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Grundverkehrsgesetz Niederösterreich 2007


http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2008076/LRNI_2008076.pdf
Der Landtag von Niederösterreich hat am …………………………… beschlossen:

NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007)

Inhaltsverzeichnis

Ausländer Grunderwerb

1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt:
Rechtserwerb an land-oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen

3. Abschnitt:
Behörden und Verfahren im land- und forstwirtschaftlichen
Grundverkehr
§ 7 Zuständigkeiten
§ 8 Grundverkehrslandeskommission
§ 9 Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung
§ 10 Antrag
§ 11 Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde
§ 12 Verfahren vor der Grundverkehrslandeskommission
§ 13 Gang der öffentlichen mündlichen Verhandlung
§ 14 Verfahren, ob ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt

4. Abschnitt:
Rechtserwerb durch ausländische Personen
§ 15 Gleichstellung
§ 16 Verordnungsermächtigung der Landesregierung


§ 17 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 18 Ausnahmen
§ 19 Genehmigungsvoraussetzungen

5. Abschnitt:
Behörden und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische
Personen
§ 20 Zuständigkeiten
§ 21 Grundverkehrskommission für ausländische Personen
§ 22 Antrag
§ 23 Verfahren vor dem Amt der Landesregierung
§ 24 Verfahren vor der Grundverkehrskommission für ausländische Personen

6. Abschnitt:
Gemeinsame Bestimmungen
§ 25 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
§ 26 Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung
§ 27 Unwirksamkeit der Eintragung
§ 28 Rückabwicklung

7. Abschnitt:
Zwangsversteigerungen
§ 29 Verständigung der Bezirksbauernkammer und der Behörde
§ 30 Verfahren bei Zuschlagserteilung
§ 31 Erneute Versteigerung
§ 32 Verfahren bei Überboten
§ 33 Entscheidung der Grundverkehrsbehörden

8. Abschnitt:
Freiwillige Feilbietung
§ 34 Freiwillige Feilbietung

9. Abschnitt:
Feststellungsklage
§ 35 Feststellungsklage


10. Abschnitt: Bedingungen, Auflagen und Verwaltungsabgaben
§ 36 Bedingungen und Auflagen
§ 37 Verwaltungsabgaben

11. Abschnitt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 Strafbestimmungen, Nutzungsverbot
§ 39 Übergangsbestimmungen
§ 40 Schlussbestimmungen

1. A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele

Ziel des Gesetzes ist

1. die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land-
und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten
des Landes Niederösterreich;

2. die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land-oder
forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische
Personen.
§ 2
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Rechtsgeschäfte unter Lebenden über den Erwerb von
Rechten an

1. land-
und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, sowie an den dem land-und
forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohngebäuden und Wirtschaftsbauwerken
oder Teilen dieser Bauwerke;

2. allen Grundstücken sowie an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wie Wohnungen,
wenn ausländische Personen Rechte erwerben.
§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.
Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke:
Grundstücke, die
a) im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als
Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder
b) im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind,
wenn sie gegenwärtig zu einem land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören
oder land- oder forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit oder
die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land-oder
forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder
Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück
solange nicht, als dieses rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.
Keine land-oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind Grundstücke, die im
Eisenbahnbuch eingetragen sind.

2. Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
a) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit
Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder
Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt
der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder

b) wer nach Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks einen landoder
forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder
zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern
oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und


den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten
will, wenn


diese Absicht durch ausreichende Gründe belegt und

aufgrund praktischer Tätigkeit oder fachlic her Ausbildung die dazu erforderlichen
Fähigkeiten glaubhaft gemacht werden können.
3.
Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb:
jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land-oder forstwirtschaftliche
Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden.
4. Interessenten oder Interessentinnen:
a) Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers
oder der Rechtserwerberin ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden
über das land- oder forstwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie
glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder
Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder
die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger
Vertragsbedingungen gewährleistet ist;

b) der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche
Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich
reg.Gen.m.b.H., wenn durch Vorverträge oder verbindliche Anbote
nachgewiesen wird, dass das Grundstück an Landwirte oder Landwirtinnen
weitergegeben wird und die sonstigen in lit. a angeführten Bedingungen erfüllt
werden.

5.
Wirtschaftlich gesunder land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz:
Grundbesitz, welcher zumindest zur Abdeckung des Eigenbedarfs an land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen dient, dessen Bewirtschaftung zumindest kostendeckend
ist und der in seinem Ausmaß den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten
des Landes Niederösterreich entspricht.

6.
Ausländische Personen:
a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

b) juristische Personen, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben oder
deren Gesellschaftskapital bzw. Anteile am Vermögen (wie Aktien, Stammeinlagen
und ähnliche Rechte) sich überwiegend in ausländischem Besitz befinden;

c) eingetragene Personengesellschaften, deren Gesellschaftsvermögen sich ü

berwiegend in ausländischem Besitz befindet;

d) Vereine, deren Mitglieder in der Mehrheit ausländische Personen sind, oder

e) Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Er

trägnisse nach dem Stiftungs- oder Fondszweck überwiegend ausländischen
Personen zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend
ausländischen Personen obliegt.

