Verbotsgesetz 1947

Gesamte Rechtsvorschrift für Verbotsgesetz 1947, Fassung vom 09.12.2018

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000207

 

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Artikel I: Verbot der NSDAP.§ 1. Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.
Art. 1 § 2
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§ 2. Mandate der Mitglieder von Gebietskörperschaften oder Berufsvertretungen, die unmittelbar oder mittelbar auf Grund von Vorschlägen der NSDAP, der in § 1 genannten Organisationen und Einrichtungen oder ihrer Mitglieder erlangt worden sind, sind erloschen.

 

Art. 1 § 3

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§ 3. Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.

 

Art. 1 § 3a
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§ 3a. Eines Verbrechens macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft:

1.

wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;

2.

wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;

3.

wer den Ausbau einer der in der Z 1 und der Z 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;

4.

wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält.

Art. 1 § 3b
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§ 3b. Wer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, wird, wenn die Handlung nicht nach § 3a strafbar ist, wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.
Art. 1 § 3c
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§ 3c. Die Strafbarkeit der in den §§ 3a und 3b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt.
Art. 1 § 3d
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§ 3d. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.
Art. 1 § 3e
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§ 3e. (1) Wer die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder eines Verbrechens nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.(2) Nach Abs. (1) wird nicht bestraft, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.
Art. 1 § 3f
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§ 3f. Wer einen Mord, einen Raub, eine Brandlegung, ein Verbrechen nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder ein Verbrechen nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Art. 1 § 3g
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§ 3g. Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.
Art. 1 § 3h
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§ 3h. Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.
Art. 1 § 3i
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§ 3i. Wer von einem Unternehmen der in §§ 3a, 3b, 3d oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (§ 216 St. G.) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
Art. 1 § 3j
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§ 3j. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den §§ 3a bis 3i bezeichneten Verbrechen obliegt dem Geschworenengericht.
Art. 2 § 4
Beachte für folgende Bestimmung1. Gem. Art. I § 1 Abs. 1 BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) finden ab dessen Inkrafttreten Verzeichnungen in den besonderen Listen gem. § 4 VerbotsG 1947 nicht mehr statt.
2. Die Kommission gem. § 7 wurde mit Ablauf des 31.12.2013 durch Abschnitt A Z 2 der Anlage zum B-VG (BGBl. Nr. 1/1930) aufgelöst.
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Artikel II: Registrierung der Nationalsozialisten.§ 4. (1) Alle Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich haben und - wenn auch nur zeitweise - zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 27. April 1945

a)

der NSDAP oder ihren Wehrverbänden SS oder SA oder

b)

dem NS-Soldatenring oder dem NS-Offiziersbund angehört haben oder

c)

Führer in den Wehrverbänden NSKK oder NSFK vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts oder Funktionäre in einer sonstigen Gliederung, Organisation oder in einem sonstigen angeschlossenen Verband von dem einem Ortsgruppenleiter der NSDAP entsprechenden Rang aufwärts oder Angehörige der Gestapo oder des SD waren,

werden in besonderen Listen verzeichnet.

Desgleichen werden verzeichnet

d)

Verfasser von Druckschriften jedweder Art oder von Filmdrehbüchern, die von der beim Bundesministerium für Unterricht gebildeten Kommission wegen ihres nationalsozialistischen Gehaltes als verbotene Werke erklärt wurden,

e)

Leiter von industriellen, finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen, die nach amtlichen und gehörig belegten Berichten der zuständigen Standesvertretungen, der Gewerkschaften oder der Parteien von der im § 7 genannten Kommission für schuldig befunden wurden, tatkräftig an der Erreichung der Ziele der NSDAP oder ihrer angeschlossenen Organisationen mitgearbeitet, die Grundsätze des Nationalsozialismus unterstützt, für diese Propaganda gemacht oder nationalsozialistische Organisationen oder ihr Tätigkeiten finanziert und durch eine dieser Handlungen die Interessen eines unabhängigen und demokratischen Österreich geschädigt zu haben.

(2) Als Angehöriger der NSDAP ist anzusehen, wer als Mitglied in diese Partei aufgenommen worden ist (Parteimitglied) oder wer durch Aufnahme als Parteianwärter die Anwartschaft auf die Parteimitgliedschaft und das Recht zum vorläufigen Tragen des Parteiabzeichens erworben hat (Parteianwärter).(3) Die Dauer des die Registrierungspflicht begründenden Zustandes, Parteiauszeichnungen, Funktionen sowie die besonderen mit Rechtsfolgen verbundenen Umstände, insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (§ 17), sind in den Listen besonders zu vermerken.(4) Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Personen als Funktionäre im Sinne dieses Verfassungsgesetzes anzusehen sind.(5) Von der Verzeichnung gemäß Abs. (1) sind ausgenommen:

a)

Parteianwärter, deren Aufnahme in die NSDAP aus politischen Gründen abgelehnt wurde, soweit dies von der im § 7 genannten Kommission auf Grund der vorgebrachten Beweise mit Bescheid festgestellt worden ist;

b)

Parteimitglieder, Angehörige der SA und Parteianwärter, die aus politischen Gründen vor dem 1. Jänner 1945 ausgeschlossen wurden und dagegen keine Berufung eingelegt haben oder vor dem 1. Jänner 1944 ausgetreten sind;

c)

Parteimitglieder und Parteianwärter, die sich aus politischen Gründen während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entweder in gerichtlicher oder polizeilicher Haft von mindestens einem Monat befunden haben oder die beweisen können, daß sie durch gerichtliche oder staatspolizeiliche Maßnahmen aus solchen Gründen größere Schädigungen erlitten haben, sofern sie sich nicht später im Sinne der NSDAP betätigt haben;

d)

Personen, die lediglich einer Betriebs-SA oder SA-Wehrmannschaft angehört haben, ohne eine Funktion vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts bekleidet zu haben;

e)

Personen, denen die Provisorische Staatsregierung eine Ausnahme von der Behandlung nach den Bestimmungen des Artikels II zugebilligt hat;

f)

Personen, die nachweisen können, daß sie mit der Waffe in der Hand in den Reihen der alliierten Armeen gekämpft haben.

