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BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006 Ausgegeben am 26. Juli 2006 Teil I
124. Bundesgesetz: Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006
(NR: GP XXII RV 1183 AB 1530 S. 153. Einspr. d. BR.:1623 AB 1628
S. 160. BR: AB 7587 S. 736.)

124. Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Mietrechtsgesetz,
das Landpachtgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden
(Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Wohnrechtliche
Außerstreitbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 113/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Absatzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:

„eine Stellfläche etwa aus Metall, die zu einer technischen Vorrichtung zur Platz sparenden Unterbringung
von Kraftfahrzeugen gehört, ist einer Bodenfläche gleichzuhalten.“;

b) in Abs. 5 wird die Wendung „§ 18 Abs. 1“ durch die Wendung „§ 18 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen
Objekte bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte
vorgesehen sind.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wendung „den Mindestanteil nicht unterschreitet“ durch die Wendung
„dem Mindestanteil entspricht“ und wird im zweiten Satz die Wendung „den halben Mindestanteil nicht
unterschreiten“ durch die Wendung „dem halben Mindestanteil entsprechen“ ersetzt;

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug kann bis zum Ablauf von drei
Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von einer Person oder Eigentümerpartnerschaft
erworben werden, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem selbständigen
Geschäftsraum der Liegenschaft (Bedarfsobjekte) zukommt; dabei kann ein Wohnungseigentümer
mehrerer Bedarfsobjekte schon während der dreijährigen Frist eine entsprechende Mehrzahl von Abstellplätzen
erwerben. Darüber hinaus kann der Wohnungseigentümer eines Bedarfsobjekts während der dreijährigen
Frist mehrere Abstellplätze nur erwerben, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen
und als Wohnungseigentumsobjekte gewidmeten Abstellplätze die Zahl der Bedarfsobjekte übersteigt; bei
der Berechnung der überzähligen Abstellplätze ist der schriftlich erklärte Verzicht eines Wohnungseigentümers
auf den ihm vorzubehaltenden Abstellplatz zu berücksichtigen. Nach Ablauf der dreijährigen Frist
können auch andere Personen Wohnungseigentum an einem Abstellplatz erwerben. Die Beschränkungen

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BGBl. I -Ausgegeben am 26. Juli 2006 -Nr. 124 2 von 16

des ersten und zweiten Satzes gelten nicht für denjenigen Wohnungseigentumsorganisator, der im Wohnungseigentumsvertrag
als Hauptverantwortlicher für die Wohnungseigentumsbegründung und den Abverkauf
der Wohnungseigentumsobjekte bezeichnet ist; dies kann je Liegenschaft nur eine einzige Person
sein.“;

c) in Abs. 3 wird das Klammerzitat „§ 13 Abs. 1“ durch das Klammerzitat „§ 13 Abs. 2“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und
über die auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge“ durch die Wendung „wohnungseigentumstauglichen
Objekten“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Strichpunkt nach der Wendung „im Sinne des § 2 Abs. 3“ durch einen Punkt ersetzt
und entfällt der letzte Halbsatz;

b) in Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wendung „im Sinne des § 2 Abs. 3“ die Wendung „sowie mit
offenen Balkonen und Terrassen“ eingefügt;

c) in Abs. 3 wird im ersten Satz nach dem Wort „Nutzfläche“ die Wendung „ -außer zur Berücksichtigung
von Zubehörobjekten -“ eingefügt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:

„Ermittlung und Änderung der Nutzwerte“;

b) Abs. 5 lautet:

„(5) In den Fällen des Abs. 2 Z 5 sind die Nutzwerte der von der Änderung oder Übertragung betroffenen
Wohnungseigentumsobjekte so festzusetzen, dass ihre Summe gleich bleibt. Bei der Übertragung
eines Zubehörobjekts ist eine Nutzwertfestsetzung entbehrlich, wenn sich der Nutzwert des Zubehörobjekts
zweifelsfrei aus der früheren Nutzwertermittlung ergibt.“;

c) folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Die Nutzwerte können auch ohne gerichtliche Entscheidung abweichend vom Nutzwertgutachten
(Abs. 1) oder von einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung (Abs. 2 oder 3) festgesetzt werden, indem
ein neues Nutzwertgutachten eingeholt wird und sämtliche Wohnungseigentümer den Ergebnissen dieses
Gutachtens öffentlich beglaubigt schriftlich zustimmen.“.

7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:

„Recht zum Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung;

Änderung der Miteigentumsanteile“;

b) die Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Sollen auf Grund einer gerichtlichen (§ 9 Abs. 2 und 3) oder einvernehmlichen (§ 9 Abs. 6)
Nutzwertfestsetzung die Miteigentumsanteile geändert werden, so kann dies bei bereits einverleibtem
Wohnungseigentum durch Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs. 1 GBG 1955 geschehen,
sofern dies bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 vH führt.
Die Berichtigung kann von jedem der von der Änderung betroffenen Miteigentümer beantragt werden;
einer Zustimmung der übrigen Miteigentümer oder Buchberechtigten bedarf es nicht. Bücherliche Rechte,
die auf den Miteigentumsanteilen lasten, beziehen sich ohne weiteres auf die berichtigten Miteigentumsanteile.

(4) Liegen die im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen einer Berichtigung in sinngemäßer
Anwendung des § 136 Abs. 1 GBG 1955 nicht vor, so haben die Miteigentümer zur Änderung der
Miteigentumsanteile entsprechend einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung gegenseitig
Miteigentumsanteile in einem solchen Ausmaß zu übernehmen und zu übertragen, dass jedem
Wohnungseigentümer der nun für sein Wohnungseigentumsobjekt erforderliche Mindestanteil zukommt.
Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die übernommenen Miteigentumsanteile ein angemessenes
Entgelt zu entrichten. Die durch die einzelne Übertragung entstehenden Kosten und Abgaben hat der
Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen wird. Jedoch können auch in diesem
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BGBl. I -Ausgegeben am 26. Juli 2006 -Nr. 124 3 von 16

Fall die Anteile derjenigen Miteigentümer nach Abs. 3 berichtigt werden, die im Verhältnis zu keinem
Miteigentümer, dessen Anteil um mehr als 10 vH geändert wird, Miteigentumsanteile zu übertragen oder
zu übernehmen haben.“.

