Versicherungsberater geltenden Registrierungsverfahrens oder der Überprüfung der
Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder
Versicherungsberater zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet
sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis. § 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt
entsprechend.
§ 11b Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen
Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen

(1) Begibt sich ein im Inland tätiger Gewerbetreibender in einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, um dort dauerhaft oder vorübergehend eine Tätigkeit
auszuüben, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts-und Verwaltungsvorschriften an
den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist, so übermittelt die
zuständige inländische öffentliche Stelle auf Ersuchen alle personenbezogenen Daten an
die zuständige Stelle des betreffenden Staates, die
1. die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Gewerbetreibenden betreffen;
2. zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erforderlich sind,
insbesondere Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2;
3. im Fall eines Beschwerdeverfahrens eines Dienstleistungsempfängers gegen einen
Gewerbetreibenden für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
Die zuständige inländische öffentliche Stelle übermittelt Daten nach Satz 1 auch
ohne Ersuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Kenntnis
zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen ausländischen Stelle erforderlich ist.
Sie kann ihrerseits bei der zuständigen Stelle des betreffenden Staates Daten nach
Satz 1 erheben, soweit die Kenntnis der Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, und die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten an die
zuständige ausländische Stelle übermitteln.

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(2) Absatz 1 gilt entsprechend
1. für Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs,
2. für den Fall, dass ein Gewerbetreibender oder ein Arbeitnehmer eines
Gewerbebetriebs aus einem der genannten Staaten im Inland eine gewerbliche
Tätigkeit aufnimmt oder ausübt, deren Aufnahme oder Ausübung einen Sachkunde-oder
Befähigungsnachweis oder die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt.
(3) Alle Daten sind mit dem Hinweis zu übermitteln, dass der Empfänger unverzüglich zu
prüfen hat, ob die Daten für den angegebenen Zweck erforderlich sind, und er die Daten
anderenfalls zu löschen hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den Bereich der Viehzucht.
§ 12 Insolvenzverfahren

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den
Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf
ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, finden während
eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21
der Insolvenzordnung angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines
Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) keine Anwendung in bezug auf das Gewerbe,
das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde.

§ 13 Erprobungsklausel

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erprobung
vereinfachender Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen
und Betriebsübernahmen, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Ausnahmen
von Berufsausübungsregelungen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden
Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit diese Berufsausübungsregelungen nicht auf
bindenden Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die
Auswirkungen der Ausnahmen auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränken.

§ 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in
reglementierten Berufen

(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine gewerbliche
Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde-
oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt und zu deren Ausübung er in einem dieser
Staaten rechtmäßig niedergelassen ist, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich
ausüben will, hat diese Absicht vorher schriftlich der für die Anerkennung der
Berufsqualifikation zuständigen öffentlichen Stelle unter Beifügung der nach Absatz 5
erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
(2) Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige erbracht werden, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und für die betreffende Tätigkeit keine
Nachprüfung der Berufsqualifikation vorgeschrieben ist. Die zuständige öffentliche
Stelle erteilt eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen
nach Absatz 1 vorliegen und ob die Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich
ist. Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll die zuständige öffentliche Stelle
den Dienstleister innerhalb eines Monats ab Eingang der Anzeige und der vollständigen
Unterlagen über das Ergebnis unterrichten. Bei einer Verzögerung unterrichtet die
zuständige öffentliche Stelle den Dienstleister über die Gründe für die Verzögerung und
über den Zeitplan für eine Entscheidung. Die Entscheidung ergeht spätestens innerhalb
von zwei Monaten ab Eingang der vollständigen Unterlagen. Bestehen Zweifel an der
Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch
verliehenen Rechten, ist der Fristablauf für die Dauer der Nachprüfung der Echtheit
oder den dadurch verliehenen Rechten durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des
Niederlassungsstaates gehemmt.
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(3) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der
Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der im Inland erforderlichen
Ausbildung besteht, gibt die zuständige öffentliche Stelle dem Dienstleistungserbringer
innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung
Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
(4) Hält die zuständige Stelle die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht
ein, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(5) Folgende Unterlagen sind bei der erstmaligen Anzeige zu übermitteln:
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit;
2. ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der betreffenden
Tätigkeiten in einem der in Absatz 1 genannten Staaten und der Nachweis, dass die
Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
3. im Fall von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Waffengesetzes, des
Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Beschussgesetzes und des § 34a der
Gewerbeordnung ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen;
4. a) sofern der Beruf im Niederlassungsstaat durch Rechts-und
Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen
gebunden ist, ein Nachweis der Berufsqualifikation, anderenfalls
b) ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt worden ist;

5. ein Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen
oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher
für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird.
(6) Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die
Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch
Unterlagen nachzuweisen. Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der
letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen
beabsichtigt ist.
(7) Die Regelungen gelten entsprechend für Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs nach
Absatz 1, soweit Sachkunde-oder Unterrichtungsnachweise auch für diese vorgeschrieben
sind.
§ 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen

(1) Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung die Zuverlässigkeit oder die Vermögensverhältnisse einer Person
zu prüfen sind, sind als Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete
Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im Herkunftsstaat
ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und
die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden. Dabei kann
verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher
Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht
ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden
oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung ein Nachweis darüber verlangt wird, dass ein Gewerbetreibender
gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert
ist, ist von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum als Nachweis eine Bescheinigung über den Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung als hinreichend anzuerkennen, die von einem
Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat
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oder Vertragsstaat ausgestellt wurde, sofern die in diesem Staat abgeschlossene
Berufshaftpflichtversicherung im Wesentlichen vergleichbar ist zu der, die von
Inländern verlangt wird, und zwar hinsichtlich der Zweckbestimmung, der vorgesehenen
Deckung bezüglich des versicherten Risikos, der Versicherungssumme und möglicher
Ausnahmen von der Deckung. Bei nur teilweiser Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche
Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken absichert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Tätigkeiten nach den §§ 30, 33c, 33d, 34,
34a, 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3, den §§ 34d, 34e oder nach § 60a ausgeübt
werden.
Titel II
Stehendes Gewerbe

I.
Allgemeine Erfordernisse
§ 14 Anzeigepflicht

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung
oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde
gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
1. der Betrieb verlegt wird,
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt
wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb
eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen
vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und
Ausspielungen sowie mit Bezugs-und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb
von Wettannahmestellen aller Art.
(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt,
muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten.
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten
den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige
Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar
anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist,
haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der
Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu
ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
(4) Für die Anzeige ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem
Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung -GewA 1),
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des
Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung -GewA 2),
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach
dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung -GewA 3)
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut
lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde

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Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2
zulassen.

