back

Gesamte Rechtsvorschrift für Wohnbauförderungsgesetz 1984, Fassung vom 28.06.2012

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011578


Langtitel

Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Errichtung von Wohnungen sowie zur Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Wohnbauförderungsgesetz 1984 - WFG 1984)
StF: BGBl. Nr. 482/1984 (NR: GP XVI RV 246 AB 403 S. 60. Einspr. d. BR: 444 AB 478 S. 66. BR: AB 2879 S. 452.)

Änderung

BGBl. Nr. 340/1987 (NR: GP XVII IA 93/A AB 214 S. 26. BR: AB 3304 S. 489.)
BGBl. Nr. 607/1987 (NR: GP XVII RV 276 AB 385 S. 36. BR: AB 3359 S. 494.)
BGBl. Nr. 640/1987 (NR: GP XVII RV 303 AB 383 S. 45. BR: AB 3389 S. 495.)
BGBl. Nr. 373/1988 (NR: GP XVII RV 585 AB 660 S. 67. BR: 3509 AB 3524 S. 504.)
BGBl. Nr. 407/1988 (NR: GP XVII RV 623 AB 675 S. 70. BR: 3535 AB 3549 S. 505.)
BGBl. Nr. 685/1988 (NR: GP XVII RV 607 AB 817 S. 81. BR: 3593 AB 3595 S. 509.)
BGBl. Nr. 692/1988 (NR: GP XVII AB 818 S. 81. BR: AB 3597 S. 509.)
BGBl. Nr. 301/1989 (NR: GP XVII RV 932 AB 975 S. 106. BR: AB 3698 S. 517.)
BGBl. Nr. 460/1990 (NR: GP XVII RV 1244 AB 1382 S. 149. BR: AB 3952 S. 533.)
BGBl. Nr. 829/1992 (NR: GP XVIII RV 671 AB 816 S. 91. BR: AB 4394 S. 562.)
BGBl. Nr. 800/1993 (NR: GP XVIII IA 579/A AB 1268 S. 134. BR: 4644 AB 4653 S. 575.)
BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)
[CELEX-Nr.: 392L0079]
BGBl. I Nr. 131/2001 (NR: GP XXI RV 759 AB 788 S. 81. BR: AB 6482 S. 681.)

Text

I. HAUPTSTÜCK

§ 1. (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

Wohnbauforschung

§ 12. (1) Die Rückflüsse aus den bis 31. Dezember 1987 vergebenen Förderungen oder Forschungsaufträgen verbleiben dem Bund.

(2) Die Wohnbauforschungsmittel können auf Grund von Förderungsansuchen oder von Forschungsaufträgen an natürliche und juristische Personen vergeben und auch für Zwecke der Dokumentation und Information für den Bereich des Wohnungsbaues sowie gemäß Abs. 5 und 6 verwendet werden.

(3) Die Wohnbauforschungsmittel sind nach einem Forschungsprogramm zu vergeben, das vom Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellen und nach Sachgebieten zu gliedern ist. Bei der Vergabe sind Forschungsschwerpunkte, Förderungswürdigkeit und Praxisnähe der betreffenden Forschungsvorhaben zu berücksichtigen. Die Wohnbauforschungsmittel können gegen Nachweis der Kosten oder pauschaliert vergeben werden.

(4) Der Förderungsempfänger hat die Ergebnisse des Forschungsvorhabens zu veröffentlichen, es sei denn, das Bundesministerium für Bauten und Technik behält sich die Auswertung der Forschungsergebnisse vor.

(5) Zur fachlichen Beurteilung der Förderungsansuchen können Sachverständige herangezogen werden.

(6) Zur wissenschaftlichen Betreuung von Forschungsvorhaben können Projektbegleiter bestellt werden.

§ 13. (1) Eine Förderung ist nur dann zulässig, wenn ohne Gewährung von Wohnbauforschungsmitteln ein Forschungsvorhaben nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Die Förderung kann in der Gewährung von Darlehen oder von nicht-rückzahlbaren Zuwendungen (Förderungsbeiträgen) bestehen. Ein Förderungsbeitrag darf nur dann und insoweit gewährt werden, als das Förderungsziel nicht durch ein Darlehen erreicht werden kann. Ein Darlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen. Wird im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben ein Gebäude errichtet, ist das Darlehen durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. § 24 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Für die Dauer des Bestehens des Pfandrechtes ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Bauten und Technik) einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.