Art. 2 § 5
Beachte für folgende BestimmungGem. Art. I § 1 Abs. 1 BVG BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) finden ab dessen Inkrafttreten Anmeldungen zur Verzeichnung nach § 5 VerbotsG 1947 nicht mehr statt.
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§ 5. (1) Jeder nach § 4 zu Verzeichnende hat die Anmeldung selbst zu erstatten. Jedermann, jede Behörde und jede Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.(2) Registrierungspflichtige, die ihren Wohnsitz innerhalb der Republik Österreich seit 13. März 1938 gewechselt haben, sind verpflichtet, alle Anschriften bei der Anmeldung anzugeben.(3) Die Registrierungsbehörde ist verpflichtet, die Anmeldung den Registrierungsbehörden mitzuteilen, die für die früheren Wohnsitze zuständig waren. Diese Mitteilungen sind den Verzeichnissen nach Abs. (1) als Anhang anzuschließen.
Art. 2 § 6
Beachte für folgende BestimmungGem. Art. I § 1 Abs. 2 BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) entfällt die öffentliche Auflegung der Registrierungslisten.
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§ 6. Die Listen sind nach Ortsgemeinden, in Wien und anderen großen Städten nach Bezirken, Gassen, beziehungsweise nach Hausnummern anzulegen. Sie sind öffentlich aufzulegen. Jedermann kann davon Abschriften herstellen.
Art. 2 § 7
Beachte für folgende BestimmungZu Abs. 1 und 2: Die Kommission wurde mit Ablauf des 31.12.2013 durch Abschnitt A Z 2 der Anlage zum B-VG (BGBl. Nr. 1/1930) aufgelöst.
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§ 7. (1) Außer in den im § 4, Abs. (5), a, erwähnten Fällen kann wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Registrierungspflichtiger oder der Nichtaufnahme vermeintlich Registrierungspflichtiger jedermann mündlich oder schriftlich Einspruch und Beschwerde erheben. Dies gilt auch für Vermerke im Sinne des § 4, Abs. (3). Über Einsprüche und Beschwerden entscheiden die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz eine Kommission beim Staatsamt für Inneres, die aus einem Richter als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern besteht, von denen mindestens zwei die Eignung zum Richteramt haben müssen.(2) Die in den besonderen Listen nach rechtskräftigem Abschluß des Registrierungsverfahrens verzeichneten und vermerkten Umstände sind für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend festgestellt, für die Gerichte jedoch, soweit sie im Strafverfahren nach der Strafprozeßordnung zu entscheiden haben, nur dann, wenn die Kommission beim Bundesministerium für Inneres schon entschieden hat.(3) Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Feststellung von Umständen abhängig, die in den besonderen Listen zu verzeichnen oder zu vermerken sind, so haben diese Behörden ihr Verfahren von Amts wegen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nach Abs. (1) zu unterbrechen, zugleich alle ihnen bekanntgewordenen Umstände der nach Abs. (1) zuständigen Behörde anzuzeigen und erforderlichenfalls um Einleitung des Verfahrens nach Abs. (1) zu ersuchen. Die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für das gerichtliche Strafverfahren.(4) Die Registrierungsbehörden haben nach rechtskräftiger Beendigung des Registrierungsverfahrens auf Antrag oder auf Ersuchen von Behörden über den Inhalt der Eintragungen in die besonderen Listen Auszüge aus dem Register zu erteilen sowie Registrierungskarten auszustellen. Das Nähere über die Registrierungskarten wird durch Verordnung bestimmt.

 

Art. 2 § 8

Beachte für folgende BestimmungGem. Art. III § 12 Abs. 1 Z 1 BVG BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) ist ein Strafverfahren wegen des Verbrechens nach § 8 des Verbotsgesetzes 1947 nicht einzuleiten. Gem. Art. III § 12 Abs. 2 BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) sind eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Gem. Art. III § 14 Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) sind verhängte Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, nachgesehen. Gem. Art. III § 15 Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie) gelten verbüßte Verurteilungen wegen des Verbrechens nach § 8 Verbotsgesetz 1947 als getilgt.
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§ 8. Wer die Anmeldung unterläßt oder über wesentliche Umstände unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder etwas unternimmt, um die Aufnahme eines Registrierpflichtigen in die Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu vereiteln oder die Aufnahme eines Nichtregistrierpflichtigen oder eines unrichtigen Vermerkes zu erwirken, macht sich des Verbrechens des Betruges schuldig und ist hiefür mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Art. 2 § 9
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§ 9. Die näheren Vorschriften über die Anlegung und Auflegung der Listen, das hiebei einzuhaltende Verfahren sowie über das Rechtsmittelverfahren werden durch Verordnung getroffen.
Art. 3 § 10
Beachte für folgende BestimmungGem. Art. III § 12 Abs. 1 Z 2 BVG BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) ist ein Strafverfahren wegen des Verbrechens nach § 10 Abs. 1 VerbotsG 1947 nicht einzuleiten. Gemäß Art. III Abs. 2 NS-Amnestie 1957 sind eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Gemäß Art. III § 14 Abs. 1 Z 2 NS-Amnestie 1957 sind verhängte Strafen gem. § 10 Abs. 1 VerbotsG 1947, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, nachgesehen. Gemäß Art. III § 15 Abs. 1 Z 2 NS-Amnestie 1957 gelten Verurteilungen wegen des Verbrechens nach § 10 Abs. 1 Verbotsgesetz 1947 als getilgt.
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Artikel III: Strafrechtliche Sonderbestimmungen.§ 10. (1) Wer in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 nach Vollendung des 18. Lebensjahres jemals der NSDAP angehört hat und während dieser Zeit oder später sich für die nationalsozialistische Bewegung betätigt hat oder Angehöriger eines der Wehrverbände der NSDAP (SS, SA, NSKK, NSFK) oder des NS-Soldatenringes oder des NS-Offiziersbundes gewesen ist oder wer von der NSDAP als “Altparteigenosse” oder “Alter Kämpfer” anerkannt worden ist, hat sich des Verbrechens des Hochverrates im Sinne des § 58 des St. G. schuldig gemacht und ist wegen dieses Verbrechens mit Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.(2) Die Verfolgung auf Grund dieser Bestimmung findet statt, wenn nach Ansicht der Bundesregierung hochverräterische Umtriebe zunehmen oder wenn nach dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung der Täter sich für die NSDAP, für eine ihrer Gliederungen oder einen ihrer Verbände irgendwie betätigt hat, sich eines Verbrechens oder eines gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung verstoßenden Vergehens oder einer solchen Übertretung schuldig gemacht oder sonst eine strafbare Handlung aus habsüchtigen oder anderen verwerflichen Beweggründen begangen hat.
Art. 3 § 11
Beachte für folgende BestimmungGem. Art. III § 12 Abs. 1 Z 2 BVG BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) ist ein Strafverfahren wegen des Verbrechens nach § 11 VerbotsG 1947 nicht einzuleiten. Gemäß Art. III § 12 Abs. 2 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie) sind eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Gemäß Art. III § 14 Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie) sind
verhängte Strafen gem. § 11 Abs. 1 VerbotsG 1947, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, nachgesehen. Gemäß Art. III § 15 Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie) gelten Verurteilungen wegen des Verbrechens nach § 11 Verbotsgesetz 1947 als getilgt.
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§ 11. (1) Ist eine der im § 10, Abs. (1), genannten Personen politischer Leiter vom Ortsgruppenleiter oder Gleichgestellten aufwärts gewesen oder hat sie einem der Wehrverbände oder einer anderen Gliederung mit dem Rang vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts angehört oder ist sie Blutordensträger oder Träger einer sonstigen Parteiauszeichnung gewesen oder hat sie in Verbindung mit ihrer Betätigung für die NSDAP, für einen ihrer Wehrverbände oder für den NS-Soldatenring oder den NS-Offiziersbund Handlungen aus besonders verwerflicher Gesinnung, besonders schimpfliche Handlungen oder Handlungen, die den Gesetzen der Menschlichkeit gröblich widersprechen, begangen, so wird sie mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren bestraft, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist.(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Auszeichnungen als Parteiauszeichnungen zu gelten haben.
Art. 3 § 12
Beachte für folgende BestimmungGem. Art. III § 12 Abs. 1 Z 2 BVG BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) ist ein Strafverfahren wegen des Verbrechens nach § 12 VerbotsG 1947 nicht einzuleiten. Gemäß Art. III § 12 Abs. 2 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie) sind eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Gemäß Art. III § 14 Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie) sind
verhängte Strafen gem. § 12 VerbotsG 1947, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, nachgesehen. Gemäß Art. III § 15 Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie) gelten Verurteilungen wegen des Verbrechens nach § 12 Verbotsgesetz 1947 als getilgt.
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§ 12. In gleicher Weise ist strafbar, wer in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 durch beträchtliche finanzielle Zuwendungen die NSDAP, einen ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK, den NS-Soldatenring, den NS-Offiziersbund) ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände oder eine nationalsozialistische Organisation oder Einrichtung überhaupt gefördert hat oder wer durch Schädigung des österreichischen Wirtschaftslebens für Zwecke einer der angeführten Organisationen den Bestand des selbständigen Staates Österreich zu untergraben unternommen hat.
Art. 3 § 13
Beachte für folgende BestimmungGem. Art. I § 1 Abs. 1 BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) finden ab dessen Inkrafttreten Verzeichnungen in den besonderen Listen gem. § 13 VerbotsG 1947 nicht mehr statt. Beachte weiters die Bestimmungen des Art. I und II des BVG, BGBl. Nr. 82/1957.
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§ 13. Nach §§ 10, 11 oder 12 dieses Verfassungsgesetzes oder nach dem Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, in der Fassung der Kriegsverbrechergesetznovelle vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechtskräftig verurteilte Personen sind in den besonderen Listen von Amts wegen zu verzeichnen. Es gelten für ihre Verzeichnung im übrigen die Bestimmungen des § 4.
Art. 3 § 14
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§ 14. Amnestiebestimmungen und Gnadenerlässe stehen der Verurteilung wegen eines nach diesem Artikel strafbaren Verhaltens nicht entgegen.
Art. 3 § 16
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§ 16. Die Verjährung der in diesem Verfassungsgesetz unter Strafe gestellten Handlungen beginnt frühestens mit dem 6. Juni 1945.
Art. 4 § 17
Beachte für folgende BestimmungGemäß Art. II § 7 BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) enden ab diesem Inkrafttreten die im Verbotsgesetz 1947 enthaltenen Sühnefolgen für die im § 17 Abs. 2 und 3 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen, sofern sie nicht bereits (§ 1 BVG, BGBl. Nr. 70/1948; § 1 BVG, BGBl. Nr. 99/1948; § 1 Abs. 1 BVG, BGBl. Nr. 283/1955) geendet haben. Beachte weiters die Bestimmungen des Art. I und II des BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957).
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Artikel IV: Bestimmungen über sühnepflichtige Personen.§ 17. (1) Die in die besonderen Listen einzutragenden Personen sind mit Ausnahme der im Abs. (4) genannten sühnepflichtig. Die Sühnepflichtigen werden in belastete und minderbelastete Personen unterschieden.(2) Belastete Personen sind:

a)

Personen, die jemals politische Leiter vom Zellenleiter oder Gleichgestellten aufwärts waren;

b)

Angehörige der SS;

c)

Angehörige der SA, des NSKK und des NSFK, die jemals Führer vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts waren, ferner Angehörige der Gestapo oder des SD;

d)

Funktionäre sonstiger Gliederungen, Organisationen oder angeschlossener Verbände, die einen Posten bekleideten, der dem Ortsgruppenleiter der NSDAP, beziehungsweise dem Untersturmführer im Rang zumindest gleich war, und Leiter von industriellen, finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen und die im § 4, Abs. (1), d, erwähnten Personen, diese beiden Gruppen, wenn sie von den im § 4 erwähnten Kommissionen als belastet befunden wurden;

e)

Personen, die für ihre Tätigkeit für die NSDAP mit dem Blutorden vom 9. November 1923, dem Goldenen Ehrenzeichen der NSDAP, einer Dienstauszeichnung der NSDAP (in Bronze, Silber oder Gold) oder dem Goldenen Ehrenzeichen der Hitler-Jugend ausgezeichnet wurden;

f)

Personen, die nach §§ 10, 11 oder 12 dieses Verfassungsgesetzes oder nach dem Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, in der Fassung der Kriegsverbrechergesetznovelle vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechtskräftig verurteilt worden sind.

(3) Minderbelastete Personen sind alle übrigen gemäß § 4 in die besonderen Listen einzutragenden Personen.(4) Von der Sühnepflicht sind ausgenommen:

a)

Minderbelastete Personen von der Vollendung des 70. Lebensjahres an,

b)

minderbelastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe III angehören,

c)

belastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe IV angehören,

von der Verpflichtung zur Entrichtung der Sühneabgabe (IX. Hauptstück des Nationalsozialistengesetzes) jedoch nur, wenn ihr Einkommen nicht 200 S im Monat überschreitet zuzüglich 50 S pro Monat für jedes Familienmitglied, für dessen Unterhalt der Abgabepflichtige zu sorgen hat. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, so wird die laufende Sühneabgabe nur von dem Mehreinkommen eingehoben.

Art. 4 § 18
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§ 18. Belastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (2), haben die nachstehenden Sühnefolgen zu tragen:

a)

Sie unterliegen unbeschadet eines Strafverfahrens nach anderen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes und unabhängig von seinem Ausgang einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes.

b)

Sie sind aus einem öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Dienstverhältnis zum Bund, zu den Ländern (zu der Stadt Wien), zu den Gemeinden, zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und zu von diesen verwalteten oder beaufsichtigten Körperschaften, Fonds, Anstalten, Betrieben und Unternehmungen sowie zur Österreichischen Nationalbank entlassen. Die Entlassenen haben aus diesem Dienstverhältnis keinen Anspruch auf Ruhegenuß oder Abfertigung, ihre Angehörigen keinen solchen auf Versorgungsgenuß. Empfängern von Ruhegenüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder von Versorgungsgenüssen nach einem öffentlichen Bediensteten wird der Ruhe- oder Versorgungsgenuß eingestellt. Die genannten Personen können nicht in den öffentlichen Dienst aufgenommen werden. In Fällen äußerster Not können Unterhaltsbeiträge unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 98 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) zuerkannt werden. Sie können an einer Hochschule als Privatdozent nicht zugelassen werden.

c)

Sie sind in der gesamten Wirtschaft von der Bekleidung eines leitenden Postens (einschließlich der Stellung eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Abteilungsleiters) ausgeschlossen.

d)

Sie sind von der Führung eines Unternehmens oder Betriebes, aus welchem Titel immer, ausgeschlossen, in denen mindestens ein Dienstnehmer beschäftigt ist. Dies gilt auch für Unternehmen oder Betriebe, in denen kein Dienstnehmer beschäftigt ist, wenn am 1. Jänner 1945 mindestens ein Dienstnehmer beschäftigt war. Als Dienstnehmer gelten nicht der Ehegatte, die Eltern und die Kinder des Unternehmers sowie deren Ehegatten.

e)

Sie können die Berufe eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters, eines Helfers in Steuersachen, eines vereidigten Buchprüfers, eines gewerblichen Buchrevisors, eines Finanz- und Wirtschaftsberaters sowie eines Gebäudeverwalters nicht bekleiden; ferner nicht das Fremdenbeherbergungsgewerbe, die Gewerbe, die auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen Erzeugnissen oder den Handel mit solchen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des im § 21, Abs. (5), Gew.O. umschriebenen Handels mit Presseerzeugnissen, sowie Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkus- und andere Veranstaltungsunternehmungen, Filmverleihunternehmungen, Tabakverschleißgeschäfte, Geschäftsstellen der Klassenlotterie oder Lottokollekturen betreiben.

f)