8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 werden im ersten Satz der Beistrich hinter dem Wort „belastet“ und das nachfolgende Wort
„veräußert“ aufgehoben;

b) dem Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Unter der selben Voraussetzung hat ein Partner im Fall eines Konkurses über das Vermögen des anderen
Partners das Recht auf Aussonderung von dessen halbem Mindestanteil (§ 44 KO). Jeder der Partner darf
seinen Anteil am Mindestanteil nur mit Zustimmung des anderen Partners veräußern.“;

c) Abs. 6 lautet:

„(6) Der vertragliche Ausschluss einer Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft (§ 830
ABGB) bedarf der Schriftform und ist nur für drei Jahre ab Abschluss der jeweiligen Ausschlussvereinbarung
rechtswirksam. Ausnahmsweise kann ein solcher Aufhebungsausschluss auch für längere Zeit oder
unbefristet vereinbart werden, wenn für einen der Partner eine bloß dreijährige Bindung aus triftigen
Gründen, etwa wegen seines hohen Alters, unzumutbar wäre. Eine Ausschlussvereinbarung kann schriftlich
beliebig oft wiederholt werden. Sind die Partner Ehegatten und dient ihr Wohnungseigentumsobjekt
wenigstens einem von ihnen zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist während der
Ehe die Aufhebungsklage des anderen unzulässig. Dient das gemeinsame Wohnungseigentumsobjekt
einem minderjährigen Partner zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist während
dessen Minderjährigkeit die Aufhebungsklage des anderen unzulässig.“.

9. § 14 lautet:
„§ 14. (1) Beim Tod eines Partners gilt für den Anteil des Verstorbenen – unter Ausschluss sonstigen
Erwerbs von Todes wegen, aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach Abs. 5 – Folgendes:

1. Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum geht von
Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über.
2. Der Eigentumsübergang tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende Partner innerhalb einer vom
Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf ihn verzichtet oder
gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine
Vereinbarung schließt, auf Grund derer der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt.
3. Verzichtet der überlebende Partner auf den Eigentumsübergang, so hat das Verlassenschaftsgericht
eine öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums
durch Versteigerung vorzunehmen.
4. Solange die Möglichkeit des Verzichts besteht, sind die Rechte des überlebenden Partners am
Anteil des Verstorbenen auf jene eines Verwalters (§ 837 ABGB) beschränkt.
5. Erwirbt der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen nach Z 1 oder geht dieser Anteil
auf Grund einer Vereinbarung nach Z 2 auf eine andere Person über, so gilt für die Eintragung in
das Grundbuch § 182 Abs. 3 AußStrG sinngemäß.
(2) Der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum
gemäß Abs. 1 Z 1 erwirbt, hat der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen die Hälfte des Verkehrswerts
(§ 2 Abs. 2 LBG) des Mindestanteils zu bezahlen (Übernahmspreis). Eine einvernehmliche
Bestimmung des Übernahmspreises ist nur zulässig, wenn kein Inventar zu errichten ist und soweit dadurch
nicht in Rechte von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen eingegriffen wird.
(3) Ist der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen und war Gegenstand des
gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden
Wohnbedürfnisses dient, so gilt Abs. 2 nicht. Wenn aber noch ein anderer Pflichtteilsberechtigter
vorhanden ist, hat der überlebende Partner ein Viertel des Verkehrswerts des Mindestanteils an die Verlassenschaft
nach dem Verstorbenen zu bezahlen. Wenn zwar kein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden
ist, die Verlassenschaft jedoch ohne eine Zahlung des überlebenden Partners überschuldet wäre,
hat der Überlebende bis zur Höhe eines Viertels des Verkehrswerts des Mindestanteils den zur Deckung
der Nachlassverbindlichkeiten erforderlichen Betrag an die Verlassenschaft zu bezahlen. Abs. 2 zweiter
Satz gilt entsprechend. Ist dem überlebenden Partner die sofortige Zahlung dieses verminderten Über-
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BGBl. I -Ausgegeben am 26. Juli 2006 -Nr. 124 4 von 16

nahmspreises nach seinen Verhältnissen, insbesondere seinem Vermögen, seinem Einkommen, seinen
Sorgepflichten sowie seinen Aufwendungen für die Wohnung und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen
Lebenshaltung, nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht mangels einer anders lautenden
Vereinbarung auf Antrag die Zahlungspflicht bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben
oder die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums zu bewilligen; in beiden Fällen ist eine
angemessene Verzinsung festzusetzen.

(4) Die in Abs. 2 und 3 bestimmte Zahlungspflicht des überlebenden Partners kann durch letztwillige
Verfügung des anderen Partners oder Schenkung auf den Todesfall erlassen werden.
(5) 1. Die Partner können durch eine vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung schriftlich
geschlossene Vereinbarung bestimmen, dass anstelle des gesetzlichen Eigentumsübergangs nach
Abs. 1 Z 1 der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum
einer anderen natürlichen Person zukommt. Der durch eine solche Vereinbarung Begünstigte erwirbt
durch den Erbfall nicht unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil, sondern erhält damit
erst einen Anspruch auf dessen Übereignung. Er hat diesen Anspruch innerhalb einer vom
Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist durch Anmeldung im Verlassenschaftsverfahren
gegen den Nachlass des Verstorbenen geltend zu machen. Der Begünstigte hat
im Fall eines Nachlasskonkurses das Recht auf Aussonderung des halben Mindestanteils
(§ 44 KO), sofern Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung ist, die ihm
zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Der Begünstigte hat für die Übereignung
des Anteils des Verstorbenen am Mindestanteil den Übernahmspreis nach Abs. 2 an die
Verlassenschaft nach dem Verstorbenen zu bezahlen; wenn beim Begünstigten aber die in Abs. 3
erster Satz genannten Voraussetzungen entsprechend vorliegen, gilt für ihn Abs. 3; für die Erlassung
der Zahlungspflicht des Begünstigten durch letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den
Todesfall gilt Abs. 4.
2. Unterlässt der Begünstigte die fristgerechte Verfolgung seines Anspruchs, so tritt der Eigentumsübergang
nach Abs. 1 Z 1 mit der Rechtsfolge des Abs. 2 oder 3 ein. Gleiches gilt, wenn der Begünstigte
den Erbfall nicht erlebt. Wenn der Begünstigte nach dem Erbfall, aber vor seiner Eintragung
im Grundbuch stirbt, gilt für den Anspruch des Begünstigten die Regelung des Abs. 1
Z 1 entsprechend.
(6) In den Fällen des Abs. 3 und 5 Z 1 vierter und fünfter Satz gelten die dort vorgesehenen Begünstigungen
auch für einen im gemeinsamen Wohnungseigentum der Partner stehenden Abstellplatz für ein
Kraftfahrzeug, der von den Partnern zur einheitlichen Benützung zusammen mit der Wohnung gewidmet
war.“
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;

b) dem bisherigen Text wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Ist im Zeitpunkt des Todes eines der beiden bisherigen Ehegatten ein Verfahren zur Aufteilung
des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anhängig und gehört auch das gemeinsame
Wohnungseigentumsobjekt zum Gegenstand dieses Verfahrens, so gehen die darüber im Aufteilungsverfahren
getroffenen Anordnungen den Regelungen des § 14 vor.“.

