Anerbengesetz
Gesamte  Rechtsvorschrift für Anerbengesetz, Fassung vom 24.10.2012
  http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001969
Beachte für folgende Bestimmung
Dieses BG gilt nach § 21 in den  Ländern Kärnten und Tirol nicht.
Langtitel
Bundesgesetz vom 21. Mai 1958  über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung (Anerbengesetz)
StF: BGBl. Nr.   106/1958 (NR: GP VIII  RV 76 AB 445 S. 58. BR: S. 134.)
Änderung
BGBl. Nr. 108/1973 (NR: GP XIII  RV 93 AB 645 S. 64. BR: S. 319.)
BGBl. Nr. 444/1974 (NR: GP XIII RV 182 AB 1189 S. 111. BR: S. 334.)
BGBl. Nr. 659/1989 (NR: GP XVII RV 518 AB 1156 S. 125. BR: AB 3776 S. 523.)
BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
BGBl. I Nr.   2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII  RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Text
1.  Abschnitt.
Der  Erbhof.
Begriff.
§ 1. (1) Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche  Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines  Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur  angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das  Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.
(2) Zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im  Sinne des Abs. 1 zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend  dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlich  genutzte Besitzungen sind keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im  Sinne des Abs. 1.
(3) Ob die Erhaltung von zwei erwachsenen Personen im  Sinn des Abs. 1 angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu  beurteilen.
Umfang.
§ 2. (1) Der Erbhof besteht aus den dem Eigentümer des Erbhofs gehörenden  Grundstücken, die den Zwecken der Landwirtschaft (§ 1) dienen und eine  wirtschaftliche Einheit bilden, samt den auf diesen Grundstücken befindlichen  Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.
(2) Bewegliche körperliche Sachen gehören insoweit  zum Erbhof, als sie dem Eigentümer des Erbhofs gehören und zur Führung eines  ordentlichen Wirtschaftsbetriebs erforderlich sind.
(3) Zum Erbhof gehören ferner die damit verbundenen  Nutzungsrechte sowie Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die  Rechte des Eigentümers des Erbhofs aus der Mitgliedschaft zu land- und  forstwirtschaftlichen Betrieb Genossenschaften und die auf dem Erbhof  betriebenen Unternehmen des Eigentümers, sofern diese nicht die Hauptsache  bilden und vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht getrennt werden  können oder ihre Trennung unwirtschaftlich wäre.
II.  Abschnitt
Der  Anerbe
Gesetzliche  Erbfolge
§ 3. (1) Sind bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs  mehrere Miterben berufen, so kann nur einer von ihnen, der Anerbe, Eigentümer  des Erbhofs werden. Einigen sich die Miterben nicht über die Person des  Anerben, so gelten für dessen Bestimmung folgende Regeln:
        1. Abkömmlinge des Erblassers, die zur Land- oder  Forstwirtschaft erzogen werden oder wurden, haben gegenüber anderen den  Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Abkömmlingen  werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen.
        2. Abkömmlinge des Erblassers, die auf dem Erbhof  aufwachsen oder aufwuchsen, gehen dessen überlebendem Ehegatten vor; dieser  reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der Erbhof jedoch ganz oder  überwiegend von der Seite des überlebenden Ehegatten, so gehen dieser und die  Abkömmlinge des Erblassers mit diesem anderen Abkömmlingen vor.
        3. Miterben, die für einen anderen Beruf als den  der Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder im Zeitpunkt des Todes des  Erblassers seit mindestens zwei Jahren erzogen werden oder die anderweitig  versorgt sind, scheiden als Anerbe aus, wenn in derselben Linie (§ 731  ABGB) Miterben vorhanden sind, die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen  wurden oder werden und nicht anderweitig versorgt sind.
        4. Stammt der Erbhof ganz oder überwiegend von der  Seite eines früheren Ehegatten des Erblassers, so haben die Abkömmlinge des  Erblassers mit diesem Ehegatten den Vorzug vor anderen Miterben.
        5. Sind weder Abkömmlinge noch ein Ehegatte des  Erblassers vorhanden und stammt der Erbhof ganz oder überwiegend von der  Vaterseite oder der Mutterseite, so haben die Erben von dieser bestimmten Seite  den Vorzug.