2. Ab s c h n i t t
Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land-
oder forstwirtschaftliches
Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung, wenn sie zum Gegenstand haben:
1. die Übertragung des Eigentumsrechtes;
2. die Einräumung des Fruchtgenussrechtes;
3. die
Bestandgabe oder sonstige Überlassung der land- oder forstwirtschaftlichen
Bodennutzung auf Flächen von über 2 ha;
4.
die Verpachtung einer Fläche bis 2 ha, wenn durch diese Verpachtung das
Gesamtausmaß vo n 2 ha verpachteter Fläche überschritten wird.
(2) Andere Rechtsgeschäfte über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bedürfen
der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaft

liche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Abs. 1 angeführtes Rechtsgeschäft
(Umgehungsgeschäfte).

§ 5
Ausnahmen

Eine Genehmigung des Rechtsgeschäftes nach § 4 ist nicht erforderlich, wenn

1. Eigentum nach den §§ 13 oder 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr.
3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, übertragen wird;
2. das Rechtsgeschäft ausschließlich die Einräumung von Geh-, Fahr-, Bringungsund
Leitungsrechten, Wald- oder Weidedienstbarkeiten, Forstnutzungsrechten
oder Gebäudedienstbarkeiten zum Inhalt hat;
3. durch das Rechtsgeschäft
Miteigentum nach § 830 ABGB aufgehoben oder die
Miteigentumsquote bei aufrecht bleibender Miteigentümerschaft abgeändert wird;
4. das land- oder forstwirtschaftliche Grundstück
a) für Zwecke der Hoheitsverwaltung oder
b) für öffentliche Verkehrsanlagen (Eisenbahnen, Straßen, Kanäle, Hafenanlagen,
Seilbahnen und dgl.) oder
c) für die Errichtung von Kraftwerksbauten, elektrischer Anlagen oder Leitungen
oder für die Errichtung von Anlagen zur Versorgung mit Erd-oder Leuchtgas
oder zur Weiterleitung dieser Produkte

benötigt wird und dies von der nach den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde
bestätigt wird;

5.
das Rechtsgeschäft zwischen Ehegatten oder Verwandten oder Verschwägerten
in gerader Linie, zwischen Geschwistern oder mit Ehegatten von
Geschwistern abgeschlossen wird;
6.
das katastrale Flächenausmaß des Grundstückes 3.000 m² nicht übersteigt;
7.
die Agrarbehörde mit Bescheid
a) Rechte gemäß § 4 Abs. 1 des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und
Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645, zugeteilt hat;
b) gemäß § 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650,
festgestellt hat, dass ein Flurbereinigungsübereinkommen zur Durchführung
der Flurbereinigung erforderlich ist.“


§ 6
Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsgeschäft die
Genehmigung zu erteilen,
wenn das land- oder forstwirtschaftliche Grundstück
1.
zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger
oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse
an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse
an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, mehr Grundflächen als
notwendig in Anspruch genommen werden oder die land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung der verbleibenden Grundfläche erheblich erschwert oder unmöglich
gemacht wird;
2. zum Zweck der
Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen
oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr
Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung
ist durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich
glaubhaft zu machen oder
3. nicht Bestandteil eines der Hauptsache nach land-
oder forstwirtschaftlichen
Betriebes, sondern Nebenbestandteil eines anderen Zwecken dienenden
Unternehmens ist, sofern durch das Rechtsgeschäft über das ganze Unternehmen
oder den ganzen Besitz einheitlich verfügt wird.

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsgeschäft die
Genehmigung zu erteilen,
wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder
Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein
solches Interesse nicht besteht, ist die die Genehmigung auch dann zu erteilen,
wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung
eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes
nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen,
wenn

1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin eines Grundstücks kein Landwirt
oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin
vorhanden ist;
2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher
Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden
Vertrages überwiegt;
3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung
des land-oder forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist
oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land-oder forstwirtschaftlichen
Nutzung entzogen wird oder
4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung
erheblich übersteigt.
3. A b s c h n i t t
Behörden und Verfahren imland- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr
§ 7
Zuständigkeiten

(1) Grundverkehrsbehörde 1. Instanz ist die
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren
Sprengel die vertragsgegenständlichen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke
liegen. Liegen sie in mehreren Sprengeln, richtet sich die Zuständigkeit danach,
in welchem Sprengel sie zum Großteil liegen.
(2) Grundverkehrsbehörde 2. Instanz ist die Grundverkehrslandeskommission beim
Amt der Landesregierung.
§ 8
Grundverkehrslandeskommission

(1) Die Grundverkehrslandeskommission besteht aus
1. einem oder einer von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten
des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden oder Vorsitzende;

