Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003
Gesamte  Rechtsvorschrift für Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, Fassung vom  29.10.2012
  http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000218
  
Langtitel
Gesetz vom 2. Juli 2003, mit  dem das Gesetz über den Schutz des
Stadt- und Ortsbildes erlassen und die Tiroler Bauordnung 2001
geändert wird
LGBl. Nr. 89/2003
Änderung
LGBl. Nr. 94/2012, 96/2012
Text
Artikel I
Gesetz über den Schutz des Stadt- und Ortsbildes  (Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 – SOG 2003)
1.  Abschnitt
Allgemeine  Bestimmungen
§ 1
Ziele,  Grundsätze, allgemeine Aufgaben
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
        a) das Stadt- oder Ortsbild architektonisch qualitätsvoll  zu gestalten;
        b) Stadtteile, Ortsteile und Gebäudegruppen, die  wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild charakteristischen  Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, in ihrer Baustruktur, ihrer  äußerlich wahrnehmbaren Bausubstanz und ihrer vielfältigen organischen Funktion  zu erhalten, weiterzuentwickeln und erforderlichenfalls zu verbessern;
        c) das Stadt- oder Ortsbild prägende Gebäude aus  bestimmten Epochen in ihren für diese prägende Wirkung wesentlichen  architektonischen Elementen zu erhalten sowie erforderlichenfalls eine bauliche  Entwicklung im Nahbereich von solchen Gebäuden und von Denkmalen, die  nachteilige Auswirkungen auf deren Erscheinungsbild haben könnte,  hintanzuhalten;
        d) charakteristische Ansichten und Stadt- oder  Ortssilhouetten zu erhalten;
        e) durch die Einrichtung von Gestaltungsbeiräten  auf Gemeindeebene die architektonisch qualitätsvolle Gestaltung des Stadt- oder  Ortsbildes und die Umsetzung städtebaulicher Konzepte zu fördern.
(2) Das Stadt- oder Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes  ist das vorwiegend durch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen geprägte  Erscheinungsbild von Städten, Orten oder Teilen davon. Die Ansicht auf Gebäude  und bauliche Anlagen von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen und dergleichen aus  und aus der Luft ist Teil des Stadt- oder Ortsbildes.
(3) Bei der Verwirklichung der Ziele nach Abs. 1  ist auf die Erhaltung der historischen Architektur und ihrer Wirkung auf das  Stadt- oder Ortsbild, auf die Schaffung einer Synthese zwischen historischer  und moderner Architektur, auf die örtliche Bautradition sowie auf die  Erfordernisse der Stadt- oder Ortserneuerung Bedacht zu nehmen.
(4) Behörden nach anderen Landesgesetzen haben im  Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Ziele nach den Abs. 1, 2 und 3 Bedacht zu  nehmen, soweit ihnen aufgrund dieses Gesetzes nicht weiter gehende Aufgaben  übertragen sind.
§ 2
Öffentlichkeitsarbeit  der Gemeinden
Die Gemeinden haben durch geeignete Formen der  Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis der Öffentlichkeit für die Ziele und die  Maßnahmen nach diesem Gesetz zu wecken und zu fördern.
2.  Abschnitt
Charakteristische  Gebäude
§ 3
Voraussetzungen,  Verfahren
(1) Die Behörde kann Gebäude außerhalb von  Schutzzonen (§ 8), die aufgrund ihrer für eine bestimmte Epoche typischen,  wissenschaftlich anerkannten architektonischen Elemente für das  charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes von besonderer Bedeutung  sind und deren Instandhaltung oder Instandsetzung im Hinblick auf ihren  Bauzustand wirtschaftlich vertretbar ist, mit schriftlichem Bescheid zu  charakteristischen Gebäuden erklären.
(2) Vor der Erklärung eines Gebäudes zum  charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates  (§ 24) einzuholen.
(3) Charakteristische Gebäude sind in den  Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.
§ 4
Bewilligungspflichtige  Vorhaben; vorläufige Bewilligungspflicht
(1) Bei charakteristischen Gebäuden bedürfen einer  Bewilligung der Behörde:
        a) der Zubau;
        b) der Umbau und die sonstige Änderung, wenn dadurch  für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden;
        c) andere bauliche Maßnahmen, wenn dadurch das  äußere Erscheinungsbild des Gebäudes berührt wird, wie insbesondere:
            1. die Anbringung und die wesentliche Änderung von  Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen,
            2. die Anbringung und die wesentliche Änderung von  Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und  Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden  Ankündigungen,
            3. die Anbringung und die wesentliche Änderung von  Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Leitungen, Verblendungen und dergleichen,
            4. der Austausch von Fenstern, Außentüren und  Toren,
            5. die Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen  und Dacheindeckungen.
(2) Die Behörde kann die Absicht, ein Gebäude zu  einem charakteristischen Gebäude zu erklären, dem Eigentümer des Gebäudes bzw.  dem Bauberechtigten schriftlich mitteilen. Ab der Zustellung dieser Mitteilung  bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 vorläufig einer Bewilligung der Behörde. Ab  dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Gebäude zum  charakteristischen Gebäude erklärt wird, gilt eine vorläufig erteilte  Bewilligung als Bewilligung im Sinne des Abs. 1.
(3) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem  Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Gebäude zum  charakteristischen Gebäude erklärt wird. Im Übrigen endet die vorläufige  Bewilligungspflicht:
        a) mit der Zustellung der Mitteilung an den  Eigentümer des Gebäudes bzw. den Bauberechtigten, dass das Verfahren nach  § 3 Abs. 1 nicht eingeleitet oder eingestellt wird;
        b) mit dem Ablauf eines Jahres nach der Zustellung  der Mitteilung im Sinne des Abs. 2 erster Satz, wenn das Gebäude nicht  innerhalb dieser Frist in erster Instanz zum charakteristischen Gebäude erklärt  wird;
        c) mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der  Zustellung der Mitteilung im Sinne des Abs. 2 erster Satz.
(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. a, b und  c ist ein im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht  anhängiges Bewilligungsverfahren einzustellen.
§ 5
Bewilligungsvoraussetzungen;
sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
(1) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der  Grundsätze nach § 1 Abs. 3 zu erteilen:
        a) für einen Zubau nach § 4 Abs. 1 lit. a,  wenn dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und  architektonischen Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass  dessen prägende Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt;
        b) für einen Umbau oder eine sonstige Änderung  nach § 4 Abs. 1 lit. b, wenn die für das Gebäude typischen, das  äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer  Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche  Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische  Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere  Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht,  sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung  des Gebäudes im Sinne des § 3 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß gewahrt  bleibt;
        c) für eine andere bauliche Maßnahme nach § 4  Abs. 1 lit. c, wenn die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt-  oder Ortsbild erhalten bleibt; für einen Antennentragmast oder eine sonstige  Außenantennenanlage nach § 4 Abs. 1 lit. c Z 1 überdies  dann, wenn die prägende Wirkung des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleibt  und die Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Wirkung weniger  beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Wirkung weniger  beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder  wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
(2) Auf den Inhalt der Bewilligung und deren  Erlöschen, das Verfahren, die Verfahrenskonzentration, die Herstellung des  gesetzmäßigen Zustandes und die Erhaltung von charakteristischen Gebäuden sind  die §§ 16 bis 20 anzuwenden, die §§ 19 und 20 gegebenenfalls bereits  ab der Zustellung der Mitteilung im Sinne des § 4 Abs. 2 erster Satz.
§ 6
Widerruf
(1) Die Behörde hat die Erklärung zum  charakteristischen Gebäude mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
        a) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1  nicht mehr vorliegen oder
        b) sonstige, insbesondere städtebauliche oder  andere die örtliche Entwicklung betreffende öffentliche Interessen das  öffentliche Interesse an der Erhaltung des charakteristischen Gebäudes  überwiegen.
(2) Vor dem Widerruf der Erklärung eines Gebäudes zum  charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates  einzuholen.