(2) Bleiben bei der Auslese nach den vorstehenden  Regeln immer noch mehrere Miterben übrig, die als Anerbe in Betracht kommen, so  gilt für die Bestimmung des Anerben ferner folgendes:
        1. Im Grade näher Verwandte gehen den im Grad  entfernter Verwandten vor.
        2. Unter gleich nahen Verwandten entscheidet je  nach dem in der Gegend geltenden Brauch Ältesten- oder Jüngstenrecht; besteht kein  Brauch, so gilt Ältestenrecht. Bei gleichem Alter mehrerer in Betracht  kommender Miterben entscheidet das Verlassenschaftsgericht. Es hat denjenigen  zum Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu werden  verspricht; dabei sind die Wünsche des überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit  zu berücksichtigen.
(3) Die Länder sind ermächtigt, durch Landesgesetze  festzustellen, welcher Brauch im Sinn des Abs. 2 Z 2 in den einzelnen  Gebieten des Landes besteht oder ob ein bestimmter Brauch fehlt.
§ 4. (1) Stand der Erbhof im Eigentum von Ehegatten, so ist bei der gesetzlichen  Erbfolge der überlebende Ehegatte Anerbe.
(2) Starben die Ehegatten gleichzeitig, so ist der  Anerbe für den ganzen Erbhof nach § 3 zu bestimmen. Sind in diesem Fall  nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen  Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu  behandeln, als ständen sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen  Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von  einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.
§ 4a. (1) Stand der Erbhof im Eigentum eines Elternteils und eines Kindes, so ist bei  der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Miteigentümer, sofern er ein  gesetzliches Erbrecht hat, Anerbe. Hat der Überlebende kein gesetzliches  Erbrecht, so ist der Anerbe des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben  des verstorbenen Miteigentümers nach § 3 zu bestimmen.
(2) Starben der Elternteil und das Kind gleichzeitig,  so ist das Kind als Anerbe des Erbhofs anzusehen. An die Stelle des Kindes  treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach  § 3 zu bestimmen ist.
§ 5. (1) Der nach § 3 berufene Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch  Beschluß des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn er
        1. infolge einer psychischen Krankheit, einer  geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden  Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;
        2. infolge seiner auffallenden und anhaltenden  Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften  befürchten läßt, daß er den Erbhof abwirtschaftet oder
        3. über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem  Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen  angemessener Frist zweifelhaft machen. Eine Abwesenheit durch Krieg oder  Kriegsgefangenschaft bleibt außer Betracht.
(2) Das Verlassenschaftsgericht kann den Anerben nur  ausschließen, wenn innerhalb derselben Linie (§ 731 ABGB.) mehrere Miterben  vorhanden sind und wenigstens einer von ihnen nicht ausgeschlossen ist. Unter  den nicht ausgeschlossenen Miterben wird jener Anerbe, der Anerbe geworden  wäre, wenn der ausgeschlossene Anerbe nicht vorhanden gewesen wäre.
(3) Die Vermutung spricht für das Fehlen von  Ausschließungsgründen. Von Amts wegen ist nur zu entscheiden, wenn sich nicht  die Miterben über die Person des Anerben geeinigt haben und wenn ein  Ausschließungsgrund offensichtlich vorliegt.
§ 6. (1) Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit  seinem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Kind Eigentümer eines Erbhofs, so  hat er auf Antrag eines Miterben derselben Linie (§ 731 ABGB) in dem  Recht, einen Erbhof nach § 3 zu übernehmen, hinter seinen Miterben  zurückzustehen. Der Antrag muß entweder mit der Erbserklärung oder innerhalb  eines Monats nach Feststellung der Erbhofeigenschaft gestellt werden. Der  Erbhof fällt dem nach § 3 Nächstberufenen zu. Für diesen und alle nach ihm  als Anerbe berufenen Miterben gilt das gleiche, wenn sie schon allein oder  gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind Eigentümer eines Erbhofs  sind. Der Anerbe, der zurückstehen muß, kann jedoch seinen Erbhof,  erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, seinen Miterben, die  nicht bereits Eigentümer eines Erbhofs sind, in der in § 3 festgelegten  Reihenfolge um einen nach § 11 zu ermittelnden Preis anbieten. Er behält  seine Rechte als Anerbe, wenn einer der Miterben seinen Erbhof erwirbt oder  diesen keiner der Miterben binnen der vom Verlassenschaftsgericht gestellten  Frist übernehmen will.