2. einem oder einer von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten
des Amtes der Landesregierung als Berichterstatter oder Berichterstatterin;
3. einem oder einer von der Landesregierung nach Anhörung des Präsidenten
oder der Präsidentin des Oberlandesgerichtes zu bestellenden Richter oder
Richterin;
4. drei von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu bestellenden Personen.
(2) Ist die Grundverkehrslandeskommission zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1
berufen, hat ihr ein weiteres Mitglied anzugehören, das von der Landesregierung
zu bestellen ist. Das Mitglied hat dem Gemeinderat einer niederösterreichischen
Gemeinde anzugehören. Die Bestellung hat unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses
der im Landtag vertretenen Parteien nach Anhörung der Landtagsklubs
zu erfolgen.
(3) Ist die Grundverkehrslandeskommission zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2
berufen, hat ihr ein weiteres Mitglied anzugehören, das von der Wirtschaftskammer
für Niederösterreich zu bestellen ist.
(4) Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind in Ausübung ihres Amtes
an keine Weisungen gebunden.
(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
haben vor Beginn ihrer Tätigkeit dem oder der Vorsitzenden die gewissenhafte
und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu geloben. Ihre Bestellung gilt für
die Dauer von fünf Jahren. Sie darf von der Landesregierung widerrufen werden,
wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihren Aufgaben nicht nachkommen können,
insbesondere bei Krankheit oder dauernder Verhinderung.

(6) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Grundverkehrslandeskommission
ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt der Ersatz der notwendigen
Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung

der Landesregierung festzusetzen ist. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt
höchstens das Zweifache der Tagesgebühr gemäß § 152 der Dienstpragmatik
der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.

(7) Die Geschäfte der Grundverkehrslandeskommission sind vom Amt der Landesregierung
zu führen.
(8) Gegen Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission ist
kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.
§ 9
Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung

(1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als
Ortsvertreter oder Ortsvertreterin zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen
Gegebenheiten vertraut und Landwirt oder Landwirtin sein.
(2) Der Ortsvertreter oder die Ortsvertreterin hat die Grundverkehrsbehörden und Bezirksbauernkammern
bei der Ermittlung von Interessenten oder Interessentinnen
und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.
(3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 10
Antrag

(1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten
ab Vertragsabschluss bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich um Genehmigung
ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist auch von einer anderen
Vertragspartei gestellt werden.
(2) Die Vertragsparteien sind bereits
vor Errichtung einer Urkunde berechtigt, ein
Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 zu stellen. In diesem Fall muss der Antrag auf

grundverkehrsbehördliche Genehmigung alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände
des Rechtsgeschäftes, sowie die Zustimmung aller Vertragsteile enthalten.

(3) Der Behörde sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen
zur Verfügung zu stellen, insbesondere
1. die Urkunde über das Rechtsgeschäft;
2. Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte
Widmung;
3. Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;
4. Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und
5. Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers oder der
Rechtserwerberin.
(4) Für den Antrag ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular
zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung
weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen
Interessen gemäß § 1 Z. 1 und 2 erforderlich ist.
§ 11
Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
gemäß § 6 Abs. 1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen
Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten
Informationen zu übermitteln.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
gemäß § 6 Abs. 2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren
Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung
zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben
enthalten sind:
1. Grundstücksnummer;

2. Katastralgemeinde;
3. Flächenausmaß;
4. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist.
Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten
Informationen und auf ihr Verlangen die Urkunde über das Rechtsgeschäft
(§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.
(3) Die Anmeldefrist beträgt drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung
der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
(4) Die Gemeinden haben ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich
eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
(5) Die Kundmachung ist von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich
mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der
Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede
Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich
anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen
werden kann.
(6) Gleichzeitig mit der Anmeldung ist die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen
und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung
des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger
ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin
und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent
oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren
Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.
(7) Die Bezirksbauernkammer hat
1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde
innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständi

gung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn

nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen
des § 6 widerspricht;

2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs.2 der Bezirksverwaltungsbehörde
innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist
a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und
b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer
fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.

(8) Langt bei der Bezirksverwaltungsbehörde
keine Verständigung gemäß Abs. 7
ein, hat sie das Rechtsgeschäft zu genehmigen. Gegen diesen Bescheid ist kein
ordentliches Rechtsmittel zulässig, wenn keine Bedingungen oder Auflagen gemäß
§ 36 vorgeschrieben werden.
(9) Langt bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Verständigung gemäß Abs. 7 ein,
hat sie weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine
Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
§ 12
Verfahren vor der Grundverkehrslandeskommission

(1) Die Grundverkehrslandeskommission ist von dem oder der Vorsitzenden einzuberufen.
Die Anberaumung der Verhandlung und die Verständigung der Parteien
haben unmittelbar durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende derart zu erfolgen,
dass zwischen der Zustellung der Verständigung und der Verhandlung ein Zeitraum
von zwei Woche n liegt. In dringenden Fällen darf diese Frist bis auf acht Tage
abgekürzt werden.