§ 7
Grundbuchsrechtliche  Bestimmungen
(1) Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht eine mit  der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Bescheides, mit dem ein  Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, zu übersenden. Das  Grundbuchsgericht hat daraufhin beim Grundstück, auf dem sich das betreffende  Gebäude befindet, dessen Eigenschaft als charakteristisches Gebäude anzumerken.
(2) Die Anmerkung nach Abs. 1 zweiter Satz  bewirkt, dass sich niemand auf die mangelnde Kenntnis der Eigenschaft des  betreffenden Gebäudes als charakteristisches Gebäude berufen kann.
(3) Wird die Erklärung eines Gebäudes zum  charakteristischen Gebäude widerrufen, so hat die Behörde dem Grundbuchsgericht  eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Bescheides über den  Widerruf zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin beim betreffenden  Grundstück die Anmerkung nach Abs. 1 zweiter Satz zu löschen.
(4) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn ein  Bescheid, mit dem ein Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, nachträglich  aufgehoben wird.
3.  Abschnitt
Geschützte  Zonen
§ 8
Schutzzonen
(1) Die Gemeinden können Stadtteile, Ortsteile und  Gebäudegruppen, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild  charakteristischen Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, durch  Verordnung als Schutzzonen festlegen.
(2) Für die Altstadt und die Stadtteile Mariahilf,  Hötting und St. Nikolaus von Innsbruck, die Altstadt von Hall in Tirol und die  Gemeinden Hopfgarten im Brixental, Kitzbühel, Lienz, Obertilliach, Rattenberg  und Reutte ist jeweils für das Gebiet, auf das die Voraussetzungen nach  Abs. 1 zutreffen, eine Schutzzone festzulegen.
(3) In Verordnungen über Schutzzonen sind die  innerhalb der Schutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.
(4) Schutzzonen können in einen Kernbereich und einen  Randbereich unterteilt werden.
(5) Die Schutzzonen sind auf einem Katasterplan im  Maßstab von mindestens 1 : 2500 darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine  feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen. Die Schutzzonen sind lasierend  rot einzufärben. Im Fall der Unterteilung der Schutzzone in einen Kernbereich  und einen Randbereich sind der Kernbereich lasierend rot und der Randbereich  lasierend grau einzufärben. Charakteristische Gebäude sind dunkelgrau einzufärben.
§ 9
Umgebungszonen
(1) Die Gemeinde kann im Interesse des Schutzes des  Erscheinungsbildes von charakteristischen Gebäuden und Denkmalen Grundflächen  im Nahbereich von charakteristischen Gebäuden und Denkmalen durch Verordnung  als Umgebungszonen festlegen.
(2) Bei der Erlassung und der Änderung von  Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Grundflächen in  Umgebungszonen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob durch eine künftige Bebauung  oder durch eine bestimmte Art der Bebauung das Erscheinungsbild des  betreffenden charakteristischen Gebäudes oder Denkmales beeinträchtigt wird.
(3) Vor der Erlassung und der Änderung solcher  Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist ein Gutachten des  Sachverständigenbeirates einzuholen.
(4) Die Umgebungszonen sind auf einem Katasterplan im  Maßstab von mindestens 1 : 2500 lasierend orange darzustellen. Die Abgrenzung  hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen.
§ 10
Sichtzonen
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer  Gemeinde Gebiete, in denen durch die Ausführung von Bauvorhaben, insbesondere  durch die Errichtung von Hochhäusern, eine charakteristische Ansicht oder eine  charakteristische Stadt- oder Ortsilhouette beeinträchtigt werden könnte, durch  Verordnung als Sichtzonen festlegen.
(2) Bei der Erlassung und der Änderung von  Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für  Gebiete in Sichtzonen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob durch eine künftige  Bebauung oder durch eine bestimmte Art der Bebauung eine charakteristische  Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette beeinträchtigt  wird.
(3) Vor der Erlassung und der Änderung solcher  Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist, wenn  sie einen Einfluss auf eine charakteristische Ansicht oder auf eine  charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette haben können, ein Gutachten des  Sachverständigenbeirates einzuholen.
(4) Die Sichtzonen sind auf einem Katasterplan im  Maßstab von mindestens 1 : 5000 lasierend gelb darzustellen. Die Abgrenzung hat  durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen.
§ 11
Verfahren  betreffend Schutzzonen und Umgebungszonen
(1) Der Entwurf einer Verordnung über eine Schutzzone  oder Umgebungszone ist aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates im  Gemeindeamt, in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat, zur allgemeinen  Einsichtnahme während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist durch  öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher  Weise während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Bei Gemeinden mit mehr  als 5000 Einwohnern nach dem zuletzt kundgemachten endgültigen Ergebnis der  Volkszählung hat der Auflegung überdies eine Verlautbarung in einem täglich  landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk vorauszugehen. Die Kundmachung  und die Verlautbarung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten,  dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und  Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb  besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der  Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
(2) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung über  eine Schutzzone oder Umgebungszone sind die Eigentümer der vom Entwurf umfassten  Grundstücke von der Auflegung nach Abs. 1 schriftlich zu verständigen. Die  Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer  feststellbar ist, kann jedoch unterbleiben. Bei Wohnanlagen, für die ein  gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen.  In der Verständigung ist auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist  hinzuweisen. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer berühren die  Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht.
(3) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert,  so ist die Auflegung entsprechend den Abs. 1 und 2 zu wiederholen. Dabei  kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.
(4) Vor der Erlassung einer Verordnung über eine  Schutzzone oder Umgebungszone ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates  einzuholen.
(5) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluss des  Verfahrens nach den Abs. 1 bis 4 den Entwurf zusammen mit den eingelangten  Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur  Beschlussfassung vorzulegen.
(6) Der Beschluss des Gemeinderates über die  Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone ist unter  Anschluss der im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, der maßgebenden  Entscheidungsgrundlagen und der Niederschrift über die Beschlussfassung in  dreifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen  Genehmigung vorzulegen. Der betreffenden Verordnung ist die  aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn sie ungeachtet dessen, dass  aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen nach § 8  Abs. 1 nicht vorliegen, erlassen worden ist.
(7) Die Entscheidung der Landesregierung über die  Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit  schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Die Landesregierung hat vor der  Entscheidung erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates  einzuholen. Der Bescheid, mit dem die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt  wird, ist der Gemeinde unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen  Ausfertigung der betreffenden Verordnung zuzustellen.
(8) Der Beschluss des Gemeinderates über die  Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone ist  unverzüglich nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch öffentlichen  Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen und in sonst  ortsüblicher Weise kundzumachen. Die Verordnung über die Schutzzone oder  Umgebungszone tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Besteht in  der Gemeinde ein Publikationsorgan, so ist der Beschluss des Gemeinderates  überdies darin bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine  Voraussetzung für das In-Kraft-Treten der Verordnung.
(9) Verordnungen über Schutzzonen und Umgebungszonen  sind für die Dauer ihrer Geltung im Gemeindeamt, in der Stadt Innsbruck beim  Stadtmagistrat, zur allgemeinen Einsichtnahme während der für den  Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Auf Verlangen sind Kopien  gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen.
(10) Schutzzonen und Umgebungszonen sind in den  Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.
§ 12
Verfahren  betreffend Sichtzonen
(1) Der Entwurf einer Verordnung über eine Sichtzone  ist im Gemeindeamt der Gemeinde oder der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der  Entwurf bezieht, bzw. in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat zur  allgemeinen Einsichtnahme während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist  durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde bzw. der Gemeinden  und in sonst ortsüblicher Weise während der gesamten Auflegungsfrist  kundzumachen. Bei Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern nach dem zuletzt  kundgemachten endgültigen Ergebnis der Volkszählung hat der Auflegung überdies  eine Verlautbarung in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen  Druckwerk vorauszugehen. Die Kundmachung und die Verlautbarung haben die  Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der  Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine  Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens  eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme  zum Entwurf abzugeben. Die jeweilige Gemeinde hat die für die Auflegung des  Entwurfes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die Kundmachung an  der Amtstafel der Gemeinde und die Auflegung durchzuführen, die schriftlichen  Stellungnahmen entgegenzunehmen und diese nach dem Ablauf der Frist für die  Abgabe einer Stellungnahme unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
(2) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert,  so ist die Auflegung entsprechend dem Abs. 1 zu wiederholen. Dabei kann  die Auflegungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung über eine  Sichtzone ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
(4) Sichtzonen sind in den Flächenwidmungsplänen und  Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.