(2) Gehören zu einem Nachlaß mehrere Erbhöfe und  treten mehrere Personen derselben Linie (§ 731 ABGB.) als Miterben ein, so  sind diese in der Reihenfolge, in der sie nach diesem Bundesgesetz als Anerbe  berufen wären, zur Übernahme je eines Erbhofs nach ihrer Wahl berufen. Sind im  Nachlaß mehr Erbhöfe als Miterben derselben Linie (§ 731 ABGB.) vorhanden,  so übernehmen die Miterben die ihre Kopfzahl übersteigenden Erbhöfe nach der  gleichen Reihenfolge. Das Wahlrecht wird durch Erklärung gegenüber dem  Verlassenschaftsgericht ausgeübt. Sie ist unwiderruflich. Bei Nichteinhaltung  der vom Verlassenschaftsgericht zur Erklärung gesetzten Frist erlischt das  Wahlrecht des einzelnen Miterben; erforderlichenfalls trifft das  Verlassenschaftsgericht nach billigem Ermessen unter gehöriger Würdigung aller  Umstände die Wahl.
§ 7. (1) Die §§ 3 bis 6 sind auch dann anzuwenden, wenn neben der gesetzlichen  auch gewillkürte Erbfolge eintritt. Ist in diesem Falle nur ein einziger  gesetzlicher Erbe vorhanden, so wird dieser Anerbe.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht,  wenn der Erblasser letztwillig die Übernahme des Erbhofs oder dessen  wesentlicher Teile anders verfügt oder wenn er in der letztwilligen Verfügung  ausdrücklich oder stillschweigend (§ 863 ABGB.) erklärt hat, daß auf die  Erbteilung dieses Bundesgesetz nicht angewendet werden soll. Eine  stillschweigende Erklärung in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen,  wenn der Erblasser über die in den §§ 11 bis 13 und 17 geregelten  Gegenstände besondere Anordnungen getroffen hat und sich diese mit den  Bestimmungen der §§ 11 bis 13 und 17 nicht vereinbaren lassen.
Gewillkürte  Erbfolge.
§ 8.(1)  Bei der gewillkürten Erbfolge auf Grund eines Testaments des Alleineigentümers  eines Erbhofs ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die  gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn der Erblasser
        1. eine einzige natürliche Person, Ehegatten  allein oder einen Elternteil und ein Kind allein als Erben einsetzt und über  den Erbhof oder dessen wesentliche Teile nicht durch Vermächtnis zugunsten  einer anderen Person verfügt;
        2. bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren  Miterben eine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil  und ein Kind allein den Erbhof oder dessen wesentliche Teile übernehmen sollen,  oder
        3. bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren  Miterben eine einzige Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind  allein den Erbhof oder dessen wesentliche Teile aufzugreifen berechtigt sind,  und diese Personen von dem Recht auch tatsächlich Gebrauch machen.
(2) Ist der Erblasser nicht Alleineigentümer eines  Erbhofs, sondern Eigentümer eines Erbhofs von Ehegatten oder eines Elternteils  und eines Kindes, so gilt die Anordnung des Abs. 1, wenn eine der dort  aufgezählten Bedingungen auf den anderen Miteigentümer zutrifft.
(3) Im Falle der gewillkürten Erbfolge auf Grund  eines Erbvertrags sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme  jener über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn durch den Vertrag der  andere Ehegatte Alleineigentümer des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile  wird.
(4) Der Miterbe oder die Miterben, die nach den  Abs. 1 bis 3 den Erbhof übernehmen, sind Anerbe im Sinne dieses  Bundesgesetzes.
(5) Im übrigen sind die Bestimmungen dieses  Bundesgesetzes mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge bei der  gewillkürten Erbfolge nur anzuwenden, wenn sich die eingesetzten Miterben  einigen, daß einer von ihnen den Erbhof oder dessen wesentliche Teile, über den  oder über die der Erblasser nicht durch Vermächtnis zugunsten einer anderen  Person verfügt hat, als Anerbe übernimmt.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten  nicht, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder  stillschweigend (§ 863 ABGB.) erklärt hat, daß auf die Erbteilung dieses  Bundesgesetz nicht angewendet werden soll. Eine stillschweigende Erklärung in  diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erblasser über die in  den §§ 11 bis 13 und 17 geregelten Gegenstände besondere Anordnungen  getroffen hat und sich diese mit den Bestimmungen der §§ 11 bis 13 und 17  nicht vereinbaren lassen; lassen sie sich wegen ihrer untergeordneten Bedeutung  noch vereinbaren, dann gehen sie bei Anwendung dieses Bundesgesetzes vor.