(2) Die Grundverkehrslandeskommission ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende,
das Mitglied aus dem Richterstand und zwei weitere Mitglieder anwesend
sind.
14


(3) Die Grundverkehrslandeskommission entscheidet
nach öffentlicher mündlicher
Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.
(4) Von der Zuziehung der Parteien darf jedoch abgesehen werden, wenn:
1. Parteienanträgen stattgegeben wird, welchen nicht andere Parteienanträge
entgegenstehen, sofern dadurch die Rechte dritter Personen nicht berührt werden;
2. das Parteienbegehren wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit oder
wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen ist;
3. der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und
Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz zurückverwiesen
wird.
§ 13
Gang der öffentlichen mündlichen Verhandlung

(1) Der Verhandlung ist der von der Bezirksverwaltungsbehörde festgestellte und von
der Grundverkehrslandeskommission nötigenfalls ergänzte Sachverhalt zugrunde
zu legen.
(2) Zunächst hat der
Berichterstatter oder die Berichterstatterin einen Vortrag zu
erstatten. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme der Parteienerklärungen,
Einvernahme der Zeugen und eingehende Erörterung der rechtlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse klarzustellen. Vor dem Eingehen in die Hauptsache
ist über die Zuständigkeit der Grundverkehrslandeskommission und andere
Fragen verfahrensrechtlicher Art zu verhandeln und zu entscheiden.
(3) Niederschriften über die Vernehmung der Parteien oder von Zeugen sowie die
Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn
1. alle anwesenden Parteien zustimmen;
2. die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind oder ihr Aufenthalt unbekannt
ist;

3. ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit
oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen
Gründen nicht verlangt werden kann;
4. die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von
ihren früheren Aussagen abweichen oder
5. Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder die Parteien die Aussage verweigern.
(4) Der oder die Vorsitzende hat die
Verhandlung zu schließen, wenn er oder sie
den Gegenstand für genügend geklärt hält.
(5) Wenn eine
Verhandlung nicht geschlossen werden kann, ist sie zu vertagen.
Wenn es die Grundverkehrslandeskommission für erforderlich hält, darf sie ergänzende
Ermittlungen durch ein abgeordnetes Mitglied der Grundverkehrslandeskommission
oder durch die Bezirksverwaltungsbehörden anordnen.
(6) Die
Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluss der Parteien. Nach
Besprechung des Verhandlungsergebnisses hat zunächst der Berichterstatter oder
die Berichterstatterin einen Antrag zu stellen. Gegen-und Abänderungsanträge
sind zu begründen. Die Anträge sind in der von dem oder der Vorsitzenden zu bestimmenden
Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen.
(7) Kein Mitglied der Grundverkehrslandeskommission darf die
Abstimmung über
einen zur Beschlussfassung gestellten Antrag verweigern. Der Berichterstatter oder
die Berichterstatterin gibt die Stimme zuerst, der oder die Vorsitzende zuletzt
ab. Nach dem Berichterstatter oder der Berichterstatterin stimmt das Mitglied aus
dem Richterstand und sodann die übrigen Mitglieder ab. Als Entscheidung oder
Beschluss gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit oder, bei Stimmengleichheit,
der oder die Vorsitzende gestimmt hat.

(8) Über die Verhandlung ist eine
Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese muss
die Namen der anwesenden Mitglieder, des Schriftführers oder der Schriftführerin,

der Sachverständigen, der Parteien und ihrer Vertretung enthalten und die wesentlichsten
Vorkommnisse der Verhandlung beurkunden.

(9) Über die Beratung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, das außer der Benennung
der Anwesenden alle gestellten Anträge mit der wesentlichen Begründung
in kurzer Fassung und das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat.
Den Parteien steht die Einsicht in das Beratungsprotokoll nicht zu (§ 17 Abs. 3
AVG).
(10) Verhandlungsschrift, Beratungsprotokoll und schriftliche Erledigungen der Grundverkehrslandeskommission
sind von dem oder der Vorsitzenden zu unterfertigen.
§ 14
Verfahren, ob ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt

Die Entscheidung, ob ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt,
steht nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gemeinde der
Bezirksverwaltungsbehörde zu.

4. A b s c h n i t t
(Kommentar - Hervorheben ganesha
23.02.2014 08:55:51
leer)
Rechtserwerb durch ausländische Personen
§ 15
Gleichstellung

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Rechtserwerb durch ausländische
Personen gelten nicht für

1.
Staatsangehörige, die aufgrund des Völker- oder Gemeinschaftsrechtes österreichischen
Staatsangehörigen gleichgestellt sind und
2.
juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, Vereine,
Stiftungen oder Fonds in Ausübung der Niederlassungsfreiheit, in Ausübung des
freien Dienstverkehrs oder in Ausübung der Kapitalverkehrsfreiheit, soweit sie sich
auf eine im EG-Vertrag oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschafts

raum (EWR-Abkommen) genannten Freiheiten berufen, und sie diesen Umstand
gegenüber dem Grundbuchsgericht eidesstattlich erklären, sofern eine solche
gleichwertige Erklärung nicht schon in der Vertragsurkunde enthalten ist. Für die
eidesstattliche Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes
Formular zu verwenden.