§ 13
Änderung und  Aufhebung von Schutzzonen,
Umgebungszonen und Sichtzonen
(1) Verordnungen über Schutzzonen, Umgebungszonen und  Sichtzonen sind zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der der jeweiligen  Verordnung zugrunde liegenden Gegebenheiten erforderlich ist. Solche  Verordnungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht  mehr vorliegen.
(2) Verordnungen über Schutzzonen, Umgebungszonen und  Sichtzonen dürfen geändert oder aufgehoben werden, wenn ein wichtiger, im  öffentlichen Interesse gelegener Grund hiefür vorliegt, der die mit der  jeweiligen Verordnung verfolgten Schutzinteressen überwiegt.
(3) Auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von  Verordnungen über Schutzzonen und Umgebungszonen ist § 11, im Fall der  Aufhebung mit Ausnahme des § 11 Abs. 9, anzuwenden. Abweichend vom  § 11 Abs. 6 zweiter Satz ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu  versagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 für die Änderung  bzw. Aufhebung der jeweiligen Verordnung über die Schutzzone oder Umgebungszone  nicht gegeben sind. Auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von Verordnungen  über Sichtzonen ist § 12 anzuwenden. Jeder Änderungsplan ist mit einer  laufenden Nummer zu versehen. Im aufliegenden geänderten Plan ist die Änderung  dadurch kenntlich zu machen, dass der Änderungsbereich mit einer roten Linie  umrandet und die laufende Nummer dort angemerkt wird.
(4) Unbeschadet des Abs. 1 sind Verordnungen  über Schutzzonen, Umgebungszonen und Sichtzonen jedenfalls alle zehn Jahre  daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen noch entsprechen.
4.  Abschnitt
Besondere  Bestimmungen für Schutzzonen
§ 14
Bewilligungspflichtige  Vorhaben in Schutzzonen;
vorläufige Bewilligungspflicht
(1) In der Schutzzone bedürfen einer Bewilligung der  Behörde:
        a) der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die  Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen;
        b) der Umbau und die sonstige Änderung von  Gebäuden, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, bei  charakteristischen Gebäuden jedenfalls dann, wenn dadurch für das Gebäude  typische architektonische Elemente berührt werden;
        c) die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen,  wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird;
        d) andere bauliche Maßnahmen an Gebäuden und  sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild  berührt wird, wie insbesondere:
            1. die Anbringung und die wesentliche Änderung von  Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen,
            2. die Anbringung und die wesentliche Änderung von  Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und  Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden  Ankündigungen,
            3. die Anbringung und die wesentliche Änderung von  Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Leitungen, Verblendungen und dergleichen,
            4. der Austausch von Fenstern, Außentüren und  Toren,
            5. die Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen  und Dacheindeckungen;
        e) die Errichtung, die Aufstellung und die  wesentliche Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von  Anlagen im Sinne des § 45 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001;
         f) die Verwendung von Wohngebäuden, Wohnungen oder  sonstigen Gebäudeteilen, die zu Wohnzwecken verwendet werden, überwiegend zu  anderen Zwecken als Wohnzwecken;
        g) die Errichtung, die Aufstellung und die  wesentliche Änderung von frei stehenden Antennentragmasten und sonstigen  Außenantennenanlagen;
        h) Maßnahmen der Stadtmöblierung im Bereich von  Straßen und Plätzen, wenn aufgrund der Größe, Ausgestaltung oder Situierung der  Anlagen das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst  werden kann;
         i) bei Straßen, die vorwiegend dem  Fußgängerverkehr oder dem Verkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln dienen, die  Neugestaltung der Straßenoberflächen;
         j) die Gestaltung von öffentlichen Flächen mit  Ausnahme von Verkehrsflächen im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften,  insbesondere von Parkanlagen und Grünflächen, wenn dadurch das  charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann.
(2) Vorhaben im Sinne des Abs. 1 bedürfen ab der  Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone (§ 11  Abs. 1) in der vorgesehenen Schutzzone vorläufig einer Bewilligung der  Behörde. Auf die im Entwurf festgelegten charakteristischen Gebäude ist  § 20 für die Dauer der vorläufigen Bewilligungspflicht anzuwenden. Ab dem  In-Kraft-Treten der Verordnung über die Schutzzone gilt eine vorläufig erteilte  Bewilligung als Bewilligung nach Abs. 1.
(3) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem  In-Kraft-Treten der Verordnung über die Schutzzone. Im Übrigen endet die  vorläufige Bewilligungspflicht:
        a) mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der  Auflegung des Entwurfes;
        b) mit der Kundmachung des Beschlusses des  Gemeinderates, dass das Verfahren nach § 11 nicht fortgesetzt wird.
(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. a und b  sind im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängige  Bewilligungsverfahren einzustellen.
§ 15
Bewilligungsvoraussetzungen
(1) Die Bewilligung ist, sofern es sich nicht um ein  Vorhaben nach § 14 Abs. 1 lit. d Z 1, lit. f oder  lit. g handelt, zu erteilen, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der  Grundsätze nach § 1 Abs. 3 das charakteristische Gepräge des  geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht  beeinträchtigt und wenn
        a) außer im Randbereich von Schutzzonen im Fall  des Neu-, Zu- oder Umbaus oder der sonstigen Änderung von Gebäuden das Vorhaben  sich so in das Straßenbild, in die Dachlandschaft und in die durch die  angrenzenden Gebäude vorgegebenen Baufluchten und Bauhöhen einfügt und die  Fassaden hinsichtlich ihrer Gliederung, ihrer Struktur, ihres Materials und  ihrer Farbe so gestaltet sind, dass die prägende Wirkung des umliegenden  Baubestandes erhalten bleibt;
        b) im Fall des Zubaus zu charakteristischen  Gebäuden dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen  Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen prägende Wirkung  auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt;
        c) im Fall des Umbaus oder der sonstigen Änderung  von charakteristischen Gebäuden die für das Gebäude typischen, das äußere  Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und  Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im  Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente  berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild  bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig,  sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im  Sinne des § 3 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt.
(2) Die Bewilligung zur Verwendung von Wohngebäuden,  Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen überwiegend zu anderen Zwecken als  Wohnzwecken nach § 14 Abs. 1 lit. f ist zu erteilen, wenn die  geplante Änderung des Verwendungszweckes dem öffentlichen Interesse an der  Erhaltung einer vielfältigen organischen Funktion der Schutzzone nicht  zuwiderläuft.
(3) Die Bewilligung zur Anbringung und wesentlichen  Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen nach  § 14 Abs. 1 lit. d Z 1 sowie zur Errichtung, Aufstellung  und wesentlichen Änderung von frei stehenden Antennentragmasten und sonstigen  Außenantennenanlagen nach § 14 Abs. 1 lit. g ist zu erteilen,  wenn die Anlage das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder  Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt. Im Fall von  Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen an charakteristischen  Gebäuden muss überdies die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder  Ortsbild erhalten bleiben. Die Bewilligung ist jedoch auch zu erteilen, wenn  diese Interessen im Wesentlichen gewahrt werden und die Errichtung, Aufstellung  oder Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Interessen weniger  beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Interessen weniger  beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder  wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
§ 16
Inhalt der  Bewilligung, Erlöschen
(1) Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder  unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach diesem Gesetz  geschützten Interessen erforderlich ist und das Vorhaben in seinem Wesen  dadurch nicht verändert wird.