(5) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung
geschützten Verhältnisse von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes
mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und
betriebliche Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht
endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie
statistische Erhebungen verwendet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die
angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.
(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am
Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten
übermittelt werden, soweit
1. eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 9 zulässig ist,
2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3. der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe,
für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden
muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des
Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die
Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden
angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am
Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung
nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger
ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft
macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des
Gewerbetreibenden überwiegt.
(9) Die zuständige Behörde darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an
1.
die Industrie-und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-und Handelskammern
genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben ohne
die Feld-Nummer 33,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten,
insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen
und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung
arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne die
Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33,
3a. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den
Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung
ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33,

4.
das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Eichordnung sowie in der
Fertigpackungsverordnung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar nur die Feld-
Nummern 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in
Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33, bei der
Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33,
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6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V ausschließlich zur Weiterleitung
an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz
übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz
obliegenden Aufgaben ohne die Feldnummer 33, bei der Abmeldung ohne die
Feldnummern 10 bis 16 und 18 bis 33,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels-und
Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt-oder Zweigniederlassung handelt,
für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters
gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters
gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften,
und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1
Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 1 und 2 die in Absatz 14 Satz 4 angeführten Feld-Nummern.
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(10) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 5 erhobenen Daten
nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich
ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der
Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
1. die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht
verändern kann und
2. ein Abruf durch eine in Absatz 8 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die
abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche
Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung
unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann
zugelassen werden.
(12) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten
ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig,
soweit
1. dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen
ist,
2. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder
Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3. technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 9 genannten
Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verwendungszweck, für den der
Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs,
für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden,
sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die zuständige
Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verwendungszwecke und
Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen
Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise
Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die
Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden
und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(13) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger
nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
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(14) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche
Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht
Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die
Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde
übermittelt die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den
Feld-Nummern
1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,
2. 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,
3. 4a, 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale.
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und
3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des
Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere
Angaben zu der Feld-Nummer 15 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit
die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG
über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung nicht zugeordnet werden kann.

§ 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder
Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die
Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche
gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren
Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
II.
Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
A.
Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen
§§ 16 bis 28

(weggefallen)

B.
Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung
bedürfen
§ 29 Auskunft und Nachschau

(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,
1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d oder
34e bedürfen,
2. die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,
3. die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben,
4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen
wurde
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5. die ein Gewerbe nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes betreiben.
(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf
Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und
schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und
Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen
zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume
tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann
betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes
Gewerbe ausgeübt wird.
§ 30 Privatkrankenanstalten

(1) Unternehmer von Privatkranken-und Privatentbindungsanstalten sowie von
Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession
ist nur dann zu versagen, wenn
1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung
auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a. Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische
Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,

2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die
baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den
gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen
bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die
Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann
oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten
oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer
oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren
hervorrufen kann.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die
Ortspolizei-und die Gemeindebehörden zu hören.
§ 30a

(weggefallen)

§ 30b

(weggefallen)

§§ 30c bis 33

(weggefallen)

§ 33a Schaustellungen von Personen

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(1) Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen
veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung
stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für
Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem
Charakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des
Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen
oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist
auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den
Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. zu erwarten ist, daß die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden oder
3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung
der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst
erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten
läßt.
§ 33b Tanzlustbarkeiten

Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landesrechtlichen
Bestimmungen.

§ 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden
technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes
bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis
berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf
den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der
Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke
oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen
ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in
den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen
Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, unerlaubter
Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen
Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen,
wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort
den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften
entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der
Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank-oder Speisewirtschaft oder in einem
Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen,
in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen
Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach
Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden.
§ 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf
der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt
und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste
oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse
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des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von
dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der
Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel
veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33c Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß
Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen,
wenn
1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles
eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 8 des
Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.
§ 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung

(1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die
Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu versagen,
wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit
erleidet. Für andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung
auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch
Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des §
284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des
Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn
1. es sich um ein Karten-, Würfel-oder Kugelspiel handelt, das von einem Glücksspiel
im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder
2. das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich
betrieben werden kann.
(2) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind zurückzunehmen oder zu
widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden,
oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein
bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht
genehmigten Bedingungen veranstaltet.
(3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Befristung
erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d genügt es, wenn die
Unbedenklichkeitsbescheinigung für das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein
Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird.
§ 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann zur Durchführung der
§§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der
Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von Spielen auf bestimmte
Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils
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in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele

begrenzen,

2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung
des Gewerbes erlassen,
3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte
Anforderungen an
a) die Art und Weise des Spielvorganges,
b) die Art des Gewinnes,
c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen
Spiele,
e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
f) die Mindestdauer eines Spieles,
g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung
des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des
Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der
Unbedenklichkeitsbescheinigung

stellen,

4. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in
dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll.
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates
a) das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung
und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der
Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder
ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion
nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln und

b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt erlassen;

2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates
a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von
Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln und

b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen des
Bundeskriminalamtes erlassen.

§ 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit
den Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß

1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz
1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der
Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht
besteht,
2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung
von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele
in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig
gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.
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§ 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele

Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf

1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig
betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht,
3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele
im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.
§ 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das
ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung
anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 oder
der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung
erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit,
der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor
Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter
denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die in § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage
den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige
Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der
Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden
Einrichtung befürchten läßt.
§ 34 Pfandleihgewerbe

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf
der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich
ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und
Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den
Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten
nicht nachweist.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder
Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der
Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über
1. den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2. die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe
der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei
der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden,
Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere
Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen
Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
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4. die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über
einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf
nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) (weggefallen)
(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist
verboten.
§ 34a Bewachungsgewerbe

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will
(Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis
kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder
der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist
zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den
Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten
nicht nachweist oder
3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie-und Handelskammer
nachweist, daß er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen
Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen
beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen. Für die
Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie-und
Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit
tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2. Schutz vor Ladendieben,
3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung
1. die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1
Satz 3 Nr. 3 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises
festlegen,
2. die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 5
sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
3. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den
Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes,
insbesondere über
a) den Geltungsbereich der Erlaubnis,

b) die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der
im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten
dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die
Gewerbebehörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen,
sowie über die Durchführung des Wachdienstes,

c) die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung
einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie
über die Auftraggeber,

d) die Unterrichtung der zuständigen Behörde durch Gerichte und
Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihr
Personal, das mit Bewachungsaufgaben betraut ist,

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4. die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr.
L 271 S. 18) Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das
Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten.
(3) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals nach Absatz
1 Satz 4 von der zuständigen Behörde Auskünfte aus dem Bundeszentralregister
nach § 30 Abs. 5, § 31 oder unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9
Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung
einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den
Gewerbetreibenden übermittelt werden.
(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit
Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von
Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer
Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen
Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls
in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben.
In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der
Erforderlichkeit zu beachten.
(6) (weggefallen)
§ 34b Versteigerergewerbe

(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte
versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen
Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem
Stamm.
(2) (weggefallen)
(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der
Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben
Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von
Auflagen zulässig.
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den
Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren
vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls,
Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung,
Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der
Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren
eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht
zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozeßordnung)
eingetragen ist.
(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer
Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt
entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann für bestimmte Arten
von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen
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besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass
sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden. Für die
Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt § 36a entsprechend.