§ 9. (1) Hat der Erblasser über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile durch  Vermächtnis verfügt, so ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen  über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn auf Grund des Vermächtnisses  eine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein  Kind allein Eigentümer des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile werden und  diese Personen in allen Fällen zu den Miterben gehören. Der oder die  Vermächtnisnehmer, die den Erbhof nach dem vorstehenden Satz übernehmen, sind  Anerbe im Sinn dieses Bundesgesetzes; § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(2) Vermächtnisse über einzelne Teile oder Zubehör  des Erbhofs hindern die Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht, wenn sie die  Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigen.
Beachte für folgende Bestimmung
Ist in Verlassenschaftssachen  anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig
gemacht wurden oder werden konnten (vgl. Art. XXXII §  10, BGBl. I
Nr. 112/2003).
III.  Abschnitt.
Erbteilung.
Zuweisung des  Erbhofs; Abfindungsansprüche.
§ 10. (1) Hat nach den Bestimmungen des Abschnitts II der Anerbe unter mehreren  Miterben den Erbhof zu übernehmen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach  Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Einantwortung von Amts wegen  eine Erbteilung vorzunehmen. Hiebei ist vorerst der Erbhof dem Anerben  zuzuweisen. Dieser wird mit dem Übernahmspreis (§ 11) Schuldner der  Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs  als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher  scheidet aus.
(2) Stehen den übrigen Miterben gegen den Anerben aus  der Erbteilung im Zusammenhang mit der Zuweisung des Erbhofs Ansprüche zu  (Abfindungsansprüche), so sind diese in der Regel als Geldforderungen zu  behandeln. Das Verlassenschaftsgericht kann jedoch auf Antrag aller Miterben  eine anderweitige Befriedigung genehmigen, durch Zuweisung einzelner  Grundstücke oder von Zubehör des Erbhofs aber nur, soweit hiedurch die Erbhofeigenschaft  nicht beeinträchtigt wird; auch ist einer letztwilligen Verfügung des  Erblassers in dieser Hinsicht unter dem gleichen Vorbehalt Rechnung zu tragen.
(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem Erbhof  mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den  letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten Dienste; dabei ist  insbesondere auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit und auf die örtlichen  Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat  das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der  Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
(4) Das Verlassenschaftsgericht hat in der  Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des  Anerben am Erbhof und allfälliger Eigentumsrechte der übrigen Miterben an  einzelnen Grundstücken des Erbhofs (Abs. 2) anzuordnen.
Übernahmspreis
§ 11. (1) Der Übernahmspreis ist, sofern er nicht von den Miterben im Vergleichsweg  bestimmt wird, durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung aller  auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen auf Grund des Gutachtens  zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl  bestehen kann. Hiebei ist auf die Interessen der übrigen Miterben gebührend  Bedacht zu nehmen. An die Bewertung in einem eidesstättigen Vermögensbekenntnis  ist das Verlassenschaftsgericht nicht gebunden.
(2) Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des  Erblassers, die nach § 2 Abs. 3 zum Erbhof gehören und wirtschaftlich  nicht unbedeutend sind, sind selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert  zu berücksichtigen.
Auszahlung und  Sicherstellung der Abfindungsansprüche.
§ 12. (1) Mangels Einigung des Anerben mit den übrigen Miterben über die Frist der  Auszahlung sowie über die Verzinsung der in Geldforderungen bestehenden  Abfindungsansprüche der übrigen Miterben (§ 10 Abs. 2) kann das  Verlassenschaftsgericht, vorbehaltlich der Bestimmung des § 13  Abs. 3, auf Antrag des Anerben die Auszahlung dieser Abfindungsansprüche  auf einmal oder in Teilbeträgen bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren  vom Todestag des Erblassers hinausschieben und gleichzeitig eine angemessene  Verzinsung festlegen, wenn die sofortige Auszahlung die wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit des Erbhofs erheblich beeinträchtigen würde; hiebei ist auf  eine Auszahlung nach dem inneren Werte Bedacht zu nehmen. Auf Verlangen des  Anerben muß das Verlassenschaftsgericht die Auszahlungsfrist ohne Rücksicht auf  die Leistungsfähigkeit des Erbhofs mit wenigstens drei Jahren bestimmen.  Veräußert der Anerbe den Erbhof oder dessen wesentliche Teile vor Ablauf der  Frist durch Rechtsgeschäft unter Lebenden an eine andere Person als seinen  Ehegatten oder seine Abkömmlinge, so sind die übrigen Miterben berechtigt, ihre  Forderungen sofort geltend zu machen.