(2) In der Bewilligung kann eine angemessene Frist  für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. Wurde eine Frist für die  Ausführung des Vorhabens nicht festgelegt, so ist das Vorhaben innerhalb von  vier Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung auszuführen. Auf  Antrag des Inhabers der Bewilligung können diese Fristen einmal um höchstens  zwei Jahre verlängert werden, wenn er glaubhaft macht, dass er an der  rechtzeitigen Ausführung des Vorhabens ohne sein Verschulden gehindert war. Um  die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich  anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf  der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(3) In die Fristen nach Abs. 2 sind die Zeiten  eines Verfahrens vor der Vorstellungsbehörde, dem Verwaltungsgerichtshof oder  dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(4) Die Bewilligung erlischt,
        a) wenn der Inhaber der Bewilligung darauf  schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres  Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder
        b) wenn das Vorhaben nicht innerhalb der Fristen  nach Abs. 2 ausgeführt wird.
(5) Der Inhaber der Bewilligung hat nach deren  Erlöschen allfällige bereits errichtete Teile des Vorhabens unverzüglich zu  beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser  Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung  dieser Maßnahmen aufzutragen.
§ 17
Verfahren
(1) Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der  Behörde schriftlich anzusuchen.
(2) Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang  des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind weiters die zur Beurteilung der  Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, wie  Pläne, Skizzen und Beschreibungen, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Behörde kann dem Antragsteller, wenn die vorgelegten  Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausreichen, die  Vorlage weiterer Unterlagen auftragen. Die Behörde kann dem Antragsteller  weiters die Darstellung des Vorhabens und der umgebenden Gebäude als  Arbeitsmodell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies für die  Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.
(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist außer in  den Fällen des Abs. 5 ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der  Erteilung der Bewilligung für Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 lit. d,  e und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat,  einzuholen. Der Sachverständigenbeirat bzw. der Vertreter der Gemeinde im  Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens  aber innerhalb von sechs Wochen, zu erstatten. Kann das Gutachten innerhalb  dieser Frist nicht erstattet werden, so sind der Behörde unverzüglich der Grund  für die Verzögerung und der Zeitpunkt, bis zu dem das Gutachten spätestens  vorliegen wird, mitzuteilen.
(5) Vor der Erteilung der Bewilligung für Bauvorhaben  im Sinne des § 31 Abs. 1 ist, sofern bei der Gemeinde ein  Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, statt des Gutachtens des  Sachverständigenbeirates ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen.  Abs. 4 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(6) Wird im Verfahren ein Gutachten eingeholt oder  vorgelegt, das jenem des Sachverständigenbeirates, des Vertreters der Gemeinde  im Sachverständigenbeirat oder des Gestaltungsbeirates widerspricht, so hat die  Behörde diesem Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessen festzusetzenden  Frist zum Gutachten Stellung zu nehmen. Erstattet der Sachverständigenbeirat,  der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat oder der Gestaltungsbeirat  innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so ist das Verfahren ohne seine  weitere Anhörung fortzusetzen. Die Einholung einer Stellungnahme kann  unterbleiben, wenn die Behörde in ihrer Entscheidung dem Gutachten folgt.
§ 18
Verfahrenskonzentration
(1) Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine  Baubewilligung oder eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erteilende  Straßenbaubewilligung erforderlich, so entfällt die Bewilligungspflicht nach  § 14 Abs. 1 oder 2.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Baubehörde  oder die Straßenbaubehörde im Bauverfahren bzw. im Verfahren zur Erteilung der  Straßenbaubewilligung § 15, § 16 Abs. 1 und § 17  Abs. 3 bis 6, mit anzuwenden. Die Unterlagen nach § 17 Abs. 2  sind, soweit sie dem Bauansuchen oder dem Ansuchen um Erteilung der  Straßenbaubewilligung nicht schon aufgrund der baurechtlichen bzw.  straßenrechtlichen Vorschriften anzuschließen sind, dem Ansuchen zusätzlich  anzuschließen.
(3) Die Baubewilligung oder die Straßenbaubewilligung  gilt auch als Bewilligung nach diesem Gesetz. Hinsichtlich der Fristen für die  Ausführung, des Erlöschens der Bewilligung und des Verfahrens zur Herstellung  des gesetzmäßigen Zustandes gelten statt des § 16 Abs. 2 bis 5 und  des § 19 die baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften.
§ 19
Herstellung  des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wird ein nach § 14 Abs. 1 oder 2  bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt,  so hat die Behörde dem Verantwortlichen außer im Fall des Abs. 4 die  weitere Ausführung des Vorhabens zu untersagen. Der Berufung gegen einen  solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug  kann die Behörde die weitere Ausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls-  und Zwangsgewalt einstellen. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung  oder Einstellung der weiteren Ausführung nicht nachträglich um die Erteilung  der Bewilligung angesucht oder wird diese versagt, so hat die Behörde dem  Verantwortlichen je nach der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder  die Wiederherstellung des Vorzustandes aufzutragen.
(2) Wurde ein nach § 14 Abs. 1 oder 2  bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt,  so hat die Behörde dem Verantwortlichen außer im Fall des Abs. 4 eine  angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der  Bewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw.  wurde) die Bewilligung versagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen je nach  der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder die Wiederherstellung des  Vorzustandes aufzutragen. Auf Werbeeinrichtungen im Sinne des § 14  Abs. 1 lit. e ist § 46 Abs. 1 und 3 bis 5 der Tiroler  Bauordnung 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der  fehlenden Anzeige die fehlende Bewilligung tritt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn ein  bewilligungspflichtiges Vorhaben abweichend von der Bewilligung ausgeführt  wurde und diese Abweichung eine Änderung darstellt, zu deren selbstständiger  Vornahme eine Bewilligung nach § 14 Abs. 1 oder 2 erforderlich gewesen  wäre.
(4) Wird ein Wohngebäude, eine Wohnung oder ein  sonstiger Gebäudeteil entgegen dem § 14 Abs. 1 lit. f oder  Abs. 2 überwiegend zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken verwendet, so hat  die Behörde dem Eigentümer die weitere Benützung zu untersagen. Erfolgt die  Benützung durch einen Dritten, so ist sie diesem zu untersagen.
(5) Vor der Erlassung von Aufträgen nach Abs. 1  vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 ist erforderlichenfalls  ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, bei Aufträgen im Zusammenhang mit  Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 lit. d, e und h ein Gutachten des  Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. Betrifft der  Auftrag ein Bauvorhaben im Sinne des § 31 Abs. 1 und ist in der  Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet, so ist statt des Gutachtens des  Sachverständigenbeirates erforderlichenfalls ein Gutachten des  Gestaltungsbeirates einzuholen. § 17 Abs. 4 zweiter und dritter Satz,  Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 ist anzuwenden.
§ 20
Erhaltung  charakteristischer Gebäude
Charakteristische Gebäude sind vom Eigentümer oder  vom Bauberechtigten in ihren für sie typischen architektonischen Elementen zu  erhalten. Kommt der Eigentümer oder Bauberechtigte dieser Verpflichtung nicht  nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen  innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
§ 21
Flächenwidmungspläne,  Bebauungspläne, örtliche Bauvorschriften
(1) Bei der Erlassung und der Änderung von  Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für  Gebiete in Schutzzonen ist auf die sich aus diesem Gesetz ergebenden  Beschränkungen und überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die künftige  Bebauung keine nachteiligen Auswirkungen auf das charakteristische Gepräge des  geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe  entstehen.