11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wendung „Abs. 3 zweiter Satz“ durch die Wendung „Abs. 4 zweiter Satz“ ersetzt;

b) Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Wohnungseigentümer können der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende
Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs-und Schadenersatzansprüche
abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen
geltend machen kann. Unterlässt die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung eines ihr abgetretenen
Anspruchs und droht dadurch eine Frist für die Anspruchsverfolgung abzulaufen, so kann der
betreffende Wohnungseigentümer den Anspruch für die Eigentümergemeinschaft geltend machen.

(3) Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten:
1. wenn ein Verwalter bestellt ist,
a) durch den Verwalter,
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BGBl. I -Ausgegeben am 26. Juli 2006 -Nr. 124 5 von 16

b) in Fragen des rechtlichen Verhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Ver

walter durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentü

mer,

c) bei Bestellung eines Eigentümervertreters nach § 22 in dem von der Interessenkollision betroffenen
Geschäftsbereich nur durch den Eigentümervertreter;

2. wenn kein Verwalter bestellt ist,
a) durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,
b) bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 nur durch diesen.“;
c) der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

12. In § 19 lautet der zweite Satz:
„Name und Anschrift des Verwalters sind bei Bestellung durch das Gericht von Amts wegen, sonst auf
Grund einer Urkunde über die Bestellung zum Verwalter, sofern die Unterschriften auch nur eines Wohnungseigentümers
sowie des Verwalters darauf öffentlich beglaubigt sind, auf Antrag dieses oder eines
anderen Wohnungseigentümers oder des Verwalters im Grundbuch ersichtlich zu machen.“

13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 6 lautet:

„(6) Der Verwalter hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein-und Auszahlungen entweder
über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder
über ein ebenso einsehbares Anderkonto durchzuführen.“;

b) dem Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Der Verwalter hat auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags,
besonders über die Entgeltvereinbarungen und den Umfang der vereinbarten Leistungen,
und im Fall einer schriftlichen Willensbildung (§ 24 Abs. 1) über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer
zu geben.“.

14. § 21 Abs. 4 lautet:
„(4) Nach Auflösung des Verwaltungsvertrags durch das Gericht ist die Ersichtlichmachung des
Verwalters im Grundbuch von Amts wegen zu löschen. Wird der Verwaltungsvertrag auf andere Art
aufgelöst, so ist die Ersichtlichmachung des Verwalters auf Grund einer Urkunde über die Kündigung
oder die sonstige Auflösung des Vertrags auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters im
Grundbuch zu löschen; die Urkunde muss bei Auflösung durch den Verwalter dessen öffentlich beglaubigte
Unterschrift, ansonsten die öffentlich beglaubigte Unterschrift eines Wohnungseigentümers tragen.“

15. In § 24 wird dem Abs. 5 folgender Satz angefügt:
„Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die Übersendung von Beschlüssen an ihn nicht auf
dem Postweg, sondern durch elektronische Übermittlung geschieht.“

16. In § 25 Abs. 3 entfällt im zweiten Satz das Wort „schriftlich“.
17. In § 27 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Wendung „§ 18 Abs. 3 zweiter Satz“ durch die Wendung „§ 18
Abs. 4 zweiter Satz“ ersetzt.
18. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz wird nach der Wendung „gegen die übrigen Wohnungseigentümer“ die Wendung „,
im Fall der Z 5 aber gegen den Verwalter“ eingefügt;

b) in Z 3 entfällt die Wortfolge „Bestellung einer Hypothek auf seinem Miteigentumsanteil und“;

c) Z 5 und 6 lauten:

„5. dem Verwalter bei Verstößen gegen § 20 Abs. 2 bis 7 die Einhaltung dieser Pflichten aufgetragen
oder der Verwaltungsvertrag wegen grober Verletzung der Pflichten des Verwalters aufgelöst
wird (§ 21 Abs. 3),

6. ein Verwalter (§§ 19 ff.) oder ein vorläufiger Verwalter (§ 23) bestellt wird,“;
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BGBl. I -Ausgegeben am 26. Juli 2006 -Nr. 124 6 von 16

d) Z 8 lautet:

„8. die Unwirksamkeit jener Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung festgestellt wird, die § 26
widersprechen, und“.

19. § 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Rücklage ist für die Deckung von Aufwendungen zu verwenden. Sie ist entweder auf einem
für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem
ebenso einsehbaren Anderkonto fruchtbringend anzulegen.“

20. In § 34 wird dem Abs. 3 folgender Satz angefügt:
„Besteht der Mangel der Abrechnung nur in einer inhaltlichen Unrichtigkeit, so hat sich die gerichtliche
Entscheidung auf die Feststellung der Unrichtigkeit sowie des sich aus der Richtigstellung ergebenden
Überschuss-oder Fehlbetrags zu beschränken.“.

21. In § 37 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „seines Wohnungseigentums“ durch die Wendung „für die –
allenfalls noch durchzuführende – Begründung von Wohnungseigentum an allen dafür gewidmeten wohnungseigentumstauglichen
Objekten“ ersetzt.
22. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wendung „seines Wohnungseigentums am zugesagten Objekt“ durch die Wendung
„in die Begründung von Wohnungseigentum an allen dafür gewidmeten wohnungseigentumstauglichen
Objekten“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Wohnungseigentumsbegründung an allen wohnungseigentumstauglichen Objekten nicht möglich,
etwa weil nicht jedem Miteigentümer ein Objekt zugewiesen werden kann, so kann im Urteil über die
Klage entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 2 ausnahmsweise die Einverleibung von Wohnungseigentum
nur an dem dem Kläger zugesagten Objekt vorgesehen werden.“;

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Wenn zu Gunsten des Wohnungseigentumsbewerbers eine Anmerkung nach § 40 Abs. 2 oder
eine Streitanmerkung nach Abs. 3 eingetragen ist, hat im Fall der Zwangsversteigerung der Liegenschaft
der Ersteher sowie im Fall der Verwertung der Liegenschaft in der Insolvenz des Liegenschaftseigentümers
der Ersteher oder Erwerber die dem Wohnungseigentumsbewerber auf Grund dieser Anmerkungen
zustehenden Rechte nach Maßgabe des § 150 der Exekutionsordnung zu übernehmen.“;

c) nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wird auf Grund einer Klage nach Abs. 1 Wohnungseigentum an allen dafür gewidmeten wohnungseigentumstauglichen
Objekten begründet, so hindert dies nachfolgende Anmerkungen der Einräumung
von Wohnungseigentum (§ 40 Abs. 2) nicht.“.