Sie können weder den Beruf eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwaltsanwärters), eines Notars (Notariatskandidaten), eines Verteidigers in Strafsachen, eines Patentanwaltes (Patentanwaltsanwärters) ausüben noch in den Kanzleien der obengenannten Personen beschäftigt sein. Sie können ferner den Beruf eines beratenden Ingenieurs oder eines behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechnikers und den Beruf eines Arztes nicht ausüben. Schließlich können sie bis zum 30. April 1955 den Beruf eines Zahnarztes, Pharmazeuten, Dentisten (Zahntechnikers) oder eines Tierarztes nicht ausüben.

g)

Sie können das Gast- und Schankgewerbe und den Großhandel mit Lebensmitteln bis 30. April 1950 nicht betreiben.

h)

Sie können sich nicht an der Gestaltung des Inhaltes einer Zeitung [§ 2, Abs. (2), des Pressegesetzes], einer Zeitungskorrespondenz oder eines Sammelwerkes, sei es durch regelmäßige Beiträge, sei es durch unregelmäßige Mitarbeit oder in irgendeiner anderen Weise, beteiligen; sie können ferner nicht ein Werk der Literatur, dessen Urheber sie sind [§§ 2 und 10, Abs. (1), des Urheberrechtsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 111/1936], der Öffentlichkeit zugänglich machen.

i)

Auf sie finden die besonderen Bestimmungen der Gesetze über Wohnungsanforderung, Wirtschaftssäuberung und Arbeitspflicht Anwendung. Mit ihnen als Mieter oder Pächter abgeschlossene Bestandverträge können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst werden.

j)

1. Sie müssen zu Arbeiten herangezogen werden. Sie können in einem Lager angehalten werden, wenn außer den Umständen, die ihre Behandlung als belastete Personen begründen, erwiesenermaßen noch andere Tatsachen vorliegen, die sie für die demokratische Regierungsform der Republik Österreich als äußerst gefährlich erscheinen lassen. Die Dauer der Anhaltung soll erstmalig sechs Monate nicht überschreiten, kann aber jeweils für weitere Zeiträume von je sechs Monaten durch Verfügung bis auf insgesamt zwei Jahre verlängert werden.

2.

Die Anhaltung in einem Lager kann nur vom Volksgericht verfügt werden, das unter seiner normalen Prozeßordnung arbeitet.

3.

In der Regel kann eine Person in diesem Verfahren nur auf Grund eines richterlichen Befehles verhaftet werden. Ist sie vorher von der Sicherheitsbehörde in Verwahrung genommen worden, so muß das Gericht innerhalb von 15 Tagen, von dem Tag der Festnahme gerechnet, über die Fortdauer der Haft entscheiden, widrigenfalls der Festgenommene auf freien Fuß zu setzen ist.

4.

Jeder in einem Lager Angehaltene ist berechtigt, den Antrag zu stellen, daß er vorzeitig entlassen oder die Notwendigkeit der Anhaltung neuerlich überprüft werde. Ein solcher Antrag darf jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten gestellt oder wiederholt werden.

5.

Die Lager stehen unter der Aufsicht des Präsidenten des mit Strafsachen befaßten Gerichtshofes I. Instanz, in dessen Sprengel sie sich befinden.

6.

Die näheren Bestimmungen, insbesondere über den Vorgang, wie belastete Personen vor das Volksgericht gestellt werden, und über das in der Z 4 vorgesehene Überprüfungsverfahren werden durch Bundesgesetz erlassen.

k)

Sie sind auf Lebenszeit vom passiven Wahlrecht in eine gesetzgebende oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgeschlossen. Sie sind bis 30. April 1950 vom aktiven Wahlrecht sowie bis zum 30. April 1955 von dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen.

l)

Sie können bis 30. April 1950 einer politischen Partei nicht angehören.

m)

Sie können Ausschüssen, Vorständen, Leitungen, Verwaltungsräten, Aufsichtsräten und sonstigen Vertretungs- oder Verwaltungskörpern von Vereinen und allen sonstigen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen nicht angehören.

n)

Sie können der Akademie der Wissenschaften (der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in Wien) weder als wirkliche noch als korrespondierende Mitglieder angehören.

o)

Sie müssen bis zum 30. April 1950 von der Zulassung zum Hochschulstudium ausgeschlossen werden.

p)

Sie müssen bis zum 30. April 1950 vom öffentlichen Auftreten als frei schaffende oder als darstellende Künstler (Schauspieler, Sänger, Tänzer), als Dirigenten, Musiker, Regisseure, Bühnenbildner ausgeschlossen werden, außer in den Fällen, in denen eine beim Bundesministerium für Unterricht eingesetzte besondere Kommission nach gehöriger Prüfung entscheidet, daß eine dieser Personen ihren Beruf weiter ausüben darf.

Art. 4 § 19
Text
§ 19. (1) Minderbelastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), haben die nachstehenden Sühnefolgen zu tragen:

a)

Sie unterliegen unbeschadet eines Strafverfahrens nach anderen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes und unabhängig von seinem Ausgang einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes.

b)

Sie können im öffentlichen Dienst nur bei Bedarf und nur nach besonderer Prüfung ihres politischen Verhaltens vor dem 27. April 1945 verwendet werden. Jedenfalls gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

aa)

Sie können eine Lehrkanzel für Philosophie, Psychologie, Pädagogik, Geschichte, mittlere oder neuere deutsche Literaturgeschichte, Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschaftspolitik, Sozialpolitik, Gesellschaftslehre, ein Rechtsfach oder für ein Teilgebiet dieser Fächer nur innehaben, wenn auf ihren Antrag die beim Bundesministerium für Unterricht zu errichtende Komission (Anm.: richtig: Kommission) diese Tätigkeit gestattet. Die Bestätigung der Lehrbefugnis als Privatdozent kann widerrufen werden. Eine solche Bestätigung ist zu widerrufen, wenn die Lehrbefugnis die im ersten Satz besonders genannten Fächer oder eines ihrer Teilgebiete umfaßt. In diesem Fall kann die Lehrbefugnis auf Ansuchen des betroffenen Privatdozenten auf Antrag der beim Bundesministerium für Unterricht zu errichtenden Kommission wieder erteilt werden. Sie können ferner als Hochschulassistenten für ein solches Fach nur tätig sein, wenn auf ihren Antrag diese Kommission eine derartige Berufstätigkeit gestattet;

bb)

sie können außer in den Fällen des Abs. (2) nicht bei Polizeidienststellen, im Sicherheitswach-, im Gendarmerie-, im Kriminal-, im Zollwach- und im Justizwachdienst verwendet werden;

cc)

sie können außer in den Fällen des Abs. (2) nicht bei der Strafrechtspflege und beim Strafvollzug verwendet werden;

dd)

sie können sonst nicht auf Leiterposten im Lehr- und Erziehungsberuf bis 30. April 1948 verwendet werden, außer in Schulen, in denen nur eine Lehrperson als Klassenlehrer beschäftigt ist, höchstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten vom Tage des Inkrafttretens des Nationalsozialistengesetzes gerechnet, sofern sie nicht eine Erlaubnis von der im Abs. (2) genannten Kommission erhalten;

ee)

sie können im öffentlichen Dienst während des Dienststandes bis 30. April 1950 höchstens auf Dienstposten verwendet werden, die einem Dienstposten der VI. Dienstklasse der allgemeinen Verwaltung des Bundes (im Sinne des Gehaltsgesetzes 1927), wenn sie aber einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe 8 der allgemeinen Verwaltung des Bundes angehören, einem Dienstposten der V. Dienstklasse dieser Verwaltung entsprechen. Ihr Dienstbezug kann den Höchstbezug der vorbezeichneten Dienstposten der allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen. Haben oder hatten sie bereits einen höheren Dienstposten inne, dann sind sie für die Zeit des Dienststandes auf einen der vorstehenden Bestimmung entsprechenden Dienstposten mit der Maßgabe rückzureihen, daß hiedurch ihre Dienstbezüge nicht um mehr als ein Drittel vermindert werden; andernfalls sind die Bezüge durch Zulagen so zu erhöhen, daß sie zwei Drittel der früheren Bezüge erreichen. Rückgereihte können in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1950 nicht auf einen höheren Dienstposten befördert werden. Erfolgt keine Rückreihung, so kann die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1950 für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht angerechnet werden.