(6) Dem Versteigerer ist verboten,
1. selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder
ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
2. Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder seinen
Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm
anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
3. für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes
Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen
vorliegt,
4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem
Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
5. Sachen zu versteigern,
a) an denen er ein Pfandrecht besitzt oder

b) soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten
werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem
Verbrauch besteht.

(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den
Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der
Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für
Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten
Versteigerer absetzen.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit
sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über
1. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des
Versteigerergewerbes, insbesondere über
a) Ort und Zeit der Versteigerung,

b) den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme, Ablehnung und
Durchführung der Versteigerung,

c) die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von
Anzeigen und die dabei den Gewerbebehörden und Industrie-und Handelskammern
zu übermittelnden Daten über den Auftraggeber und das der Versteigerung
zugrundeliegende Rechtsverhältnis, zur Buchführung einschließlich der
Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die
Auftraggeber,

d) die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstößen
gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften,

e) Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des
Titels III;

2. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6.
(9) (weggefallen)
(10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf
1. Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu
öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
2. Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
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3. Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der
angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

§ 34c Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer

(1) Wer gewerbsmäßig
1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte,
gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss
solcher Verträge nachweisen,
1a. den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss
solcher Verträge nachweisen,

2.
den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer
Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen
Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich
vertrieben werden dürfen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen,
die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich
angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine
Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln,
3.
Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des
Kreditwesengesetzes betreiben,
4.
Bauvorhaben
a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten
oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern
oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs-oder
Nutzungsrechte verwenden,

b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten
oder durchführen

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich
beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit
oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit
der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf
Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls,
Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung,
Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
oder
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der
Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren
eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht
zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozeßordnung)
eingetragen ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und
der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des
Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen
1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete
Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des
Auftraggebers erhält oder verwendet,
2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,

4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder
einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte
Angaben zu machen,
5. dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden
oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder
mündlich zu geben,
6. Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne
Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden
zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt
werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann
in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung
der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten
regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der
zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich
ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß,
Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren
Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die
Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt
werden.

(4) (weggefallen)
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
1.
Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
oder des § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, solange sie diese
Eigenschaft behalten,
2.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz
1 des Gesetzes über das Kreditwesen,
2a. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 des
Investmentgesetzes erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von Unternehmen im
Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes,

3.
Finanzdienstleistungsinstitute in bezug auf Vermittlungstätigkeiten
oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder nach § 64e Abs. 2 oder § 64i Abs. 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen als erteilt gilt,
3a. Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 in bezug auf
Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1
des Kreditwesengesetzes,

4.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen
Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen
über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge
nachweisen,
5.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen
zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach
Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
6.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des
Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder
vermittelt wird.

§ 34d Versicherungsvermittler

(1) Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den
Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler),
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bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie-und Handelskammer. Die Erlaubnis
kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze
der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben
Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von
Auflagen zulässig. In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler
oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird. Die einem Versicherungsmakler erteilte
Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der
Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes
Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf
Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das
Unternehmen berät. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 unterliegt
die Industrie-und Handelskammer der Aufsicht der obersten Landesbehörde.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den
Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren
vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls,
Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung,
Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der
Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren
eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht
zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der
Zivilprozessordnung) eingetragen ist,
3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen
kann oder
4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie-und Handelskammer erfolgreich
abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung
notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich
Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und rechtlichen Grundlagen sowie
die Kundenberatung besitzt; es ist ausreichend, wenn der Nachweis durch eine
angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen
erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung
von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller
vertreten dürfen.
(3) Auf Antrag hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde einen Gewerbetreibenden, der
die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren
oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 zu befreien,
wenn er nachweisen kann, dass
1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder
mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 sind,
oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt,
2. für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 3
besteht und
3. er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten
Vermögensverhältnissen lebt; als Nachweis hierfür ist eine Erklärung der
in Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass
sie sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 80 Abs. 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung
der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers
sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn
1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines
oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland
zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausübt und
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2. durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung
aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird.
(5) Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler nach Absatz 1 Satz 1,
wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie
2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3) nachweisen kann.
(6) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 3 und 4 dürfen direkt bei der Vermittlung
mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über
die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen,
und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.
(7) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind verpflichtet, sich unverzüglich
nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Abs. 1 eintragen zu lassen.
Wesentliche Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde
unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des § 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte
Haftung nach Absatz 4 Nr. 2 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. Diese
Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten nach Löschung der Angaben zu dem
Gewerbetreibenden aus dem Register auf Grund einer Mitteilung nach § 80 Abs. 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/
EG, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU
Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) oder zum Schutze der Allgemeinheit und der
Versicherungsnehmer Vorschriften erlassen über
1. den Umfang der Verpflichtungen des Versicherungsvermittlers bei der Ausübung des
Gewerbes, insbesondere über
a) die Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer,

b) die Verpflichtung, ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem
Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Versicherungsvermittler
Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermögenswerte
erhält oder verwendet,

2. die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 2 Nr. 4, die
Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung sowie die Gleichstellung
anderer Berufsqualifikationen mit der Sachkundeprüfung, die örtliche Zuständigkeit
der Industrie-und Handelskammern, die Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses,
3. Umfang und inhaltliche Anforderungen an die nach Absatz 2 Nr. 3 erforderliche
Haftpflichtversicherung, insbesondere die Höhe der Mindestversicherungssummen, die
Bestimmung der zuständigen Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag, über den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung
und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den
Versicherungsnehmern,
4. die Anforderungen und Verfahren, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/
EG Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland vorübergehend
oder dauerhaft als Versicherungsvermittler tätig werden wollen, und nicht die
Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des
Versicherungsvermittlers zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten
des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmten Vermögenswerten beschränkt

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werden, soweit dies zum Schutze des Versicherungsnehmers erforderlich ist. In
der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass über die Erfüllung
der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Aufzeichnungen zu führen sind
und die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b auf Kosten
des Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen
und der Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen ist, soweit es zur
wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung,
insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und
Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt
des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsvermittlers gegenüber dem
Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem
Versicherungsvermittler, geregelt werden.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht
1. für Gewerbetreibende, wenn
a) sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln,

b) sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des
angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,

c) sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von
Haftpflichtrisiken vermitteln,

d) die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der
Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines
Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die
Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang
mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich
Haftpflicht-oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur
Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt
wird,

e) die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und

f) die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf
Jahre beträgt;

2. für Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse
beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge
Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich
dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten
Darlehen abzusichern;
3. für Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der
Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens-und Leasingverträgen
Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro
nicht übersteigt.
(10) Die Vorschriften für Versicherungsvermittler gelten auch für
Rückversicherungsvermittler.
(11) Die Absätze 1 bis 4, 6, 7 und 9 gelten nicht für Gewerbetreibende, die
a) als natürliche Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und dort die Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung ausüben oder

b) als juristische Person ihren satzungsmäßigen Sitz oder, wenn sie gemäß dem für
sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, ihren
Hauptverwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
haben.