(2) Vor der Erlassung und der Änderung solcher  Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist ein  Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
5.  Abschnitt
Architekturwettbewerbe
§ 22
Wettbewerbsbedingungen
(1) Beabsichtigt der Projektwerber, über den Neu-,  Zu- oder Umbau eines Gebäudes in einer Schutzzone oder über den Zu- oder Umbau  eines charakteristischen Gebäudes einen Architekturwettbewerb durchzuführen, so  kann er dies vor der Einbringung des Bauansuchens der Behörde mitteilen. Der  Mitteilung sind eine Beschreibung, die grundsätzliche Angaben über die Lage,  die Art und die Beschaffenheit des Vorhabens zu enthalten hat, sowie die in  Aussicht genommenen Wettbewerbsbedingungen anzuschließen.
(2) Aufgrund der Mitteilung nach Abs. 1 hat die  Behörde ein Gutachten des Sachverständigenbeirates darüber einzuholen, ob ein  auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter  Architekturwettbewerb grundsätzlich im Einklang mit den  Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 sowie nach § 16  Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2001 stehen würde. Erachtet der  Sachverständigenbeirat die Wettbewerbsbedingungen nur bei entsprechenden  Änderungen oder Ergänzungen als in diesem Sinn geeignet, so sind die  erforderlichen Änderungen bzw. Ergänzungen im Gutachten im Einzelnen  anzuführen.
(3) Bei Bauvorhaben im Sinne des § 31  Abs. 1 ist, sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet  ist, statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates ein Gutachten des  Gestaltungsbeirates einzuholen. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Gelangt die Behörde aufgrund des Gutachtens des  Sachverständigenbeirates bzw. Gestaltungsbeirates und allfälliger weiterer  Erhebungen zur Ansicht, dass ein auf der Grundlage der vorliegenden  Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb, gegebenenfalls bei  bestimmten Änderungen oder Ergänzungen der Wettbewerbsbedingungen,  grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15  Abs. 1 sowie nach § 16 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2001  stehen würde, so hat sie dies dem Projektwerber mitzuteilen.
§ 23
Durchführung,  Siegerprojekt
(1) Führt der Projektwerber einen  Architekturwettbewerb durch, dem die Wettbewerbsbedingungen im Sinne des  § 22 Abs. 4 zugrunde liegen und bei dem ein vom  Sachverständigenbeirat bzw. Gestaltungsbeirat bestimmtes Mitglied desselben dem  Preisgericht beigezogen wird, so wird vermutet, dass das aus dem Wettbewerb  hervorgehende Siegerprojekt die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15  Abs. 1 sowie nach § 16 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2001  grundsätzlich erfüllt.
(2) Bei Bauvorhaben, die einem Siegerprojekt  entsprechen, auf das die Vermutung nach Abs. 1 zutrifft, ist das Vorliegen  der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 sowie nach § 16  Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2001 nur mehr in Ansehung der  Detailplanung zu prüfen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nicht  innerhalb von zwei Jahren nach dem Vorliegen des Ergebnisses des Architekturwettbewerbes  um die Baubewilligung für das betreffende Vorhaben angesucht wird.
6.  Abschnitt
Sachverständigenbeirat
§ 24
Einrichtung,  Zusammensetzung, Bestellung der Mitglieder
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein  Sachverständigenbeirat einzurichten.
(2) Dem Sachverständigenbeirat gehören an:
        a) ein Vertreter der Gemeinde, auf deren Gebiet  sich die vom Sachverständigenbeirat zu besorgende Angelegenheit bezieht, im  Fall der Stadt Innsbruck zwei Vertreter;
        b) ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung  aus dem Bereich des höheren Dienstes;
        c) vier weitere Mitglieder.
(3) Das Mitglied nach Abs. 2 lit. a muss  über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf bauhistorischem Gebiet und auf  dem Gebiet des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen. Die Mitglieder nach  Abs. 2 lit. b und c müssen ein Studium an einer Universität, einer  Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau  abgeschlossen haben, das besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des  Denkmalschutzes, der Kunstgeschichte, der Architektur, der Baugeschichte oder  des Bauwesens vermittelt, und weiters über besondere Kenntnisse und Erfahrungen  auf dem Gebiet der Erhaltung und der Sanierung von Altbauten oder des Stadt-  und Ortsbildschutzes verfügen.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 sind von der  Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder nach  Abs. 2 lit. a sind auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde zu  bestellen. Zwei der Mitglieder nach Abs. 2 lit. c sind auf Vorschlag  der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg zu  bestellen, je eines dieser Mitglieder ist auf Vorschlag des Institutes für  Baugeschichte und Denkmalpflege der Baufakultät der Universität Innsbruck und  des Bundesdenkmalamtes zu bestellen. Die Landesregierung hat die  vorschlagsberechtigten Institutionen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen  einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht  rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c  haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des  Vorsitzenden zu wählen.
(6) Für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates  ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das ebenfalls die  Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen muss. Jedes dieser Mitglieder wird im  Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Der Vorsitzende  wird in dieser Funktion durch seinen Stellvertreter vertreten.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sachverständigenbeirates  haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur  Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen. Die neuen  Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am  Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer der früheren Mitglieder bzw.  Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
§ 25
Erlöschen der  Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des  Sachverständigenbeirates scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
        a) den Widerruf der Bestellung;
        b) den Verzicht auf die Mitgliedschaft oder  Ersatzmitgliedschaft;
        c) das Mitglied bzw. Ersatzmitglied nach § 24  Abs. 2 lit. b weiters durch das Ausscheiden aus dem Dienststand.
(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen,  wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied dreimal aufeinanderfolgend und  unentschuldigt den Sitzungen ferngeblieben ist. Die Bestellung der Mitglieder  und Ersatzmitglieder nach § 24 Abs. 2 lit. a und c ist weiters  zu widerrufen, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies  verlangt.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder  Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird  mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der  Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied  vorzeitig aus dem Amt, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein  neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 26
Aufgaben
(1) Dem Sachverständigenbeirat obliegen:
        a) die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen  in den im § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3,  § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und 7 zweiter Satz, § 12  Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster Satz,  § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und § 36 Abs. 3  vorgesehenen Fällen;
        b) die Mitwirkung an Architekturwettbewerben nach  § 23 Abs. 1;
        c) die Beratung der Gemeinden über Maßnahmen zur  Erhaltung, Weiterentwicklung oder Verbesserung des Stadt- oder Ortsbildes in  Schutzzonen;
        d) die Erstattung von Vorschlägen über Maßnahmen  im Sinne der lit. c.
(2) Dem Vertreter der Gemeinde im  Sachverständigenbeirat obliegt die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen  in den im § 17 Abs. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster Satz und  § 36 Abs. 3 vorgesehenen Fällen.
(3) Der Sachverständigenbeirat und der Vertreter der  Gemeinde im Sachverständigenbeirat können im Rahmen ihrer Aufgaben nach  Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 der Behörde erforderlichenfalls die  Einholung weiterer Gutachten zu bestimmten Fachfragen vorschlagen.
§ 27
Geschäftsführung
(1) Die Einberufung des Sachverständigenbeirates  obliegt dem Vorsitzenden. Der Sachverständigenbeirat ist nach Bedarf,  mindestens jedoch einmal monatlich, und überdies binnen zwei Wochen dann  einzuberufen, wenn die Landesregierung, eine betroffene Gemeinde oder  mindestens drei Mitglieder dies schriftlich und unter Bekanntgabe der  Tagesordnung verlangen.
(2) Der Sachverständigenbeirat ist beschlussfähig,  wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende,  der Vertreter der Gemeinde und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ein  sachkundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung ist den Sitzungen des  Sachverständigenbeirates beratend beizuziehen.
(3) Abweichend vom Abs. 1 erster Satz obliegt  die Einberufung der Mitglieder nach § 24 Abs. 2 lit. b und c zur  Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden der  Landesregierung. Die Wahl ist innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung  dieser Mitglieder durchzuführen. Die Wahl ist vom ältesten Mitglied zu leiten.  Zu einer gültigen Wahl ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache  Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Der Sachverständigenbeirat fasst seine Beschlüsse  mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung  gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den  Ausschlag.