c)

Ihre Ruhegenüsse aus einem öffentlichen Dienstverhältnis oder ihre Versorgungsgenüsse nach einem öffentlichen Bediensteten werden bis 30. April 1955 um ein Drittel gekürzt; diese Kürzung findet jedoch nur soweit statt, als dadurch die um die Einkommen(Lohn)steuer verminderte monatliche Auszahlung nicht unter den Betrag von 150 S sinkt. Ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse entfallen jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zur amtsärztlich festgestellten dauernden Arbeitsunfähigkeit soweit, als die eben bezeichnete Mindestgrenze von 150 S überschritten wird. Zur Vermeidung unbilliger Härten können Unterhaltsbeiträge unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 98 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) zuerkannt werden.

d)

Sie sind von der Führung eines Unternehmens oder Betriebes aus welchem Titel immer bis 30. April 1950 ausgeschlossen, sofern das Unternehmen oder der Betrieb nach der Höhe des Anlagekapitals, des Umsatzes, der Zahl der Beschäftigten oder nach sonstigen Merkmalen über den Rahmen eines Mittelbetriebes hinausgeht. Die näheren Bestimmungen über die Merkmale eines Mittelbetriebes werden durch Verordnung getroffen.

e)

Es treffen sie ferner die Sühnefolgen nach § 18, lit. c und m, bis zum 30. April 1950; dasselbe gilt von dem Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes, sofern das Unternehmen nach dem Stand vom Jahre 1944 über Nächtigungsmöglichkeiten für mehr als 15 Gäste verfügt, und von dem Betrieb der Gewerbe, die auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen Erzeugnissen oder den Handel mit solchen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des im § 21, Abs. (5), Gew.O. umschriebenen Handels mit Presseerzeugnissen. Sie können ferner außer in den Fällen des Abs. (2) innerhalb dieser Zeit die Berufe eines Rechtsanwaltes (oder Rechtsanwaltsanwärters) - auch nicht als Angestellter in Rechtsanwaltskanzleien -, eines Verteidigers in Strafsachen (oder Anwärters in diesem Berufe) - auch nicht als Angestellter in der Kanzlei eines Verteidigers in Strafsachen -, eines Notars (Notariatskandidaten) - auch nicht als Angestellter in einer Notariatskanzlei -, eines Patentanwalts(Patentanwaltsanwärters) - auch nicht als Angestellter in einer Patentanwaltskanzlei -, eines Arztes, eines Zahnarztes, eines Pharmazeuten, eines Tierarztes, eines behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechnikers, eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines Gebäudeverwalters nicht ausüben und ein Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkusunternehmen oder ein anderes Veranstaltungsunternehmen oder ein Filmverleihunternehmen nicht betreiben.

f)

Sie können sich bis zum 30. April 1950 nicht an der Gestaltung des Inhaltes einer Zeitung [§ 2, Abs. (2), Pressegesetz] mit Ausnahme von Fachzeitschriften, einer Zeitungskorrespondenz oder eines Sammelwerkes durch Beiträge beteiligen.

g)

Sie sind von der Bekleidung eines leitenden Postens im Lehr- und Erziehungsberuf bis 30. April 1950 ausgeschlossen. Sie können überdies bis zum gleichen Zeitpunkt von der zuständigen Aufsichtsbehörde von der Verwendung als Lehrer an Privatschulen ausgeschlossen werden.

h)

Sie sind bis zum 30. April 1950 vom passiven Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften und von dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen.

i)

Sie können bis zum 30. April 1950 durch einseitige Verfügung der Aufsichtsbehörde vom Betrieb von Tabakverschleißgeschäften, Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ausgeschlossen werden.

j)

Sie können bis zum 30. April 1950 der Akademie der Wissenschaften (der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in Wien) nicht als wirkliche Mitglieder angehören; sie können bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.

k)

Sie müssen bis zum 30. April 1950 von der Zulassung zum Hochschulstudium ausgeschlossen werden.

l)

Sie können bis zum 30. April 1950 vom öffentlichen Auftreten als frei schaffende Künstler oder als darstellende Künstler (Schauspieler, Sänger, Tänzer), als Dirigenten, Musiker, Regisseure, Bühnenbildner durch eine beim Bundesministerium für Unterricht eingesetzte Kommission ausgeschlossen werden. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Geschäftsführung und das Verfahren vor dieser Kommission wird durch Verordnung bestimmt.

m)

Sie können, wenn sie von den im Abs. (2) genannten Kommissionen zur Berufsausübung nicht zugelassen werden, zu Arbeiten herangezogen werden.

n)

Gesetzliche Maßnahmen, betreffend Wohnungsanforderung, die im § 18, lit. i, vorgesehen sind, sind auch gegen minderbelastete Personen anzuwenden, wenn dies zugunsten von Kriegsopfern und Opfern der nationalsozialistischen Unterdrückung notwendig erscheint, jedoch unbeschadet der Bestimmungen über die Rückstellung von arisiertem oder sonst entzogenem Vermögen.

(2) Minderbelastete Personen können nur auf besondere Entscheidung von besonders zu diesem Zweck gebildeten Kommissionen bei Polizeidienststellen, im Sicherheitswach-, im Gendarmerie-, im Kriminal-, im Zollwach- und im Justizwachdienst, bei der Strafrechtspflege und beim Strafvollzug verwendet werden oder die Berufe eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwaltsanwärters), eines Verteidigers in Strafsachen (Anwärters in diesem Berufe), eines Notars (Notariatskandidaten), eines Patentanwaltes (Patentanwaltsanwärters) ausüben oder in den Kanzleien der vorgenannten Berufe angestellt sein oder die Berufe eines Arztes, Zahnarztes, Pharmazeuten oder Tierarztes, eines behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechnikers, eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines Gebäudeverwalters ausüben oder ein Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkusunternehmen oder ein anderes Veranstaltungsunternehmen oder ein Filmverleihunternehmen betreiben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Lehrberufes nach den Bestimmungen des Abs. (1), lit. b, dd.(3) Die Kommissionen bestehen aus dem zuständigen Bundesminister oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem, einem Vertreter des Bundesministeriums, einem Angehörigen der Berufsvertretung des Betroffenen und aus je einem Vertreter der drei anerkannten politischen Parteien. Die Entscheidungen der Kommissionen werden mit einer Mehrheit von vier Stimmen getroffen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nähere Bestimmungen werden durch ein Bundesverfassungsgesetz festgelegt, das spätestens drei Monate nach Kundmachung des Nationalsozialistengesetzes zu erlassen ist.
Art. 4 § 20
Beachte für folgende BestimmungGemäß Art. III § 12 Abs. 1 Z 3 BVG BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) ist ein Strafverfahren wegen des Verbrechens nach § 20 Abs. 5 Verbotsgesetz 1947 nicht einzuleiten. Gemäß Art. III § 12 Abs. 2 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) sind eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Gemäß Art. III § 14 Abs. 1 Z 3 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) sind verhängte Strafen gem. § 20 Abs. 5 Verbotsgesetz 1947, soweit sie nicht vollstreckt sind, nachgesehen. Gemäß Art. III § 15 Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) gelten Verurteilungen wegen des Verbrechens nach § 20 Abs. 5 Verbotsgesetz 1947 als getilgt.
Text
§ 20. (1) Personen, die die laufende oder einmalige Sühneabgabe zu entrichten haben, dürfen bis zur vollständigen Erfüllung dieser Abgabepflicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen (Rechtshandlungen oder Unterlassungen) ihr unbewegliches Vermögen weder veräußern noch belasten. Das gleiche gilt für Veräußerungen oder Belastungen ihres beweglichen Vermögens oder für die Übernahme von Verpflichtungen, sofern diese Verfügungen über den Rahmen der laufenden Verwaltung oder der Fortführung des Haushaltes hinausgehen. Gegen diese Verbote verstoßende Rechtsgeschäfte sind nichtig. Desgleichen sind Verfügungen der genannten Art nichtig, die nach dem 31. März 1945 getroffen worden sind. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht, soweit es sich um unbewegliche Sachen handelt, eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung gleich.(2) Eintragungen in die öffentlichen Bücher dürfen von Gerichten nur bewilligt werden,