§ 34e Versicherungsberater

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(1) Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem
Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm
in anderer Weise abhängig zu sein (Versicherungsberater), bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Industrie-und Handelskammer. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt
und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder
der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist
auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder
Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem
Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem
Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten. Bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie-und Handelskammer der
Aufsicht der obersten Landesbehörde.
(2) § 34d Abs. 2 und 5 bis 8 und 11 sowie die auf Grund des § 34d Abs. 8 erlassenen
Rechtsvorschriften gelten entsprechend.
(3) Versicherungsberater dürfen keine Provision von Versicherungsunternehmen
entgegennehmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Versicherungsnehmer nähere
Vorschriften über das Provisionsannahmeverbot erlassen. In der Rechtsverordnung
nach Satz 2 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Einhaltung des
Provisionsannahmeverbotes auf Kosten des Versicherungsberaters regelmäßig oder
aus besonderem Anlass zu überprüfen und der Prüfungsbericht der zuständigen
Behörde vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich
ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass,
Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer,
deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die
Verpflichtungen des Versicherungsberaters gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsberater, geregelt
werden. Zur Überwachung des Provisionsannahmeverbotes kann in der Rechtsverordnung
bestimmt werden, dass der Versicherungsberater über die Einnahmen aus seiner Tätigkeit
Aufzeichnungen zu führen hat.

§ 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder
teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit
des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten
Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der
Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung
kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder
als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne
andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe
unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der
Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet
werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die
Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt
berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen
einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des
Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
1. die Feststellung des Sachverhalts,
2. die Beurteilung der Schuldfrage oder
3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche
rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur
Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
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Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§
132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch
welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich;
dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des
Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden
bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie-und Handelskammer
oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der
Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die
gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der
Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten
Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese
Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an
die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des
Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine
Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres
nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet
werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche
Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will.
Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren
Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung
der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe
ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des
Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren
gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen
den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend
anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs-oder
Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des
Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen
Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann,
sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Vorschriften, die
Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil
vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch
wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden
ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und
Ausspielungen sowie mit Bezugs-und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb
von Wettannahmestellen aller Art.
§§ 35a und 35b

(weggefallen)

§ 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich
des Bergwesens, der Hochsee-und Küstenfischerei sowie der Land-und Forstwirtschaft
einschließlich des Garten-und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind
auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese
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Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere
Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu
vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich,
gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten
werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung
erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von
besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
1. bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge,
Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2. die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der
Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung
sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über
1. die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den
Beginn und das Ende der Bestellung,
2. die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der
Bestellungsvoraussetzungen,
3. den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner
Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a) zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und
unparteiischen Leistungserbringung,
b) zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c) zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d) zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e) zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen,
die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt
werden,

f) zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die
Auftraggeber,

und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach §
155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für
die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch
Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes
über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit
Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen
auf den Gebieten der Hochsee-und Küstenfischerei, der Land-und Forstwirtschaft
einschließlich des Garten-und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder
erlassen werden.
§ 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Bei der Bewertung der nach § 36 Absatz 1 geforderten besonderen Sachkunde von
Antragstellern sind auch Ausbildungs-und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden. Wenn der
Antragsteller in einem der in Satz 1 genannten Staaten für ein bestimmtes Sachgebiet
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1. zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten berechtigt ist, die dort Personen
vorbehalten sind, die über eine der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1
im Wesentlichen entsprechende Sachkunde verfügen, oder
2. in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sachverständiger tätig gewesen
ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Antragsteller über
eine überdurchschnittliche Sachkunde verfügt, die im Wesentlichen der besonderen
Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 entspricht,
ist seine Sachkunde bezüglich dieses Sachgebiets vorbehaltlich des Absatzes 2 als
ausreichend anzuerkennen.

(2) Soweit sich die Inhalte der bisherigen Ausbildung oder Tätigkeit eines
Antragstellers auf dem Sachgebiet, für das die öffentliche Bestellung beantragt
wird, wesentlich von den Inhalten unterscheiden, die nach § 36 Voraussetzung für die
öffentliche Bestellung als Sachverständiger für das betreffende Sachgebiet sind, kann
dem Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang
auferlegt werden. Diese Maßnahme kann insbesondere auch die Kenntnis des deutschen
Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen
betreffen.
(3) Soweit an den Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 in seinem Herkunftsstaat außerhalb
der Sachkunde liegende Anforderungen gestellt wurden, die den nach § 36 Absatz 1
geltenden vergleichbar sind, sind diese nicht nochmals nachzuprüfen. § 13b gilt
entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt binnen eines Monats den Empfang der von dem
Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen
noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss
innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen
sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.
Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen und Nachweisen oder
benötigt die zuständige Behörde weitere Informationen, kann sie durch Nachfrage bei
der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats die Echtheit überprüfen und entsprechende
Auskünfte einholen. Der Fristablauf ist solange gehemmt.
§ 37

(weggefallen)

§ 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe

(1) Bei den Gewerbezweigen
1. An-und Verkauf von
a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern,
optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz-und
Lederbekleidung,
b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder

edelmetallhaltigen Legierungen,
d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,

durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,

2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten
(Auskunfteien, Detekteien),
3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der
Schlüsseldienste,
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6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der
Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu
diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5
Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150
Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht
nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.

(2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter
kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch
bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder
eingeholt werden.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die in Absatz 1 genannten
Gewerbezweige bestimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu
führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und
betroffene Dritte aufzuzeichnen haben.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes erteilt wurde, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes im Inland tätig sind, wenn die
Erbringung von Handelsauskünften durch die Zulassung der zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist.
§ 39

(weggefallen)

§ 39a

(weggefallen)

§ 40

(weggefallen)

III.
Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
§ 41 Beschäftigung von Arbeitnehmern

(1) Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes begreift das Recht
in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art und, soweit die
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. In
der Wahl des Arbeits-und Hilfspersonals finden keine anderen Beschränkungen statt, als
die durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten.
(2) In betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehilfen und Lehrlinge anzunehmen,
bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze.
§§ 41a und 41b

(weggefallen)

§ 42 (weggefallen)

-

§§ 42a bis 44a

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(weggefallen)

§ 45 Stellvertreter

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt
werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere
vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

§ 46 Fortführung des Gewerbes

(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des
überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen nach § 45 befähigten
Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden
besonderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.
(2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der Minderjährigkeit sowie bis zur
Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder
Testamentsvollstrecker.
(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 gestatten, daß das
Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den
nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben wird.
§ 47 Stellvertretung in besonderen Fällen

Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c und 36 konzessionierten oder
angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle
die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.