(2) Ein Darlehen kann ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers nicht erreicht werden konnte.

(3) Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichen Nutzen für den Förderungsempfänger hat dieser einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten.

§ 14. Die Gewährung von Darlehen oder Förderungsbeiträgen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Jedenfalls ist zu vereinbaren, daß - vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes - ein Förderungsbeitrag zu ersetzen oder ein Darlehen nach Kündigung vorzeitig zurückzuzahlen ist und beide vom Tag der Zuzählung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen sind, wenn

1. die Förderung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen wurde,

2. das Forschungsvorhaben nicht fristgerecht begonnen oder beendet oder die Frist zur Veröffentlichung nicht eingehalten wurde, es sei denn, die Fristen wurden bei Vorliegen triftiger Gründe erstreckt, oder

3. die Förderungsmittel widmungswidrig verwendet, den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht wurden.

§ 15. (1) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus Förderungsbeiträgen angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Forschungsvorhabens für weitere aus Wohnbauforschungsmitteln geförderte Forschungsvorhaben kostenlos zur Verfügung zu halten; das Bundesministerium für Bauten und Technik kann diese Verpflichtung zeitlich begrenzen. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung dieses Bundesministeriums veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist bei den Wohnbauforschungsmitteln zu vereinnahmen.

(2) Aus dem Verkauf von Druckwerken, in denen Forschungsergebnisse veröffentlicht werden, darf der Förderungsnehmer keinen Gewinn erzielen.

§ 21. (1) (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr.

640/1987, als Landesgesetz)

(2) (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987,

als Landesgesetz)

(3) Wer eine geförderte Wohnung nicht als Dienst-, Natural- oder

Werkswohnung bezieht, ist verpflichtet, seine Rechte an einer bisher

zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig

verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten

Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann

zulässig, wenn er diese Wohnung aus beruflichen Gründen für sich

selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie die

Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig

verwenden und eine Abtretung des Mietrechtes an diese Personen gemäß

§ 12 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, nicht in Betracht kommt.

Kündigung des Mietvertrages

§ 28. (1) Ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 1 Mietrechtsgesetz liegt hinsichtlich einer nach bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschriften geförderten Wohnung vor, wenn der Mieter

1. seine bisher zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendete Wohnung nicht aufgegeben hat (§ 21 Abs. 3),

2. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eine andere geförderte Wohnung erworben hat oder dort sein dringendes Wohnbedürfnis befriedigt.

(2) Die Kündigung nach Abs. 1 Z 1 ist aufzuheben, wenn der Mieter vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung seine Rechte an der bisherigen Wohnung aufgibt; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Aufgabe eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.

(3) In einem Kündigungsverfahren auf Grund Abs. 1 Z 2 hat der Vermieter dem Gericht die Förderungsgeber namhaft zu machen. Diese haben dem Gericht auf dessen Anfrage, auch ohne Zustimmungserklärung des Mieters, bekanntzugeben, ob der gekündigte Mieter zur Nutzung der geförderten Wohnungen als Eigentümer oder Mieter berechtigt ist.

§ 48. Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die §§ 46 und 47 nicht.

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4 1. Satz: (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr.
685/1988, als Landesgesetz)

Eigentumsbeschränkungen

§ 49. (1) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(2) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(3) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(4) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Abs. 5 zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 19 Abs. 3 gleichgestellt ist. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn

1. der Anteil am Mindestanteil (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten,

2. eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten

übertragen wird.

(5) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(6) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

Rückzahlung

§ 50. Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.

Gebührenbefreiung

§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.

(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.

IV. HAUPTSTÜCK

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

§ 56. (Anm.: Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417/1975)

V. HAUPTSTÜCK

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

§ 57. (Anm.: Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979)

VI. HAUPTSTÜCK

Änderung des Mietrechtsgesetzes

§ 58. (Anm.: Änderung des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981)

VII. HAUPTSTÜCK

Änderung des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982 und des
Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983

§ 59. (Anm.: Änderung des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982, BGBl. Nr. 165/1982 und Änderung des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983, BGBl. Nr. 661/1983)

VIII. HAUPTSTÜCK

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten

§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(1a) Die §§ 53 Abs. 4 und 60 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1992 treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

(1b) § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 tritt mit 1. Jänner 1994, § 49 Abs. 4 Z 1 in derselben Fassung mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

(2) Die Länder haben die gemäß den §§ 3, 4, 23, 29 und 35 dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen spätestens mit 1. April 1985 in Kraft zu setzen.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wohnbauförderungsgesetz 1968 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 232/1972, 443/1972, 287/1974, 449/1974, 366/1975, 386/1976, 280/1978, 139/1979, 565/1979, 560/1980, 520/1981, 264/1982 und 320/1982 außer Kraft.