§ 16
Verordnungsermächtigung der Landesregierung

Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung des Völker- und Gemeinschaftsrechtes
mit Verordnung jene Staaten anführen, deren Angehörige österreichischen
Staatsangehörigen jedenfalls gleichgestellt sind und deren Rechtserwerbe nicht unter
die Bestimmungen des 4. Abschnittes fallen.

§ 17
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

(1) Unter Lebenden geschlossene Rechtsgeschäfte bedürfen der
grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung, wenn sie folgende Rechtserwerbe durch ausländische
Personen zum Gegenstand haben:

1.
Eigentumsrecht;
2.
Fruchtgenussrecht, Gebrauchsrecht, Dienstbarkeit der Wohnung oder jede
sonstige Überlassung, die dem Benützer oder der Benützerin eine ähnliche
rechtliche oder tatsächliche Stellung einräumt, wie einem Eigentümer oder einer
Eigentümerin oder einem Dienstbarkeitsberechtigten oder einer Dienstbarkeitsberechtigten;
3.
Baurecht oder Recht, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten, oder das
Eigentum an diesem zu übertragen.
(2) Andere Rechtsgeschäfte bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung,
wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in
Abs. 1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte).

§ 18
Ausnahmen

Eine Genehmigung des Rechtsgeschäftes nach § 17 ist nicht erforderlich, wenn

1. das Rechtsgeschäft mit Ehegatten als gemeinsame Erwerber abgeschlossen wird
und einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß
§ 15 gleichgestellt ist;
2. das Rechtsgeschäft zwischen
Ehegatten nach mindestens 10-jähriger Ehe, Verwandten
in gerader Linie oder Geschwistern abgeschlossen wird; beruht die Verwandtschaft
auf Adoption, muss sie seit mehr als zehn Jahren bestehen;
3. das Rechtsgeschäft innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger
Scheidung,
Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten
zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse
abgeschlossen wird;
4. Eigentum nach den §§ 13 oder 15 des
Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.
Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, übertragen wird.
§ 19
Genehmigungsvoraussetzungen

Die Behörde darf einem Rechtserwerb durch ausländische Personen die Genehmigung
nur erteilen, wenn

1.
staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
2. a) am Rechtserwerb ein volkswirtschaftliches bzw. wirtschaftliches, soziales oder
kulturelles Interesse des Landes oder einer niederösterreichischen Gemeinde
besteht oder
b) der Erwerber oder die Erwerberin seit mindestens zehn Jahren in Österreich
einen Hauptwohnsitz hat.


(Kommentar - Hervorheben ganesha
23.02.2014 08:56:04
leer)
5. A b s c h n i t t
Behörden und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen
§ 20
Zuständigkeiten

(1) Behörde 1. Instanz ist das Amt der Landesregierung.
(2) Behörde 2. Instanz ist die Grundverkehrskommission für ausländische Personen
beim Amt der Landesregierung.
§ 21
Grundverkehrskommission für ausländische Personen

(1) Die Grundverkehrskommission für ausländische Personen besteht aus
1. einem oder einer von der Landesregierung nach Anhörung des Präsidenten
oder der Präsidentin des Oberlandesgerichtes zu bestellenden Richter oder
Richterin als Vorsitzenden oder Vorsitzende;
2. einem oder einer von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten
des Amtes der Landesregierung als Berichterstatter oder Berichterstatterin;
3. je einer von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer
für Niederösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich
und der NÖ Landarbeiterkammer zu bestellenden Person;
4. zwei von der Landesregierung nach Anhörung der Interessensvertretungen der
Gemeinden gemäß § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zu bestellenden
Personen.
(2) Im übrigen gilt § 8 Abs. 4 bis 8 sinngemäß.

§ 22
Antrag

(1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten
ab Vertragsschluss beim Amt der Landesregierung schriftlich um Genehmigung
ansuchen. Für Ansuchen vor Errichtung einer Urkunde gilt § 10 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Der Behörde ist die Urkunde über das Rechtsgeschäft zur Verfügung zu stellen.
(3) Für den Antrag ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular
zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung
weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen
Interessen gemäß § 1 Z. 3 erforderlich ist.
§ 23
Verfahren vor dem Amt der Landesregierung

(1) Vor der Entscheidung sind neben der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, folgende
Interessenvertretungen zu hören:
1. die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, wenn der Rechtserwerb ein landoder
forstwirtschaftliches Grundstück betrifft;
2. die Wirtschaftskammer für Niederösterreich, wenn durch den Rechtserwerb
gewerbliche Interessen berührt werden;
3. die
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und die
NÖ Landarbeiterkammer, wenn durch den Rechtserwerb Interessen der Arbeitnehmer
oder Arbeitnehmerinnen berührt werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren
Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.