§ 48 Übertragung von Realgewerbeberechtigungen

Realgewerbeberechtigungen können auf jede nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum
Betriebe des Gewerbes befähigten Person in der Art übertragen werden, daß der Erwerber
die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf.

§ 49 Erlöschen von Erlaubnissen

(1) (weggefallen)
(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der
Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder
während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
§ 50

(weggefallen)

§ 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren

Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere
Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder
Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden
Ersatz geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie den
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.

§ 52 Übergangsregelung

Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkündung des gegenwärtigen
Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der
Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher
erteilten Genehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung
zu widerrufen.

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§§ 53 bis 54

(weggefallen)

Titel III
Reisegewerbe

§ 55 Reisegewerbekarte

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb
seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben
1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen
anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt
und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder
der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
§ 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer
1.
gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder
aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
2.
selbstgewonnene Erzeugnisse der Land-und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst-und
Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt;
3.
Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines
Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde
nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
4.
(weggefallen)
5.
auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch-und Margarinegesetzes Milch oder bei
dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt;
6.
Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs.
3, 4 oder 5 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder Dritte als
Versicherungsberater im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d Abs. 5 über
Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten
Personen;
7.
ein nach Bundes-oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für
dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche
Erlaubnis verfügt;
8.
(weggefallen)
9.
von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in
regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere
Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe
b findet keine Anwendung;
10.
Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen
Orten feilbietet.
(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem
Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
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§ 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten,
Gewerbelegitimationskarte

(1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere
Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht.
(2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde eine
Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen
Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes in anderen Staaten auszustellen. Für die
Erteilung und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte gelten § 55 Abs. 3 und § 57
entsprechend, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung
dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist.
§ 55c Anzeigepflicht

Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer
Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde
anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden
hat. § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 und 10 bis 13 sowie § 15 Abs. 1 gelten
entsprechend.

§ 55d

-

§ 55e Sonn-und Feiertagsruhe

(1) An Sonn-und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit
Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe
verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. Dies gilt nicht für die unter §
55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt
wird.
(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
§ 55f Haftpflichtversicherung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der
Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen
Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum
Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.

§ 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

(1) Im Reisegewerbe sind verboten
1. der Vertrieb von
a) (weggefallen),

b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf
Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel,
für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen
erteilt worden ist,

c) (weggefallen),

d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und
Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind
Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,

e) (weggefallen),

f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen
sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,

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g) (weggefallen),

h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs-und Anteilscheinen auf Wertpapiere und
Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter
Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
oder anderen öffentlichen Orten,

i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;

2. das Feilbieten und der Ankauf von
a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen
Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen
sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit
Silberauflagen,

b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;

c) (weggefallen)

3. das Feilbieten von
a) (weggefallen),
b) alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen
Behältnissen, alkoholische Getränke im im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter
und dritter Halbsatz und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer
einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und
Stelle verabreicht werden;

c) (weggefallen)
d) (weggefallen)
e) (weggefallen)
f) (weggefallen)

4. u. 5. (weggefallen)
6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für
den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten
Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Die gleiche Befugnis
steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von seiner Ermächtigung keinen
Gebrauch gemacht hat. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen
Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder
aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für
die Ausnahmebewilligung entsprechend.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten
gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. Verboten ist jedoch das Feilbieten von
Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land-und forstwirtschaftlichen Betrieben
sowie bei Betrieben des Obst-, Garten-und Weinanbaues.
(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf
Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines
Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn
in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen
diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.
§ 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager

(1) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen
ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde
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anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen
werden soll; in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware oder Dienstleistung,
die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben. Im Zusammenhang mit
Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen)
einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt
werden. Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten

1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder
Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche
Niederlassung dieser Personen,
3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten
Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden;
der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers
untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 1 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß
oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den
Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.
§ 57 Versagung der Reisegewerbekarte

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler,
Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des
Versicherungsberatergewerbes gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d auch
in Verbindung mit § 34e entsprechend.
(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der
Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.
§§ 57a und 58

(weggefallen)

§ 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten

Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die
reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. § 35 Abs.
1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.

§ 60 Beschäftigte Personen

Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre
Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

§ 60a Veranstaltung von Spielen

(1) (weggefallen)
(2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein anderes
Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der
für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf
nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen
Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einen Abdruck der
Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs. 4 besitzt. § 33d Abs. 1 Satz
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2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33e, 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33g und 33h gelten
entsprechend.

(3) Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben
will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen
Behörde. § 33i gilt entsprechend.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den
Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 3) regeln.
§ 60b Volksfest

(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte
Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im
Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf
Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a
finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie
71b unberührt.
(3) (weggefallen)
§ 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte

(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung
des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder
Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der
Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren
vorzulegen.
(2) Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person
ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine
beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden
in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort
als der Inhaber tätig sind. Für den Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten
Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Im Fall des § 55a Abs. 1 Nr. 7 hat der Gewerbetreibende oder der von ihm im
Betrieb Beschäftigte die Erlaubnis, eine Zweitschrift, eine beglaubigte Kopie oder
eine sonstige Unterlage, auf Grund derer die Erteilung der Erlaubnis glaubhaft gemacht
werden kann, mit sich zu führen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 60d Verhinderung der Gewerbeausübung

Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2,
§ 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Abs. 2 Satz 2, § 61a Abs. 2 oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen
Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.

§ 61 Örtliche Zuständigkeit

Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte,
für die in §§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60 genannten Aufgaben und für
die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig,
in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich während
des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die bisher zuständige Behörde das
Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

§ 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die
Ausübung als Reisegewerbe

(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend.
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(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes
der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des
Versicherungsberatergewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 5, § 34b Abs. 5
bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie die auf
Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8, des § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des §
34e Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde kann für
die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.
§§ 62 und 63

(weggefallen)

Titel IV
Messen, Ausstellungen, Märkte

§ 64 Messe

(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende
Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines
oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche
Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter
Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
§ 65 Ausstellung

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von
Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder
Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der
Absatzförderung informiert.

§ 66 Großmarkt

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte
Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche
Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

§ 67 Wochenmarkt

(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte
Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden
Warenarten feilbietet:
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes
mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit
sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des
Obst-und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung
von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen
Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden,
durch den Urproduzenten ist zulässig;
2. Produkte des Obst-und Gartenbaus, der Land-und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche
Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen
oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
§ 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt

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(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen
wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern
bestimmte Waren feilbietet.
(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen
wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern
Waren aller Art feilbietet.
(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b
Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.
§ 68a Verabreichen von Getränken und Speisen

Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen
Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle
verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und
zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.