1.

wenn derjenige, dessen bücherliche Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, in einer schriftlichen Erklärung an Eides Statt versichert, daß er nicht zu den im § 17, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen gehört, oder

2.

wenn durch Vorlage einer Bestätigung der zur Einhebung der Sühneabgabe zuständigen Behörde nachgewiesen wird, daß er die Verpflichtung zur Leistung der laufenden und einmaligen Sühneabgabe vollständig erfüllt hat oder daß er von dieser Verbindlichkeit gemäß § 17, Abs. (4), befreit ist. Die Unterschrift der Erklärung nach Z 1 muß gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Bestätigung einer Bezirksverwaltungsbehörde, eines Amtes der Landesregierung (Wiener Magistrat) oder des Bundesministeriums für Inneres vorliegt, daß derjenige, der sonst die Erklärung nach Z 1 abzugeben hätte, nicht zu den im § 17, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen gehört.

(3) Abs. (2) gilt sinngemäß für die Bewilligung oder Fortsetzung einer Zwangsvollstreckung auf unbewegliche Sachen. Schon bewilligte Zwangsvollstreckungen sind aufzuschieben, bis die Voraussetzungen für die Fortsetzung gegeben sind. Liegt ein urkundlicher Nachweis im Sinne des Abs. (2) nicht vor, so hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers eine Tagsatzung anzuordnen und dem Verpflichteten den Eid darüber abzunehmen, ob er zu den im § 17, Abs. (2) und (3), genannten Personen gehört (§§ 48 ff. EO.). Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Fortsetzung eines bereits anhängigen oder neu anfallenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, das nicht auf unbewegliche Sachen gerichtet ist, wenn sich begründeter Verdacht ergibt, daß die Voraussetzungen des Abs. (1) vorliegen.(4) Von der Anwendung der Bestimmungen des Abs. (1) können Ausnahmen bewilligt werden. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.(5) Wer unter Eid oder in einer schriftlichen Erklärung an Eides Statt [Abs. (2)] unwahre Angaben darüber macht, daß er nicht zu den im § 17, Abs. (2) oder (3), aufgezählten Personen gehört, ist wegen Verbrechens nach § 8 zu bestrafen.
Art. 4 § 23
Text
§ 23. Bezüge welcher Art immer, die aus Mitteln des Staates, der Länder (Stadt Wien), der Gemeinden oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften wegen einer Betätigung für die NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) gewährt worden sind, beispielsweise die Bezüge der sogenannten Opfer der Bewegung und ihrer Hinterbliebenen, oder die sogenannten Wiedergutmachungsbeträge, werden sofort eingestellt; die erhaltenen Beträge sind von den Empfängern oder deren Rechtsnachfolgern sofort zu erstatten.Der Nachlaß von Verbindlichkeiten, insbesondere von Steuer- und Abgabeschulden an den Staat, die Länder (Stadt Wien), die Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie der Österreichischen (Anm.: richtig: Oesterreichischen) Nationalbank und Anstalten, der mit Rücksicht auf eine Tätigkeit für die NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) oder mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu ihnen gewährt worden ist, ist unwirksam. Auch diese Beträge sind sofort zu erstatten.
Art. 6 § 27
Beachte für folgende BestimmungBeachte weiters die Bestimmungen des Art. I und II des BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957).
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Artikel VI: Ausnahmebestimmungen.§ 27. (1) Der Bundespräsident kann auf Antrag der zuständigen Bundesminister Ausnahmen von der Behandlung nach den Bestimmungen der Artikel III und IV und von den in besonderen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen in Einzelfällen teilweise oder ganz bewilligen, wenn der Betreffende seine Zugehörigkeit zur NSDAP, zu einem ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), zum NS-Soldatenring oder zum NS-Offiziersbund niemals mißbraucht hat, mit Sicherheit auf seine positive Einstellung zur unabhängigen Republik Österreich geschlossen werden kann und die Ausnahme im öffentlichen Interesse oder sonst aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund gerechtfertigt erscheint. Ein solcher berücksichtigungswürdiger Fall liegt insbesondere bei Personen vor, die - wenn auch nicht in den Reihen der alliierten Armeen - mit der Waffe in der Hand gegen den Nationalsozialismus gekämpft haben.(2) Die Überreichung eines Gesuches nach Abs. (1) ist durch Anschlag bei der zuständigen Registrierungsbehörde mit der Aufforderung zu veröffentlichen, Bedenken gegen die Genehmigung des Gesuches innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Anschlag bekanntzugeben.(3) Die Überreichung des Gesuches und die darüber ergangene Entscheidung sind in den besonderen Listen anzumerken.
Art. 7 § 27a
Text
Artikel VII: Schlußbestimmungen.§ 27a. (Anm.: Aufgehoben durch I. Hauptstück, Abschn. I Z 20 des BVG, BGBl. Nr. 25/1947)
Art. 7 § 29
Text
§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

 

Art. 1

 