23. § 45 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle
wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung des Alleineigentümers als Wohnungseigentumsobjekte
vorgesehen sind.“

24. In § 52 Abs. 2 Z 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„dem Verwalter kommt überdies auch dann Parteistellung zu, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Verhalten
des Verwalters ist.“

25. In § 56 werden dem Abs. 1 folgende Sätze angefügt:
„In den Fällen des § 14 Abs. 3 und 5 Z 1 vierter Satz gelten die dort vorgesehenen Begünstigungen auch
für einen Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug, der gemäß § 1 Abs. 2 WEG 1975 mit der Wohnung verbunden
ist. Die Begründung von selbständigem Wohnungseigentum an einem im Zubehör-
Wohnungseigentum stehenden Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug bedarf nicht der Zustimmung der anderen
Miteigentümer; eine Nutzwertfestsetzung gemäß § 9 Abs. 2, 3 oder 6 ist entbehrlich, wenn sich der
Nutzwert des Abstellplatzes zweifelsfrei aus der früheren Nutzwertermittlung ergibt.“

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BGBl. I -Ausgegeben am 26. Juli 2006 -Nr. 124 7 von 16

26. § 57 samt Überschrift lautet:
„Begründung von Wohnungseigentum

auf Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

§ 57. (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 kann -ungeachtet eines allfälligen Widerspruchs
zu Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – die Einverleibung von Wohnungseigentum auf
Grund von Urkunden beantragt werden, die noch nach der Rechtslage des Wohnungseigentumsgesetzes
1975 erstellt wurden, sofern die Wohnungseigentumsbegründung nach dem Wohnungseigentumsgesetz
1975 gültig gewesen wäre.

(2) Wurde nach dem 30. Juni 2002 und vor dem In-Kraft-Treten des Abs. 1 Wohnungseigentum auf
Grund von Urkunden begründet, die noch nach der Rechtslage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
erstellt wurden, so ist die Wohnungseigentumsbegründung ungeachtet eines allfälligen Widerspruchs zu
Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 gültig, wenn sie nach dem Wohnungseigentumsgesetz
1975 gültig gewesen wäre.“
27. Nach § 57 wird folgender § 58 samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2006

§ 58. (1) § 56 Abs. 1 letzter Satz und § 57 Abs. 1 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle
2006, BGBl. I Nr. 124, treten mit dem der Kundmachung der Wohnrechtsnovelle 2006 folgenden Tag in
Kraft. Im Übrigen treten die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch die Wohnrechtsnovelle 2006 mit

1. Oktober 2006 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist auch anzuwenden, wenn
der Erwerb des Abstellplatzes vor dem 1. Oktober 2006 stattgefunden hat. Wurde der dem Erwerb dienende
Grundbuchsantrag vor dem 1. Februar 2005 eingebracht, so gilt die Ausnahmeregelung für jede
Person, der gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz die Eigenschaft eines Wohnungseigentumsorganisators zukommt.
(3) Auch nach dem 30. September 2006 kann -ungeachtet der mit der Wohnrechtsnovelle 2006 herbeigeführten
Änderung des § 8 Abs. 2 WEG 2002 – die Einverleibung von Wohnungseigentum auf
Grund einer vor dem 1. Oktober 2006 vorgenommenen Nutzwertermittlung beantragt werden, bei der § 8
Abs. 2 WEG 2002 in seiner Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Wohnrechtsnovelle 2006 angewendet
wurde.
(4) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist anzuwenden, wenn im Fall einer
gerichtlichen Nutzwertfestsetzung das darüber geführte Verfahren nach dem 30. September 2006
geendet hat oder im Fall einer einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung das neue Gutachten nach dem
30. September 2006 erstattet wurde.
(5) Das Schriftformgebot des § 13 Abs. 6 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 gilt für Vereinbarungen,
die nach dem 30. September 2006 geschlossen werden.
(6) § 14 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist anzuwenden, wenn der Partner
nach dem 30. September 2006 stirbt. § 14 Abs. 4 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist
anzuwenden, wenn die Erlassung der Zahlungspflicht nach dem 30. September 2006 verfügt oder vereinbart
wird. Das Formgebot des § 14 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 gilt für Vereinbarungen,
die nach dem 30. September 2006 geschlossen werden; die übrigen Regelungen des § 14
Abs. 5 Z 1 sowie § 14 Abs. 5 Z 2 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 sind anzuwenden,
wenn der Partner nach dem 30. September 2006 stirbt.
(7) Hat ein Wohnungseigentumsbewerber in einer vor dem 1. Oktober 2006 erhobenen Einverleibungsklage
gemäß § 43 Abs. 1 die Einwilligung in die Einverleibung von Wohnungseigentum nur hinsichtlich
des ihm zugesagten Objekts begehrt, so steht die Regelung des § 3 Abs. 2 auch unabhängig vom
Vorliegen eines Falls nach § 43 Abs. 1 zweiter Satz einer Klagsstattgebung nicht entgegen.
(8) Hat ein Wohnungseigentumsbewerber vor dem 1. Oktober 2006 sein Aussonderungsrecht oder
sein Widerspruchsrecht jeweils gemäß § 43 Abs. 4 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Wohnrechtsnovelle
2006 gerichtlich geltend gemacht, so gilt für diese Rechte die bisherige Rechtslage weiter.“
28. Der bisherige § 57 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 59.“.
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BGBl. I -Ausgegeben am 26. Juli 2006 -Nr. 124 8 von 16

Artikel 2
Änderung des Mietrechtsgesetzes

Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz,
BGBl. I Nr. 113/2003, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11.12.2003,
BGBl. I Nr. 2/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Z 2 lautet:

„2. Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau auf Grund einer
nach dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute
Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden, dass – wenn auch zum
Teil oder zur Gänze durch den Hauptmieter – entweder in ihnen oder in einem an ihrer Stelle
durchgeführten Aufbau eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet werde,“;

b) nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. Mietgegenstände, die durch einen Zubau auf Grund einer nach dem 30. September 2006 erteilten
Baubewilligung neu errichtet worden sind,“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

“Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und
Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung
der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche
Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden.“;

b) in Abs. 2 Z 2 wird nach der Wendung „ernsten Schäden des Hauses“ die Wendung „oder um die Beseitigung
einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung“ eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Dem Vermieter können Erhaltungsarbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung
im Sinn des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 nur aufgetragen werden, wenn sich die Gesundheitsgefährdung
nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt.“;

b) in Abs. 2 entfällt im dritten Satz die Wendung „zu Bedingungen,“.

4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird im zweiten Satz nach der Wendung „ernsten Schäden des Hauses“ die Wendung „oder
um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung“ eingefügt;

b) in Abs. 2 Z 2 wird nach der Wendung „Eingriff in das Mietrecht“ die Wendung „zur Beseitigung einer
von seinem oder einem anderen Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder“
und wird nach der Wendung „im besonderen anzunehmen, wenn“ die Wendung „die Beseitigungsmaßnahme
oder“ eingefügt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Z 1 entfällt der Beistrich am Ende der Ziffer und wird folgende Wendung angefügt:

„sowie die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen
Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers,“;

b) in Abs. 4 lauten die Z 1 und 2:

„1. bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens 14 Tage nach Abschluss der
Auflösungsvereinbarung,

2. bei Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Hauptmieter spätestens 14 Tage nach Zustellung
der Aufkündigung an den Vermieter,“;
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c) nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Entspricht eine rechtzeitig erstattete Anzeige des Ersatzanspruchs in Form oder Inhalt nicht der
Regelung des Abs. 4, so hat der Vermieter den Mieter zur Verbesserung des Mangels binnen einer Frist
von mindestens 14 Tagen aufzufordern. Der Verlust des Ersatzanspruchs tritt nur ein, wenn der Mieter
einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt.“.

6. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ist der Mietgegenstand eine Seniorenwohnung, wurde im Mietvertrag die Bereitstellung einer
Grundversorgung des Hauptmieters mit sozialen Diensten der Altenhilfe vereinbart und hatte der Hauptmieter
bei Abschluss des Mietvertrags das 60. Lebensjahr bereits vollendet, so steht ihm das Recht der
Abtretung der Hauptmietrechte an Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht
zu. Eine Seniorenwohnung liegt vor, wenn sowohl die Wohnung als auch die allgemeinen Teile des Hauses,
über die sie erreicht werden kann, eigens – etwa durch barrierefreie Zugänge, besondere sanitäre
Einrichtungen oder besondere Sicherheitseinrichtungen – für ein altengerechtes Wohnen ausgestattet
sind.“

7. In § 12a wird dem Abs. 2 folgender Satz angefügt:
„Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in § 16
Abs. 8 genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39) geltend zu
machen.“

8. In § 14 wird dem Abs. 3 folgender Satz angefügt:
„In dem in § 12 Abs. 3 genannten Fall sind Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder
nicht eintrittsberechtigt.“

9. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt in der Z 4 die Wendung „und auch nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige
durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird“;

b) dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Wohnung oder ein Ausstattungsmerkmal nicht
brauchbar oder entspricht eine Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard, so ist dies für die Einstufung
der Wohnung im Kategoriesystem nur zu berücksichtigen, wenn der Mieter die Unbrauchbarkeit
oder das Fehlen des zeitgemäßen Standards dem Vermieter angezeigt und dieser den Mangel nicht in
angemessener Frist, höchstens aber binnen dreier Monate ab Zugang der Anzeige, behoben hat.“.

10. In § 16 wird dem Abs. 9 folgender Satz angefügt:
„Eine sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ergebende Unwirksamkeit des erhöhten
Hauptmietzinses ist innerhalb der in Abs. 8 genannten Fristen ab dem Erhöhungsbegehren gerichtlich
(bei der Gemeinde, § 39) geltend zu machen.“

11. In § 20 Abs. 1 wird der Z 2 folgende lit. f angefügt:
„f) sofern der Vermieter in dem Kalenderjahr keine nach §§ 18 ff. erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt
hat, vom Überschuss der Einnahmen (Z 1) über die Ausgaben (lit. a bis e) 35 vH bei
Einkommensteuerpflicht oder 25 vH bei Körperschaftsteuerpflicht des Vermieters.“

12. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird in Z 3 das Wort „Zeitablauf“ durch die Wendung „Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer“
ersetzt, wird in Z 3 nach dem Wort „erlischt“ ein Beistrich eingefügt, wird der Punkt am Ende der Z 3
durch einen Beistrich ersetzt und wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

„3a. durch Ablauf des dreijährigen Erneuerungszeitraums im Fall des Abs. 3 lit. b erster Satz,“;

b) in Abs. 2 wird das Wort „gerichtlich“ durch das Wort „schriftlich“ ersetzt;

c) Abs. 3 lautet:

„(3) a) Mietverträge auf bestimmte Zeit, deren Ablauf wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen
des Abs. 1 Z 3 oder des Abs. 4 nicht durchgesetzt werden kann, gelten als auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen oder erneuert.

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b) Mietverträge auf bestimmte Zeit, die nach Ablauf der wirksam vereinbarten oder verlängerten
Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden, gelten einmalig als auf drei
Jahre erneuert; der Mieter hat jedoch jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht,
den erneuerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zu kündigen. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre
ein weiteres Mal nicht aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert.“;

d) dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Abs. 3 lit. b erster Satz befristete Mietverträge können schriftlich – bei Wohnungen um mindestens
drei Jahre – erneuert werden.“.

13. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der erste Satz lautet:

„Mietverträge können vom Mieter gerichtlich oder schriftlich, vom Vermieter jedoch nur gerichtlich
gekündigt werden.“;

b) nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Geht die Kündigung dem Vertragspartner erst nach Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin
einzuhaltenden Kündigungsfrist zu, so entfaltet sie ihre Wirkung für den ersten späteren Kündigungstermin,
für den die Frist zu diesem Zeitpunkt noch offen ist.“.

14. In § 37 Abs. 3 Z 16 wird im ersten Satz nach dem Wort „gemäß“ die Wendung „§ 59 Abs. 2,“ eingefügt
und wird im zweiten Satz nach der Wendung „Aufhebungsbeschluss (§ 64 AußStrG)“ der Gliedsatz
„, mit dem ein Sachbeschluss aufgehoben wurde,“ eingefügt.
15. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in § 16
Abs. 8 genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39) geltend zu
machen.“;

b) dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der letzte Satz des Abs. 1 gilt entsprechend.“.

16. In § 46 wird dem Abs. 2 folgender Satz angefügt:
„Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in § 16
Abs. 8 genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39) geltend zu
machen.“

17. In § 46a wird dem Abs. 6 folgender Satz angefügt:
„Eine sich aus einer Anhebung nach Abs. 2 bis 5 ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb
der in § 16 Abs. 8 genannten Fristen ab dem jeweiligen Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der
Gemeinde, § 39) geltend zu machen.“