§ 69 Festsetzung

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die
die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit,
Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag
können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste,
Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum
oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen
Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes
verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt
nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen
Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen

(1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn
1. die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten
Voraussetzungen erfüllt,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit
der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen die für die Durchführung der
Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
3. die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht,
insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben
oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind oder
4. die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt
handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.
(2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies
zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit
oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben
Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von
Auflagen zulässig.
§ 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung

(1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die
Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln.
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(2) Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen hat; im übrigen kann sie
die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine
Ablehnung der Festsetzung gerechtfertigt hätten. Sie hat die Festsetzung zu widerrufen,
wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 eintritt; im übrigen
kann sie die Festsetzung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine
Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden.
(3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung zu ändern;
§ 69a gilt entsprechend. Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde
die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder
Volksfestes jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter nicht
zugemutet werden kann.
§ 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist
nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme
an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks
erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen
und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne
sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt
werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn
der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder
Besucher von der Teilnahme ausschließen.
§ 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung

(1) Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer
bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne
der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die
hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der
Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des
Versicherungsberatergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68
gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e
entsprechend.
(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne
der §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1
erforderliche Erlaubnis besitzt.
§ 70b (weggefallen)

-

§ 71 Vergütung

Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung
nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von
Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung
fordern. Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung
an den Kosten für die Werbung verlangen. Landesrechtliche Bestimmungen über die
Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.

§ 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung

Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.

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§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die
Ausübung im Messe-, Ausstellungs-und Marktgewerbe

(1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs-und Marktgewerbes gilt § 29
entsprechend.
(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes
der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des
Versicherungsberatergewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 5, § 34b Abs. 5
bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie die auf
Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8, des § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des §
34e Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde kann für
die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.
Titel V
Taxen

§§ 72 bis 80

(weggefallen)

Titel VI
Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern,
Innungsverbände

§§ 81 bis 104n

(weggefallen)

Titel VIa
Handwerksrolle

§§ 104o bis 104u

(weggefallen)

Titel VII
Arbeitnehmer

I.
Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages
frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines
anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die
Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen
des Nachweisgesetzes.

§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers

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Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen
näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag,
Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder
gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und
des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der
Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

§ 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts
vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des
Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren
auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das
Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten
erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht
ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten
Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die
Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
(3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle
ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten
ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche
Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten
Leistung zahlt.
§ 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform
zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und
Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind
insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen,
Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der
letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt das Nähere zum Inhalt
und Verfahren der Entgeltbescheinigung nach Absatz 1, die auch zu Zwecken nach dem
Sozialgesetzbuch verwendet werden kann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zur Vorlage dieser
Bescheinigung gegenüber Dritten eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich
auf die Angaben beschränkt, die zu diesem Zweck notwendig sind.
§ 109 Zeugnis

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf
ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der
Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die
Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes
Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder
Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form
oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§ 110 Wettbewerbsverbot

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für
die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken

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(Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend
anzuwenden.

§§ 111 und 112

(weggefallen)

§§ 113 bis 132a

(weggefallen)

II.
Meistertitel
§ 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung,
die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und
Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des
Bundesrates geregelt.

*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

§§ 133a bis 133d

(weggefallen)

§§ 133e bis 139aa

(weggefallen)

III.
Aufsicht
§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des
§ 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder neben den ordentlichen
Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu
übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse
der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung
und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsund
Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen
dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich
geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren.
Soweit es sich bei Geschäfts-und Betriebsverhältnissen um Informationen über die
Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu
ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.
(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den
ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen
Ländern vorbehalten.
(3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu
erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem
Deutschen Bundestag vorzulegen.
(4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen
Rechtsverordnung auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen
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die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs
gestatten.

(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der
Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer
Arbeitnehmer zu machen, welchen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales *) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter
Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.
(5a) (weggefallen)

(6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die
sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 40a der Arbeitsstättenverordnung und nach
den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten
und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden
konkrete Anhaltspunkte für
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine
Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung
berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch,
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit,
einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall-oder Rentenversicherung
oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes,
3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über
die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
7. Verstöße gegen die Steuergesetze,
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis
7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des
Aufenthaltsgesetzes.

(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
1. den Agenturen für Arbeit,
2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die
Sozialversicherungsbeiträge,
3. den Trägern der Unfallversicherung,
4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
5. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
6. den Finanzbehörden,
7. den Behörden der Zollverwaltung,
8. den Rentenversicherungsträgern,
9. den Trägern der Sozialhilfe.
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*) Kl Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

§§ 139c bis 139h

(weggefallen)

§ 139i

(weggefallen)

§§ 139k und 139m

(weggefallen)

Titel VIII
Gewerbliche Hilfskassen

§ 140

(weggefallen)

§§ 141 bis 141f

(weggefallen)

Titel IX
Statutarische Bestimmungen

§ 142

(weggefallen)

Titel X
Straf-und Bußgeldvorschriften

§ 143

(weggefallen)

§ 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende
Gewerbe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die erforderliche Erlaubnis
a) (weggefallen),
b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
c) nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen
veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung

stellt,

d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein
anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder
ein ähnliches Unternehmen betreibt,

e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers
betreibt,
f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,

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g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde
Rechte versteigert,

h) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nummer 1a den Abschluß von Verträgen der
dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist, nach
§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort
bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt, nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Anlageberatung betreibt oder

i) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten
Art vermittelt,

j) nach § 34d Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34d Abs. 10, den Abschluss
von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder

k) nach § 34e Abs. 1 Satz 1 über Versicherungen berät oder

2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter
ausüben läßt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a
Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3, § 34e Abs.
3 Satz 3 oder 4 oder § 38 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d
Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1
Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, §
34e Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach §
33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt,
4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der
zuständigen Behörde aufstellt,
5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
6. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7. entgegen § 34d Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2, sich nicht oder
nicht rechtzeitig eintragen lässt oder
8. entgegen § 34e Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Satz 2, eine Provision entgegennimmt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer
Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe
a bis h, j bis k, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu
zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu
eintausend Euro geahndet werden.
§ 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,
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2.
einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2a. entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder
4.
ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein
dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g
Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. Waren im Reisegewerbe
a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
3. bis 5. (weggefallen)
6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf-oder Darlehensgeschäfte abschließt oder
vermittelt,
7. einer vollziehbaren Auflage nach
a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,
b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder
c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2
zuwiderhandelt,
8. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs.
2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e
Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c
Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
2.
an Sonn-oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im
Reisegewerbe ausübt,
3.
entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter
Halbsatz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte
oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht
rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht
rechtzeitig einstellt,
4.
entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die
geführten Waren nicht vorlegt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 56a Absatz 1 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der
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Ware oder der Dienstleistung oder den Ort der Veranstaltung in der öffentlichen
Ankündigung nicht angibt,

7.
entgegen § 56a Absatz 1 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich
Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,
8.
entgegen § 56a Absatz 1 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person
leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,
9.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Absatz 2 zuwiderhandelt,
10.
entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der
Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
11.
entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr.
3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer
Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer
Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
§ 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung
a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
c) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten
Vorschriften
zuwiderhandelt,
1a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9,
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder

2.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage
benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 6c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig anbringt,
4.
entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils auch in Verbindung
mit § 61a Abs. 1 oder § 71b Abs. 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5.
im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren
feilbietet,
6.
entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
7.
einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs.
2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit §
60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme an einer dort genannten
Veranstaltung
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a) zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder

b) zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit untersagt
wird,

9.
entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne
der §§ 64 bis 68 ausübt,
10.
(weggefallen)
11.
einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs.
2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e
Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
11a.
einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c
Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist oder

12.
entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die
Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort
"Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 11a
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und
7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
§ 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2
nicht gestattet oder
2. entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen

(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige
Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen
zu erwerben.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz
1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines Sicherungsscheins
oder ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den
Reisepreis fordert oder annimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete
Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder
2. durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1
oder 2, oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
§ 148a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung nach § 16 Abs. 1
oder 2 der Makler-und Bauträgerverordnung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im
Bericht verschweigt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe.
§ 148b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen

Wer gewerbsmäßig mit den in § 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenständen Handel treibt
oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände
hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus den Gemengen und Verbindungen von
Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim Betrieb
eines derartigen Gewerbes einen der in § 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, von dem
er fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein anderer gestohlen oder sonst durch eine
gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich
oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen
anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.

Titel XI
Gewerbezentralregister

§ 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister.
(2) In das Register sind einzutragen
1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer
Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
a) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu
einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder
eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,

b) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer
Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte
Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung untersagt,

c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des
Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder

d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden
entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von
Kindern und Jugendlichen verboten

wird,

2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung während eines Rücknahme-oder Widerrufsverfahrens,
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3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit, die
a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder

b) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift
ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt,

4. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach
den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und
15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des
Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist,
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90
Tagessätzen erkannt worden ist.
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des
Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind.

§ 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen

(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie
betreffenden Inhalt des Registers.
(2) Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten Behörde zu stellen. Der
Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt,
seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch
einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft
entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann
er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen ist nicht
zulässig.
(5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem
Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf Erteilung eines
Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der
Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde
beantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie
der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen
Einsicht in die Auskunft zu gewähren.
§ 150a Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber

(1) Auskünfte aus dem Register werden für
1. die Verfolgung wegen einer
a) in§148Nr.1,

b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, in § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes und in
§ 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

bezeichneten Ordnungswidrigkeit,

2. die Vorbereitung
a) der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c bezeichneten
Anträge,

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b) der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Entscheidungen,

c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes,
des Fahrlehrergesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen
Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder
das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,

3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
insoweit nur in anonymisierter Form,
4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche
Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes und § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes,
erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne
des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in
Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.

(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und
2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von
Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und
§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3
bezeichneten Eintragungen,
2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung
und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes
aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Eintragungen,
3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,
4. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen
Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 bis 3 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
Eintragungen,
erteilt.

(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen
nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.
(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft
benötigt wird.
(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf
Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.
(6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder
Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
§ 150b Auskunft für die wissenschaftliche Forschung

(1) Die Registerbehörde kann Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche
Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen Auskunft aus dem Register erteilen,
soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten
erforderlich ist.
(2) Die Auskunft ist zulässig, soweit das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Auskunft erheblich
überwiegt.
(3) Die Auskunft wird in anonymisierter Form erteilt, wenn der Zweck der
Forschungsarbeit unter Verwendung solcher Informationen erreicht werden kann.
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(4) Vor Erteilung der Auskunft wird von der Registerbehörde zur Geheimhaltung
verpflichtet, wer nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter ist. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes findet entsprechende
Anwendung.
(5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit
verwendet werden, für die die Auskunft erteilt worden ist. Die Verwendung für andere
Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 4 und
bedarf der Zustimmung der Registerbehörde.
(6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die
wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verwendung
der personenbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von der
Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese
Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.
(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Informationen
zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert
aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den
Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(8) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf
diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über
Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.
(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung
der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger
die personenbezogenen Informationen nicht in Dateien verarbeitet.
§ 151 Eintragungen in besonderen Fällen

(1) In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b ist die Eintragung auch bei
1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person,
2. der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person,
die unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzunehmen, in den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr.
1 Buchstabe b jedoch nur, sofern dem Betroffenen die Ausübung eines Gewerbes oder die
Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung
eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nicht selbst untersagt worden ist.

(2) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene vollziehbare Entscheidung
unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.
(3) Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldbußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind lediglich
diese einzutragen.
(4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen, durch den das Gericht
hinsichtlich einer eingetragenen Bußgeldentscheidung die Wiederaufnahme des Verfahrens
anordnet (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Wird durch die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren die frühere
Entscheidung aufrechterhalten, so ist dies in das Register einzutragen. Andernfalls
wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem Register entfernt. Enthält die neue
Entscheidung einen einzutragenden Inhalt, so ist dies mitzuteilen.
§ 152 Entfernung von Eintragungen

(1) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder eine
solche Entscheidung oder ein nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 eingetragener Verzicht durch eine
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spätere Entscheidung gegenstandslos, so wird die Entscheidung oder der Verzicht aus dem
Register entfernt.

(2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine befristete Entscheidung erlassen hat
oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine
bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist.
(3) Das gleiche gilt, wenn die Vollziehbarkeit einer nach § 149 Abs. 2 Nr. 1
eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung
entfällt.
(4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Person betreffen, werden aus dem Register
entfernt.
(5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102
Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so wird die Eintragung aus dem Register
entfernt.
(6) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden
ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. Während
dieser Zeit darf über die Eintragungen keine Auskunft erteilt werden.
(7) Eintragungen über juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 149 Abs. 2
Nr. 1 und 2 werden nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Tag der Eintragung aus dem
Register entfernt. Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Entfernung
einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der
Entfernung vorliegen.
§ 153 Tilgung von Eintragungen

(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist
1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt,
2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen
zu tilgen.
(2) Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 4 sind nach Ablauf einer Frist von
fünf Jahren zu tilgen. Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird
eine Eintragung getilgt, wenn ihre Tilgung im Zentralregister nach § 49 des
Bundeszentralregistergesetzes angeordnet wird.
(3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der
Entscheidung, bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des ersten Urteils. Dieser
Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren
rechtskräftig abgeändert worden ist.
(4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst
zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 abgelaufen ist.
(5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die
Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine
Auskunft erteilt werden.
(6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen
die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des
Betroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu
einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die
Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder
der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen
wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt. Hinsichtlich einer
getilgten oder zu tilgenden strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51 und 52 des
Bundeszentralregistergesetzes.
(7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht
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mehr als 200 Euro beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
mindestens drei Jahre vergangen sind.

§ 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister

(1) Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden
Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. § 30 der Abgabenordnung steht den
Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen.
(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Namens einer
Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der
Eintragung zu vermerken.
§ 153b Verwaltungsvorschriften

Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Soweit
die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung
betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.