Text

Abschnitt II.Übergangsbestimmungen.(Anm.: zu §§ 4, 8, 10 und 19)1. In den besonderen Listen bereits enthaltene Eintragungen über Personen, die auf Grund dieses Bundesverfassungsgesetzes nicht mehr zu verzeichnen sind, sind von Amts wegen oder auf Antrag zu streichen.2. Die Registrierungsbehörden haben eine angemessene Frist für die Meldung jener Personen und für die nachträgliche Meldung jener Umstände festzusetzen, die nach den Bestimmungen des § 4, Abs. (1), lit. b, c, d und e, des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I in den besonderen Listen einzutragen sind, nach § 4 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung aber nicht registrierungspflichtig waren.3. (1) Wer vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes eine im § 8 des Verbotsgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, wird deshalb nicht bestraft, wenn er nach dem vorliegenden Bundesverfassungsgesetz nicht mehr in den besonderen Listen zu verzeichnen ist. Ein wegen einer solchen Handlung oder nur mit Rücksicht darauf wegen Verbrechens des Hochverrates nach § 10 des Verbotsgesetzes eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen, und zwar auch dann, wenn vor dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes das Urteil erster Instanz zwar schon gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; ist das verurteilende Erkenntnis schon in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Verurteilung als nicht erfolgt.(2) Wer vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes eine im § 8 des Verbotsgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und auch nach dem neuen Recht in den besonderen Listen zu verzeichnen ist, wird wegen dieser Handlung nicht bestraft, wenn er binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die unterlassene Anmeldung zur Registrierung nachholt oder unvollständige oder unrichtige Angaben berichtigt. Ein wegen einer solchen Handlung eingeleitetes Strafverfahren ist unter der gleichen Voraussetzung einzustellen, und zwar auch dann, wenn vor dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes das Urteil erster Instanz zwar schon gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; ist das verurteilende Erkenntnis schon in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Verurteilung als nicht erfolgt. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn sich der Täter auch des Verbrechens des Hochverrats nach § 10 des Verbotsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes geltenden Fassung schuldig gemacht hat.(3) Über die Einstellung des Verfahrens sowie darüber, ob eine Verurteilung als nicht erfolgt gilt, entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder war, auf Antrag des Beschuldigten oder Verurteilten oder des Staatsanwaltes, über die Einstellung auch von Amts wegen, und zwar außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.(4) Entschädigungsansprüche können auf Grund der vorstehenden Bestimmungen nicht erhoben werden.4. Minderbelastete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes in einem im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I genannten Berufe tätig sind, können ihren Beruf bis zur Entscheidung der im § 19, Abs. (3), des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I genannten Kommissionen, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung des im § 19, Abs. (3), des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I genannten Bundesverfassungsgesetzes weiter ausüben.5. (1) Ist der Bestandnehmer eine minderbelastete Person, so ist in einem anhängigen Bestandverfahren der Wegfall des Kündigungsgrundes nach § 22 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. Die mit der Geltendmachung des Kündigungsgrundes zusammenhängenden Kosten hat der Beklagte zu tragen.(2) Ist jedoch ein solches Verfahren vor dem 1. April 1946 eingeleitet worden, so ist es nach den Bestimmungen des § 22 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung fortzusetzen.6. Das Verfassungsgesetz vom 15. August 1945, St. G. Bl. Nr. 127, über die Änderung und Ergänzung des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13 (Verbotsgesetznovelle), in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 177, tritt außer Kraft.7. Das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 16. November 1945, B. G. Bl. Nr. 16/1946 (2. Verbotsgesetznovelle), und des Abschnittes I ist als “Verbotsgesetz 1947” zu bezeichnen.
Art. 1
Text
XXI. HAUPTSTÜCK.Schlußbestimmungen.(Anm.: zu §§ 3, 3a bis 3g, 4 bis 7, 10 bis 14, 16 bis 20)1. Die Bundesministerien sind ermächtigt, die in den Hauptstücken I bis XX genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem vorliegenden Bundesverfassungsgesetz ergeben, sowie unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen durch Verordnung mit rechtsverbindlicher Kraft zu verlautbaren.2. Alle Novellierungen dieses Bundesverfassungsgesetzes können nur durch Bundesverfassungsgesetz durchgeführt werden; jedoch bleiben einfache Bundesgesetze, die durch das vorliegende Bundesverfassungsgesetz abgeändert sind, weiterhin einfache Bundesgesetze.3. Im Wege der Landesgesetzgebung können über die Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes hinausgehende Bestimmungen gegen Nationalsozialisten nicht getroffen werden.4. Rechtsfolgen, die nach den bestehenden Rechtsvorschriften an rechtskräftige Verurteilungen geknüpft sind, bleiben unberührt.5. Die Bestimmungen des XVII. Hauptstückes, Z 8, dieses Bundesverfassungsgesetzes wirken, falls dieses Bundesverfassungsgesetz nach Ablauf der Frist des § 11, Abs. (1), 1. Satz, des Wirtschaftssäuberungsgesetzes in seiner letzten Fassung in Kraft tritt, auf die Zeit vom Ablauf dieser Frist an zurück.6. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut, soweit nicht ausdrücklich an einzelnen Stellen dieses Bundesverfassungsgesetzes einzelne Bundesministerien mit Vollziehungsakten betraut werden.
Art. 1 § 1
Text
Artikel I.Aufhebung der Registrierungspflicht.(Anm.: zu §§ 4 bis 6, 13 und 17)§ 1. (1) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes finden Verzeichnungen in den besonderen Listen gemäß §§ 4 und 13 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt II, Z 7 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947) und Anmeldungen zur Verzeichnung nach § 5 des Verbotsgesetzes 1947 nicht mehr statt.(2) Ist eine Verzeichnung gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 des Verbotsgesetzes 1947 bereits in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Eintragung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes als gestrichen. Die öffentliche Auflegung der Registrierungslisten gemäß § 6 des Verbotsgesetzes 1947 entfällt.(3) Anhängige Verfahren über die Verzeichnung sind einzustellen. Dies gilt jedoch nicht für Verfahren, die gemäß §§ 69 und 71 AVG. 1950 oder gemäß § 43 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, eingeleitet wurden oder noch eingeleitet werden.(4) Ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes können Verfahren gemäß § 68 AVG. 1950 oder § 43 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, nur noch eingeleitet werden, wenn der Betroffene nur auf Grund eines gerichtlichen Urteiles gemäß § 17 Abs. 2 lit. f des Verbotsgesetzes 1947 als belastet verzeichnet und diese Verurteilung nachher aufgehoben wurde.(5) Durch diese Regelung werden die Vorschriften über das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht berührt.(6) Die Bestimmungen des Abs. 2, erster Satz, stehen einer nach den Abs. 3 und 4 noch zulässigen Abänderung der Entscheidung über die Verzeichnung nicht entgegen.
Art. 1 § 2
Text
(Anm.: zu §§ 13 und 17)§ 2. (1) Für Personen, auf die die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Anwendung finden, gelten, sofern sie nicht schon nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Bestimmungen von der Sühnepflicht ausgenommen sind, die in den §§ 5 und 6 angeführten Sonderbestimmungen.(2) Das gleiche gilt für Personen, auf die die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, erster Satz, Anwendung finden.(3) Auf Antrag der für die Handhabung der Sonderbestimmungen der §§ 5 und 6 zuständigen Behörden haben die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz die im § 7 Abs. 1 des Verbotsgesetzes 1947 genannte Kommission (Feststellungsbehörden) festzustellen, ob und in welchem Umfang diese Personen der Verzeichnung in den Registrierungslisten unterliegen würden.(4) In den Fällen des Abs. 2 ist die Feststellung von jener Feststellungsbehörde zu treffen, bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes das Registrierungsverfahren anhängig war.(5) In dem Verfahren nach den Abs. 1 bis 4 kommt den Personen, die im Verwaltungsverfahren nach den Sonderbestimmungen der §§ 5 und 6 Parteien oder Beteiligte sind, Parteistellung vor der Feststellungsbehörde zu.
