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Seit September 2005 die neue E-Mail-Adresse !
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wegen Spamflut wird das "et" nicht mehr als Symbol dargestellt

ACHTUNG: BEI SPAMS VON GEWISSEN SEITEN WIRD DER ADMINISTRATOR UND DER VERANTWORTLICHE PROGRAMMIERER AUSFINDIGGEMACHT UND ZUR ANZEIGE GEBRACHT!

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                                                                                                                   Spams sind illegal

Unerbetene Nachrichten

Auszug Telekommunikationsgesetz

Unerbetene Nachrichten

§ 107.
(1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig.
Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt
wurde, gleich.

Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.


(2)
Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

(3)
Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn

1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in

§ 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)

(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.

 

Die Anzeige sollte folgende Dinge enthalten:

    * die angezeigte Werbe/Massenmail inklusive des kompletten Headers der Email, nicht bloß der Absender-Email-Adresse
    * weitere wichtige Hinweisen - z.B. dass keine Einwilligung erteilt wurde oder dass eine erteilte Einwilligung widerrufen wurde etc.
    * der komplette Name des Anzeigers (nicht etwa wie bei Emails immer wieder vorkommend eine Abkürzung oder Pseudonym) sowie Adresse und Tel.-Nr. für Rückfragen bzw. Zustellung behördlicher Schriftstücke (Zeugenladung)

Zivilrechtliches Vorgehen gegen Spam

Siehe § 16 ABGB

Angeborne Rechte.
§ 16. Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten.


Siehe § 1 UWG

Unlautere Geschäftspraktiken
§ 1. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr
eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche
Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen,

kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

(3) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die
1. aggressiv im Sinne des § 1a oder
2. irreführend im Sinne des § 2 sind.


    * Die unerbetene telefonische Werbung bei Privatpersonen ist verboten (OGH 8.11.1983, ÖBl 1984, 13, 18.10.1994, ÖBl 1995, 12)
    * Auch die Telefax-Werbung ist unzulässig, wenn der Anschlussinhaber die Werbesendung weder gewünscht hat noch der Werbende nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein Einverständnis voraussetzen konnte (OGH 28.10.1997, JBl 1998, 324)

In gleicher Weise ist davon auszugehen, dass der vom Adressaten nicht gewünschte Einsatz von E-Mails als Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten unzulässig ist.
Die Art der Klage richtet sich danach, ob es sich um eine geschäftliche oder eine private Mail handelt:

    * Jemand, der mit dem Spammer im Wettbewerb steht (ein Konkurrent), kann eine Unterlassungsklage nach § 1 UWG einbringen, gestützt auf den Tatbestand "Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch".
    * Der Empfänger von Spam (privat oder geschäftlich) kann eine Unterlassungsklage auf § 354 ABGB stützen

Die Ausforschung des Spammers

Schauen Sie sich den Header der Mail an. Eine von den "Received:" lines wird stimmen, naemlich die von Ihrem Mail-Provider produzierte Zeile.

Diese wird in aller Regel die ungefaelschte IP-Adresse desjenigen Rechners enthalten, von dem Ihr Provider die Spam-Mail erhalten hat. Die vorgeschalteten Relays werden meist manipuliert sein oder in einem Land liegen, in dem man juristisch nicht ansetzen kann.
Die Informationen im E-Mail-Header


 

Vielleicht hilft es auch, auf die Mail zu antworten und den Absender zu warnen und auf eine mögliche Anzeige aufmerksam zu machen!!

 

Spams anzeigen

http://www.internet4jurists.at:80/e-mail/vorgehen1a.htm



Signatur-Prüfung
https://pruefung.signatur.rtr.at/

Saferinternet.at
http://www.saferinternet.at/

Urheberrechtsgesetz Österreich






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