(2) Wird eine Auszahlungsfrist von den Miterben  vereinbart oder vom Verlassenschaftsgericht bestimmt (Abs. 1), so hat  dieses in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß mit dem Eigentumsrecht für  den Anerben gleichzeitig das Pfandrecht zur Sicherstellung der  Abfindungsansprüche der übrigen Miterben, und zwar im Range hinter allfälligen  Versorgungsrechten (§ 15) grundbücherlich eingetragen werden muß. Diese  Anordnung entfällt nur, wenn sich der anspruchsberechtigte Miterbe gegen die  Sicherstellung seines Abfindungsanspruchs ausspricht. Die Möglichkeit einer  früheren Fälligstellung der Ansprüche im Sinne des Abs. 1 letzter Satz ist  in die Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde aufzunehmen.
Versorgungsansprüche.
§ 13. (1) Den minderjährigen Abkömmlingen des Erblassers, die auf dem Erbhof leben  und ihren Unterhalt weder aus eigenem Vermögen, ohne Berücksichtigung des  bereits ausgezahlten Abfindungsanspruchs, bestreiten können noch von anderer  Seite zu erhalten haben, steht, wenn sie Miterben des Anerben sind, das Recht  zu, bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens bis zur Erreichung der  Eigenberechtigung in angemessener Weise auf dem Erbhof weitererhalten und  weitererzogen zu werden. Solange sie dieses Recht in Anspruch nehmen, können  sie die Auszahlung der Abfindungsansprüche nicht begehren. Sie sind bei  sonstigem Verlust des Versorgungsanspruchs zu einer ihren Kräften angemessenen  üblichen Mithilfe auf dem Erbhof verpflichtet.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind insoweit,  als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist, auch auf  volljährige Abkömmlinge des Erblassers anzuwenden, die sich wegen schwerer  körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst erhalten können. Bei der Beurteilung,  ob sie ihren Unterhalt selbst bestreiten können, sind jedoch auch die bereits  ausgezahlten Abfindungsansprüche zu berücksichtigen.
(3) Befinden sich minderjährige Abkömmlinge  (Abs. 1) in auswärtiger Berufsausbildung oder werden sie nach dem Tode des  Erblassers mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einer solchen zugeführt  und reichen ihr Vermögen und ihre Einkünfte zur Bestreitung der damit  verbundenen Kosten nicht aus, so kann der Anerbe durch das  Vormundschaftsgericht verhalten werden, von dem Abfindungsanspruch, der ihnen  zusteht und gestundet wurde, das Fehlende in monatlichen Teilbeträgen zu  leisten. Reicht auch der gestundete Abfindungsanspruch nicht aus, so kann das  Vormundschaftsgericht den Anerben zur Bestreitung der erforderlichen Kosten insoweit  verpflichten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist.
§ 14. (1) Der überlebende Ehegatte, der nicht Anerbe ist, hat das Recht, einen den  ortsüblichen Lebensumständen angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge)  auf dem Erbhof zu verlangen. Dieses Recht gebührt nicht, soweit sich der  Ehegatte aus eigenem Vermögen erhalten kann. Aus berücksichtigungswürdigen  Gründen kann das Ausgedinge auf Antrag der Beteiligten vermindert oder erhöht  oder überhaupt anders gestaltet werden; berücksichtigungswürdige Gründe sind  insbesondere anzunehmen, wenn der Anerbe das Ausgedinge infolge unverschuldeter  Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr im selben  Ausmaß tragen kann, wenn der Ausgedinger infolge unverschuldeter Erhöhung  seiner Bedürfnisse mit den Ausgedingsleistungen nicht mehr auskommt oder wenn  infolge ständiger Zwistigkeiten dem Ausgedinger das weitere Verbleiben auf dem  Erbhof nicht mehr zugemutet werden kann. Über den Antrag entscheidet das  Bezirksgericht, in dessen Sprengel der wirtschaftliche Mittelpunkt des Erbhofs  liegt, im außerstreitigen Verfahren.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, der zur Zeit des  Todes des Erblassers auf dem Erbhof gelebt hat, steht das Recht des  Fruchtgenusses am Erbhof zu, solange der Anerbe, sofern er ein Abkömmling des  Erblassers oder des überlebenden Ehegatten ist, das 25. Lebensjahr nicht  erreicht hat und solange er Eigentümer des Erbhofs bleibt. Voraussetzung ist,  daß der Ehegatte den Erbhof bewirtschaftet. Insolange kann er das Ausgedinge  nicht in Anspruch nehmen. Bei Wiederverehelichung des überlebenden Ehegatten  gebührt das Fruchtgenußrecht auch dem neuen Ehegatten, wenn dieser nicht selbst  Alleineigentümer eines Erbhofs ist.