(5) Der Sachverständigenbeirat kann  erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige zu den Sitzungen  beratend beiziehen. In den Fällen des § 17 Abs. 4, gegebenenfalls in  Verbindung mit § 5 Abs. 2, ist dem Antragsteller und dem  Planverfasser jedenfalls Gelegenheit zur Vorstellung und Erörterung des  Projektes zu geben.
(6) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates haben  Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für  Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften. Sie haben weiters  Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung und auf Ersatz des  entgangenen Verdienstes. Diese Ansprüche bestehen beim Vertreter der Gemeinde  gegenüber der jeweiligen Gemeinde, bei den übrigen Mitgliedern gegenüber dem  Land Tirol.
(7) Die Höhe der Vergütung für die Mühewaltung und  des Ersatzes des entgangenen Verdienstes nach Abs. 6 zweiter Satz sind von  der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für die Teilnahme  an den Sitzungen unter Bedachtnahme auf den damit durchschnittlich verbundenen  Zeitaufwand eine pauschale Vergütung und für die Teilnahme an Augenscheinen und  sonstigen Amtshandlungen eine dem tatsächlichen Zeitaufwand entsprechende  Vergütung vorzusehen. Der entgangene Verdienst ist unter Bedachtnahme auf die  den nichtamtlichen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren für Zeitversäumnis  gebührende Entschädigung entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand pauschal zu  ersetzen.
(8) Die Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1  Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind auf  die Mitglieder des Sachverständigenbeirates anzuwenden.
§ 28
Geschäftsordnung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine  Geschäftsordnung des Sachverständigenbeirates zu erlassen, die insbesondere  nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren  Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das  Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
(2) Die Kanzleiarbeiten des Sachverständigenbeirates  sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
7.  Abschnitt
Gestaltungsbeiräte
§ 29
Einrichtung,  Zusammensetzung,
Bestellung der Mitglieder, Vergütung
(1) Bei der Gemeinde kann ein Gestaltungsbeirat  eingerichtet werden.
(2) Der Gestaltungsbeirat besteht aus vier  Mitgliedern. Die Mitglieder müssen ein Studium an einer Universität, einer  Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau  abgeschlossen haben, das besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Architektur  und des Städtebaus vermittelt, und weiters über besondere Erfahrungen auf  diesen Gebieten verfügen.
(3) In den Fällen des § 17 Abs. 5 und 6 und  § 19 Abs. 5 zweiter Satz, beide gegebenenfalls in Verbindung mit  § 5 Abs. 2, des § 22 Abs. 3 und § 36 Abs. 4  gehören dem Gestaltungsbeirat zusätzlich die auf Vorschlag des  Bundesdenkmalamtes und der jeweiligen Gemeinde bestellten Mitglieder des  Sachverständigenbeirates an.
(4) Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates nach  Abs. 2 sind vom Gemeinderat, in der Stadt Innsbruck vom Stadtsenat, nach  Anhören der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und  Vorarlberg zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des  Gestaltungsbeirates beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Die  Funktionsdauer der Mitglieder des Gestaltungsbeirates ist anlässlich ihrer  Bestellung abgestuft so festzulegen, dass jeweils nach dem Ablauf von zwei  Jahren zumindest ein Mitglied aus dem Gestaltungsbeirat ausscheidet.
(5) Von der Bestellung zum Mitglied des  Gestaltungsbeirates ausgeschlossen sind Personen, die im Rahmen einer  freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit Auftragnehmer der betreffenden  Gemeinde oder von Unternehmen, an denen die Gemeinde mehrheitlich beteiligt  ist, sind oder dies innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen sind. Personen,  die zu Mitgliedern des Gestaltungsbeirates bestellt worden sind, dürfen im  Rahmen einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit bis zum Ausscheiden  aus dem Amt Aufträge der betreffenden Gemeinde und von Unternehmen, an denen  die Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist, nicht annehmen.
(6) Der Gestaltungsbeirat hat aus seiner Mitte einen  Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Zum  Vorsitzenden und Stellvertreter des Vorsitzenden dürfen nur Mitglieder gewählt  werden, deren Funktionsdauer mindestens zwei Jahre beträgt.
(7) Für die Mitglieder des Gestaltungsbeirates ist in  gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das ebenfalls die  Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen muss. Jedes Mitglied wird im Fall  seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Der Vorsitzende wird  in dieser Funktion durch seinen Stellvertreter vertreten.
(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des  Gestaltungsbeirates haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer  Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder  weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig  zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer des jeweiligen  früheren Mitgliedes bzw. Ersatzmitgliedes ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(9) Die Gewährung einer Vergütung an die Mitglieder  und Ersatzmitglieder des Gestaltungsbeirates einschließlich des  Aufwandsersatzes ist durch Vertrag mit der Gemeinde zu regeln.
§ 30
Erlöschen der  Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des  Gestaltungsbeirates scheiden vorzeitig aus dem Amt durch den Widerruf der  Bestellung und den Verzicht auf die Mitgliedschaft.
(2) Der Gemeinderat bzw. der Stadtsenat hat die  Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied dreimal  aufeinanderfolgend und unentschuldigt den Sitzungen ferngeblieben ist.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft  ist dem Gemeinderat bzw. dem Stadtsenat schriftlich zu erklären. Er wird mit  dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der  Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied  vorzeitig aus dem Amt, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein  neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 31
Aufgaben
(1) Sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat  eingerichtet ist, ist bei folgenden Bauvorhaben vor der Erteilung der  Baubewilligung ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen, gegebenenfalls  in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und/oder § 17 Abs. 5:
        a) beim Neubau von Gebäuden mit einer Baumasse von  mehr als 5.000 m³;
        b) beim Umbau und bei der sonstigen Änderung von  Gebäuden mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m³, wenn dadurch deren äußeres  Erscheinungsbild berührt wird;
        c) bei Zubauten zu Gebäuden mit einer Baumasse von  mehr als 5.000 m³ sowie bei Zubauten, deren Baumasse für sich allein oder  zusammen mit dem bestehenden Gebäude mehr als 5.000 m³ beträgt.
(2) Ein Gutachten des Gestaltungsbeirates ist weiters  vor der Erteilung der Baubewilligung
        a) für den Neubau von Gebäuden außerhalb von  Schutzzonen und
        b) für den Zu- und Umbau und die sonstige Änderung  von anderen als charakteristischen Gebäuden außerhalb von Schutzzonen  einzuholen, wenn diese Gebäude nicht unter Abs. 1 fallen, jedoch aufgrund  ihrer Lage oder ihrer Ansicht von öffentlich zugänglichen Flächen aus von besonderer  Bedeutung für das Stadt- oder Ortsbild sind. Beim Umbau und der sonstigen  Änderung solcher Gebäude gilt dies nur, wenn dadurch deren äußeres  Erscheinungsbild berührt wird.
(3) Dem Gestaltungsbeirat obliegt schließlich die  Erstattung von Gutachten in den im § 19 Abs. 5 zweiter Satz,  § 22 Abs. 3 und § 36 Abs. 4 vorgesehenen Fällen sowie die  Mitwirkung an Architekturwettbewerben nach § 23 Abs. 1 erster Satz.
§ 32
Geschäftsführung,  Geschäftsordnung
(1) Die Einberufung des Gestaltungsbeirates obliegt  dem Vorsitzenden. Der Gestaltungsbeirat ist nach Bedarf und überdies binnen  zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Gemeinde dies schriftlich und unter  Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.
(2) Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn  alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende  und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(3) Abweichend vom Abs. 1 erster Satz obliegt  die Einberufung des Gestaltungsbeirates zur Wahl des Vorsitzenden und des  Stellvertreters des Vorsitzenden dem Bürgermeister. Die Wahl ist innerhalb von  vier Wochen nach dem Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden bzw.  Stellvertreters des Vorsitzenden durchzuführen. Die Wahl ist vom ältesten  Mitglied zu leiten. Zu einer gültigen Wahl ist die Anwesenheit aller Mitglieder  und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht  zulässig.