§ 24
Verfahren vor der Grundverkehrskommission für ausländische Personen

(1) Im Verfahren sind die Vorschriften der §§ 12 Abs. 1, 3 und 4 und 13 Abs. 1 bis 7
erster und zweiter Satz sowie Abs. 8 bis 10 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Grundverkehrskommission für ausländische Personen ist bei Anwesenheit des
oder der Vorsitzenden sowie vier weiterer Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. A b s c h n i t t
Gemeinsame Bestimmungen
§ 25
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde,
darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden. Die Parteien
sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung
wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam. Gleiches gilt, wenn
die Behörde von einem Rechtstitel Kenntnis erlangt und nicht binnen einer Frist von
vier Wochen nach Aufforderung durch die Behörde die erforderliche Genehmigung
beantragt wird.

§ 26
Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung

(1) Ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb darf im
Grundbuch
nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch der rechtskräftige
Genehmigungsbescheid angeschlossen ist. Der Umstand, dass es sich um kein
land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, ist durch einen Bescheid der
Grundverkehrsbehörde nachzuweisen.

(2) Ist der Erwerber oder die Erwerberin eine juristische Person, eine eingetragene
Personengesellschaft, ein Verein, eine Stiftung oder ein Fonds, und handelt es
sich dabei nicht um eine ausländische Person im Sinne des § 3 Z. 6, so haben deren
statutengemäß zur Vertretung nach außen berufene Organe dem Grundbuchsgericht
eine eidesstattliche Erklärung darüber abzugeben, sofern eine solche
gleichwertige Erklärung nicht schon in der Vertragsurkunde enthalten ist.

(3) Für die eidesstattliche Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung
festgelegtes Formular zu verwenden.
§ 27
Unwirksamkeit der Eintragung

(1) Besteht ein begründeter
Verdacht, dass eine Eintragung eines genehmigungspflichtigen
Rechtsgeschäftes ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung
im Grundbuch durchgeführt wurde, hat die Behörde von Amts wegen
mit Bescheid ein Verfahren einzuleiten, in dem geprüft wird, ob die nach diesem
Gesetz erforderliche Genehmigung für das Rechtsgeschäft vorliegt. Gleichzeitig
hat sie den Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin aufzufordern, binnen vier
Wochen den Antrag auf Genehmigung des Rechtserwerbes einzubringen.
(2) Bescheide nach Abs. 1 sind auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken.
(3) Die Anmerkung nach Abs. 2 hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung
auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die nach dem
Zeitpunkt der Anmerkung bücherliche Rechte erlangt haben.
(4) Das Grundbuchsgericht hat die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen,
wenn
1. einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung
rechtskräftig versagt wird oder

2. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin den Antrag gemäß Abs. 1 nicht
fristgerecht eingebracht hat.
(5) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung
rechtskräftig erteilt oder endet ein Verfahren nach Abs. 1 und 2 dahingehend,
dass eine Genehmigungspflicht nicht gegeben ist, hat die Behörde dies
dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen; das Gericht hat die Anmerkung
nach Abs. 2 von Amts wegen zu löschen.
§ 28
Rückabwicklung

(1) Wird eine Eintragung ins Grundbuch nach § 27 Abs. 4 gelöscht und der ihr
zugrunde liegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, darf der Veräußerer oder die
Veräußerin die Löschung solcher inzw ischen eingetragener Rechte verlangen,
die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, insbesondere
nach einer Anmerkung nach § 27 Abs. 2, erworben worden sind.
(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagung
der Genehmigung oder durch Unterlassung der fristgerechten Antragstellung
gemäß § 25 rechtsunwirksam, darf der Veräußerer oder die Veräußerin
die Rückabwicklung dem Erwerber oder der Erwerberin gegenüber verweigern,
wenn er oder sie weder wusste noch wissen musste, dass der Rechtsvorgang einer
Genehmigung bedurfte oder dass die Voraussetzungen für die Genehmigung
nicht vorgelegen sind.
(3) Wird die Einverleibung eines Rechtsvorganges nach § 27 Abs. 4 gelöscht und erklärt
der Veräußerer oder die Veräußerin, die Rückabwicklung zu verweigern, ist
das Grundstück auf Antrag der Behörde oder einer der Vertragsparteien vom Gericht
in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr.
79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2005, zu versteigern. War die Weigerung
des Veräußerers oder der Veräußerin nach Abs. 2 berechtigt, erfolgt die Versteigerung
auf Rechnung des Erwerbers oder der Erwerberin.