(3) Die während der Dauer des Fruchtgenußrechts (Abs. 2)  fällig werdenden, dem Anerben zur Abfindung der übrigen Miterben auferlegten  Leistungen (§§ 10 bis 13) sind vom Fruchtnießer aus den  Ertragsüberschüssen des Erbhofs zu erbringen. Reichen die Ertragsüberschüsse  nicht aus, so bleibt für den Rest der Anerbe verpflichtet.
§ 15. Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß  mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig die in den §§ 13 und  14 angeführten Versorgungsrechte grundbücherlich eingetragen werden müssen. Die  im § 13 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz und im § 14 Abs. 1  bezeichneten Rechte sind als Reallasten, das im § 14 Abs. 2  bezeichnete Recht als Dienstbarkeit unter Berufung auf die vorstehenden  Gesetzesstellen ins Grundbuch einzutragen.
Vorläufige  Aufschiebung der Erbteilung.
§ 16. (1) Treten bei der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge Abkömmlinge des  Erblassers allein oder gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten als Miterben  ein und ist der als Anerbe Berufene noch minderjährig, so kann das Verlassenschaftsgericht  auf Antrag des Anerben und wenigstens eines der übrigen Miterben verfügen, daß  die Erbteilung vorläufig aufgeschoben werde; der Erbhof ist in diesem Falle den  beantragenden Miterben in das gleichteilige Eigentum zu übertragen. Hiedurch  wird die Erbhofeigenschaft des Erbhofs nicht berührt. Die vorläufige  Aufschiebung der Erbteilung ist bei der grundbücherlichen Eintragung des  Eigentumsrechts anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung eines  Veräußerungsverbots (§ 364 c ABGB.). Eine vertragsmäßige Belastung ist nur  mit Zustimmung des Anerben zulässig.
(2) Miterben, die sich dem Antrag nicht angeschlossen  haben, sind im Sinne der §§ 10 ff. abzufinden und zu versorgen. Hiebei  treffen die Verpflichtungen alle Miteigentümer des Erbhofs, solange ihr Miteigentum  währt. Eine Abfindung (Versorgung) ist auch vorzunehmen, wenn später einer der  eingetragenen übrigen Miterben aus der Gemeinschaft austreten will oder stirbt.  In diesem Fall übernehmen die übrigen eingetragenen Miterben den erledigten  Anteil am Erbhof gleichteilig ins Eigentum; das Verlassenschaftsgericht hat die  grundbücherliche Übertragung von Amts wegen anzuordnen. Wollen die übrigen  Miterben das Eigentum nicht übernehmen, so ist die vorläufig aufgeschobene  Erbteilung durchzuführen.
(3) Die vorläufig aufgeschobene Erbteilung ist ferner  durchzuführen, wenn dies der Anerbe verlangt oder wenn er stirbt, spätestens  aber, sobald er die Eigenberechtigung erlangt. Das Verlassenschaftsgericht hat  die grundbücherlichen Eintragungen zur Durchführung der Erbteilung von Amts  wegen anzuordnen.
Ansprüche der  Noterben
§ 17. Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist der Übernahmspreis zugrundzulegen.  Die §§ 10 bis 15 gelten für Noterben sinngemäß.