(4) Der Gestaltungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit  einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt  als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den  Ausschlag.
(5) Der Gestaltungsbeirat kann erforderlichenfalls  Auskunftspersonen und Sachverständige zu den Sitzungen beratend beiziehen. Dem  Antragsteller und dem Planverfasser ist jedenfalls Gelegenheit zur Vorstellung  und Erörterung des Projektes zu geben.
(6) Die Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1  Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind auf  die Mitglieder des Gestaltungsbeirates anzuwenden.
(7) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung  des Gestaltungsbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über  die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme  von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten  hat.
8.  Abschnitt
Förderung
§ 33
Grundsätze der  Förderung
(1) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten
        a) Vorhaben in Schutzzonen, die der Erhaltung des  charakteristischen Gepräges des jeweiligen Stadt- oder Ortsteiles bzw. der  jeweiligen Gebäudegruppe dienen, sowie
        b) Vorhaben an charakteristischen Gebäuden  innerhalb und außerhalb von Schutzzonen, die der Erhaltung ihrer prägenden  Wirkung auf das jeweilige Stadt- oder Ortsbild dienen, zu fördern. Das Land hat  sich an den Kosten dieser Förderung zu beteiligen (§ 37).
(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative der  Eigentümer der betroffenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen anzuregen  und zu unterstützen sowie deren Leistungen für die im öffentlichen Interesse  gelegene Erhaltung des charakteristischen Gepräges der geschützten Stadtteile,  Ortsteile und Gebäudegruppen bzw. der prägenden Wirkung von charakteristischen  Gebäuden auf das Stadt- oder Ortsbild angemessen abzugelten.
(3) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem  Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
§ 34
Gegenstand der  Förderung
(1) Gegenstand der Förderung sind jene Mehrkosten,  die aufgrund dieses Gesetzes zusätzlich zu den Kosten, die auch aufgrund der  Tiroler Bauordnung 2001 aufgewendet werden müssten, entstehen
        a) für die Erhaltung von Gebäuden und sonstigen  baulichen Anlagen und für den Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden in  Schutzzonen;
        b) für die Erhaltung, den Umbau und die sonstige  Änderung von charakteristischen Gebäuden innerhalb und außerhalb von  Schutzzonen.
(2) Mehrkosten im Sinne des Abs. 1 sind  insbesondere die Kosten für:
        a) zusätzliche Konstruktionen und Vorkehrungen zur  Erhaltung und Festigung von Bauelementen, wie Außenwände mit erhaltenswerten  Fassaden, Gewölbe, Deckenkonstruktionen, Stiegenhäuser oder andere charakteristische  Bauelemente;
        b) Maßnahmen zur Erhaltung der typischen  architektonischen Elemente von charakteristischen Gebäuden;
        c) Maßnahmen zur Wiederherstellung der  ursprünglichen äußeren Gestalt von Gebäuden;
        d) Ausbesserungen und Ergänzungen charakteristischer  Fassadengliederungen und künstlerischer Schmuckelemente;
        e) Sicherungsvorkehrungen, die im Zuge von  Maßnahmen nach lit. a bis d erforderlich werden.
§ 35
Art und Ausmaß  der Förderung
(1) Die Förderung hat in der Gewährung von Zuschüssen  zu bestehen.
(2) Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung  ist auf die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen des Förderungswerbers,  auf den Vorteil, der ihm durch die zu fördernde Maßnahme erwächst, auf sonstige  Förderungsmöglichkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, auf  die Ertragslage des Gebäudes sowie darauf Bedacht zu nehmen, wieweit die zu  fördernde Maßnahme den Zielen dieses Gesetzes entspricht.
(3) Soweit die insgesamt zur Verfügung stehenden  Förderungsmittel nicht ausreichen, um allen Förderungsansuchen zu entsprechen,  sind jene baulichen Maßnahmen vorrangig zu fördern, die in Erfüllung der  Erhaltungspflicht nach § 20, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5  Abs. 2, durchzuführen sind.
§ 36
Förderungsvoraussetzungen
(1) Eine Förderung darf nur auf Antrag des  Eigentümers des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden baulichen Anlage  oder des Bauberechtigten gewährt werden.
(2) Dem Förderungsansuchen sind alle zur Beurteilung  und Überprüfung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Unterlagen  anzuschließen, insbesondere die diesem zugrunde liegende Baubewilligung oder  Bewilligung nach diesem Gesetz, eine Kostenberechnung, bestehend aus einer  detaillierten Darstellung der Gesamtkosten und der Mehrkosten im Sinne des  § 34 Abs. 1, sowie ein Finanzierungsplan.
(3) Vor der Gewährung einer Förderung ist außer in  den Fällen des Abs. 4 ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der  Gewährung einer Förderung für eine Maßnahme nach § 4 Abs. 1  lit. c oder § 14 Abs. 1 lit. d ein Gutachten des Vertreters  der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen.
(4) Vor der Gewährung einer Förderung für die  Erhaltung von Gebäuden mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m³ oder für ein  Bauvorhaben nach § 31 Abs. 1 lit. b ist, sofern bei der Gemeinde  ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, statt des Gutachtens des  Sachverständigenbeirates ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen.
(5) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der  Förderungswerber sonstige Förderungsmöglichkeiten nach bundes- und  landesrechtlichen Vorschriften ausschöpft.
§ 37
Landesbeitrag
(1) Das Land Tirol hat den Gemeinden jedenfalls  50 v. H. der Kosten, die ihnen aus der Gewährung von Förderungen nach  diesem Gesetz erwachsen, zu ersetzen.
(2) Das Land Tirol kann finanzschwachen Gemeinden,  insbesondere jenen mit einem größeren Bestand an förderungswürdigen  Altgebäuden, nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag für Förderungen  nach diesem Gesetz vorgesehenen Mittel bis zu 75 v. H. der Kosten im  Sinne des Abs. 1 ersetzen.
9.  Abschnitt
Behörden,  Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 38
Behörden,  eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach  den §§ 53 und 54 der Tiroler Bauordnung 2011 zuständigen Behörden,  soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Behörde für Verfahren in Bezug auf Vorhaben nach  § 14 Abs. 1 lit. h, i und j ist der Bürgermeister. Über  Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet der Gemeindevorstand,  in der Stadt Innsbruck der Stadtsenat. Gegen deren Entscheidungen ist ein  ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen die Entscheidungen des  Stadtsenates findet eine Vorstellung an die Landesregierung nicht statt.
(3) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde  zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 1 fünfter  Satz, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 39
Betreten von  Grundstücken, Auskunftspflicht
(1) Die Organe der Behörden nach diesem Gesetz sind  berechtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz im erforderlichen  Ausmaß Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten.
(2) Die Eigentümer der Grundstücke oder baulichen  Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
        a) das Betreten der Grundstücke oder baulichen  Anlagen im Umfang des Abs. 1 zu dulden und
        b) den Organen der Behörde erforderlichenfalls auf  Verlangen in alle die jeweilige bauliche Anlage betreffenden schriftlichen und  elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien  zuzulassen; sie haben weiters ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.  Diese Verpflichtungen bestehen nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine  der im § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der  Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu  machen.
(3) Zur Durchsetzung der Pflicht nach Abs. 2  lit. a ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 40
Dingliche  Wirkung von Bescheiden
Rechte und Pflichten, die sich aus Bescheiden nach  diesem Gesetz mit Ausnahme von Strafbescheiden ergeben, haften auf dem  Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder Baurecht  über.
§ 41
Nichtigkeit
Bescheide, mit denen eine Bewilligung nach diesem  Gesetz entgegen dem § 17 Abs. 4 oder 5, gegebenenfalls in Verbindung  mit § 5 Abs. 2, ohne Einholung eines Gutachtens des  Sachverständigenbeirates, des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat  bzw. des Gestaltungsbeirates erteilt worden ist, leiden an einem mit  Nichtigkeit bedrohten Fehler.