(4) § 31a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Novelle 1967, BGBl. Nr. 54, § 15a Abs. 7 des Bundesgesetzes betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1967 sowie § 26 Abs. 2 erster Satz Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 4/1967 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß es der Zustimmung nicht bedarf, wenn

1. der Anteil am Mindestanteil (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten,

2. eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten

übertragen wird.

(5) Wird eine aus Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds errichtete Eigentumswohnung oder ein solches Geschäftslokal durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, so hat der Erwerber, sofern er nicht mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt oder dessen Ehegatte ist, bei auf 100 Jahre gewährten Fondsdarlehen 50 vH bei auf 75 Jahre gewährten Fondsdarlehen 30 vH und bei auf 50 Jahre gewährten Fondsdarlehen 20 vH der noch offenen Darlehensschuld zurückzuzahlen. Ferner erhöhen sich bisher vorgeschriebene Tilgungsraten von 1 vH auf 5 vH und von 1/ vH auf 4 vH. Bei Übertragung einer aus Mitteln des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds errichteten Kleinwohnung im Wohnungseigentum durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder bei Weiterveräußerung eines aus solchen Mitteln errichteten und bereits übertragenen Siedlungshauses (Eigenhauses) hat der Erwerber 40 vH der noch offenen Darlehensschuld zurückzuzahlen, sofern er nicht mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt oder dessen Ehegatte ist. Im Falle des Tausches entfällt die Leistung der außerordentlichen Tilgungsbeträge.

(6) (Anm.: Aufgehoben durch IV. Abschnitt § 9 BG, BGBl. Nr. 301/1989)

(7) (Anm.: Aufgehoben durch IV. Abschnitt § 9 BG, BGBl. Nr. 301/1989)

(8) Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968 vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 weiterhin anzuwenden; bei der Mietzinsbildung ist jedoch statt des § 32 Abs. 3 Z 4 der § 46 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 und Abs. 4 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(9) (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)

(10) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(11) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(12) § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.

(13) § 53 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.

---------------------------------------------------------------------

*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

IX. HAUPTSTÜCK

Vollziehung

§ 61. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 53 Abs. 1 und 2;

2. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 373/1988)

3. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 12 Abs. 2 bis 6, des § 13 Abs. 1 erster bis vierter sowie sechster Satz, soweit er sich auf § 24 dritter Satz bezieht, Abs. 2 und 3, der §§ 14 und 15 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 letzter Satz, des § 46 Abs. 1 Z 4 letzter Satz, des § 52 Abs. 2 erster Satz und des § 60 Abs. 5 und 6;

4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und des § 60 Abs. 7;

5. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 5, des § 13 Abs. 1 fünfter Satz, sechster Satz, soweit er sich auf § 24 zweiter Satz bezieht, sowie siebenter und achter Satz, des § 24 erster und zweiter Satz, des § 28, des § 42, des § 46 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 4 letzter Satz, des § 48, des § 49 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 4 erster und letzter Satz, des § 56, des § 58 und des § 60 Abs. 4 und 8 zweiter Satz;

6. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 53 Abs. 3 bis 5 und 7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen einschließlich der Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 3, 4, 23, 29, 30, 31, 35, 36, 45, 49 und 54 die Landesregierungen.

(2) Die Vollziehung des § 57 richtet sich nach Art. IV Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.

ABSCHNITT II

Andere gebührenrechtliche Bestimmungen

Artikel I

(Anm.: zu § 53 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 482/1984)

§ 53 Abs. 1 und 2 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1987, § 42 Abs. 1 und 2 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 559/1985 und § 13 Abs. 1 Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 483/1984, sind nur noch auf jene Fälle anzuwenden, für die die Förderungszusicherung vor dem 1. Jänner 1988 erfolgt ist oder der begünstigte Zweck vor diesem Zeitpunkt nachgewiesen wurde.

Artikel 13

In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu § 53, BGBl. Nr. 482/1984)

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

2. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

3. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

4. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.

5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;

Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;

Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.

6. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

7. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)