18. Nach § 49d wird folgender § 49e samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2006

§ 49e. (1) Die Änderungen der §§ 1, 3, 6, 8, 10, 12, 12a, 14, 15a, 16, 20, 29, 33, 37, 45, 46 und 46a
durch die Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl. I Nr. 124, treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 gilt
1. in Ansehung von Mietgegenständen, die durch einen nicht mit einem Dachbodenausbau verbundenen
Aufbau neu errichtet worden sind, für Mietverträge, die nach dem 30. September 2006 geschlossen
wurden,
2. im Übrigen jedoch für Mietverträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden.
(3) § 1 Abs. 4 Z 2a, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 15a Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung der
Wohnrechtsnovelle 2006 gelten für Mietverträge, die nach dem 30. September 2006 geschlossen wurden.
(4) § 10 Abs. 4 und 4a in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist anzuwenden, wenn der Mietvertrag
nach dem 30. September 2006 aufgelöst wird.
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(5) § 12a Abs. 2, § 16 Abs. 9, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2 und § 46a Abs. 6 jeweils in der Fassung
der Wohnrechtsnovelle 2006 sind auch anzuwenden, wenn die Anhebung vor dem 1. Oktober 2006 stattgefunden
hat, doch beginnt die dreijährige Frist in diesen Fällen – ausgenommen jene nach § 16 Abs. 9 –
erst mit 1. Oktober 2006 zu laufen.
(6) § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist auf die die Kalenderjahre
nach 2004 betreffenden Hauptmietzinsabrechnungen anzuwenden. Auf die die Kalenderjahre vor 2005
betreffenden Hauptmietzinsabrechnungen ist § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f in der Fassung vor der Aufhebung
durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2003, kundgemacht in BGBl. I
Nr. 2/2004, anzuwenden.
(7) § 29 Abs. 3 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist anzuwenden, wenn die wirksam vereinbarte
oder durch Vereinbarung verlängerte Vertragsdauer nach dem 30. September 2006 endet. § 29
Abs. 4a, 4b und 4c sowie § 34 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997
sind nicht mehr anzuwenden, wenn die wirksam vereinbarte oder durch Vereinbarung verlängerte Vertragsdauer
nach dem 30. September 2006 endet.
(8) § 33 Abs. 1 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist auf Kündigungserklärungen anzuwenden,
die nach dem 30. September 2006 abgegeben werden.
(9) Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2006 ab dem 1. Oktober 2006 auch auf Mietverträge anzuwenden,
die vor dem 1. Oktober 2006 geschlossen worden sind.“
Artikel 3
Änderung des Landpachtgesetzes

Das Landpachtgesetz, BGBl. Nr. 451/1969, zuletzt geändert durch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz,
BGBl. I Nr. 113/2003, wird wie folgt geändert:

In § 12 Z 7 wird im ersten Satz nach dem Wort „gemäß“ die Wendung „§ 59 Abs. 2,“ eingefügt, wird im
zweiten Satz nach der Wendung „Aufhebungsbeschluss (§ 64 AußStrG)“ der Gliedsatz „, mit dem ein
Sachbeschluss aufgehoben wurde,“ eingefügt und entfällt im dritten Satz die Wendung „abweichend von
§ 65 Abs. 3 Z 5 und § 68 Abs. 1 AußStrG“.

Artikel 4
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Wohnrechtliche
Außerstreitbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 113/2003, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 7 Abs. 5, 11 Abs. 2, 27 Z 1, 28 Abs. 7 (zweimal), 33 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 37
Abs. 3 (zweimal) ist das Wort: „Finanzlandesdirektion“ jeweils durch das Wort: „Finanzbehörde“ zu
ersetzen.
2. In § 13 Abs. 7 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 15b“
und wird folgender Satz angefügt:
„Die als Grundkosten geleisteten Einmalbeträge werden bei den Berechnungen gemäß § 15c lit. a nicht
herangezogen.“

3. In § 14 Abs. 1a wird die Wortfolge „in den Fällen des § 15b“ durch die Wortfolge „in den Fällen des
§ 15c lit. a Z 1“ und die Wortfolge „eines Fixpreises gemäß § 15a und § 23 Abs. 4a“ durch die Wortfolge
„eines Fixpreises gemäß § 15a und § 23 Abs. 4b“ ersetzt.
4. In § 14 wird folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Reichen die nicht verbrauchten Erhaltungs-und Verbesserungsbeiträge und die künftig im gesetzlichen
Höchstausmaß einzuhebenden Erhaltungs-und Verbesserungsbeiträge bei Vermietung von im
Wohnungseigentum der Bauvereinigung stehenden Wohnungseigentumsobjekten zur Deckung der Kosten
gemäß § 14d Abs. 1a sowie von Kosten gemäß § 14a Abs. 2 Z 2 und 7 nicht aus, so kann die Bauvereinigung
bei Gericht zur Deckung des Fehlbetrages eine Erhöhung des Betrages nach Abs. 1 Z 5 begehren.
Die Absätze 2 und 2a sind sinngemäß anzuwenden.“

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5. In § 14 wird folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) Das Gericht hat über Antrag der Bauvereinigung über die Höhe der Kosten zu entscheiden, die
aus den nicht verbrauchten und zukünftigen Erhaltungs-und Verbesserungsbeiträgen zu decken wären,
um eine Sanierung der Baulichkeit und der bestehenden Miet-oder sonstigen Nutzungsgegenstände gemäß
§ 2 Z 2 durchzuführen.“

6. In § 14a Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „im jeweils ortsüblichen Standard erhalten“ die
Wortfolge „und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt“ eingefügt.
7. In § 14a Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz wird nach der Wortfolge „von ernsten Schäden der Baulichkeit“
die Wortfolge „oder um die Beseitigung einer vom Miet-oder sonstigen Nutzungsgegenstand ausgehenden
erheblichen Gesundheitsgefährdung“ eingefügt.
8. In § 14c wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Bauvereinigung können Erhaltungsarbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung
im Sinn des § 14a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 nur aufgetragen werden, wenn sich die Gesundheitsgefährdung
nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt.“

9. In § 14d wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Kosten gemäß Abs. 1 sind auch die der Erhaltung und Verbesserung gewidmeten (§ 19a Abs. 2
lit. e) angemessenen Beiträge zur Rücklage gemäß § 31 Abs. 1 WEG 2002.“

10. In § 14d Abs. 4 entfällt folgende Wortfolge: „und hierüber jeweils zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres
eine gesonderte Abrechnung (§ 19 Abs.1) gelegt“.
11. In § 14d wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Mit Abgabe der Erklärung gemäß § 15e Abs. 3 erwirbt der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte
bei erstmaliger Wohnungseigentumsbegründung einen Anspruch auf Übertragung sämtlicher,
bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb hingegen nur auf Übertragung der auf den jeweiligen
Miet-oder sonstigen Nutzungsgegenstand entfallenden, zum Zeitpunkt der Abrechnung nach § 19b oder
§ 19c nicht verbrauchten Erhaltungs-und Verbesserungsbeiträge, insoweit diese die nach Abs. 2 Z 3
errechneten Beträge übersteigen, einschließlich der seit ihrer Einhebung gemäß Abs. 9 anteilig angerechneten
Zinsen, in die Rücklage gemäß § 31 WEG 2002.“

12. Nach § 14d werden folgende § 14e samt Überschrift und § 14f angefügt:
„Vermietung von Wohnungseigentumsobjekten

§ 14e. Das Entgelt für die Überlassung eines Miet-oder sonstigen Nutzungsgegenstandes gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2b, der im Wohnungseigentum einer Bauvereinigung steht, richtet sich bezüglich seiner
Zulässigkeit weiterhin nach den §§ 13 bis 14d, bezüglich seiner Abrechnung jedoch vorrangig nach den
nach wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen auf dieses Wohnungseigentumsobjekt entfallenden
Beträgen entsprechend § 19a Abs. 2 lit. a bis d (gemäß § 19d Abs. 1 Z 1) sowie hinsichtlich der Erhaltungs-
und Verbesserungsbeiträge nach § 19d Abs. 1 Z 2 und Abs. 2.