§ 42
Strafbestimmungen
Wer
        a) bei einem charakteristischen Gebäude oder einem  Gebäude, das zu einem solchen erklärt werden soll, ein bewilligungspflichtiges  Vorhaben ohne die nach § 4 Abs. 1 bzw. 2 erforderliche Bewilligung  ausführt,
        b) ein bewilligungspflichtiges Vorhaben in einer  Schutzzone oder in einem Bereich, der zur Schutzzone erklärt werden soll, ohne  die nach § 14 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung ausführt,
        c) als Inhaber einer Bewilligung nach § 4  Abs. 1 oder 2 oder nach § 14 Abs. 1 oder 2 im Bewilligungsbescheid  vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt,
        d) einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen  Zustandes nach § 19 Abs. 1 erster oder vierter Satz, Abs. 2  zweiter Satz oder Abs. 3, gegebenenfalls jeweils in Verbindung mit  § 5 Abs. 2, oder nach § 46 Abs. 1 zweiter oder dritter Satz  der Tiroler Bauordnung 2001 in Verbindung mit § 19 Abs. 2  dritter Satz nicht nachkommt,
        e) entgegen einem Untersagungsbescheid nach  § 19 Abs. 4 in einer Schutzzone ein Wohngebäude, eine Wohnung oder  einen sonstigen Gebäudeteil überwiegend zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken  verwendet,
         f) bei einem charakteristischen Gebäude einem  Instandsetzungsauftrag nach § 20 zweiter Satz, gegebenenfalls in  Verbindung mit § 5 Abs. 2, nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in  die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine  Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer  Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro zu bestrafen.
§ 43
Mitwirkung der  Bundespolizei
 Die Organe  der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von  Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5  Abs. 2, und nach § 39 Abs. 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches  Hilfe zu leisten.
§ 44
Übergangsbestimmungen
(1) Folgende Verordnungen über die Erklärung von  erhaltenswerten Stadtkernen zu Erhaltungszonen nach § 3 des Stadtkern- und  Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 61/1976, in der Fassung der Gesetze  LGBl. Nr. 7/1988 und 29/2002 bleiben als Gesetze in Geltung:
        a) Verordnung, mit der ein Gebiet der  Stadtgemeinde Hall in Tirol zur Erhaltungszone erklärt wird, LGBl.  Nr. 8/1978;
        b) Verordnung, mit der ein Gebiet der  Landeshauptstadt Innsbruck zur Erhaltungszone erklärt wird, LGBl.  Nr. 45/1977, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 33/1992 und  32/1999;
        c) Verordnung, mit der das Gemeindegebiet der  Stadtgemeinde Rattenberg zur Erhaltungszone erklärt wird, LGBl.  Nr. 18/1983.
(2) Folgende Verordnungen über die Erklärung von Ortsteilen,  die wegen ihres eigenartigen, für das Ortsbild charakteristischen Gepräges  erhaltenswert sind, zu Schutzzonen nach § 11 Abs. 1 des Stadtkern-  und Ortsbildschutzgesetzes bleiben als Gesetze in Geltung:
        a) Verordnung, mit der ein Gebiet der Stadtgemeinde  Hall in Tirol zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 37/1996;
        b) Verordnung, mit der ein Gebiet der  Marktgemeinde Hopfgarten zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 16/1988;
        c) Verordnung, mit der ein Gebiet der  Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 10/1981,  (Gebiet im Stadtteil Amras);
        d) Verordnung, mit der ein Stadtteil der  Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 59/1981,  (Gebiet im Stadtteil Arzl);
        e) Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt  Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr.37/1987, in der Fassung der  Verordnungen LGBl. Nr. 34/1992 und 60/1994, (Bereich Hötting-Dorf);
         f) Verordnung, mit der ein Gebiet der  Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 11/1981,  (Gebiet im Stadtteil Mühlau);
        g) Verordnung, mit der ein Gebiet der  Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 38/1987,  (Bereich Anton-Rauch-Straße und Richardsweg im Stadtteil Mühlau);
        h) Verordnung, mit der ein Gebiet der  Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 66/1985,  (Geviert Müllerstraße-Speckbacherstraße-Schöpfstraße-Peter-Mayr-Straße);
         i) Verordnung, mit der ein Gebiet der  Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr.56/1979, in  der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/1992, (Gebiet des Villen-Saggens);
         j) Verordnung, mit der ein Gebiet der  Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 2/1983,  (Gebiet im Stadtteil St. Nikolaus);
        k) Verordnung, mit der ein Gebiet der  Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 7/1983,  in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 97/2001, (Gebiet des „Wiltener  Platzls“);
         l) Verordnung, mit der ein Teil des  Gemeindegebietes der Gemeinde Obertilliach zur Schutzzone erklärt wird, LGBl.  Nr. 51/1980;
       m) Verordnung, mit der ein Teil des Ortskernes der  Gemeinde Pfunds zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 52/1983;
        n) Verordnung, mit der ein Gebiet der Gemeinde  Pians zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 24/1987;
        o) Verordnung, mit der ein Gebiet der  Marktgemeinde Reutte zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 48/1985.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten  Erhaltungszonen und Schutzzonen treten gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten von  entsprechenden Verordnungen über Schutzzonen nach diesem Gesetz, spätestens  jedoch mit dem Ablauf von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes,  außer Kraft.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten  Erhaltungszonen und Schutzzonen gelten als Schutzzonen im Sinne dieses  Gesetzes. § 15 Abs. 1 lit. a ist nur auf die Erhaltungszonen  anzuwenden.
(5) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses  Gesetzes für Vorhaben in den in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen  und Schutzzonen anhängigen Baubewilligungsverfahren und Bewilligungsverfahren  nach dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz sind nach den bisherigen  Bestimmungen weiterzuführen. Davon abweichend ist die Bewilligung zur  Anbringung von Außenantennenanlagen nach § 7 Abs. 2 des Stadtkern-  und Ortsbildschutzgesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15  Abs. 3 zu erteilen.
(6) § 4 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt  des Eintritts der Rechtskraft eines Bescheides über die Erklärung eines  Gebäudes zum charakteristischen Gebäude nach § 3 Abs. 1 bzw. der  Zustellung der Mitteilung der Behörde nach § 4 Abs. 2 erster Satz  eine rechtskräftig oder in erster Instanz erteilte Baubewilligung vorliegt,  nicht anzuwenden.
(7) § 14 Abs. 1 lit. h und i ist auf  Vorhaben in den in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen,  für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eine rechtskräftig  oder in erster Instanz erteilte Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht  anzuwenden. § 14 Abs. 1 lit. j ist auf Vorhaben in diesen  Erhaltungszonen und Schutzzonen, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des  In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.
(8) § 14 Abs. 1 lit. a bis i und  Abs. 2, 3 und 4 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des  In-Kraft-Tretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des  Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone eine rechtskräftig oder in  erster Instanz erteilte Baubewilligung oder Straßenbaubewilligung vorliegt,  nicht anzuwenden. § 14 Abs. 1 lit. j und Abs. 2, 3 und 4  ist auf Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer  Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer  Verordnung über eine Schutzzone bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.
(9) Der nach § 23 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes  eingerichtete Sachverständigenbeirat bleibt in der für die jeweilige Gemeinde  maßgebenden Zusammensetzung auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis  zur Bestellung der Mitglieder des Sachverständigenbeirates nach diesem Gesetz  weiter bestehen. Dem bestehenden Sachverständigenbeirat kommen bis zu diesem  Zeitpunkt die Aufgaben des Sachverständigenbeirates und des Vertreters der  Gemeinde im Sachverständigenbeirat nach § 26 Abs. 1 und 2 zu.
§ 45
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der  Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stadtkern- und  Ortsbildschutzgesetz, LGBl. Nr. 61/1976, in der Fassung der Gesetze LGBl.  Nr. 7/1988 und 29/2002 außer Kraft.