7. A b s c h n i t t
Zwangsversteigerungen
§ 29
Verständigung der Bezirksbauernkammer und der Behörde

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von
Grundstücken gemäß § 3 Z. 1 bzw. von Teilen davon bewilligt oder mit denen die Exekution
aufgeschoben oder eingestellt wird, der Bezirksbauernkammer zuzustellen.
Die Bezirksbauernkammer ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft
gemäß § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden. Die Bezirksbauernkammer
ist auch vom Ergebnis der Schätzung zu verständigen. Die Erteilung des Zuschlages
ist der Bezirksverwaltungsbehörde zuzustellen.

§ 30
Verfahren bei Zuschlagserteilung

(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er
erst bei Vorliegen der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam
wird. Der oder die Meistbietende ist aufzufordern, binnen vier Wochen die
Entscheidung der Behörde über die Genehmigungspflicht oder die erforderliche
Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
(2) Entscheidet die Behörde, dass der Zuschlag an den Meistbietenden oder die
Meistbietende keiner Genehmigung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder
kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen
des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein erstinstanzlicher Bescheid
nicht zu, ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages vom Exekutionsgericht
für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht
binnen der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem

die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht
auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.

(4) Die Behörde hat dem Exekutionsgericht den Zeitpunkt des Einlangens eines Genehmigungsantrages
gemäß Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen und den diesen Antrag
erledigenden Bescheid zuzustellen. Weiters hat die Behörde das Exekutionsgericht
in der Folge vom Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides oder von der
Einleitung eines Berufungsverfahrens und in weiterer Folge von dessen Ausgang
jeweils unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird eine erneute Versteigerung (§ 31) erforderlich, weil der oder die Meistbietende
der ersten Versteigerung die Anträge nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt
hat, sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung
anzuwenden.
§ 31
Erneute Versteigerung

(1) Für die erneute Versteigerung dürfen als Bieter oder Bieterin nur Personen zugelassen
werden, die dem Exekutionsgericht einen rechtskräftigen Bescheid gemäß
Abs. 2 oder eine Mitteilung nach Abs. 3 letzter Satz vorlegen.
(2) Ein
Antrag auf Zulassung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung
des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Beruft sich jemand auf
das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß §§ 5 oder 18, hat die Behörde
eine Zulassungsbestätigung auszustellen. Die Behörde hat über Anträge ohne
unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zehn Wochen nach dem Einlangen
eines vollständigen Antrages zu entscheiden.
(3) Wird von der Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung gefällt, gilt die Zulassung
als erteilt. Hierüber hat die Behörde der antragstellenden Person eine zur

Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen, damit sie als
Bieter oder Bieterin auftreten kann.

(4) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung
muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(5) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151
Abs. 1 der Exekutionsordnung, soweit nicht § 30 Abs. 5 anzuwenden ist.
(6) Treten innerhalb der Frist von vier Wochen (Abs. 2) bei der Behörde keine Person
um eine Zulassung auf, hat die Behörde das Exekutionsgericht unverzüglich zu
verständigen; dies gilt in gleicher Weise für Anträge auf Ausstellung einer Grundverkehrsbestätigung.
(7) Im Fall des Abs. 6 oder wenn im erneuten Versteigerungsverfahren kein Bieter oder
keine Bieterin (Abs. 1) auftritt oder keine gültigen Angebote abgegeben werden,
hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages
an den Meistbietenden oder die Meistbietende des ersten Versteigerungstermins
für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu
verständigen.
§ 32
Verfahren bei Überboten

(1) Vor der Verständigung des Erstehers oder der Ersteherin von einem Überbot hat
das Exekutionsgericht den Überbieter oder die Überbieterin aufzufordern, innerhalb
von vier Wochen die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungspflicht
oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
(2) Entscheidet die Behörde, dass die Rechtsübertragung an den Überbieter oder die
Überbieterin keiner Genehmigung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt
dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des An

trages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein erstinstanzlicher Bescheid der
Behörde nicht zu, hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren
zugrunde zu legen.

(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht
binnen der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit
dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, hat das
Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.
§ 33
Entscheidung der Grundverkehrsbehörden

Für die Entscheidung der Grundverkehrsbehörden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens
gelten die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb.
In Verfahren gemäß § 31 Abs. 2 finden jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z. 1
und 4 keine Anwendung.

8. A b s c h n i t t
Freiwillige Feilbietung
§ 34
Freiwillige Feilbietung

Die Bestimmungen der §§ 25, 26, 27, 28, 29 und 33 sind auf die freiwillige Feilbietung
einer Liegenschaft (§§ 191ff des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003
in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2006) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen
Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) sinngemäß anzuwenden.

