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Gesamte Rechtsvorschrift für Baulärmverordnung 1998, Fassung vom 29.10.2012
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=10000288
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 15. September 1998, mit der Grenzwerte für den Baulärm und die Art ihrer Messung festgelegt werden (Baulärmverordnung 1998)

StF: LGBl. Nr. 91/1998

Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 31 Abs. 1, 44 Abs. 6, 45 Abs. 6 und 47 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, wird verordnet:
Text
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Bauarbeiten auf Baustellen, in deren Umkreis Gebäude mit Aufenthaltsräumen bestehen, auf die sich der von der jeweiligen Baustelle ausgehende Baulärm auswirkt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Baulärm ist jedes störende Geräusch, das durch Bauarbeiten auf Baustellen verursacht wird.
(2) Bauarbeiten sind Arbeitsvorgänge im Rahmen der Ausführung von Bauvorhaben nach dem 6. und 8. Abschnitt der Tiroler Bauordnung 1998 einschließlich der Einrichtung und der Räumung von Baustellen.
(3) Tagesstunden sind die Stunden zwischen 7 Uhr und 20 Uhr, Nachtstunden die übrigen Stunden.
§ 3
Grenzwerte
(1) Der Beurteilungspegel aller durch Bauarbeiten auf einer Baustelle verursachten Geräusche darf im Bereich der vom Baulärm betroffenen Gebäude bzw. Grundflächen die folgenden Grenzwerte an keinem Messpunkt (§ 4 Abs. 1 und 2) überschreiten:
        a) im Wohngebiet und auf Vorbehaltsflächen nach § 53 Abs. 1 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, während der Tagesstunden 50 dB und während der Nachtstunden 40 dB;
        b) im gemischten Wohngebiet, im Tourismusgebiet, auf Sonderflächen nach § 48 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 und auf Vorbehaltsflächen nach § 53 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 während der Tagesstunden 55 dB und während der Nachtstunden 45 dB;
        c) im Kerngebiet, im landwirtschaftlichen Mischgebiet, auf Sonderflächen nach den §§ 44 bis 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 während der Tagesstunden 60 dB und während der Nachtstunden 50 dB;
        d) im allgemeinen Mischgebiet und auf Sonderflächen nach den §§ 43, 49, 50 und 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 während der Tagesstunden 65 dB und während der Nachtstunden 55 dB;
        e) im Gewerbe- und Industriegebiet, auf Sonderflächen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 und im Freiland während der Tagesstunden 70 dB und während der Nachtstunden 60 dB;
         f) bei Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Kuranstalten und Kureinrichtungen, Erholungsheimen, Säuglings- und Kinderheimen und ähnlichen Einrichtungen unabhängig von der Widmung der betreffenden Grundflächen während der Tagesstunden 45 dB und während der Nachtstunden 35 dB.
(2) An Samstagen ab 12 Uhr, an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen darf der Beurteilungspegel die im Abs. 1 für die Nachtstunden festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
(3) Die Grenzwerte nach den Abs. 1 und 2 dürfen bei einer höchstens dreitägigen Dauer der Bauarbeiten um bis zu 6 dB, bei einer höchstens einwöchigen Dauer der Bauarbeiten um bis zu 4 dB und bei einer höchstens einmonatigen Dauer der Bauarbeiten um bis zu 2 dB überschritten werden.
(4) Überschreitet der Dauerschallpegel des Verkehrslärms an einem Messpunkt für sich die in den Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Grenzwerte, so gilt dieser als Grenzwert für den Beurteilungspegel des Baulärms.
§ 4
Lärmmessung
(1) Die Messpunkte haben 0,5 m vor den geöffneten, vom Baulärm am stärksten betroffenen Belichtungsöffnungen der Aufenthaltsräume zu liegen. Sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. f Grundflächen im Freien, die zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, funktionell zugeordnet (Garten- und Parkanlagen und dergleichen), so sind als weitere Messpunkte die vom Baulärm am stärksten betroffenen Stellen im Bereich dieser Grundflächen heranzuziehen.
(2) Die Messpunkte sind auf Grund der Differenz zwischen dem tatsächlichen Beurteilungspegel und den nach § 3 jeweils maßgebenden Grenzwerten zu bestimmen.
(3) Der Beurteilungspegel ist nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Geräuschcharakteristika über einen Zeitraum von acht Stunden zu ermitteln.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baulärmverordnung, LGBl. Nr. 44/1976, außer Kraft.