Nachtragserbteilung
§ 18. (1) Überträgt der Anerbe binnen zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers oder,  falls er minderjährig ist, nach dem Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am  ganzen Erbhof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte  unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag herauszugeben, um den  der bei einem Verkauf des Erbhofs oder seiner Teile erzielbare Erlös den  inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises (§ 11) übersteigt. Dieser  Mehrbetrag ist auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes  Verlassenschaftsvermögen zu behandeln, über das eine Nachtragserbteilung  einzuleiten ist. Ein Mehrbetrag liegt erst vor, wenn und soweit sich nach  Hinzurechnung des Wertes allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen zum  Übernahmspreis etwas erübrigt. Der Ersatz für Teile des Hofes ist auf Grund des  Verhältnisses ihres Übernahmspreises zum Übernahmspreis des ganzen Hofes zu  berechnen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Veräußerung im  Fall der Zwangsversteigerung. Hiebei ist ein den inneren Wert des  seinerzeitigen Übernahmspreises übersteigender Teil des Meistbots auf Antrag  insoweit der Nachtragserbteilung zu unterziehen, als er dem Verpflichteten aus  der Verteilungsmasse zugewiesen wird. Für die Frist von zehn Jahren ist der  Zeitpunkt des Zuschlags maßgebend.
(3) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit,  als der Anerbe
        1. den Mehrbetrag (Teil des Restes der  Verteilungsmasse) innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb des  Eigentums an gleichwertigen Grundstücken oder zur Erhaltung oder Steigerung der  Leistungsfähigkeit des Erbhofs verwendet oder
        2. durch Tausch das Eigentum an gleichwertigen  Grundstücken erwirbt; hiebei ist eine zur Übertragung des Eigentums tretende  Mehrleistung des Anerben bei einer späteren Nachtragserbteilung als vom Anerben  bewirkte Verbesserung (Abs. 1) anzusehen.
(4) Eine Nachtragserbteilung können nur die übrigen  Miterben, die Noterben sowie die gesetzlichen Erben dieser Mit- und Noterben  beantragen. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach der Einverleibung des  Eigentumsrechts des Erwerbers.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für den Erwerb  des Eigentums am Erbhof oder an dessen Teilen durch den Ehegatten, einen  Elternteil oder ein Kind des Anerben, wohl aber für die Übertragung des von  diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.
Anhörung der  Landwirtschaftskammer.
§ 19. Das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgehende  Verlassenschaftsgericht hat vor allen Entscheidungen, die eine besondere  Kenntnis der bäuerlichen Verhältnisse voraussetzen, die nach seinem Sitz  örtlich bestimmte Landwirtschaftskammer oder zwei von dieser für den bestimmten  Verlassenschaftsfall namhaft gemachte bäuerliche Sachverständige zu hören.
IV.  Abschnitt.
Schluß-  und Übergangsbestimmungen.
Überleitung.
§ 20. (1) Die Erbhofeigenschaft landwirtschaftlicher Betriebe, die im Alleineigentum  des Ehegatten als Anerben nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung oder  als Anerben nach §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung stehen  (§ 10 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85), wird  durch die Tatsache der Nacherbschaft nicht berührt. Ist die eben genannte  Anerbeneigenschaft des zur Anerbenfolge gelangten Ehegatten nach § 12 der  Erbhoffortbildungsverordnung im Sinne des § 12 Abs. 5 der  Erbhoffortbildungsverordnung in der Einantwortungsurkunde (Amtsbestätigung)  angeführt, so hat das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen die  Ersichtlichmachung der Nacherbschaft im Grundbuch anzuordnen.
(2) Tritt der Tatbestand ein, der die Nacherbfolge  nach dem Anerben nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung (§ 10  Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85)  auslösen soll, so gilt folgendes:
        1. Ist ein vom vorverstorbenen Ehegatten oder von  beiden Ehegatten bestimmter weiterer Anerbe vorhanden, so ist dieser Nacherbe  und im Sinne dieses Bundesgesetzes Anerbe.
        2. Trifft die Voraussetzung der Z 1 nicht zu,  ist aber ein Abkömmling des vorverstorbenen Ehegatten vorhanden, so ist dieser  Nacherbe. Sind mehrere Abkömmlinge des vorverstorbenen Ehegatten da, so ist  Nacherbe derjenige Abkömmling, der bei der gesetzlichen Erbfolge nach diesem  Bundesgesetz als Anerbe des vorverstorbenen Ehegatten berufen wäre, wenn dieser  jetzt erst gestorben wäre. Der in den beiden vorstehenden Sätzen genannte  Nacherbe ist Anerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Für minderjährige Kinder  des Vorerben aus späterer Ehe und für dessen überlebenden späteren Ehegatten  gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 erster und dritter Satz,  Abs. 2 sowie Abs. 3 zweiter Satz und § 14 sinngemäß, sofern  diesen Personen nicht bereits auf Grund der Erbhoffortbildungsverordnung  Versorgungsansprüche zustehen.