9. A b s c h n i t t
Feststellungsklage
§ 35
Feststellungsklage


(1) Die Landesregierung darf bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr.
111/1895 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2005, zuständigen Gericht Klage auf
Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein
Schein- oder Umgehungsgeschäft ist.
(2) Die Erhebung der Klage ist auf Antrag der Landesregierung im Grundbuch anzumerken.
Die Anmerkung hat zur Folge, dass die gerichtliche Entscheidung auch
gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in
dem der Antrag der Landesregierung auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht ein-
gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(3) Wird der Klage stattgegeben, hat das Grundbuchsgericht eine bereits vorgenommene
Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren Grundbuchsstand
wiederherzustellen; § 28 ist sinngemäß anzuwenden.
10. A b s c h n i t t
Bedingungen, Auflagen und Verwaltungsabgaben
§ 36
Bedingungen und Auflagen

(1) Die Behörde darf die Genehmigung unter Vorschreibung von Bedingungen und
Auflagen erteilen, wenn dies zur Sicherung der nach § 1 geschützten Interessen
erforderlich ist. Insbesondere darf sie vorschreiben, dass der Erwerber oder die
Erwerberin innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist das erworbene
Grundstück dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Verwendungszweck zuführen
muss. Zur Sicherstellung der Erfüllung einer Auflage darf eine Kaution vorgeschrieben
werden.
(2) Die Behörde darf eine Auflage mit Bescheid aufheben oder die Frist zu ihrer Erfüllung
verlängern, wenn die Durchsetzung der Auflage oder die Frist für den Verpflichteten
oder die Verpflichtete aufgrund von Umständen, die ohne sein oder ihr
Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Zur Feststellung, ob die Bedingung oder die Auflage erfüllt oder ob die Erklärung
eingehalten wurde, hat der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin auf Verlangen
Auskunft zu geben.
(4) Eine Kaution ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers
oder der Erwerberin in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes
angemessenen Höhe bis zu 20% des vereinbarten Entgeltes oder, wenn
kein Entgelt vereinbart ist, bis zu 75.000 Euro zu bemessen.
(5) Die Kaution kann durch ein Einlagebuch eines zum Geschäftsbetrieb im Inland
berechtigten Geldinstitutes oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches
Institut verpflichtet, die Kaution bei Verfall zu bezahlen.
(6) Die Kaution verfällt zugunsten des Landes, wenn der Rechtserwerber oder die
Rechtserwerberin die Auflage vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt. Die
Behörde hat den Eintritt des Verfalles mit Bescheid festzustellen. Die Kaution ist
frei, wenn die Auflage erfüllt ist oder aufgehoben wird.
(7) Die aus einem Genehmigungsbescheid, einer grundverkehrsbehördlichen Bestätigung
oder Zulassungsbewilligung erwachsenen Pflichten des Erwerbers oder
der Erwerberin gehen auf die Rechtsnachfolger oder Rechtsnachfolgerinnen über.
§ 37
Verwaltungsabgaben

(1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin hat für die Durchführung der Amtshandlungen
eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Im Fall des Eigentumserwerbes,
der Einräumung des Fruchtgenussrechtes, der Bestandnahme und der
Einräumung oder Übertragung eines Baurechtes ist das Ausmaß nach der Gegenleistung
bzw. bei Fehlen einer Gegenleistung nach dem Wert des Vertragsgegenstandes
abzustufen. Umfasst der Gegenstand des Rechtsgeschäftes auch

Grundstücke, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegen, hat die Gegenleistung
bei der Bemessung der Verwaltungsabgabe insoweit außer Betracht
zu bleiben, als sie dem Wert dieser Grundstücke entspricht.

(2) Eine Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten,
1. wenn die Agrarbehörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 4 Abs. 2 des NÖ
landwirtschaftlichen Förderungsfonds-und Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645,
oder gemäß § 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl.
6650, erlassen hat;
2. wenn ein nach dem NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes,
LGBl. 6645, anerkannter Siedlungsträger ein Grundstück erwirbt,
das unmittelbar zur Gänze oder überwiegend der Erreichung eines Siedlungszweckes
dient;

3. für Bescheide gemäß § 14 Abs. 1.
11. A b s c h n i t t
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38
Strafbestimmungen, Nutzungsverbot

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. Anträge gemäß §§ 10, 22, 30 und 32 nicht fristgerecht stellt;
2. im Antrag, im Verfahren oder in der eidesstattlichen Erklärung nach § 26 Abs.3
vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht;
3. auf andere Weise unerlaubt dieses Gesetz umgeht;
4. ein Grundstück nutzt, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde;
5. die in Bescheiden über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung
oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt (§ 36).
(2) Die Verfolgungs-und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Abs. 1 Z. 1
mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechtswidrigen
Zustandes.

(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 21.800,-, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
(5) Werden durch die vorzeitige Nutzung Grundverkehrsinteressen verletzt, hat die
Grundverkehrsbehörde gegenüber dem Erwerber oder der Erwerberin, ungeachtet
des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, mit Bescheid ein Nutzungsverbot
auszusprechen.

§ 39
Übergangsbestimmungen

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
anhängigen Verfahren sind
nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Vorsitzenden, Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Grundverkehrslandeskommission und der Ausländergrundverkehrskommission
bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im
Amt.
§ 40
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Jänner 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden.
Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Grundverkehrsgesetz 1989,
LGBl. 6800-3, außer Kraft.