-
Schlußbestimmungen

§ 154

(weggefallen)

§ 154a

(weggefallen)

§ 155 Landesrecht, Zuständigkeiten

(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren
auch die verfassungs-oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die
Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen
zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von
Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und auf andere Behörden zu übertragen und
dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete
oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.
(4) (weggefallen)
(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, zuständige
öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von mehreren Verwaltungseinheiten für
Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder Behörde zu bestimmen.
§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des
Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.

§ 156 Übergangsregelungen

(1) Gewerbetreibende, die vor dem 1. Januar 2007 Versicherungen im Sinne des § 34d
Abs. 1 vermittelt haben, bedürfen bis zum 1. Januar 2009 keiner Erlaubnis. Abweichend
von § 34d Abs. 7 hat in diesem Fall auch die Registrierung bis zu dem Zeitpunkt zu
erfolgen, ab dem die Erlaubnispflicht besteht. Wenn die Voraussetzungen des § 34d Abs.
4 vorliegen, gilt Satz 1 entsprechend für die Registrierungspflicht nach § 34d Abs. 7.
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(2) Versicherungsvermittler im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 abzuschließen und für die Dauer ihrer
Tätigkeit aufrechtzuerhalten, es sei denn, die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 liegen
vor. Die zuständige Behörde hat die Versicherungsvermittlung zu untersagen, wenn die
erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 nicht nachgewiesen werden
kann.
(3) Abweichend von Absatz 1 müssen Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs.
1 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes) die Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 zugleich mit
der Registrierung nach § 34d Abs. 7 beantragen. Wird die Erlaubnis unter Vorlage
der bisherigen Erlaubnisurkunde beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Sachkunde,
der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34d Abs. 2 Nr. 1, 2 und
4. Die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erlischt mit der bestandskräftigen
Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34e Abs. 1. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt
sie als Erlaubnis nach § 34e Abs. 1.
§ 157 Übergangsregelung zu § 34c

Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis für den Abschluss
von Verträgen im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat, gilt die Erlaubnis für die
Anlageberatung im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 als zu diesem Zeitpunkt erteilt.

Anlage 1 (zu § 14 Abs. 4)
Gewerbe-Anmeldung

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Anlage 2 (zu § 14 Abs. 4)
Gewerbe-Ummeldung

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Anlage 3 (zu § 14 Abs. 4)
Gewerbe-Abmeldung

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Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiete A, B und
C, jeweils Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1020, 1026, 1028, 1030)
-Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden

Maßgaben in Kraft:

...

Sachgebiet A -Abschnitt III

...

3. Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S.
425), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S.
1221),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die §§ 105, 113 bis 114d, 115a, 119a, 133c bis 133f sind nicht anzuwenden.

b) In § 119b sind die Worte "§§ 114a bis 119a" durch die Worte "§§ 115, 116 bis
119" zu ersetzen.

...

Sachgebiet B -Abschnitt III

...

1. §§ 24 bis 24d der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBl. I S. 1221) geändert worden ist,
mit folgenden Maßgaben:
a) Nicht in § 24 Abs. 3 aufgeführte Anlagen, die nach dem bis zum Wirksamwerden des
Beitritts geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik Anforderungen im
Sinne von § 24 Abs. 1 entsprechen müssen und die vor diesem Zeitpunkt errichtet
sind oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, werden nach
dem bisherigen Recht in Betrieb genommen und weiter betrieben. Die Pflicht zur
Prüfung durch Sachverständige entfällt ab 1. Januar 1993. Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen von der Prüfpflicht zulassen; sie kann zusätzliche Maßnahmen
verlangen, soweit

aa)
die Anlage wesentlich geändert wird,

bb)
ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder

cc)
nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit
der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind.

Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte Frist
verlängert werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für in § 24 Abs.
3 aufgeführte Anlagen, für die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1
Anforderungen nicht festgelegt sind.

b) Bis zum Erlaß von Regelungen nach § 24c Abs. 4 durch die zuständigen
Landesregierungen sind die nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts
geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik amtlich anerkannten
Sachverständigen des Amtes für Technische Überwachung Sachverständige im Sinne
von § 24c Abs. 1.

c) Bis zur Aufnahme der Aufsichtstätigkeit der zuständigen Landesbehörden
ist zuständige Aufsichtsbehörde nach § 24d Satz 1 das Amt für Technische
Überwachung.

...

9. §§ 120a bis f, 139b, g, h, i und m der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist,
mit folgenden Maßgaben:
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a) §§ 120a bis f finden bis zur Neugestaltung des Arbeitsschutzrechts durch den
gesamtdeutschen Gesetzgeber auch Anwendung auf

aa)
Unternehmen, die nach § 6 Satz 1 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung
ausgenommen sind,

bb)
die übrigen freien Berufe,

cc)
die Land-und Forstwirtschaft,

dd)
die nichtgewerblichen Vereinigungen und Institutionen.

Auf den öffentlichen Dienst finden diese Vorschriften Anwendung bis zum Erlaß
entsprechender Regelungen durch die nach dem Wirksamwerden des Beitritts für den
öffentlichen Dienst zuständigen Stellen.

b) Bei der Erfüllung der Pflichten nach § 120a sind, soweit Vorschriften
nach § 120e nicht bestehen, die in der Bundesrepublik Deutschland
bekanntgemachten Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln zu
berücksichtigen. Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers,
der Unfallverhütungsvorschriften erlassen hat, gelten diese. Die Sätze
1 und 2 gelten nicht für Arbeitsräume, Betriebseinrichtungen, Maschinen
und Gerätschaften, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet sind
oder mit deren Errichtung begonnen ist oder die vor diesem Zeitpunkt in
Betrieb genommen sind, wenn ihre Anwendung umfangreiche Änderungen notwendig
macht. Die zuständige Behörde kann jedoch verlangen, daß Arbeitsräume,
Betriebseinrichtungen, Maschinen und Gerätschaften entsprechend den
Unfallverhütungsvorschriften und Regeln geändert werden, soweit

aa)
sie wesentlich geändert werden oder

bb)
ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder

cc)
nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit
der Beschäftigten zu befürchten sind.

c) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden bis zur Aufnahme der
Aufsichtstätigkeit durch die zuständigen Landesbehörden die Aufsichtsaufgaben
nach § 139b durch diejenigen staatlichen Stellen wahrgenommen, die für die
Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften nach
dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht zuständig waren.
Entsprechendes gilt für die in anderen arbeitsschutzrechtlichen Gesetzen und
Verordnungen vorgesehenen Aufsichtsaufgaben der zuständigen Landesbehörden.

...
Sachgebiet C -Abschnitt III
...

1. §§ 105a bis 105j der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBl. I S. 1221) geändert worden ist,
mit folgender Maßgabe:
Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt
gilt das in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a
aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik fort.
...

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