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Seit September 2005 die neue E-Mail-Adresse !
Beantwortung von Mails nur mit echter und richtigem Namen des Absenders!!
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wegen Spamflut wird das "et" nicht mehr als Symbol dargestellt
ACHTUNG: BEI SPAMS VON GEWISSEN SEITEN WIRD DER ADMINISTRATOR UND DER VERANTWORTLICHE PROGRAMMIERER AUSFINDIGGEMACHT UND ZUR ANZEIGE GEBRACHT!
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(All E-mails will be answered, if you use your real name!!!
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Spams sind illegal
Unerbetene Nachrichten
Auszug Telekommunikationsgesetz
Unerbetene Nachrichten
§ 107.
(1) Anrufe -
einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne
vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig.
Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person,
die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich.
Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(2)
Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3)
Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender
die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem
Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger
klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der
elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei
jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in
§ 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig,
wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht
übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der
keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine
Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden
Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland
begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene
Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.
Die Anzeige sollte folgende Dinge enthalten:
* die angezeigte Werbe/Massenmail inklusive des kompletten Headers der
Email, nicht bloß der Absender-Email-Adresse
* weitere wichtige Hinweisen - z.B. dass keine Einwilligung erteilt
wurde oder dass eine erteilte Einwilligung widerrufen wurde etc.
* der komplette Name des Anzeigers (nicht etwa wie bei Emails immer
wieder vorkommend eine Abkürzung oder Pseudonym) sowie Adresse und
Tel.-Nr. für Rückfragen bzw. Zustellung behördlicher Schriftstücke
(Zeugenladung)
Zivilrechtliches Vorgehen gegen Spam
Siehe § 16 ABGB
Angeborne Rechte.
§ 16. Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten.
Siehe § 1 UWG
Unlautere Geschäftspraktiken
§ 1. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr
eine unlautere
Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen
Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet
ist, das wirtschaftliche
Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen,
kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
(3) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die
1. aggressiv im Sinne des § 1a oder
2. irreführend im Sinne des § 2 sind.
* Die unerbetene telefonische Werbung bei Privatpersonen ist verboten (OGH 8.11.1983, ÖBl 1984, 13, 18.10.1994, ÖBl 1995, 12)
* Auch die Telefax-Werbung ist unzulässig,
wenn der Anschlussinhaber die Werbesendung weder gewünscht hat noch der
Werbende nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein
Einverständnis voraussetzen konnte (OGH 28.10.1997, JBl 1998, 324)
In gleicher Weise ist davon auszugehen, dass der vom Adressaten nicht gewünschte Einsatz von E-Mails als Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten unzulässig ist.
Die Art der Klage richtet sich danach, ob es sich um eine geschäftliche oder eine private Mail handelt:
* Jemand, der mit dem Spammer im Wettbewerb steht (ein Konkurrent), kann eine Unterlassungsklage nach § 1 UWG einbringen, gestützt auf den Tatbestand "Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch".
* Der Empfänger von Spam (privat oder geschäftlich) kann eine Unterlassungsklage auf § 354 ABGB stützen
Die Ausforschung des Spammers
Schauen Sie sich
den Header der Mail an. Eine von den "Received:" lines wird stimmen,
naemlich die von Ihrem Mail-Provider produzierte Zeile.
Diese wird in
aller Regel die ungefaelschte IP-Adresse desjenigen Rechners enthalten,
von dem Ihr Provider die Spam-Mail erhalten hat. Die vorgeschalteten
Relays werden meist manipuliert sein oder in einem Land liegen, in dem
man juristisch nicht ansetzen kann.
Die Informationen im E-Mail-Header
Vielleicht hilft
es auch, auf die Mail zu antworten und den Absender zu warnen und auf
eine mögliche Anzeige aufmerksam zu machen!!
Spams anzeigen
http://www.internet4jurists.at:80/e-mail/vorgehen1a.htm
Signatur-Prüfung
https://pruefung.signatur.rtr.at/
Saferinternet.at
http://www.saferinternet.at/
Urheberrechtsgesetz Österreich