§ 14f. Wird an einer Baulichkeit erstmals Wohnungseigentum begründet, so gilt für bestehende
Miet-oder sonstige Nutzungsverhältnisse § 14e als vereinbart.“

13. § 15 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Wird ein Miteigentumsanteil übertragen, so gilt der dem Anteil entsprechende Betrag als angemessener
Preis, sofern schriftlich nicht anderes (spätestens bei Bekanntgabe des Preises) vereinbart wurde oder eine
andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt.“

14. In § 15e wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Im Falle der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen gegen den Fixpreis nach § 15d Abs. 2
enden die Fristen nach Abs. 3 frühestens drei Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Einwendungen.“

15. In § 15f wird die Wortfolge „ein Anspruch auf Einräumung eines Vorkaufsrechts“ durch die Wortfolge:
„ein Vorkaufsrecht“ ersetzt.
16. § 17b zweiter Satz lautet:
„§ 13 Abs. 2b und § 17a Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

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17. In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 15a“ durch die Wortfolge „gemäß § 15a oder § 15d“
ersetzt.
18. § 18 Abs. 4 lautet:
„(4) Einwendungen gegen die Höhe des Entgelts, insbesondere auf Grund offenkundig unangemessener
Zinssatzvereinbarungen (§ 14 Abs. 1 Z 2), können auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 3, längstens
jedoch binnen drei Jahren nach schriftlicher Bekanntgabe der zugrunde liegenden Entgeltsanpassungen
gerichtlich geltend gemacht werden. § 16 Abs. 8 zweiter und dritter Satz MRG sind sinngemäß anzuwenden.
§ 19 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.“

19. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19c jeweils samt Überschrift angefügt:
„Jährliche Abrechnungen bei vermietetem Wohnungseigentum

§ 19a. (1) Die jährlichen Abrechnungen bei vermietetem Wohnungseigentum haben auf Grundlage
des § 34 WEG 2002 nach Maßgabe des § 14e für das einzelne Wohnungseigentumsobjekt zu erfolgen.

(2) Als Grundlage für eine ordentliche Einzelabrechnung gemäß Abs.1 haben die Bauvereinigung
oder ein ihr nachfolgender Verwalter gemäß Abs. 4 die Abrechnung gemäß § 34 WEG 2002 zu gliedern
in:
a) Betriebskosten im Sinne des § 21 Abs. 1 MRG – ausgenommen dessen Z 7,

b) öffentliche Abgaben im Sinne des § 21 Abs. 2 MRG,

c) Verwaltungskosten,

d) besondere Aufwendungen im Sinne des § 24 MRG,

e) Kosten der Erhaltung und Verbesserung sowie

f) die übrigen Aufwendungen, die gemäß § 14e dem Entgelt nicht zugrunde gelegt werden dür

fen.

(3) § 19 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Verfügt die Bauvereinigung nicht mehr über die Mehrheit der Miteigentumsanteile oder wird sie
vorher als Verwalterin durch das Gericht gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Fall WEG 2002 abberufen, so kann
die Eigentümergemeinschaft gemäß § 19 WEG 2002 auch eine andere natürliche oder juristische Person
zum Verwalter bestellen.
Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung

§ 19b. Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens
mit Legung der ersten Abrechnung gemäß § 19a für alle Miet-oder sonstigen Nutzungsgegenstände
für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß § 19 zu legen.

Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb

§ 19c. Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines
nach § 14e vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung
spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß § 19a eine Zwischenabrechnung zu legen.

Jährliche Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter

§ 19d. (1) Die Abrechnung gegenüber dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines von
der Bauvereinigung vermieteten Wohnungseigentumsobjekts ist jedenfalls als ordnungsgemäß gelegt
anzusehen, wenn sie

1. die vom Verwalter (§ 19a Abs. 4) der Bauvereinigung als Wohnungseigentümerin ordnungsgemäß
gelegte Einzelabrechnung gemäß § 19a und
2. a) die insgesamt auf die vermieteten Wohnungseigentumsobjekte entfallenden, angemessenen
Beiträge zur Rücklage gemäß § 14d Abs. 1a,
b) die Kosten von Brauchbarmachungen gemäß § 14a Abs. 2 Z 2,
c) die Kosten für Maßnahmen gemäß § 14a Abs. 2 Z 5 und 7 und
d) die Aufwendungen für den Ersatz von Mieterinvestitionen gemäß § 20 Abs. 5 sowie

3. eine Gegenüberstellung mit den vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten geleisteten (zu
leistenden) Zahlungen
enthält. Im Übrigen ist § 19 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(2) Zu den Beiträgen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a ist das (anteilige) Ausmaß der aus der Rücklage gemäß
§ 31 WEG 2002 für Erhaltung und Verbesserung verwendeten Beträge bekannt zu geben.
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(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung auch nur diesbezügliche
Teile von ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß als Grund-und Vorlage für eine ordentliche
Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter geeignet sind.“
20. § 20 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Wenn ein Miet-oder sonstiger Nutzungsgegenstand der Baulichkeit im Wohnungseigentum der
Bauvereinigung steht, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die in Z 1 lit. a
und b genannten Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.“

21. In § 20 Abs. 1 werden nach der Z 2 folgende Ziffern 2a und 2b eingefügt:
„2a. Wenn an einem Miet-oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit zugunsten des bisherigen
Mieters gemäß den §§ 15b bis 15e Wohnungseigentum begründet (oder bereits begründetes
Wohnungseigentum veräußert) worden ist, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht
und jene des Mietrechtsgesetzes nach Maßgabe dessen § 1 Abs. 1, 2 und 4.

2b. Wenn an einem Miet-oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit sonst nachträglich
Wohnungseigentum begründet worden ist, gelten die in Z 3 genannten Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.“

22. In § 20 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) § 382f EO gilt für ein diesem Bundesgesetz unterliegendes Miet-oder sonstiges Nutzungsverhältnis
entsprechend.“

23. In § 20 Abs. 5 Z 2 lit. a entfällt der letzte Beistrich und wird folgende Wendung angefügt:
„sowie die Erneuerung einer bei Beginn des Miet-oder sonstigen Nutzungsverhältnisses vorhandenen,
aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers,“

24. § 20 Abs. 5 Z 4 lit.a und b lauten:
„a. bei einvernehmlicher Auflösung des Miet-oder sonstigen Nutzungsverhältnisses spätestens
14 Tage nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung,

b. bei Aufkündigung des Miet-
oder sonstigen Nutzungsverhältnisses durch den Mieter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an die
Bauvereinigung,“
25. Nach § 20 Abs. 5 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
„4a. Entspricht eine rechtzeitig erstattete Anzeige des Ersatzanspruches in Form oder Inhalt nicht der
Regelung der Z 4, so hat die Bauvereinigung den Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
zur Verbesserung des Mangels binnen einer Frist von mindestens 14 Tagen aufzufordern. Der
Verlust des Ersatzanspruches tritt nur ein, wenn der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte
einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt.“