Art. 1 § 3
Text
(Anm.: zu §§ 13 und 17)§ 3. Personen, auf die die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 Anwendung finden, sind bei Handhabung der in den §§ 5 und 6 genannten Sonderbestimmungen so zu behandeln, wie wenn sie dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 oder § 13 des Verbotsgesetzes 1947 angehören würden.
Art. 1 § 4
Text
(Anm.: zu §§ 13 und 17)§ 4. Die näheren Vorschriften über das Feststellungsverfahren und dessen Instanzenzug werden durch Verordnung getroffen.
Art. 1 § 5
Text
(Anm.: zu §§ 13 und 17)§ 5. Unterliegt eine Person nur zufolge § 1 Abs. 1 oder Abs. 3, erster Satz, nicht den Sühnefolgen nach § 18 lit. b des Verbotsgesetzes 1947, findet eine Nachzahlung weder von Bezugsvorschüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, noch von Bezügen statt.
Art. 1 § 6
Text
(Anm.: zu §§ 13 und 17)§ 6. Rechtswirkungen auf Grund der Bestimmungen des XIV. Hauptstückes, Abschnitt II und III, sowie des XV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes nur soweit berührt, als dies in den Artikeln IV und V bestimmt ist.
Art. 2 § 7
Text
Artikel II.Bestimmungen über die Beendigung der Sühnefolgen.(Anm.: zu §§ 13 und 17)§ 7. (1) Die im Verbotsgesetz 1947 und sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen enden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes für die in § 17 Abs. 2 und 3 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen, sofern sie nicht bereits geeendet haben.(2) Sind die in Abs. 1 genannten Personen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits verstorben, so gelten die in § 18 lit. b Verbotsgesetz 1947 enthaltenen Sühnefolgen als am Tag vor dem Ableben beendet. Eine Nachzahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder von Bezügen findet nicht statt.
Art. 2 § 8
Text
(Anm.: zu §§ 13 und 17)§ 8. (1) Die Wirkungen von Sühnefolgen und Rechtsnachteilen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes kraft Gesetzes oder durch rechtswirksame Maßnahmen eingetreten sind, bleiben unberührt, sofern in den folgenden Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes nichts anderes bestimmt wird.(2) Anhängige Verfahren über den Eintritt von Sühnefolgen und Rechtsnachteilen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.
Art. 2 § 9
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(Anm.: zu §§ 13 und 17)§ 9. (1) Personen, bei denen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes die Sühnefolgen enden oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits geendet haben, sowie deren Hinterbliebene sind nach Wegfall der entgegenstehenden Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 nach dem Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder gleichartigen Bestimmungen zu behandeln, sofern nicht bereits eine solche Behandlung stattgefunden hat. In den Fällen des § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 und 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder gleichartiger Bestimmungen hat bei rechtzeitiger Einbringung eines Antrages nach § 45 Abs. 3 als Tag der Wirksamkeit der Verfügung nach diesen Bestimmungen der 1. Oktober 1957, frühestens aber der Zeitpunkt nach Wegfall entgegenstehender Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung zu gelten. Im Falle der Nachsicht der Fristversäumnis im Sinne des § 45 Abs. 3 hat als Beginn der Wirksamkeit der Verfügung der auf die Zustellung des Bescheides nächstfolgende Monatserste, frühestens jedoch der 1. Oktober 1957 zu gelten. Eine Zahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, findet in keinem Fall statt.(2) Verfügungen gemäß § 7, § 8 Abs. 2 oder § 10 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945 oder gleichartiger Bestimmungen, die vor dem Ausscheiden nach den Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, oder vor dem Ausscheiden infolge einer Verurteilung wegen einer im § 17 Abs. 2 lit. f des Verbotsgesetzes 1947 oder im § 14 Abs. 1 angeführten strafbaren Handlung getroffen wurden, stehen der Behandlung nach Abs. 1 nicht entgegen.(3) Den in Abs. 1 genannten Personen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen auf Grund des ehemaligen Dienstverhältnisses gewährte außerordentliche Versorgungsgenüsse, Untehaltsbeiträge oder andere fortlaufende Unterstützungen sind mit dem Wirksamwerden einer Verfügung nach Abs. 1 einzustellen.
Art. 2 § 10
Text
(Anm.: zu §§ 13 und 17)§ 10. Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits festgesetzter Schuldigkeiten von Sühneabgaben bleibt unberührt. Bei der Einbringung ist jedoch jede Unbilligkeit zu vermeiden. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Sühneabgaben sowie die in § 5 Z 2 der Vermögensverfallsamnestie, BGBl. Nr. 155/1956, genannten Beträge, die auf die einmalige Sühneabgabe entfallen würden, nicht mehr festzusetzen. Über anhängige Rechtsmittel ist zu entscheiden.
Art. 2 § 11
Text
(Anm.: zu §§ 13 und 17)§ 11. Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Wiedergutmachungsbeträge nach § 23 des Verbotsgesetzes 1947, auch wenn sie bescheidmäßig festgestellt, aber noch nicht erstattet sind, nicht mehr zurückzuzahlen. Sie dürfen auch von dem zu erstattenden Vermögen nicht in Abzug gebracht werden.
Art. 3 § 7
Beachte für folgende BestimmungAbs. 2: Verfassungsbestimmung
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ARTIKEL III.Übergangsbestimmungen.(Anm.: zu §§ 24 bis 26)§ 7. (1) Wenn in gesetzlichen Vorschriften, die durch das vorliegende Bundesgesetz nicht aufgehoben oder ausdrücklich abgeändert werden, Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen, sind sie auf die an die Stelle der Volksgerichte tretenden ordentlichen Gerichte zu beziehen.(2) (Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen.
Art. 3 § 8
Beachte für folgende BestimmungGemäß Art. I § 13 Abs. 1 BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) entfällt die im Verbotsgesetz 1947 angeführte (Neben-)Strafe des Vermögensverfalls, wodurch auch kein vollständiges Verfahren nach § 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallgesetz 1947 mehr möglich ist.
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(Anm.: zu §§ 24 bis 26)§ 8. (1) Ist am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) schon eingeleitet, aber noch nicht beendet, und wäre nach dem neuen Recht der Gerichtshof erster Instanz, der bisher als Volksgericht einschritt, örtlich unzuständig (§§ 51, 52, 54 StPO.), so steht das weitere Verfahren - wenn eine Anklageschrift bereits eingebracht ist, ohne Rücksicht auf die Bestimmung des § 219 StPO. - dem örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.(2) Ist das Verfahren vor dem Volksgericht durch Urteil oder Einstellung beendet, so steht das weitere Verfahren dem Gerichtshof erster Instanz zu, der als Volksgericht bisher eingeschritten ist.(3) Überprüfungen nach dem Überprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 4/1946, können bis zum 31. Dezember 1956 angeordnet werden.(4) Hebt der Oberste Gerichtshof nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Volksgerichtsurteil nach § 3 des Überprüfungsgesetzes auf, so verweist er die Sache an den örtlich zuständigen, oder wenn er dies für zweckdienlich erachtet, an einen anderen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht).(5) Ein Verfahren wegen der im § 2 angeführten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947), das nach den Bestimmungen der §§ 292 und 352 bis 362 StPO. neu durchzuführen ist, steht dem nach den §§ 51, 52, 54 StPO. örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.
Art. 3 § 12
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Artikel III.Strafrechtliche Bestimmungen.(Anm.: zu §§ 8, 10, 11 und 12)§ 12. (1) Ein Strafverfahren ist nicht einzuleiten:

1.

wegen des Verbrechens nach § 8 des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945;

2.

wegen des Verbrechens nach § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt I, Z 7 bis 9 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947);

3.

wegen des Verbrechens nach § 20 Abs. 5 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt I, Z 16a des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947);

4.

(Anm.: Z 4 bis 6 betrifft nicht das Verbotsgesetz)

(2) (Anm.: betrifft Einstellung von Verfahren)