        3. Andernfalls erlischt die Nacherbschaft.
(3) Der Anerbe nach §§ 24, 25 der  Erbhoffortbildungsverordnung (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom  21. März 1947, BGBl. Nr. 85) erwirbt im Zeitpunkt des Inkrafttretens  dieses Bundesgesetzes das freie Eigentum an dem ihm vom vorverstorbenen  Ehegatten zugekommenen Anteil am Erbhof. Die Bestimmung eines weiteren Anerben  durch beide Ehegatten oder durch den überlebenden Ehegatten allein ist als  letztwillige Anordnung über den ganzen Erbhof nach dem Tode des überlebenden  Ehegatten wirksam. Für minderjährige Kinder des vorverstorbenen Ehegatten  gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 erster und dritter Satz,  Abs. 2 sowie Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß.
(4) Wurde der Antrag eines weichenden Erben auf  Zuerkennung einer Entschädigung im Sinne des § 15 des Bundesgesetzes vom  21. März 1947, BGBl. Nr. 85, von der Bäuerlichen Schlichtungsstelle  nur deshalb ganz oder teilweise abgewiesen, weil dem Antragsteller ein Anwartschaftsrecht  nach § 10 des genannten Bundesgesetzes zusteht, so kann der Abgewiesene,  wenn ihm das Anwartschaftsrecht infolge der vorstehenden Regelung (Abs. 2  und 3) nicht mehr zukommt, binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses  Bundesgesetzes die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken. Hat ein weichender  Erbe die Stellung eines Antrags auf Entschädigung im Sinne der angeführten  Gesetzesstelle nur wegen des Anwartschaftsrechts unterlassen, so kann er binnen  der eben genannten Frist noch einen Antrag auf Entschädigung bei der  Bäuerlichen Schlichtungsstelle einbringen.
Ausnahmen vom  Geltungsbereich.
§ 21.  Dieses Bundesgesetz gilt nicht in den  Ländern Kärnten und Tirol.
Inkrafttreten  und Außerkrafttreten.
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf von drei Monaten nach seiner  Kundmachung in Kraft. Es gilt nicht für Erbfälle, in denen der Tod des  Erblassers oder der Tatbestand der Nacherbfolge nach § 10 des  Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, vor seinem  Wirksamwerden eingetreten ist oder in denen, im Fall einer letztwilligen  Verfügung aus der Zeit vor seinem Wirksamwerden, die nicht bereits eine  Erklärung im Sinne des § 8 Abs. 6 (§ 9 Abs. 1 letzter Satz)  enthält, der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig  eine solche Erklärung abgibt; örtlichen Gewohnheiten über die Übernahme  landwirtschaftlicher Betriebe im Erbweg wird jedoch kein Abbruch getan.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes  erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung folgenden Tag an  erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit dem Wirksamwerden dieses  Bundesgesetzes in Kraft.
Vollziehung.
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz  im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.
Artikel III
(Anm.: zu § 18, BGBl. 106/1958)
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990  in Kraft.
2. (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des  Art. I Z 13 anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten  verstirbt.
(2) § 18 in der Fassung dieses Bundesgesetzes  ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes  durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum am ganzen  Erbhof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den  ganzen Hof oder dessen wesentliche Teile durch Rechtsgeschäft unter Lebenden  verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder seiner  Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.
(3) Hat der Anerbe über das Eigentum am Erbhof oder  an dessen wesentlichen Teilen schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes  durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist § 18 in der bisherigen  Fassung anzuwenden.
(4) Ob in den Fällen der Abs. 2 und 3 ein Erbhof  vorliegt, ist nach den Ergebnissen des vorangegangenen  Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen.
3. (Anm.: Vollziehungsklausel)
Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: Zu § 10, BGBl. Nr. 106/1958)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits  von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie  sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die  Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit  gesetzt werden.
(Anm.: Zu § 10, BGBl. Nr. 106/1958) 
§ 10. § 10 Anerbengesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in  Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals  bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden  konnten.