26. § 22 Abs. 1 Z 6a lautet:
„6a. Geltendmachung offenkundiger Unangemessenheit des Fixpreises (§ 15a und § 15d);“

27. In § 22 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Im Falle einer Baukostenverrechnung über einen Generalunternehmer kann die Überprüfung
der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises mit der Behauptung begehrt werden, die Berechnung verstoße
gegen § 13, weil die Baukostenverrechnung Leistungen enthalte, die nicht oder nicht vollständig erbracht
worden seien. Abs. 2 Z 1 bis 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. neben der Vorlage der Endabrechnung der gesamten Baukosten das dem Generalunternehmervertrag
zugrunde liegende Leistungsverzeichnis anzuschließen ist und
2. nach Vorlage der Unterlagen nach Z 1 dem Antragsteller aufzutragen ist, binnen sechs Monaten
die behauptete Minderleistung kurz und vollständig anzugeben.“
28. § 22 Abs. 5 entfällt.
29. Der Einleitungssatz in § 23 Abs. 4c lautet:
„(4c) Der nach § 15d zu ermittelnde Fixpreis hat ausgehend vom Substanzwert, unter Bedachtnahme
auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Fixpreisvereinbarung, oder ausgehend von § 15a (§ 23 Abs. 4b),
unter Bedachtnahme auf eine jeweils sachgerechte und angemessene Absetzung für Abschreibung und
eine Wertsicherung, insbesondere zu berücksichtigen:“

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30. § 23 Abs. 4c lit. c lautet:
„c) bei bereits bestehendem Wohnungseigentum die anteilige Höhe der Rücklage gemäß § 31
WEG 2002,“

31. In § 23 wird folgender Abs. 4d angefügt:
„(4d) Die Bauvereinigung ist verpflichtet, in Zweifelsfällen – insbesondere bei einem unwirtschaftlich
hohen energetischen Sanierungsbedarf (§ 14a Abs. 2 Z 5) – in einer unternehmensinternen Kalkulation
die Kosten einer umfassenden Sanierung den Kosten eines Abbruchs samt den Kosten der Errichtung
einer Baulichkeit in räumlicher Nähe (§ 2 Z 1) gegenüber zu stellen. Die Sinnhaftigkeit einer umfassenden
Sanierung trotz unwirtschaftlich hoher Sanierungskosten ist zu begründen.“

32. § 36, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:
„§ 36. (1) Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung, nach Anhörung der nach dem
Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, der Bauvereinigung eine gemäß den Grundsätzen
des Abs. 3 zu bemessende, zunächst vorläufige Geldleistung aufzuerlegen. Grundlage für die Bemessung
dieser vorläufigen Geldleistung ist die letzte (uneingeschränkt) bestätigte Bilanz (§ 28 Abs. 3).

(2) Die endgültige Geldleistung ist auf Grundlage der Bilanz für das Geschäftsjahr, in der die Entziehung
rechtswirksam geworden ist, zu bemessen. Wurde für dieses Geschäftsjahr noch kein Jahresabschluss
erstellt, so hat die Landesregierung einen solchen auf Kosten der Bauvereinigung erstellen zu
lassen.
(3) Die endgültige Geldleistung ist, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen
Finanzbehörde, unter Berücksichtigung der vorläufigen Geldleistung so zu bemessen, dass den Mitgliedern
(Genossenschaftern, Gesellschaftern) kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle
ihres Ausscheidens (§ 10 Abs. 2) oder der Auflösung der Bauvereinigung (§ 11 Abs. 1) zukommt.
(4) Die Erfüllung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Leistungen kann im Verwaltungswege erzwungen
werden.
(5) Die gesamten erbrachten Geldleistungen sind von der Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen
Wohnungswesens zu verwenden.“
33. In § 39 werden folgende Abs. 29 bis 31 angefügt:
„(29) § 20 Abs. 5 Z 4 und 4a in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl. I Nr. 124, ist anzuwenden,
wenn das Miet-oder sonstige Nutzungsverhältnis nach dem 30. September 2006 aufgelöst
wird.

(30) § 23 Abs. 4c ist im Hinblick auf eine Fixpreisermittlung ausgehend von § 15a (§ 23 Abs. 4b)
anzuwenden, wenn
a) der Fixpreis aus Anlass der erstmaligen Überlassung der Baulichkeit ermittelt und vereinbart
wird, andernfalls die Bauvereinigung den Fixpreis zwar nach § 15a (§ 23 Abs. 4b) auf der
Grundlage der Endabrechnung der gesamten Herstellungskosten, jedoch ohne einen Pauschalsatz
für die Risikoabgeltung, berechnen kann,

b) in den Fällen des § 15c lit. b die Bauvereinigung ein verbindliches Anbot vor Ablauf einer
insgesamt zwanzigjährigen Nutzungsdauer gelegt hat.

(31) Wurde vor dem 1. Jänner 2007 Wohnungseigentum an einem wohnungseigentumstauglichen
Objekt begründet, so
a) ist für den Zeitraum bis 31. Dezember 2006 eine Schlussabrechnung gemäß § 19b spätestens
bis zum 30. Juni 2007 zu legen; die § 14 Abs. 2b, § 14d Abs. 1a, §§ 14e, 14f, 19a, 19c und
19d sind ab 1. Jänner 2007 anzuwenden;

b) ist im Rahmen dieser Schlussabrechnung § 19b dergestalt anzuwenden, dass bei Abrechnung
der Erhaltungs-und Verbesserungsbeiträge auch die bisher im Sinne des § 14d Abs. 1a geleisteten
Beiträge zur Rücklage zu berücksichtigen sind; für Einwendungen gegen diese Abrechnung
wird die Frist des § 19 Abs. 1 letzter Satz um weitere sechs Monate verlängert.“

34. In Artikel IV wird folgender Abs. 1m eingefügt:
„(1m)§ 7 Abs. 5, § 11 Abs. 2, §13 Abs.7, §14 Abs.1a, 2b und 3b, §14a Abs.1 und 2, §14c
Abs. 1a, § 14d Abs. 1a, 4 und 8a, § 14e, § 14f, § 15 Abs. 1, § 15e Abs. 3a, § 15f, § 17b, § 18 Abs. 2 und
4, §§ 19abis19d,§ 20 Abs. 1 Z2 bis 2b, § 20 Abs. 3a, § 20 Abs. 5 Z2, 4 und 4a, § 22,§ 23 Abs. 4c und

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BGBl. I -Ausgegeben am 26. Juli 2006 -Nr. 124 16 von 16

4d, § 27 Z1, § 28 Abs. 7, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36, § 37 Abs. 3 und § 39 Abs. 29 bis 31
in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl. I Nr. 124, treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“

Fischer
Schüssel

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